405 S. 5. Bei der Anwendung des §. 6 des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 ist davon aus- zugehen, daß als festverschlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge im Sinne dieses Gesetzes diejenigen anzusehen sind, bei denen die Art des Berschlusses und der derzeitige Zustand derselben unzweifelhaft erkennen läßt, daß sie auch als Transport= und Aufbewahrungsgefässe dienen und nicht erst an Ort und Stelle unmittelbar vor dem Konsum des betreffenden Getränkes gefüllt und verschlossen worden sind, und deren Oeffnung (Entkorkung u. dergl.) daher in der Regel auch nur mit einem Instrument irgend welcher Art erfolgen kann. Stuttgart, den 27. Dezember 1883. Hölder. Hekanntmachung des K#. Medizinalkolleginms, betreffead die Abänderung und Ergänzung der Arzuneitaxe vom 16. Dezember 1882. Vom 28. Dezember 1883. Unter Aufhebung der Bekanntmachung des K. Medizinalkollegiums vom 6. April 1883 (Reg. Blatt S. 44) werden mit Genehmigung des K. Ministeriums des Innern in Betreff der Arzneitaxe vom 16. Dezember 1882 nachstehende Aenderungen und Ergänzungen, welche mit 1. Januar 1884 in Kraft treten, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht. Stuttgart, den 28. Dezember 1883. Jäger. Arzneitare. 12V) « « 9 Seitc 3. In §. 12 ist das Komma nach „an üffentliche Anstalten“ zu streichen und nach „Sowic bei Epidemieen“ einzusetzen, 4. Acidum benzoicum . .. 1 Gramm 40 6. „ Salicyliem 10 — 60 *: Ammonium bromatm 10 5 — 40 b. Apomorphinum hydrochloricum. 1 Centigramm — 15 1 Decigramm I —