204 Durch Addition der so gewonnenen Fachzeugnisse, wobei die Note in den unter §. 4 Ziffer 1 genannten mathematischen Fächern doppelt gerechnet wird, wird das Gesammt- zeugniß ermittelt. Die Namen der für befähigt erkannten Kandidaten werden im Staatsanzeiger bekannt gemacht. S. 7. Wird das Gesammtzeugniß III B nicht erreicht oder wird in drei oder mehr Fächern das Schlußzengniß IlII B nicht erreicht, oder wird insbesondere in den mathematischen Fächern zusammen dieses Zeugniß nicht erreicht, so ist die Prüfung in dem folgenden oder einem späteren Semester zu wiederholen. S. 8. Jeder Kandidat hat zugleich mit seiner Meldung zur Vorprüfung Prüfungsgebühren im Betrag von 254¾4 bei dem Aktuar der Prüfungskommission zu hinterlegen. Tritt ein Kandidat vor Schluß der Prüfung ohne genügende Entschuldigung zurück, oder besteht er die Prüfung nicht, so wird ihm die Hälfte dieser Summe zurückerstattet. Außerdem sind für das Prüfungs-Zeugniß 3 X Sportel zu erlegen. Stuttgart, den 27. August 1883. Geßler. Nenner. Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Einreihung der Uiederlageverwalter bei den Joustellen in eine höhere Nangstufe. Vom 25. August 1883. Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 23. d. M. die Niederlageverwalter in die IXIe Stufe der Rangordnung gnädigst eingereiht. Stuttgart, den 25. Angust 1883. Renner. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).