193 andern Räumlichkeiten der Apotheke getrennten Gelaß, das zu keinem andern Zweck benützt werden darf, untergebracht werden. Dieses Gelaß, sowie die Ausstattung desselben und die Aufstellung der Arzneimittel muß den in §. 6 dieser Verfügung gestellten Anforderungen genügen. Doch ist die Auf- bewahrung der Urtinkturen, Verreibungen und Verdünnungen je in besonderem Reposi- torium nicht erforderlich und anstatt eines eigentlichen Rezeptirtisches auch eine einfachere Vorrichtung zuläßig, ohne daß übrigens eines der in §. 6 Abs. 1 verlangten Geräthe fehlen darf. S. 10. Die Arzneimittel und deren Potenzen, welche in dem Dispensatorium feil gehalten werden, dürfen, soweit nicht die homöopathischen Aerzte des Orts ausdrücklich ihre Zu- stimmung hiezu geben, nicht in dem Dispensatorium oder in einem andern Raume der Apotheke angefertigt, sondern müssen aus einer homöopathischen Apotheke (vergl. §§. 2 bis 7 dieser Verfügung) bezogen werden. Der Apothekenvorstand hat zum Nachweis der Einhaltung dieser Vorschrift die Originalfakturen über den Bezug der homöopathischen Arzneimittel mindestens 4 Jahre lang aufzubewahren, und den homöopathischen Aerzten des Orts und seiner nächsten Umgebung die Einsicht in dieselben zu gestatten. C. Allgemeine Bestimmungen. S§. 11. Die Beschaffenheit und Bereitung der homöopathischen Arzneimittel muß, soweit nicht diese Verfügung hierüber Vorschriften euthält, oder von dem Arzte bei der Ver- ordnung eine andere Bestimmung getroffen wird, den Vorschriften der homöopathischen Heilmittellehre, wie solche in dem Buche von C. F. Gruner „Die homöopathische Phar- makopöe“ dritte bis fünfte Auflage dargestellt sind, entsprechen. S. 12. In den homöopathischen Apotheken und Dispensatorien müssen diejenigen homöopa- thischen Arzneimittel und Potenzen solcher vorräthig gehalten werden, welche die am gleichen Ort oder in dessen nächster Umgebung ansäßigen Aerzte zu verordnen pflegen. Den Apothekenvorständen ist zu diesem Behuf von den homöopathischen Aerzten ein schriftliches Verzeichniß dieser Mittel zu übergeben. 2