186 sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme Ich: 8. 1. Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf nur über die nachstehend bezeichneten Zoll- ämter erfolgen: a. in Preußen. Hauptzollämter zu Myslowitz, Liebau, Danzig, Stettin, Flensburg, Aachen (ein- schließlich der Zollabfertigungsstelle im Bahnhof Templerbend) und Emmerich (einschließlich der beiden dortigen Dampfschiffsabfertigungsstellen); Zollexpedition am Bahnhof zu Luxemburg; Nebenzollämter zu Woyens und Weener. b. in Bayern. Hauptzollämter zu Lindau, Passau, Simbach und Furth a. W.; Nebenzollämter zu Kufstein, Salzburg und Eger. c. im Königreich Sachsen. Hauptzollämter zu Zittan und Schandan; Nebenzollämter zu Bodenbach, Tetschen und Veoithersreuth. ##. in Württemberg. Hauptzollamt zu Friedrichshafen. c. in Baden. Hauptzollamt zu Konstanz; Zollabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen zu Schaffhausen und Basel. s. in Elsaß-Lothringen. Nebenzollämter I. zu Fentsch, Novéant, Amanweiler, Deutsch-Avricourt, Chambrey, Markirch, Saales, Altmünsterol, Basel und Diedolshausen; Nebenzollamt II. zu Urbis. §. 2. Die Bestimmungen in §. 2 der Eingangs gedachten Verordnung findet auf Gewächse, welche aus Nußland stammen, bis auf Weiteres nicht Anwendung.