377 10000 Einwohnern (vergl. §. 44 des Gesetzes) unter Oberaufsicht der Oberämter von den Gemeindebehörden (§. 2 Abs. 1 der Verfügung) ausgeübt. Die dießbezüglichen Befugnisse und Verpflichtungen der Gemeindebehörde werden in- soweit, als sie ihrer Natur nach eine kollegiale Behandlung nicht erfordern oder nicht zulassen, von dem Ortsvorsteher oder einem vom Gemeinderath hiefür besonders bestellten Gemeindebeamten wahrgenommen. Dem Gemeinderath ist es stets vorbehalten, in den Fällen des §. 39 des Gesetzes die Mitglieder des Vorstands oder der Generalversammlung der Kasse zu ernennen, gemäß §S. 40 Abs. 2 des Gesetzes Anweisung über die Verwahrung von Werthpapieren der Kassen zu ertheilen, in den Fällen des §. 42 Abs. 2 des Gesetzes den Zinsfuß für die zu verzinsenden Gelder zu bestimmen und die in §. 58 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Streitigkeiten zu entscheiden. Ferner ist dem Gemeinderath vorbehalten in den Fällen des §. 45 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahrnehmung der Befugnisse und Verpflichtungen der Kassenorgane Bestim- mung zu treffen, in den Fällen des 8. 46 Abs. 2 des Gesetzes, solange eine Wahl nicht zustande kommt, den Vorstand der Kassenverbände zu ernennen, gemäß §. 49 Abs. 3 des Gesetzes, die Errichtung einer gemeinsamen Meldestelle für die Gemeinde-Krankenver- sicherung und sämmtliche Orts-Krankenkassen des Aufsichtsbezirks zu verfügen und die in §. 76 des Gesetzes zugelassene Anordnung zu treffen. S. 19. Wenn gegen die Ueberlassung der Funktionen der Aufsichtsbehörde an die Gemeinde- behörde in Gemeinden von weniger als 10000 Einwohnern besondere Bedenken obwalten, so kann ausnahmsweise mit Genehmigung der Kreisregierung das Oberamt neben der Funktion als höhere Verwaltungsbehörde auch die Befugnisse und Verpflichtungen der Aufsichtsbehörde übernehmen. Es bleibt dem Oberamt jedoch in diesem Falle überlassen, mit einzelnen Geschäften der Aufsichtsbehörde die Gemeindebehörde zu beauftragen. 8. 20. Die Aufsicht über Orts-Krankenkassen, welche auf Beschluß der Amtsversammlungen gemäß 8. 43 Abs. 2 des Gesetzes für einen Oberamtsbezirk oder Theile desselben errichtet werden, ist von der Kreisregierung in der Regel dem Oberamt zu übertragen, sie kann jedoch geeigneten Falls auch der Gemeindebehörde einer der betheiligten Gemeinden übertragen werden. 2 —