408 M 32. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 31. Dezember 1883. Inhalt. Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 Über die Bezeichnung des Naumgehalts der Schonkgefässe. Bom 27. Dezember 1888. — Bekannimachung des K. We- olzinalkollegiums, betressend die Abänderung und Ergänzung der Ar#neitaxe vom 16. Dezember 1882. Vom 28. Dezember 1883. — Berichligung. Versügnug des Ministerinms des Innern. betreffend den Vollzus des Reichssesehes vom 20. Juli 1881 über die Lezeichnung des Ranmsehalts der Schanksefässe. Bom 27. Dezember 1883. §. 1. Die Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 6. Mai 1871, betreffend die Beschaffenheit der Schankgefässe der Wirthe, (Reg. Blatt S. 126) und vom 23. Mai 1877 gleichen Betreffs (Reg. Blatt S. 143) treten mit dem 1. Jannar 1884 außer Kraft. F. 2. Die Vornahme der Bezeichnung der Schankgefässe der Wirthe mit dem Füllstrich und der Angabe des Sollinhalts in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 (R.G. Blatt S. 249) ist den betheiligten Gewerbetreibenden unter ihrer Verantwortlichkeit überlassen. Die Wirthe haben die Richtigkeit dieser Bezeichnungen des Raumgehalts