363 Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, vollendet werden. Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizei- behörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen. Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf. 8. 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. # S. 3. Gemäß den im Eingange des §. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubter Weise angefertigten Vorrichtungen — wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie litho- graphische Steine — deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen amtlich mit einem Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und die- selben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts vorzulegen. Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden. Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 6. Februar 1888 einschließlich, der gedachten Behörde vorzulegen. g. 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst, ner—