333 und hat als solcher die ganze innere und äußere Geschäftsleitung mit allen davon ab- hängenden Folgen zu besorgen. Ihm steht der betreffende Professor der Landwirthschaft als sachverständiger Beirath zur Seite. Die Stationschemiker, welche auf den Vorschlag des Vorstands beziehungsweise des Direktors von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ernannt werden, haben die nöthigen chemischen Analysen, sowie überhaupt alle auf das Versuchswesen bezüglichen Arbeiten vorzunehmen oder zunächst zu überwachen. S. 87. Außerdem werden erforderlichen Falles die weiteren Lehrer der Akademie, namentlich die Professoren der Botanik, der Geologie, der Physik und der Thierheilkunde, sowie der zweite Professor der Landwirthschaft von dem Vorstand der Versuchsstation eingeladen, an den Berathungen über die Versuche sich zu betheiligen und bei deren Ausführung in geeigneter Weise mitzuwirten. g. 88. Den Versuchsdirigenten ist ein besonderer Gehilfe (Stationsdiener) beigegeben. S. 89. Das Nähere über den Betrieb der landwirthschaftlich-chemischen Versuchsstation ist durch ein besonderes Statut festgesetzt. VIII. Die Samenprüfungsanstalt S. 90. Die Samenprüfungsanstalt hat den Zweck, den Gebrauchswerth der im Handel vorkommenden landwirthschaftlichen, forstlichen und Gartensamen zu prüfen, deren Käufer gegen Benachtheiligung durch Bezug unächter, unreiner, unkeimfähiger oder ver- fälschter Waare zu schützen und dem Samenhandel eine sichere Grundlage zu verschaffen. §. 91. Die Samenprüfungsanstalt bildet einen Bestandtheil der Gesammtanstalt und ist in administrativer Beziehung, wie alle übrigen Zweige der letzteren, der Anstaltsdirektion und weiterhin dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens untergeorduct. g. 92. Die von der Samenprüfungsanstalt auszuführenden Arbeiten zerfallen in: 1) Prüfung der Sämereien auf ihren Gebrauchswerth, 4