357 5) Die Note für die nach 8. 11 Ziff. 1 der K. Verordnung gemachte Bearbeitung eines größeren Entwurfs wird bei Ertheilung des Gesammtzeugnisses dreifach gezählt. Es wird eine Note gemeinschaftlich ertheilt für die Fächer 1) Volkswirthschaftslehre und 2) deutsche Gewerbegesetzgebung; württembergische Bau= und Feuerpolizeigesetze; und dieselbe einfach gezählt; ebenso wird einfach aczãhlt die Note für 7) Heizungs= und Ventilationsanlagen, Beleucht Doppelt wird gezählt die Note für 5 Anbeitsmaschinen, insbesondere Werkzeug- maschinen. Dreifach werden gezählt die Noten für 3) Motoren, 5) Fabrikanlagen mit Einschluß der Wasserbauten (Wehre, Kanäle, Grundwerke), Wasserversorgungsanlagen; 6) Eisen- bahnmaschinenwesen, Dampfschiffe, Trajekte. Demnach ist die Summe aller Noten durch 16 zu theilen. 6) Um die Prüfung im Ganzen mit Erfolg erstanden zu haben, ist erforderlich, daß die Noten eines Kandidaten in sämmtlichen Prüfungsfächern durchschnittlich mindestens die Ziffer 3,5 ergeben. 7) In dem Prüfungszeugniß wird die Befähigungsstufe bei einem durchschnittlichen Ergebniß der Prädikate in sämmtlichen Prüfungsfächern von 3,5 —3,9 mit Klasse Uld (zureichend, 4 4,9 „ „ HlIla (ziemlich gut), 5 —5,4 „ „ IIb (ziemlich gut bis gut), 5,5—6,4 „ „ ULla (gut), 6,5 —7, 4 „ „ Ib (recht gut), 7,5 und mehr „ la (ausgezeichnet), bezeichnet. Zu den Hauptzahlen hinzukommende Brüche werden auf Eine Dezimalstelle in der Weise abgerundet, daß fünf Hundertel und weniger außer Berechnung bleiben, alles Weitere aber als ganzes Zehntel in Berechnung genommen wird. S. 18. Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die Prüfungszeugnisse entsprechend dem in der Beilage enthaltenen Formular auszufertigen und von dem Vorstand und den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zugleich die von dem 3