201 21. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Samstag den 1. September 1883. Inhalt. Verfügung der Ministerlen des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen, betressend die an der Universität zu Tübingen abzuhaltende Vorprüfung der Kandidaten des Forstdienstes. Vom 27. August 1883. — Bekanntmachung des Finanzministeriums, betrefsend die Einreihung der Niederlageverwalter bei den Zollstellen in eine höhere Rangstufe. Vom 25. August 1883. Versügung der Ministerien des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen, betreffend die an der Universität zu Tübingen abzuhaltende mathematisch-naturwissenschaftliche Verprüsung der Kandidaten des Forstdieustes. Vom 27. Angust 1883. Unter Beziehung auf §. 2 Abs. 1, §. 3 A, S§. 5 und §. 6 A der K. Verordnung in Betreff der Forstdienstprüfungen vom 20. Oktober 1882 (#eg. Blatt . S. 312) wird hin- sichtlich der von den Kandidaten des Forstdienstes zu erstehenden mathematisch-natur- wissenschaftlichen Vorprüfung Nachstehendes verfügt: 8. 1. Die Vorprüfung wird jährlich zweimal, am Anfang des Sommersemesters und am Anfang des Wintersemesters, abgehalten. Sie ist theils eine schriftliche, theils eine mündliche. Die Meldungen um Zulassung zu der Vorprüfung sind nach §. 5 der K. Verordnung vom 20. Oktober 1882 für die im Frühjahr stattfindende Prüfung vor dem 1. März und für die im Spätjahr abzuhaltende vor dem 1. August jedes Jahrs unter Beifügung der