313 behörden, insbesondere von der Centralstelle für die Landwirthschaft, ein Gutachten ein- zuziehen oder auch von einer besonderen Kommission von Sachverständigen sich berathen zu lassen. 8. 2. An der Spitze der Anstalt steht ein Direktor, welcher zugleich ordentliches Mit- glied der Centralstelle für die Landwirthschaft ist. (Vgl. §. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Ver- fügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 12. April 1877, betreffend die organischen Bestimmungen der Centralstelle für die Landwirthschaft und das Statut des landwirthschaftlichen Vereins, Reg. Blatt S. 37.) Derselbe hat die Anstalt nach Außen, sowohl dem Publikum als den öffentlichen Behörden gegenüber zu vertreten. Er hat für einen möglichst guten Stand derselben in wissenschaftlicher, disciplinärer und ökonomischer Beziehung zu sorgen. Er verpflichtet das ganze an der Anstalt angestellte Personal und führt die Aussicht über dasselbe mit den hieraus fließenden Befugnissen (vgl. §. 9 Abs. 1 Ziff. 2 der K. Verordnung vom 13. Februar 1877, betreffend die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Beamten, Reg. Blatt S. 14), wie ihm auch die Aufrechterhaltung der Disciplin unter den Studi- renden und Zöglingen (vgl. §§. 42 ff. 59 ff.) obliegt. Das Nähere über die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes wird durch eine besondere Dienstinstruktion bestimmt. S. 3. Der Direktor wird in der Leitung der Anstalt durch einen rechts= und verwaltungs- kundigen Geschäftsmann — Sekretär, nach Umständen mit den Dienstrechten eines Kolle- gialassessors, — sowie durch einen landwirthschaftskundigen Beamten Wirthschafts- assistenten unterstützt, deren Geschäftskreis durch eine besondere Dienstinstruktion näher bestimmt wird. S. 4. Das Kassen= und Rechnungswesen der Anstalt wird von einem Kassier besorgt, welchem für die Buchführung ein eigener Buchhalter beigegeben ist. Das Nähere über die Obliegenheiten des Kassenamtspersonals wird durch eine besondere Dienstinstruktion bestimmt.