349 g. 23. Die Kosten der Prüfung werden von demjenigen Ministerium bestritten, welches für die betreffende Prüfung den Vorstand und den Sekretär der Prüfungskommission bestellt hat. Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der Prüfung sowohl die Belohnungen der mit derselben bemühten Personen, als die übrigen Kosten speziell verzeichnen zu lassen und das Kostenverzeichniß nebst Beilagen dem betreffenden Mini- sterium zur Prüfung und Zahlungseinleitung vorzulegen. Stuttgart, den 6. November 1883. Mittnacht. Hölder.