367 Grkanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen. betreffend die Einsuhr von pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 14. November 1883. Unter Beziehung auf die Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 23. Juli d. J. (Reg. Blatt S. 185) wird die im Reichsgesetzblatt No. 25 S. 335) erschienene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. d. M. in Betreff der Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues im Nachstehenden zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 14. November 1883. Hölder. Renner. Bekaunutmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom I. November 1883. Auf Grund der Vorschrift in §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli d. J. (Reichsgesetzblatt S. 153) bestimme ich in Ergänzung des §. 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 12. Juli d. J. (Reichsgesetzblatt S. 242) Folgendes: Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über Hamburg erfolgen. Die Ueberwachung der im §. 4 der gedachten Verordnung enthaltenen Vorschriften liegt hin- sichtlich der an den Quais in Hamburg zur Landung kommenden Gewächse der dortigen Quaiverwaltung in Verbindung mit den der Hamburgischen Deputation für indirekte Steuern und Abgaben unterstellten Steuerposten, hinsichtlich der sonst in Hamburg ein- treffenden Gewächse den letztgedachten Steuerposten ob. Berlin, den 1. November 1883. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.