374 Hierauf ist bei jedem gegebenen Anlaß auch seitens der Kreisregierungen und Ober- ämter hinzuwirken. §. 13. Die gegen die Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörden in den Fällen der 8§. 12—14 des Gesetzes zugelassene Beschwerde ist bei derjenigen Behörde anzubringen, welche als höhere Verwaltungsbehörde entschieden hat. Das Beschwerderecht wird jedoch auch durch Einreichung der Beschwerde beim Ministerium des Innern innerhalb der gesetz- lichen Frist gewahrt. Wenn das Oberamt als höhere Verwaltungsbehörde entschieden hat, so ist die bei demselben angebrachte Beschwerde durch Vermittlung der Kreisregierung dem Ministerium vorzulegen, und hat sich bei der Vorlage die Kreisregierung gutächtlich zu äußern. §. 14. Zu §. 15 des Gesetzes. Nicht aufgehoben durch das Reichsgesetz werden jene landesrechtlichen Einrichtungen, wonach Dienstboten, Gewerbegehilfen und Lehrlinge von den Gemeinden in Fällen von Erkrankung oder Körpererletzung Krankenunterstützung insbesondere durch Verpflegung in Krankenanstalten erhalten und dafür zu regelmäßigen periodischen Beiträgen heran- gezogen werden (vergl. Art. 49 der Württ. Gew. O. vom 12. Februar 1862). Die Unterstützungen aller nach dem Reichsgesetz versicherungspflichtigen Personen (§§. 1—3 des Gesetzes) müssen jedoch gemäß §. 15 des Reichsgesetzes den Anforderungen dieses Gesetzes genügen und höhere als nach dem Reichsgesetz zulässige Beiträge dürfen von diesen Personen nicht erhoben werden. Rechnerisch ist die Gemeinde-Krankenversicherung der unter das Reichsgesetz fallenden und der nicht unter dasselbe fallenden Personen jedenfalls auseinander zu halten. Aus dem Nebeneinanderbestehen der reichsgesetzlichen und der landesrechtlichen Ge- meinde-Krankenversicherung für die reichsgesetzlich dem Versicherungszwang unterliegenden Personen würden sich aber bei der Verschiedenheit der maßgebenden Vorschriften zahlreiche Schwierigkeiten und Mißstände ergeben. Den Gemeinden wird daher empfohlen, durch entsprechende Abänderung ihrer statutarischen Beschlüsse künftig der landesrechtlichen Krankenversicherungspflicht nur mehr die nicht nach dem Reichsgesetz dem Versicherungs- zwang unterliegenden Personen, also insbesondere Dienstboten zu unterwerfen, die Ge-