249 wolle oder Leinen sind die bestehenden Vorschriften in der eben bezeichneten Min. Verf. vom 15. März 1882 enthalten. Für den Handel mit Dynamit und anderen Sprengstoffen wird auf die Bestimmungen der Min. Verf. vom 7. September 1879 betr. den Berkehr mit explosiven Stoffen (Reg. Bl. S. 333) insbe- sondere 38. 23—31 verwiesen. " Die Vorschriften für den Gewerbebetrieb der Gesindedermiether sind in der Min.Verf. vom 18. August 1878 (RNeg. Bl. S. 211) enthalten. Zugleich wird hiemit verfügt, daß diese Bestimmungen durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 51 des L. Pol. Str.G.) in sinngemäßer Weise auf den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler ausgedehnt werden konnen. Bezüglich der weiter in J. 35 der Gew.O. bezeichneten Gewerbe bleibt die Erlassung von Vor- schriften gemäß J. 88 der Gew.O. vorbehalten. §. 31. Zu §. 39 der Gew.O. Für das Gewerbe der Kaminfeger gelten die Vorschriften der Kaminfegerordnung vom 3. Oktober 1876 (Neg. Bl. S. 365). 8. 82. Zu §. 40 der Gew.O. Das Verfahren in den Fällen des J. 40 Abs. 2 der Gew.O, ist durch die K. Verordnung vom 19. Juni 1878 (Reg Bl. S. 251) geregelt. Die Bestimmungen des F. 6 Ziff. 1 bis 3, 6 und 7 dieser Verordnung finden auch auf die Versagung der Erlaubniß zu dem in 3. 33a der Gew.O. bezeichneten Gewerbebetrieb, die Bestimmungen des F. 8 dieser Verordnung auf die Untersagung des ebenbezeichneten Gewerbebetriebs gemäß §. 33a Abs. 3 der Gew.O. Anwendung. §. 33. Zu §. 42 a der Gew.O. Bei Anwendung des §. 42 a Abs. 3 der Gew.O. find die Vorschriften des §. 19 gegenwärtiger Berfügung zu beachten. Die Ertheilung der betreffenden Erlaubniß kommt den Ortsvorstehern zu. Zu §8. 42b der Gew.O. g. 34. Die in §. 42b Abs. 1—8 der Gew.O. der „höheren Verwaltungsbehörde“ eingeräumten Be- fugnisse werden durch die Kreisregierung ausgeülbt. Zu einem „Gemeindebeschluß- im Sinn des J. 425 Abs. 1 der Gew.O. ist ein Beschluß des Gemeinderaths und die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich. Durch die auf Grund des §. 42b Abs. 1—3 der Gew.O. von den Kreisregierungen zu er- lassenden Bestimmungen darf der Gewerbebetrieb Beschränkungen der daselbst bezeichneten Art nicht in weiterem Umfang unterworfen werden, als durch den Gemeindebeschluß beantragt ist.