283 und der Pausen jugendlicher Arbeiter (ebendaselbst §. 1389 Abs. 2) lönnen nur für einzelne Anlagen und nur auf Antrag gestattet werden. 2. Derartige Antröge sind unter Angabe der Zahl der in der betreffenden Fabrik beschäftigten Kinder und jungen Leute, der Abänderungen, welche gewünscht werden, und der Gründe, welche den Antrag veranlassen, on den Ortsvorsteher zu richten. 3. Letzlerer hat dieselben unter Aeußerung über die in der Begründung angeführten Thatsachen und über die Nathsamkeit der beantragten Abweichungen dem Oberamt zu übergeben, welches dieselben mit einem Gutachten der vorgesetzten Kreisregierung vorzulegen hat. 4. Die Kreisregierung hat unter Vernehmung des zuständigen Fabrikinspektors die Anträge einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, welche sich namentlich darauf zu erstrecken hat, ob a) die gesetzlichen Boraussetzungen der Zulassung von Abweichungen zutreffen; b) die beantragte Negelung der Beschäftigung mit den Anforderungen, welche im Interesse der körperlichen und geistigen Entwickelung der jugendlichen Arbeiter zu stellen sind, verträglich erscheinen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Arbeitsräume den in gesundheit- licher Beziehung zu stellenden Anforderungen entspricht, und ob die Leitung des Betriebes, für welchen die Abänderungen beantragt werden, im Uebrigen eine wohlwollende Fürsorge für den jugendlichen Ar- beiter erwarten läßt. 5. In denjenigen Fällen, in welchen es sich um Abweichungen von den Bestimmungen über die Pausen handelt, ist die anderweite NRegelung, sofern sie zulässig erscheint, von der Kreisregierung mittelst schriftlicher Verfügung bis auf Weiteres“ zu gestatten. Die letztere muß enthalten: a) die genaue Bezeichnung der Anlage und eventuell derjenigen Theile derselben, für welche die Abänderungen gestattet werden, b) die gestattete Regelung der Beschäftigung, ) die etwaigen besonderen Bedingungen, von welchen die Gestattung der anderweitigen Negelung abhängig gemacht wird, 4) die Vorschrift, daß in den auszuhängenden Verzeichnissen der jugendlichen Arbeiter (s. 138 Abs. 8 der Gew.O.) Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, wie sie durch die Verfügung geregelt sind, angegeben werden müssen, e) die Bemerkung, daß die gestattende Verfügung zurückgenommen werden würde, falls die Be- dingungen nicht innegehalten würden oder Unzuträglichkeiten daraus entstehen sollten. 6. Von der erlassenen Verfügung ist dem zuständigen Fabrikinspektor eine Abschrift zu ertheilen. 7. Nach der gesepzlichen Vorschrift soll eine anderweite Regelung nur gestattet werden, wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter es wünschenswerth machen. Daß Rücksichten auf die Arbeiter die anderweite Regelung wünschenswerth machen, ist nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt, den Arbeitern, sei es durch Abkürzung der Arbeitszeit, sei es in anderer Weise, eine Erleichterung zu gewähren, welche bei Innehaltung der für die jugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in dem konkreten Falle nicht durchführbar sein würde. Nament- lich kommen hier die Fäölle in Betracht, in denen Arbeitern, welche von der Fabrik so weit entsernt wohnen,