379 Regelung das allgemeine Beschwerderecht bis an das Ministerium und gegen den Bescheid des Ministeriums Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 13 und 59 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) statt. Von dem genehmigten Statut ist je ein beglaubigtes Exemplar zu den Akten der höheren Verwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde zu bringen. Wenn Abänderungen des Statuts erfolgen sollen, so ist eine Zusammenstellung der Abänderungen oder eine vollständige Ausfertigung des revidirten Statuts in doppelter Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen. Im Uebrigen ist das Verfahren das gleiche, wie bei der Errichtung neuer Statute. §. 24. Zu 8§. 34 und 35 des Gesetzes. Die durch §. 34 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen über Aenderungen in der Zusammensetzung des Vorstands der Orts-Krankenkassen und über das Ergebniß der Wahlen in den Vorstand sind unter Vorlage des Protokolls über die Wahlverhandlung der Aufsichtsbehörde binnen der gesetzlichen Frist von einer Woche zu erstatten. Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige zu prüfen und wenn sich keine Anstände ergeben oder letztere beseitigt sind, in einem für jede Orts-Krankenkasse anzulegenden besonderen Verzeichniß über die neue Zusammensetzung des Vorstands Vormerkung zu machen. Die Einsichtnahme dieses Verzeichnisses ist jedem Betheiligten zu gestatten. Auf Grund dieses Verzeichnisses sind die in §. 35 des Gesetzes bezeichneten Beschei- nigungen behufs Legitimation des Vorstands zu ertheilen. Erfolgt die Anzeige über die Zusammensetzung des Vorstands nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, so ist von der Aufsichtsbehörde in Gemäßheit des §. 45 Abs. 1 des Gesetzes einzuschreiten. sches einzush 8 Zu §. 10 des Gesetzes. Die nach §. 40 Abs. 2 des Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde niederzulegenden Werth- papiere müssen, wenn dies bei denselben möglich ist, auf den Namen der Kasse, welcher sie gehören, eingeschrieben werden. Die Zinskoupons können der Verwaltung der Kasse belassen werden. Wenn die Einschreibung der betreffenden Werthpapiere auf den Namen der Kasse