355 Bevor der Kandidat eine Aufgabe vollständig erledigt und seine Arbeiten dem Sekretär (Kustos) übergeben hat, darf er die dabei entworfenen Koncepte, Plane, Stizzen u. s. w. nicht aus dem Saale entfernen. Zuwiderhandelnde werden von der ferneren Theilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. S. 12. Das in §. 11 erwähnte Verbot und die nach Maßgabe des §. 15 der K. Verordnung bezüglich der erlaubten Hilfsmittel getroffene Bestimmung, sowie das Verbot der Kollu- sion zwischen den Examinanden ist den versammelten Kandidaten unmittelbar vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung mittelst Vorlesung des §. 15 der K. Verordnung durch den Kustos besonders einzuschärfen. s.13 Wahrnehmungen von Uebertretungen der in §§. 11 und 12 erwähnten Verbote hat der Kustos unter Wegnahme vorgefundener Hilfsmittel unverweilt dem Vorstande der Prüfungskommission anzuzeigen, worauf sofort von der Prüfungskommission nach Befund der Umstände über die Ausschließung der betreffenden Kandidaten Beschluß zu fassen und dieser unter Anführung des Sachverhalts in das Protokoll über die Prüfung auf- zunehmen ist. S. 14. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf sämmtliche Prüfungsfächer und wird nach der schriftlichen vor der versammelten Prüfungskommission vorgenommen. Die Kandidaten werden hiebei in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Die Dauer der Prüfung ist so zu bemessen, daß sie für jeden einzelnen Kandidaten höchstens beträgt: je ½ Stunde in den Fächern 1, 2, 3, 5 und 6 (§. 12 der K. Ver- ordnung) und je 1 Stunde in den Fächern 4 und 7. Die mündliche Prüfung kann sich erforderlichen Falls auch auf eine Besprechung des Entwurfs (§. 11 der K. Verordnung) erstrecken. Hiefür ist im Prüfungsplan für jeden Kandidaten ein Zeitraum bis zu zwei Stunden festzusetzen. Dem Vorstand und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission steht das Recht zu, einzelne durch die Antworten der Kandidaten veranlaßte Zwischenfragen zu stellen. S. 15. Nach dem Schluß der mündlichen Prüfung wird sofort von den Examinatoren das Ergebniß derselben beurtheilt und über die hienach zu bestimmende Klassifikation ein