335 eingehend in Bezug auf ihre Brauchbarkeit für die Praxis zu prüfen, und die Resultate der Prüfung zur Orientirung der Landwirthe zu veröffentlichen, 2) über Erfindungen und Verbesserungen an die Erfinder, Fabrikanten oder Händler Gutachten abzugeben. S. 99. Die Geschäfte der Prüfungsanstalt besorgt eine Kommission, welche aus dem Direktor, den beiden Professoren der Landwirthschaft an der Akademie, dem Gutswirthschafts- inspektor und dem Fabrikmeister in Hohenheim, ferner aus einem Techniker, und zwei praktischen Landwirthen des Landes besteht. In besonderen Fällen können auch noch weitere Professoren der Akademie beigezogen werden. §. 100. Die Feststellung des Prüfungsverfahrens ist der Kommission überlassen. Bei allen Prüfungen werden folgende Punkte berücksichtigt: 1) Die quantitative Leistungsfähigkeit der Maschinen im Verhältniß zu der aufge- wendeten Zeit und Kraft, 2) die Qualität der Arbeit, 3) die Betriebskosten, 4) die technische Ansführung der Maschinen, 5) die muthmaßliche Dauerhaftigkeit. §. 101. Die Prüfungen find so anzuordnen, daß während derselben die Maschinen in der Regel auch im praktischen Betrieb der Gutswirthschaft Verwendung finden, so daß erst nach längerer Arbeit ein Urtheil auf Grund der beiderlei Ergebnisse über die Maschinen abgegeben wird. Bei Prüfungen für Gutachten kann auch in kürzerer Zeit eine Beurtheilung stattfinden. S. 102. Die Ergebnisse der in §. 98 Ziff. 1 bezeichneten Prüfungen werden im Württem- bergischen Wochenblatt für Landwirthschaft in der Form eines ausführlich motivirten Urtheils veröffentlicht, die Gutachten über Erfindungen dagegen nur dem Einsender der Maschine zugestellt.