303 Beilage IX. Zu g. 119 der Berfügnng. Verzeichniß der im Gemeindebezirke Oberamts gelegenen Fabriken, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden. Erlänuterungen: 1) Den Fabriken stehen gleich: Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampfkraft stattfindet, Hüttenwerke, Bauhöfe, Wersten und die nicht unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter- irdisch betriebene Brüche und Gruben. 2) In Spalte 2. ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Korporation, Genossenschaft oder dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors rc.) des Betriebes anzugeben. 3) In Spalte 8. ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik rc. wohnhaft, auch dessen Wohnort in Klammer anzugeben. 4) In Spalte 4. ist jedesmal die bei der letzten Rrvision vorgefundene Zahl der jugendlichen Arbeiter einzutrogen. 5) Die Einträge in Spalte 5 find nach den etwa eingehenden Veränderungsanzeigen zu berichtigen. 6) In Spalte 6. sind die Data der nach §. 188. Absatz 1. u. 2. der Gew.O. zu erstattenden Anzeigen und Veränderungsanzeigen, sowie deren Aktennummer einzutragen. 7) In Spalte 7. ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen. 8) In Spalte 8. sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Arbeits- bücher und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ergangenen Strafen einzutragen, soweit sie amtlich zur Kenntniß der Ortsbehörde gelangen. 9) In Spalte 9. ist namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik 2c. Ausnahmen auf Grund der 95. 139. u. 139 a. der Gew.O. zugelassen sind.