364 thunlichster Schonung derselben, mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt. Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten, ihr vorgelegten Exemplare nach dem in §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt dem- nächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. S. 5. Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertrags- rechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stem- pelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im §. 1 bezeichneten Exemplare oder die im §. 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem 6. November 1883 oder die im §. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 6. November 1887 hergestellt worden sind. S. 6. Die Verzeichnisse (§§. 2, 4) werden binnen sechs Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Zentralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt *“ vorgelegt worden sind, bedarf es nicht. Für die Eintragung und Abstempelung vnr Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben. Berlin, den 3. November 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher.