398 Den Gemeindebehörden wird übrigens empfohlen, daneben durch Zustellung von An- meldeformularen an die einzelnen ihnen bekannten Arbeitgeber von Personen, welche der Gemeinde-Krankenversicherung zufallen, die Anmeldungen zu erleichtern und deren Voll- ständigkeit zu fördern. Schlußbestimmungen. F. 65. Die Oberämter haben behufs richtiger Durchführung des Gesetzes den Gemeinde- behörden die erforderliche Anleitung zu geben und sie entsprechend zu berathen und zu überwachen. Den Oberämtern ist es gestattet, wenn sich beim Vollzug des Gesetzes Schwierigkeiten und Zweifel von erheblicherer Tragweite ergeben, bei der vorgesetzten Kreisregierung über das von ihnen zu beobachtende Verfahren Anfrage zu stellen. Die Kreisregierungen haben sich nicht auf die Erledigung der seitens der Oberämter ihnen vorgelegten Gegenstände zu beschränken, sondern sich stets in genauer Kenntniß über die Organisation des Krankenversicherungswesens in den ihnen unterstehenden Bezirken zu halten, die Wirksamkeit der Oberämter hiebei zu überwachen und auf Verbesserungen der bezüglichen Einrichtungen hinzuwirken. Stuttgart, den 1. Dezember 1883. Hölder.