347 sultates der mündlichen Prüfungen, sowie unter Berücksichtigung des Inhaltes der ein- gereichten Zeichnungen zunächst über die jedem einzelnen Kandidaten für die verschiedenen Prüfungsfächer gebührenden Noten und hierauf nach dem Gesammtergebniß dieser Noten über die Klassifikation der Kandidaten mit Stimmenmehrheit Beschluß gefaßt wird. F. 21. Zur Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen nachstehende Anhaltspunkte: 1) Für jedes der in §. ö der K. Verordnung aufgeführten Fächer, sowie für das Zeichnen sind besondere Zeugnisse zu ertheilen. 2) Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu erthellenden Noten sind: unbrauchbar oder gar nicht gefertit .... ..-0 schwach. .. . .........-1 mittelmaßcg .. ..........-2 mittelmäßig bis giemlich qui. . .. . . —- 3 ziemlich gut.w ... 14 ziemlich gut bis * . .. ... ....-—:5 qut... ..............-6 gut bis recht gut ... ... ......-7 rechtqut.... . . .. ...-s ausgezeichnet.... ...........-9 3) Die Noten aus den Fichern: Elastizitätslehre, mechanische Wärmetheorie, mechanische Technologie und Werkzeug- kmaschinen, Dampfkessel, werden doppelt und diejenigen für das Fach „Motoren und Transportmaschinen“ werden dreifach gezählt. 4) Die Note wird auf Grund der schriftlichen Arbeiten ertheilt und die Note dann nach dem Resultat der mündlichen Prüfung unter Umständen erhöht oder niedriger gestellt. 5) Um die Prüfung im Ganzen mit Erfolg erstanden zu haben, ist erforderlich, daß die Noten eines Kandidaten in sämmtlichen Prüfungsfächern durchschnittlich mindestens die Ziffer 3,5 und die in den oben unter Ziffer 3 aufgeführten Fächern durchschnittlich min- destens die Ziffer 4 ergeben. Bei Ziehung dieser Durchschnitte wird, entsprechend der mehrfachen Zählung einzelner Fächer, die Gesammtsumme der Noten durch die Zahl 16 getheilt.