190 Macht der Umfang des Geschäfts einen öfteren Gebrauch dieser Reibschalen für be— stimmte Stoffe nöthig, so sind für starkwirkende Mittel besondere Reibschalen zu bezeichnen. Die Spatel müssen aus Horn, Bein, Porzellan oder Glas gefertigt sein. Zu einer Verreibung darf nicht mehr als 100 Gramm Substanz (Grundstoff und Milchzucker zusammengenommen) verarbeitet werden. Die Verreibungen sind bei schwer löslichen Stoffen mindestens bis zur 6. Potenz fortzuführen, ehe sie in die flüssige Form gebracht werden; bei leichter löslichen ist eine Verreibung bis zur 3. Potenz genügend. Für Herstellung der Verdünnungen sind ebenso viele cylindrische, mit engem Halse und mit flachem breitem Rand versehene Gläser bereit zu stellen, als Potenzen ange- fertigt werden sollen. Die Gläser sind, wie alle zu homöopathischen Zwecken verwende- ten Gefässe zuvor aufs sorgfältigste zu reinigen. Sie müssen, wie auch die Korke, welche nicht bereits zu einem andern Zweck benützt sein dürfen und mit destillirtem Wasser zu reinigen sind, von guter Beschaffenheit, mit dem Namen des Mittels unter Angabe der Potenz bezeichnet sein und dürfen bei Her- stellung der Verdünnungen nur zu zwei Drittel gefüllt werden. Wenn anstatt des Abzählens der Tropfen Mensurirgläser zur Verwendung kommen, so sind hievon 2 Sorten zu halten, eine mit Tropfenzahlen für destillirtes Wasser und für starken Weingeist; die andere mit Tropfenzahlen für gewässerten Weingeist. In solchen Mensurirgläsern darf nie die Potenzirung der Arzneimittel selbst vorgenommen werden. Verdünnungen, welche sich nach ihrer Herstellung trüben, dürfen nicht filtrirt werden, sondern sind zu vernichten. Gläser und Flaschen, welche für ein bestimmtes Arzneimittel oder dessen Potenzen gedient haben, dürfen auch nach sorgfältigster Reinigung niemals für andere homöo- pathische Arzneistoffe benützt werden. Die gleichzeitige Darstellung der Verreibungen mehrerer Stoffe, wie auch die gleich- zeitige Darstellung einer Verreibung und einer Verdünnung in demselben Raum ist verboten. S. 6. Die Offizin muß den in F. 5 Abs. 1 aufgestellten Anforderungen entsprechen und außerdem mit einer Heizvorrichtung versehen sein. Dieselbe ist mit einem Rezeptir-