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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>rbl_wuerttemberg_1886</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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        Regiernagsblatt

für  das

Königreich  Württemberg
vom  Jahr  1886.

Stuttgart.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheusele.)
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        K  1.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  4.  Jannar  1886.

 

.
Inhalt.
Aerfügung  des  Ministeriums  des  Junern,  betreffend  die  Anordnung  einer  nenen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk
  Eßlingen.  Vom  2.  Jannar  1886.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern.
bekreffend  die  Anordnung  einer  nenen  Abgrordnetenwahl  für  den  Gberamtsbezirk  Ehlingen.
Vom  2.  Jannar  1886.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  des  Oberamtsbezirks  Eßlingen  sein  Abgeordnetenmandat
  niedergelegt  hat,  wird  auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  die
Vornahme  einer  Neuwahl  für  den  Oberamtsbezirk  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

I)  die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Nichtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  1  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1863
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  #3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882,  (Reg.  Blatt  S.  315)  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1368  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anumeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Eßlingen  in  dem  Bezirksblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern
in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Donnerstag  den  14.  d.  Mts.  voll-
        <pb n="4" />
        2
endet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  sechs  Tagen,
also  bis  Mittwoch  den  20.  d.  Mts.  einschließlich  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen
Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen
  gegen  die  Wäclerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  Rerüber  Beschluß  zu
fassen.  Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Montag  den  25.  d.  Mts.,  haben  die  Ortsvorsteher
  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem
Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch  den  3.  Februar  dieses  Jahres
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  hat  spätestens  am  Sonntag  den  31.  d.  Mts.  zu  erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornämlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  138  bis
18e  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  und  die  §§.  11.—22  der  Vollziehungsinstruktion
  zu  derselben  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß  den  Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der
abgegebenen  Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Samstag  den  6.  Februar  dieses  Jahres  stattzufinden.

8)  Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  dem  Ministerium  vom  Wahlkommissär  telegraphisch
anzuzeigen,  auch  ist  dem  Ministerium  eine  die  Abstimmungsverhältnisse  enthaltende  Abschrift
  des  Protokolls  über  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  vorzulegen.

9)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  J  bis  III
der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung  (Reg.  Blatt  S.  212),  die
Vollziehungsverfügung  hiezu  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345)  und  die  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Verfahren  bei  den  Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883
(Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Jnnern  S.  157)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  2.  Jannuar  1886.
Hölder.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="5" />
        3
M  2.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  20.  Januar  1886.

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung
  der  Truppen  für  das  Jahr  1886.  Vom  5.  Januar  1886.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes.  Vom  13.  Januar  1886.

 

tekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  dir  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1886.
Vom  5.  Januar  1886.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember
  1885,  betreffend  die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der
Truppen  für  das  Jahr  1886,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  5.  Jannar  1886.
Hölder.  Steinheil.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.G.Bl.  S.  52)  ist  der
Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1886
dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
        <pb n="6" />
        mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskost  805  65—N

b)  „  „  Mittagskost.  ..  40.3  35D

o),-,,Abendkost.  ....  .  25  3  20  5

d)  „  „  Morgenkost  ..  ....  ..15-.9,  10«9,
Berlin,  den  17.  Dezember  1885.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Kranl  sich
Vom  13.  Januar  1886.
Unter  Bezugnahme  auf  §.  53  der  Vollziehungsverfügung  zum  Krankenversicherungsgesetz
  vom  1.  Dezember  1883  (Reg.  Blatt  S.  393)  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  daß
von  der  durch  §.  84  Abs.  3  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  eingeräumten
  Befugniß  zur  Übertragung  der  Befugnisse  e  und  Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörden
  und  höheren  Verwaltungsbehörden  bei  Betriebs=  (Fabrik-)  und  Baukrankenkassen,,
  welche  ausschließlich  für  Betriebe  des  Reichs  oder  des  Staats  errichtet  werden,  an
die  den  Verwaltungen  dieser  Betriebe  vorgesetzten  Dienstbehörden  folgender  Gebrauch  gemacht
  worden  ist:
I.  Vom  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  sind  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörde  und  der
höheren  Verwaltungsbehörde
1)  bei  den  Eisenbahnwerkstättenkrankenkassen  zu  Aalen,  Cannstatt,  Eßlingen,  Friedrichshafen
  und  Rottweil,  bei  den  Baukrankenkassen  in  Freudenstadt  und  Alpirsbach
für  die  dortigen  Sektionen  des  Baues  der  Bahnstrecke  Freudenstadt-Schiltach  und
bei  den  Betriebskrankenkassen  für  den  Bahnhof  Ulm  und  den  Bahnhof  Stuttgart
—  der  K.  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen,

2)  bei  der  Betriebskrankenkasse  für  Angehörige  der  K.  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  in  Stuttgart
—  der  K.  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  übertragen  worden.

 

*—
        <pb n="7" />
        5

II.  Vom  K.  Finanzministerium  sind  die  Befugnisse  der  Aufsichtsbehörde  und  der
höheren  Verwaltungsbehörde  bei  der  Krankenkasse  für  die  Bleich=  und  Appreturanstalt
in  Weissenau  bei  Ravensburg
—  der  K.  Oberrechnungskammer  übertragen  worden.

III.  Vom  K.  Preußischen  Kriegsministerium  sind  für  die  bei  Festungsbauten  in
Ulm  zu  errichtenden  Krankenkassen  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörde
der  Kaiserlichen  Fortifikation  in  Ulm,  diejenigen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  der
K.  Preußischen  Festungsinspektion,  für  die  Krankenkassen  bei  dem  Kaiserlichen  Artilleriedepot
  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörde  der  K.  Preußischen  Artilleriedepotinspektion,
  diejenigen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  dem  Allgemeinen  Kriegsdepartement
  des  K.  Preußischen  Kriegsministeriums  übertragen  worden.

Für  die  bei  den  Betrieben  und  Bauten  im  Bereich  der  Württembergischen  Heeresverwaltung
  zu  errichtenden  Krankenkassen  sind  vom  K.  Kriegsministerium  die  Befugnisse
und  Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörde  der  K.  Korpsintendantur  übertragen,  diejenigen
der  höheren  Verwaltungsbehörde  werden  von  dem  K.  Kriegsministerium  und  zwar  je  von
der  Okonomieabtheilung,  Militärabtheilung  oder  Militärmedizinalabtheilung  bezüglich  der
zu  ihrem  Ressort  gehörenden  Kassen  wahrgenommen.

Stuttgart,  den  13.  Jannar  1886.
Hölder.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr  Scheufelle).
        <pb n="8" />
        <pb n="9" />
        M  3.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  1.  Februar  1886.

 

Inhalt.
Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  ageleginhtn  Abtheilung  ür  die  Verkehrsanstalten,  betreffend
Abänderung  der  inländischen  Postordnung  vom  14.  M  Vom  27.  Januar  1886.  —  Bekanntmachung

der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  März  168  lie  Verichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung
für  das  Deutsche  Reich.  Vom  11.  Januar  1886.

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  Abänderung  der  inländischen  postordnung  vom  14.  März  1861.
Vom  27.  Januar  1886.

Der  die  Drucksachen  betreffende  §.  16  der  inländischen  Postordnung  vom  14.  März  1881
(Reg.  Blatt  S.  21  ff.)  erhält  im  Absatz  VII.  mit  der  neuen  Ziffer  10  folgende  Ergänzung:
(Es  soll  jedoch  gestattet  sein:  —  —)

10)  bei  Drucksachen,  welche  von  Berufsgenossenschaften  oder  deren  Organen  auf
Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  und  der  dasselbe
ergänzenden  Reichsgesetze  abgesandt  werden  und  auf  der  Außenseite  mit  dem
Namen  der  Berufsgenossenschaft  bezeichnet  sind,  Zahlen  oder  Namen  handschriftlich
  oder  auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder  abzuändern,  und  den
Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen.

Stuttgart,  den  27.  Jannar  1886.
Mittnacht.
        <pb n="10" />
        8

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Berichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  11.  Januar  1886.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1885,  betreffend  die  Berichtigung  der
dem  §.  1  des  ersten  Theils  der  Deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als

 

Anlage  1  beigefügten  Landwehrbezirkseintheilung,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  11.  Jannar  1886.
Der  Staatsminister  des  Innern:  Der  Staatsminister  des  Kriegswesens:
Hölder.  Steinheil.

Bekanntmachung.

In  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  16.  April  d.  J.  (Seite  149))  wird  die  dem  §.  1  Th.  I  der
Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als  Anlage  1  beigefügte  Landwehr-Bezirks-Eintheilung
(Central-Blatt  1875,  Seite  609—626)  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  S.  1  Ziffer  6  a.  a.  O.  auf
Seite  609,  610,  611,  615,  617  und  620  an  den  einschlägigen  Stellen  berichtigt,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

W##
Armee-  In-  Landwehr-  Verwaltungs-  «
fanterie-  (bezw.  Aushebungs-)  Bundesstaat.
Korps.  Brigad  Bezirk
eigade.egiment.  Bataillon.  cbirke.
Königreich
Kreis  Rosenberg.  Preußen
1.  (Di.  Eylau).  =  Löbau.  Reg.-Bez.  Marien-3.
  7.  Ostpreußisches  Strasburg.  werder.
Nr.  44.  ..-Kreis
  Braunsberg.  ...·
1  2.(P1—.Houand).-Heicigenbeic.  RGO-VERME-Pr.
  Holland.  g.
Kreis  Marienwerder.  Reg.-Bez.  Marien-4.
  Ostpreußisches  1.  Granden)  Graudenz.  werder.
«  Nr.  5.  "  -
2.  (Neustadt).  wiisen.  Reg.-Bez.  Danzig.

 

 

 

*)  Regierungsblatt  von  1885  S.  75  f.
        <pb n="11" />
        Armee-  In-  Landwehr-  Verwaltungssanterie-
  (bezw.  Aushebungs-)  Bundesstaat.
orps-  .  .
pVUSade-  Regiment.  Bataillon.  Bezirke.
Dam  Stadt  Danzig.
1.  anzig).  dandtreie  Danzig.  —
reußen
8.  Ost  reußi  es  Stadt  Elbing.  -  ig.
1.  4.  uf  whisch  Landkreis  Elbing.  Neg.Bez.  Danzis
2.  (Marienburg).  sKreis  Marienburg.  —
S  Reg.-Bez.  Marien-Stuhm.
  werder.
Kreis  Thorn.
1.  (Thorn).  re  om  Reg.-Bez.  Marienr
  g  8.  Pommersches  werder.
«  '  Nr.  61.  Kreis  Schwetz.  E
2.(Pr.  Stargardt).  Pur.  Stargardt.  ,
(  g  Berent.  Reg.-Bez.  Danzig.
SStadt  Brandenburg.
Kreis  West-Havelland.
7.  Brandenbur-  9  .  O.  %  :Ost-Havelland.  Reg.-Bez.  Potsgisches
  Nr.  0  "  dam.
»  reis  Teltow.
2.  (Telton))  Stadt  Charlottenburg.
11.
Reserve-Landwehr-Regiment
1
II.  (1.  Berlin)  Nr.  35.  DHauptstadt  Berlin.  ——
Reserve-Landwehr-Regiment
(2.  Berlin)  Nr.  35.
Kreis  Ober-Barnim.
1.  (Bernau).  4%  -,  ·
12  4.  scrunhet  *  Nieder-Barnim.  Reg.  x  Pots-"
  gisches  Nr.  24.  .  ,..  dam.
2.  (Perleberg).  Kreis  DasspeG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Das  Stabscuartier  des  2.  Bataillons  (Teltow)  7.  Brandenburgischen  Landwehr-Regiments  Nr.  60
befindet  sich  vom  30.  Juni  1886  ab  in  Steglitz.
        <pb n="12" />
        10

 

Armee-Korps.


Insanterie=



Landwehr- 



Regiment.

Bataillon.

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
Bezirke.

Bundesstaat.t.

 

26.

2.  Westfälisches
Nr.  15.

1.  (Minden).

Kreis  Minden.
:DLLbbecke.

 

2.  (Bielefeld).

Stadt  Bielefeld.
Landkreis  Bielefeld.
Kreis  Halle.
Wiedenbrück.
=  Herford.

Königreich
Preußen
Reg.-Bez.  Minden.


 

27.

7.  Westfälisches
Nr.  56.

1.  (Bochum).

Stadt  Bochum.

Landkreis  Bochum.

Kreis  Gelsenkirchen.
:  Hattingen.

 

2.  (Iserlohn).

Kreis  Hagen.
=  Iserlohn.

Reg.-Bez.  Arnsisberg.


 

37.

Ostfriesisches
Nr.  78.

1.  (Aurich.

 

Kreis  Norden.
Stadt  Emden.
Landkreis  Emden.
Kreis  Wittmund  erkl.
Jade-Gebiet.
Kreis  Aurich.
Leer.
:  Weener.

Reg.-Bez.  Aurichch.

 

2.  (Lingen).

Kreis  Meppen.
=  Aschendorf.
Hümmling.
Lingen.
Grafschaft  Bentheim.

*.  Berzsenbrück.

Reg.-Bez.  Osnabrück.


 

Berlin,  den  31.  Dezember  1885.

 

2.  Thüringisches
Nr.  32.

 

1.  (Hersfeld).

Kreis  Rotenburg.
Schmalkalden.
Hünfeld.
Hersfeld.

 

2.  (2.  Kassel).

 

 

Kreis  Melsungen.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

Reg.-Bez.  Kasselel.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="13" />
        11
M  .

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  25.  Februar  1886.

Inhalt.

Verftgung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend
die  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  der  Unterbediensteten  des  äußeren  Eisenbahnbetriebsdiensts.
Vom  9.  Februar  1886.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  einen
Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  des  Reichslanzler  vom  31.  Dezember  v.  Is.,  betreffend  Aenderungen  der
Landweßrbes,  rkeeintheilung.  Vom  6.  Februar  1886.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Jubiläumsstiftung  des  Schwäbischen  Merkurs  in  Stuttgart.
Vom  15.  Februar  1886.

 

 

 

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung
der  Unterbediensteten  des  äußeren  Eisenbahnbetriebsdiensts.
Vom  9.  Februar  1886.

Bezüglich  der  Ausbildung  und  Prüfung  der  Unterbediensteten  des  äußeren  Eisenbahnbetriebsdiensts
  wird  in  Ausführung  der  von  dem  Bundesrath  über  die  Befähigung
von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern  beschlossenen  Bestimmungen  (zu  vergl.  die
Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  12.  Juni  1878,  Reg.  Blatt  S.  174,  und  vom
17.  Mai  1881,  Reg.  Blatt  S.  368)  Folgendes  verfügt:

I.  Ausbildung.
S.  1.
Die  Ausbildungs=  und  Probezeit  wird  in  nachstehender  Weise  festgesetzt:
Es  ist  erforderlich
1)  für  Portiers
dreimonatliche  Beschäftigung  im  Portierdienst;
        <pb n="14" />
        12

2)  für  Bremser
sechsmonatliche  Probezeit  im  Bremser=  und  Rangirdienst  einschließlich  der  Beschäftigung
  in  einer  Wagenreparaturwerkstätte;
3)  für  Güterschaffner
sechsmonatliche  Probezeit  im  Güterschaffnerdienst;
4)  für  Wagenwärter  und  Wagenrevidenten

einjährige  Beschäftigung  als  ausgebildeter  Schlosser-,  Schreiner-,  Wagner-  oder

Zimmergeselle  in  einer  Wagenreparaturwerkstätte;
5)  für  Kondukteure  (einschließlich  der  Gepäckkondukteure)

sechsmonatliche  Probezeit  im  Kondukteurdienst  einschließlich  der  zeitweisen  Beschäftigung
  im  Bremserdienst  und  in  einer  Wagenreparaturwerkstätte;  der
Verwendung  als  Gepäckkondukteur  hat  eine  weitere  sechsmonatliche  Probezeit
im  Gepäckkondukteurdienst  nach  erlangter  Befähigung  zum  Kondukteur  vorherzugehen;


6)  für  Zugmeister  und  Oberzugmeister

sechsmonatliche  Probezeit  im  Zugmeisterdienst  nach  dargelegter  Befähigung  zum
Gepäckkondukteur;

7)  für  Bahnwärter  und  Hilfswärter;

a.  entweder  viermonatliche  Beschäftigung  bei  der  Unterhaltung  und  Erneuerung
des  Oberbaues  und  zweimonatliche  im  Bahnbewachungs=  und  Signaldienst
bei  einer  im  Betrieb  befindlichen  Bahn,

b.  oder  neunmonatliche  Beschäftigung  beim  Eisenbahnneubau,  sofern  der  Nachsuchende
  hiebei  mit  sämmtlichen  zur  Herstellung  des  Oberbaues  und  der
Weichen  erforderlichen  Arbeiten  sich  vertraut  gemacht  hat,  auch  während
dieser  Zeit  etwa  zwei  Monate  bei  dem  für  Arbeitszüge  eingerichteten  Bahnbewachungs=
  und  Signaldienst  thätig  gewesen  ist;

8)  für  Weichenwärter

wie  für  die  Bahnwärter  Ziff.  7,  nur  daß  an  Stelle  des  Bahnbewachungs=  und

Signaldiensts  eine  zweimonatliche  Beschäftigung  im  Weichenwärterdienst  tritt;
9)  für  Haltepunktbesorger

neben  der  für  Bahn=  bezw.  Weichenwärter  erforderlichen  Ausbildungszeit  dreimonatliche

  Beschäftigung  im  Stationsdienst;
        <pb n="15" />
        13

10)  für  Haltestellenvorsteher
einjährige  Beschäftigung  im  Stationsdienst;
11)  für  Bahnhofaufseher
einjährige  Beschäftigung  im  Bremser=  und  Rangirdienst;
12)  für  Lokomotivheizer
einjährige  Beschäftigung  in  einer  Eisenbahnlokomotivwerkstätte  und  dreimonatliche
  Beschäftigung  im  Lokomotivheizerdienst;
13)  für  Lokomotivführer
Ausbildung  als  Maschinenschlosser  oder  Mechaniker,  einjährige  Beschäftigung
im  Lokomotivheizerdienst  und  einjährige  Dienstzeit  als  Aushilfsführer.

8.  2.

Gesuche  um  Zulassung  zu  der  Ausbildungs=  und  Probedienstleistung  für  die  vorbezeichneten
  Stellen  sind  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  einzureichen.  Den
Gesuchen  sind,  sofern  dieselben  auf  die  Zulassung  zur  Ausbildung  für  die  erstmalige
Anstellung  im  Dienste  der  Staatseisenbahnen  gerichtet  sind,  beizufügen:

1)  der  Nachweis  über  das  Lebensalter;  für  die  Regel  werden  nur  solche  Personen

zugelassen,  welche  zwischen  dem  21.  und  36.  Lebensjahre  stehen;

2)  das  Zeugniß  eines  öffentlich  angestellten  Arztes  über  Gesundheit  und  den  Jahren
angemessene,  den  Anforderungen  des  Dienstes  bei  den  Staatseisenbahnen  entsprechende
  Körperbeschaffenheit  und  Rüstigkeit,  namentlich  über  normales  Hör=  und
Sehvermögen;

3)  zutreffendenfalls  die  militärischen  Dienstpapiere;

4)  ein  Lebenslauf  mit  Angabe  der  persönlichen  und  Familienverhältnisse.

Gesuch  und  Lebenslauf  müssen  von  dem  Nachsuchenden  selbst  verfaßt  und  geschrieben

  sein.

Die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  erkennt  über  die  Zulassung.

II.  Die  Prüfungen.

8g.  3.
Nach  Ablauf  der  Ausbildungs=  und  Probezeit  erfolgt  die  Prüfung.  Die  durch  dieselbe
  nachzuweisenden  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  sind:
        <pb n="16" />
        14

I.  Für  Portiers.
1)  Kenntniß  des  Rechnens  mit  den  vier  Spezies,  sowie  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen
  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige  zu  machen;
2)  Kenntniß
a.  des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebsreglements,  soweit  dieselben  den  Dienstkreis
  des  Portiers  betreffen,
b.  der  Dienstanweisung  für  die  Bahnhofportiers  und  der  Gepäckträgerordnung,
.  der  Eisenbahngeographie,  soweit  dieselbe  für  den  Lokal=  und  Nachbarverkehr
der  württembergischen  Bahn  erforderlich  ist,
d.  der  Bestimmungen  über  die  Behandlung  gefundener  Gegenstände  und  über
die  Aufbewahrung  von  Handgepäck,
e.  der  verschiedenen  Arten  von  Personenbilleten  und  Freifahrtlegitimationen,
der  reglementarischen  Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Personen,
l.  des  jeweiligen  Fahrplans  der  die  betreffende  Station  berührenden  Züge  und
ihrer  Anschlüsse  an  die  Züge  der  Nachbarbahnen,
g.  der  für  die  Ankunft  und  Abfahrt  der  Züge  vorgeschriebenen  Signale.

II.  Für  Brenser.

1)  Kenntniß  des  Rechnens  mit  den  vier  Spezies;

2)  Kenntniß  der  beim  Eisenbahnbetrieb  vorkommenden  Gattungen  von  Wagen  und
ihrer  einzelnen  Theile,  insbesondere  der  Kuppelungs-,  Brems-,  Schmier=  und  Thürverschlußvorrichtungen,
  sowie  der  Konstruktion  und  Behandlungsweise  derselben;

3)  Kenntniß  der  Bestimmungen  des  Bahnpolizeireglements  und  der  Fahrdienstvorschriften,
  soweit  dieselben  den  Dienstkreis  der  Bremser  betreffen,  sowie  der  Signalordnung;


4)  Kenntniß  der  Dienstanweisung  für  Bremser  und  Güterschaffner,  sowie  derjenigen
für  die  Bahn-,  Stations=  und  Weichenwärter;

5)  Kenntniß  der  Eigenthumsmerkmale  der  eigenen,  sowie  der  fremden  Wagen.

III.  Für  Güterschaffner.
Außer  den  unter  II,  Ziff.  1  bis  5  bezeichneten  Kenntnissen:

6)  Bekanntschaft  mit  dem  Inhalt  der  Dienstanweisung  für  Kondukteure  in  Bezug  auf
den  Güterdienst.
        <pb n="17" />
        15

IV.  Für  Wagenwärter  und  Wagenrevidenten.

Außer  den  in  II,  Ziff.  1  bis  5  bezeichneten  Erfordernissen:

6)  Fähigkeit,  über  einen  Vorgang  aus  dem  Dienstkreise  eines  Wagenwärters  und
Wagenrevidenten  eine  schriftliche  Anzeige  in  angemessener  Form  zu  erstatten;

7)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Benützung  eigener  und  fremder  Wagen  und
loser  Wagenbestandtheile,  sowie  der  Eigenthumsmerkmale  der  eigenen  und  der
fremden  Wagen;

8)  Kenntniß  der  Dienstanweisung  für  Wagenwärter  und  derjenigen  für  Wagenrevidenten,
  außerdem  der  Dienstanweisungen  für  die  Bahnhofverwalter  II.  Klasse  und
Stationsmeister,  Lokomotivführer,  Zugmeister  und  Kondukteure,  soweit  der  Wagenwärter=
  und  Wagenrevidentendienst  durch  dieselben  berührt  wird;

9)  Kenntniß  der  Bestimmungen  über  Beleuchtung  und  Heizung,  Reinigung  und
Signalisirung  der  Züge,  über  Schmieren  und  Putzen  der  Wagen,  sowie  Kenntniß
der  Taxen  für  Beschädigungen  an  Personen=  und  Güterwagen;

10)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Reinigung  und  Desinfizirung  der  Wagen;

11)  Kenntniß  von  der  Konstruktion  der  einzelnen  Wagentheile,  besonders  der  Untergestelle
  und  der  Achsbüchsen,  sowie  von  der  Art  und  Weise  der  Ausführung  von
Reparaturen  an  denselben  und  von  den  bezüglich  der  Wagen  mit  warm  gelaufenen
Achsen  zu  treffenden  Maßnahmen.

V.  Für  Kondukteure  (einschließlich  der  Gepäckkondukteure).

Außer  den  unter  II,  Ziff.  1  bis  5  bezeichneten  Erfordernissen:

6)  Kenntniß  des  Rechnens  mit  Brüchen,  einschließlich  der  Dezimalbrüche;

7)  Kenntniß  der  Eisenbahngeographie,  soweit  dieselbe  für  den  Lokal=  und  Durchgangsverkehr
  der  württembergischen  Bahn  erforderlich  ist;

8)  Fähigkeit,  über  einen  den  Dienstkreis  eines  Kondukteurs  betreffenden  Vorgang
eine  schriftliche  Anzeige  in  angemessener  Form  zu  erstatten;

9)  Kenntniß  der  reglementarischen  und  Expeditionsvorschriften  über  Personen-,  Gepäck=
  und  Güterbeförderung,  sowie  des  Reglements  für  die  Beförderung  von
Truppen=  und  Armeebedürfnissen,  der  Vorschriften  des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebsreglements,
  soweit  dieselben  auf  den  Dienstkreis  eines  Kondukteurs  und
Zugmeisters  sich  beziehen;
        <pb n="18" />
        16

10)  Kenntniß  der  verschiedenen  Personenbillete  und  ihrer  Bedeutung,  ferner  der  Bestimmungen
  über  freie  oder  ermäßigte  Fahrt,  über  die  Taxen  für  Beschädigungen
an  Personenwagen  und  über  gefundene  Sachen,  des  jeweiligen  Fahrplans  der
eigenen  Bahn  und  der  Anschlüsse  der  Nachbarbahnen;

11)  Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  Kondukteure,  Zugmeister,  Lokomotivführer
und  der  Fahrdienstvorschriften;  ·

12)  Kenntniß  der  Dienstanweisung  für  die  Abfertigung  und  Beförderung  von  dienstlichen
  Sendungen;

13)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Benützung  der  Wagen  und  deren  Zubehör,
sowie  der  Eigenthumsmerkmale  der  Wagen;

14)  Kenntniß  der  Bestimmungen  des  Regulativs  über  die  zollamtliche  Behandlung  des
Güter=  und  Effektentransports  auf  den  Eisenbahnen,  soweit  diese  Festsetzungen  die
Beschaffenheit  der  Transportmittel,  den  amtlichen  Verschluß  und  die  Behandlung
der  Begleitpapiere  betreffen;

15)  Kenntniß  der  in  den  direkten  Verkehren  in  Bezug  auf  den  Gepäckkondukteursdienst
erlassenen  Vorschriften.

VI.  Für  Zugmeister  und  Oberzugmeister.

Außer  den  unter  V  bezeichneten  Erfordernissen:
16)  Fähigkeit,  über  einen  Vorgang  aus  dem  Dienstkreise  eines  Zugmeisters  in  angemessener
  Form  eine  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten;
17)  allgemeine  Kenntniß  der  Organisation  der  württembergischen  Eisenbahnverwaltung;
ferner  Kenntniß  "
18)  der  Einrichtung  der  Läutewerke  und  der  Hilfssignalapparate;
19)  der  Vorschriften  über  Führung  der  Fahrberichte;
20)  der  Bestimmungen  über  die  telegraphische  Ab-  und  Rückmeldung  der  Züge  und
über  die  Handhabung  des  elektrischen  Telegraphen;
21)  Uebung  im  Telegraphiren;
22)  Keuntniß  der  Dienstanweisungen  für  Bahnhofverwalter  II.  Klasse  und  Stationsmeister,
  Lokomotivführer  und  Heizer.
        <pb n="19" />
        17
VII.  Für  Bahnwärter.
1)  Kenntniß  des  Rechnens  mit  den  vier  Spezies  in  benannten  Zahlen;
2)  Kenntniß

a.  aller  bei  der  Bahnunterhaltung  und  insbesondere  beim  Verlegen  und  bei  der
Unterhaltung  des  Oberbaues  vorkommenden  Arbeiten,  sowie  der  dazu  erforderlichen
  Materialien,  Werkzeuge  und  Geräthe  nach  Beschaffenheit  und
Verwendung,

b.  der  verschiedenen  bei  der  württembergischen  Bahn  vorkommenden  Arten  der
Barrièren  und  deren  Bedienung,  sowie  der  für  das  Passiren  der  Wegübergänge
  bestehenden  Vorschriften,

Jc.  der  Vorschriften  über  Benützung  der  Arbeitswagen  auf  den  Geleisen,

d.  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  optischen  Telegraphen  und  der  Handhabung
  der  elektromagnetischen  Läutewerke,  sowie  sämtlicher  Bahnausrüstungsgegenstände
  und  der  Bestimmungen  über  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung
der  Telegraphenleitung,

e.  des  Bahnpolizeireglements  und  der  Fahrdienstvorschriften,  soweit  sie  den
Dienstkreis  eines  Bahnwärters  betreffan,  sowie  der  Signalordnung-  und  der
Anweisung  zur  Hilfeleistung  bei  Lebensgefahr  und  plötzlichen  Unfällen,  und
der  Bestimmungen  über  gefundene  Sachen,

l.  der  Dienstanweisung  für  Bahn-,  Stations=  und  Weichenwärter.

VIII.  Für  Weichenwärter.
Außer  den  unter  VII  bezeichneten  Erfordernissen,  die  Kenntniß
g.  der  verschiedenen  bei  der  württembergischen  Bahn  vorkommenden  Arten  von
Weichen  hinsichtlich  ihrer  wesentlichen  Konstruktion,  ihres  Zweckes  und  ihrer
Bedienung,  sowie  der  damit  verbundenen  Signalvorrichtungen,
h.  der  Konstruktion,  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Drehscheiben,  Schiebebühnen,
  Centesimalwaagen  und  Wasserkrahnen,
i.  des  Bahnpolizeireglements  und  der  Fahrdienstvorschriften,  soweit  dieselben
den  Dienstkreis  eines  Weichenwärters  betreffen.
        <pb n="20" />
        18

XX.  Für  Haltepunktbesorger.

Außer  den  unter  VIII  bezw.  VII  bezeichneten  Erfordernissen:

1)  Fertigkeit  im  Telegraphiren  und  Kenntniß  der  Instruktion  üb##die  Behandlung
der  Apparate  und  Leitungen,  sowie  den  dienstlichen  Gebrauch  derselben;

2)  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige
zu  machen;

3)  Kenntniß  der  für  die  Verwaltung  eines  Haltepunkts  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen
  aus  dem  Betriebsreglement,  den  Vorschriften  für  den  Billetdienst,  dem
Bahnpolizeireglement,  der  Signalordnung  und  der  Fahrdienstvorschriften;

4)  Kenntniß  der  Vorschrift  für  den  Dienst  auf  Haltepunkten.

X.  Für  Haltestellenvorsteher.

Außer  den  unter  VIII  bezw.  VII  bezeichneten  Erfordernissen:

1)  Fertigkeit  im  Telegraphiren  und  Kenntniß  der  Instruktion  über  die  Behandlung
der  Apparate  und  Leitungen,  sowie  den  dienstlichen  Gebrauch  derselben,  Kenntniß
der  Vorschriften  über  Annahme  von  Privatdepeschen;

2)  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige  zu
machen;

3)  Kenntniß  der  für  die  Verwaltung  einer  Haltestelle  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen
  aus  dem  Betriebsreglement,  den  Vorschriften  für  den  Billet-,  Gepäckund
  Güterexpeditionsdienst,  dem  Bahnpolizeireglement  und  der  Signalordnung,
sowie  aus  den  in  Beziehung  auf  den  Stations-,  Fahr=  und  äußeren  Betriebsdienst
der  württembergischen  Bahn  erlassenen  Reglements,  Instruktionen  und  allgemeinen
Vorschriften;

4)  Kenntniß  der  Vorschriften  für  den  Dienst  auf  Haltestellen.

XI.  Für  Bahnhofoberaufseher  und  Bahnhofaufseher.

Außer  den  unter  II  Ziff.  1  bis  5  bezeichneten  Kenntnissen:

6)  Fähigkeit,  über  einen  Vorgang  aus  dem  Dienstkreise  eines  Bahnhofaufsehers  eine
schriftliche  Anzeige  in  angemessener  Form  zu  erstatten;

7)  Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  die  Bahnhofaufseher  und  die  Bahnbewachungs-,
Stations=  und  Fahrbeamten,  soweit  dieselben  den  Rangirdienst  berühren;
        <pb n="21" />
        19

8)  Kenntuiß  des  Rangirdienstes  und  der  bezüglich  desselben  erlassenen  Bestimmungen,
sowie  der  Bestimmungen  des  Bahnpolizeireglements,  der  Signalordnung  und
der  Fahroienstvorschriften,  soweit  sie  sich  auf  den  Dienstkreis  der  Bahnhofaufseher
beziehen;

9)  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Benützung  eigener  und  fremder  Wagen  und
loser  Wagenbestandtheile;

10)  genaue  Kenntniß  des  jeweiligen  Fahrplans,  sowie  der  Fahrordnung  und  des  Geleiseplanes
  derjenigen  Station,  auf  welcher  der  Kandidat  bisher  beschäftigt  gewesen;

11)  Fertigkeit  im  Zusammensetzen  der  Zige.

Mit  der  Prüfung  ist  eine  praktische  Uebung  zu  verbinden.

XII.  Für  Lokomotipheizer.

1)  Fähigkeit,  deutsch  zu  lesen  und  zu  schreiben,  ersteres  auch  in  lateinischen  Buchstaben;


2)  Rechnen  in  den  vier  Spezies  mit  ganzen  benannten  Zahlen;

3)  Kenntniß  der  Dienstanweisung  für  Lokomotivführer  und  Heizer;

4)  Kenntniß  der  Signalordnung,  der  Fahrdienstvorschriften  und  der  auf  den  Dienst
der  Lokomotivführer  bezüglichen  Bestimmungen  des  Bahnpolizeireglements.

Außerdem  haben  die  Heizer  sich  einer  praktischen  Prüfung  zu  unterziehen,  und

hiebei  insbesondere  darzuthun,  daß  sie  im  Stande  sind,  sowohl  einen  Zug  zum
Stillstand  zu  bringen,  als  auch  selbständig  bis  zur  nächsten  Station  zu  fahren.

XIII.  Für  Lokomotivführer.
Kenntniß  der  Gegenstände  des  Volksschulunterrichts,  insbesondere  Lesen  und
Schreiben,  ersteres  auch  in  lateinischen  Buchstaben,  sowie  Rechnen  in  den  vier  Spezies,
auch  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen  —  und  Fähigkeit  über  einen  Vorgang
aus  dem  Dienstkreise  eines  Lokomotivführers  eine  schriftliche  Anzeige  in  angemessener
Form  zu  erstatten;
2)  allgemeine  Kenntniß  der  Bearbeitung  der  verschiedenen  beim  Maschinenbau  zu
verwendenden  Metalle  und  Hölzer;
3)  allgemeine  Kenntniß  der  einfachen  physikalischen  Gesetze,  namentlich  über  den
Wasserdampf  und  dessen  Wirkungen;

1
        <pb n="22" />
        20

4)  spezielle  Kenntniß  der  Lokomotive  und  ihrer  einzelnen  Theile,  sowie

5)  der  Behandlung  der  Lokomotive  während  der  Fahrt  und  im  kalten  Zustande;

6)  Kenntniß  der  Dienstanweisung  für  die  Lokomotivführer  und  Heizer;

7)  Kenntniß  des  Bahnpolizei=  und  des  Betriebsreglements,  der  Signalordnung,  der  Fahrdienstvorschriften
  und  der  Dienstanweisungen  für  Bahnhofverwalter  II.  Klasse  und
Stationsmeister,  Zugmeister,  Kondukteure,  Wagenwärter,  Bahnhofaufseher,  Stations-,
  Bahn=  und  Weichenwärter,  Bremser  und  Güterschaffner,  soweit  diese
Reglements  rc.  den  Dienstkreis  des  Lokomotivführers  betreffen;

8)  Kenntniß  der  zu  befahrenden  Strecken.

XIV.  Die  Nachtwächter

haben  vor  ihrer  Verwendung  Kenntniß  des  telegraphischen  Rufzeichens  der  betreffenden
Station  ihrem  vorgesetzten  Betriebsinspektor  oder  Bahnhofverwalter  I.  Klasse  nachzuweisen.

S.  4.

Zur  Prüfung  werden  die  Anwärter  beziehungsweise  Bediensteten  nur  zugelassen,
wenn  die  nächsten  Dienstvorgesetzten  bezeugen,  daß  sie  sich  während  der  Ausbildungs=  und
Probezeit  dienstlich  und  außerdienstlich  gut  geführt  haben  und  zur  selbständigen  Wahrnehmung
  des  praktischen  Dienstes  in  der  Stellung,  für  welche  die  Prüfung  abgelegt
werden  soll,  genügend  vorbereitet  und  befähigt  sind.

8.  5.

Die  Anwärter,  welche  für  eine  erstmalige  Anstellung  eine  Prüfung  abzulegen  haben,
werden  von  Amtswegen  beim  Ablauf  der  vorgeschriebenen  Ausbildungszeit  zur  Ablegung
der  Prüfung  vor  die  Prüfungskommission  geladen  (zu  vergl.  übrigens  8.  4).  Nur  aus
besonderen  Gründen  kann  auf  Antrag  die  Prüfung  verschoben  werden.  Wer  ohne  die
angeführte  Aufschubbewilligung  oder  ohne  sonstige  genügende  Entschuldigung  in  der  Prüfung
  nicht  erscheint,  kann  entlassen  oder  in  untergeordneter  Stellung  beibehalten  werden.

Die  Bediensteten,  welche  für  die  erstmalige  Anstellung  eine  Prüfung  schon  abgelegt
haben,  beziehungsweise  ohne  eine  solche  bereits  angestellt  sind  und  für  eine  höhere  Stelle
oder  für  eine  Stelle  in  einem  andern  Dienstzweige  die  Prüfung  ablegen  wollen,  werden
nur  auf  ihren  Antrag  und  unter  Berücksichtigung  des  dienstlichen  Bedürfnisses  zur  Prüfung
  berufen  (zu  vergl.  auch  §.  4).  Wer  von  denselben  ohne  genügenden  Grund  der
        <pb n="23" />
        21

Vorladung  nicht  Folge  leistet,  wird  nur  ausnahmsweise  schon  zur  nächsten  Prüfung
wieder  zugelassen.  Für  die  Anwärter,  welche  aus  den  Arbeitern  der  Eisenbahnwerkstätten
hervorgehen  (z.  B.  zu  Heizers-,  Wagenwärtersstellen  ꝛc.),  finden  diese  Vorschriften  auch
für  die  Prüfung  zur  ersten  Anstellung  Anwendung.

Die  Bestimmung  der  Prüfungszeit  und  die  Vorladung  zur  Prüfung  erfolgt  durch
die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen.  Von  derselben  können  bestimmte  Prüfungstermine
  zum  Voraus  festgesetzt  und  bekannt  gemacht  werden.

S.  6.
Die  Prüfungskommissionen  sind  zusammenzusetzen  für  die  Prüfungen
1)  zum  Bahnwärter,  Weichenwärter,  Haltepunktbesorger,  Haltestellenvorsteher
oder  Portier:
aus  einem  Betriebsinspektor  und  einem  Bauamtsvorstande;
2)  zum  Bremser,  Güterschaffner,  Kondukteur,  Gepäckkondukteur,  Wagenwärter,
Wagerevidenten  oder  Heizer:
aus  einem  Betriebsinspektor  und  dem  Vorstande  oder  Werkführer  einer  Eisenbahnwerkstätte;

3)  zum  Bahnhofoberaufseher,  Bahnhofaufseher,  Oberzugmeister  oder  Zugmeister:
aus  einem  Betriebsoberinspektor  und  einem  Betriebsinspektor;
4)  zum  Lokomotivführer:
aus  dem  Obermaschinenmeister  und  dem  Vorstand  einer  Eisenbahnlokomotivwerkstätte.


Den  Vorsitz  führt  der  im  Range  höhere,  eventuell  der  dienstältere  Beamte  der  Prüfungskommission.


Die  Vorsitzenden  und  Mitglieder  der  Prüfungskommissionen  werden  von  dem  Präsidenten
  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  alljährlich  bestimmt.  Diesem  ist  unbenommen,
  die  Prüfungskommissionen  nach  Bedarf  noch  durch  andere  Beamte  zu  verstärken.


Die  Prüfung  im  Telegraphiren  ist  durch  einen  von  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen,
  eventuell  im  Benehmen  mit  der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen
hiefür  aufgestellten  Beamten  vorzunehmen.
        <pb n="24" />
        22

8.  7.

Die  Prüfungen  finden  schriftlich  und  mündlich  statt.  Mit  dem  schriftlichen  Theile
der  Prüfungen  ist  der  Regel  nach  zu  beginnen.  Die  Arbeiten  werden  unter  Aufsicht,
ohne  fremde  Hilfe  angefertigt.  In  den  Prüfungen  zum  Bahnwärter,  Weichenwärter,
Portier,  Bremser  und  Heizer  können  die  schriftlichen  Arbeiten  und  die  Prüfungen  in  den
Elementarschulkenntnissen  unterbleiben,  wenn  bereits  vor  dem  Dienstantritt  genügende
Schulkenntnisse  nachgewiesen  worden  sind.

Der  Bestimmung  des  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  bleibt  überlassen,  ob  noch
eine  praktische  Prüfung,  wo  solche  nicht  vorgeschrieben  ist,  unter  Aufsicht  der  Kommission
oder  eines  Mitglieds  derselben  stattfinden  soll.

g.  8.
Der  Ausfall  jedes  Theiles  der  Prüfung  wird  durch  die  Prädikate
„gut,  befriedigend,  ungenügend“
bezeichnet.

Die  Prüfung  ist  erstanden,  wenn  in  allen  Theilen  das  Prädikat  „befriedigend“  ertheilt
  ist.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  müssen  die  Anwärter,  welche  für  eine  erstmalige
Anstellung  die  Prüfung  ablegen  (F.  5  Abs.  1),  wenn  nicht  sonst  ihre  Entlassung  geboten
erscheint,  bei  der  nächsten  ordentlichen  Prüfung,  sofern  sie  in  der  Hälfte  der  Prüfungsfächer
  das  Zeugniß  „befriedigend“  erhalten  haben,  den  nicht  gelungenen  Theil  der  Prüfung
  und  wenn  sie  in  mehr  als  der  Hälfte  der  Prüfungsfächer  für  „.ungenügend“  bezeichnet
  wurden,  die  ganze  Prüfung  wiederholen;  bestehen  sie  auch  dann  nicht,  so  werden
sie  entlassen  oder  in  einer  untergeordneteren  Stellung  verwendet.  Bedienstete  dagegen,
welche  ihre  Qualifikation  für  eine  höhere  Stelle  oder  für  eine  Stellung  in  einem  andern
Dienstzweige  darthun  wollen  (§.  5  Abs.  2),  werden  auf  ihren  Antrag  zu  der  nächsten
ordentlichen  Prüfung,  eventuell  in  dem  ungenügend  bestandenen  Theile,  wieder  zugelassen.

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  entscheidet  nach  Berathung  mit  dem  zweiten  Mitgliede
  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission.  War  die  Kommission  durch  ein  zweites
Mitglied  verstärkt  (§.  6  vorletzter  Absatz),  so  entscheidet  Stimmenmehrheit.  Ueber  den
Ausfall  des  praktischen  Theiles  der  Prüfung,  wenn  derselbe  von  einem  einzelnen  Prüfungskommissär
  abgehalten  wird,  entscheidet  dieser  allein  mittelst  schriftlichen  Votums.

Ueber  den  Verlauf  der  Prüfungen  ist  ein  kurzes  Protokoll  aufzunehmen.  Dasselbe
        <pb n="25" />
        23

wird  von  der  Prüfungskommission  mit  den  schriftlichen  Arbeiten  und  der  Uebersichtstabelle,
in  welcher  die  den  einzelnen  Kandidaten  in  den  einzelnen  Fächern  ertheilte  Qualifikation
enthalten  ist,  mit  der  Unterschrift  der  Prüfungskommission  versehen,  der  Generaldirektion
der  Staatseisenbahnen  vorgelegt.  Für  diejenigen,  welche  die  Prüfung  mit  Erfolg  gemacht
  haben,  schließt  sie  Prüfungszeugnisse  nach  dem  untenstehenden  Formulare  an.

Die  Generaldirektion  läßt  den  Geprüften  das  Ergebniß  eröffnen  und  stellt  den  Betreffenden
  das  von  dem  Präsidenten  der  Generaldirektion  beglaubigte  Prüfungszeugniß  zu.

Auszüge  aus  der  Prüfungstabelle  sind  den  Personalakten  der  einzelnen  Bediensteten
einzuverleiben.

Zeuguiß.
Dem  (Vor=  und  Zuname,  Stellung  und  Wohnort),  welcher  seit  den
im  Württembergischen  Staatseisenbahndienste  beschäftigt  (angestellt)  ist,  wird  hiemit  bescheinigt,

  daß  er  in  deren  nach  Maßgabe  der  Prüfungsvorschriften
vd.a  vorgenommenen  Prüfung  die  Befähigung  zu  nachgewiesen
  hat.

Datum.

Die  Prüfungskommission:

Zur  Beglaubigung:
K.  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen.
(LI.  S.)
§.  9.

Die  Ablegung  der  für  eine  Stelle  vorgeschriebenen  Prüfung  ist  nur  eine  der  Vorbedingungen
  für  die  Verleihung  derselben,  gewährt  aber  für  sich  allein  noch  keinen  Anspruch
auf  dieselbe.  Die  Entscheidung  hierüber  erfolgt  vielmehr  von  Amtswegen  unter  Berücksichtigung
  der  Dienstführung,  der  praktischen  Bewährung,  des  Dienstalters  des  Betreffenden
  und  der  übrigen  nothwendigen  Voraussetzungen.

8.  10.

Die  durch  die  Ablegung  der  Prüfung  erwachsenden  Stellvertretungskosten  für  die
Bediensteten  werden  von  der  Verwaltung  getragen.  Für  die  Zu-  und  Rückreise  zu  und
von  den  Prüfungen  erhalten  die  Anwärter  und  Bediensteten  freie  Fahrt;  Diäten  und
Reisekosten  werden  nicht  gewährt.
        <pb n="26" />
        24
K.  11.

Dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  bleibt  vorbehalten,  auf  Antrag  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  in
einzelnen  Fällen,  insbesondere  wenn  Bedienstete  aus  andern  Staatsdienstzweigen  oder
aus  fremdem  Eisenbahndienste  übertreten  wollen,  oder  übergetreten  sind,  von  der  Ablegung
der  Prüfungen  oder  den  in  §.  1  vorgeschriebenen  Bedingungen  für  die  Zulassung  zu  derselben
  zu  entbinden.

Die  Zeit,  während  deren  ein  Anwärter  bereits  im  anderweiten  Staatsdienst  oder  in
fremdem  Eisenbahndienst  beschäftigt  gewesen  ist,  kann  von  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  auf  die  in  F.  1  vorgeschriebene  Vorbereitungszeit  ganz  oder  theilweise  in  Anrechnung
  gebracht  werden.

§.  12.

Diese  Prüfungsvorschriften  treten  mit  dem  1.  April  1886  in  Kraft.

Diejenigen  Bediensteten,  welche  an  diesem  Tage  im  Eisenbahndienste  provisorisch  auf
einer  Stelle  beschäftigt  sind,  bleiben  für  die  erste  definitive  Anstellung  von  der  Ablegung
der  Prüfung  nach  diesen  Vorschriften  befreit;  auf  sie  finden  die  bisherigen  Bestimmungen
Anwendung.

Ebenso  können  die  an  diesem  Tage  im  Eisenbahndienste  definitiv  angestellten  Bediensteten
  in  den  nächsten  3  Jahren  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  ohne  Ablegung
der  vorgeschriebenen  Prüfung  auf  eine  höhere  Stelle  vorrücken.

Stuttgart,  den  9.  Februar  1886.
Mittnacht.

Gekanntmachung  der  Ministerien  de#  Inneru  und  des  Kriegswesens,
betreffend  einen  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  des  peichbanen  vom  31.  Dezember  v.  Is.
betreffend  Aenderungen  der  Landwehrbezir!
Vom  6.  Februar  1886.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Centralblatt  für  das  deutsche
Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  21.  Januar  1886,  betreffend  die  Berichtigung  der

 

—
        <pb n="27" />
        25
dem  8.  1  des  ersten  Theils  der  deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als

 

Anlage  1  beigefügten  Landwehrbezirkseintheilung,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  6.  Februar  1886.
Hölder.  Steinheil.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  v.  Is.  (Seite  2),  Obetreffend  die  Berichtigung
  der  Landwehrbezir  ung,  unter  1  und  1I  verzeichneten  auf  die  Landwehrbezirkseintheilung
  des  1.  und  2.  Königlich  preußischen  Armeekorps  bezüglichen  Aenderungen
treten  erst  mit  dem  1.  April  d.  Is.  in  Wirksamkeit.

Berlin,  den  21.  Januar  1886.

Fa##ETD„T
7

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Bötticher.

*)  Regierungsblatt  von  1886  Seite  8  f.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Jubilänmsstiftung
des  Schwäbischen  Merkurs  in  Stuttgart.
Vom  15.  Februar  1886.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  12.  dieses  Monats  der  Jubiläumsstiftung  des
Schwäbischen  Merkurs,  welche  ihren  Sitz  in  Stuttgart  hat,  auf  Grund  der  vorgelegten
Statuten  die  juristische  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  15.  Februar  1886.
Hölder.

.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="28" />
        <pb n="29" />
        27
M  5.

Negierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  10.  März  1886.

Inhalt.
Verftßung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehr#anstalten,  betreffend  das
#ahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
und  die  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  25.  Februar  1886.

 

 

 

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  das  Bahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  und  die  Normen  für  die  Konstruktion
und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands.
Vom  25.  Februar  1886.

Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  November  1885  in  Nro.  50  des
Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden  Bestimmungen
erlassen:

1)  das  Bahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands;

2)  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands;

3)  die  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  d.  Is.  in  Kraft.

Dieselben  werden  hierdurch  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  sie  von  dem
angeführten  Termin  an  für  sämmtliche  Eisenbahnen  des  Königreichs  Giltigkeit  haben  und
daß  für  die  Herstellung  und  Durchführung  der  in  §.  3  Abs.  2,  8.  8  Abs.  2,  8.  9  Abs.  1
und  §.  18  Abs.  1  e  des  Bahnpolizeireglements  vorgeschriebenen  Einrichtungen  und  Anordnungen
  entsprechende  Fristen  vorgesehen  sind.

Stuttgart,  den  25.  Februar  1886.  Mittnacht.
        <pb n="30" />
        28

Bekanntmachung,
betreffend
das  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.
Vom  30.  November  1885.

 

In  Gemäßheit  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  26.  November  d.  J.  auf  Grund  der
Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlüsse  lautet  der  Text  des  Bahnpolizei-Reglements
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  wie  folgt:

Bahnpolizei-Reglement
für  die  .
Eisenbahnendrutsüxlandz

I.  Zustand,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn.

8.  1.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.

(1)  Die  Bahn  ist  fortwährend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  zu  halten,  daß  dieselbe  ohne
Gefahr  und,  mit  Ausnahme  der  in  Reparatur  befindlichen  Strecken,  mit  der  für  die  einzelnen  Bahnstrecken
  festgestellten  größten  zulässigen  Geschwindigkeit  befahren  werden  kann.  Diejenigen  Bahnstrecken,
welche  zeitweise  nicht  mit  der  sonst  für  dieselben  zugelassenen  Geschwindigkeit  befahren  werden  dürfen,
sind  als  solche  durch  bestimmte,  vom  Zuge  aus  sichtbare  Signale  zu  bezeichnen.

(2)  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  sind  durch  Signale  geschlossen  zu  halten  und  nur  für  die
Einfahrt  oder  Durchfahrt  der  Züge  zu  öffnen  (siehe  §.  46  Abs.  1).

(3)  Strecken,  welche  wegen  Ausführung  von  Auswechselungen,  Reparaturen,  geöffneter  Drehbrücken
u.  s.  w.  oder  aus  sonstigem  Grunde  unfahrbar  sind,  müssen  in  genügender  Entfernung  von  den  betreffenden
Stellen  und  während  der  ganzen  Dauer  der  Unfahrbarkeit,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch
Signale  abgeschlossen  werden.

8.  2.

Freihaltung  der  Geleise  und  Normalprofil.

(1)  Sämmtliche  Geleise,  aus  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  derartig  von  baulichen  Anlagen

und  lagernden  Gegenständen  frei  zu  halten,  daß  mindestens  das  Normalprofil  des  lichten  Raumes  —
—  für  die  freie  Bahn  nach  Anlage  A,  für  die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  nach  Anlage  B  —  vorhanden  ist.
—  (2)  Die  bis  zu  50  Millimeter  über  Schienenoberkante  hervortretenden  unbeweglichen  Gegenstände
müssen  außerhalb  des  Geleises  im  Allgemeinen  mindestens  150  Millimeter  von  der  Innenkante  des
        <pb n="31" />
        29

Schienenkopfes  entfernt  bleiben;  bei  unveränderlichem  Abstande  derselben  von  der  Fahrschiene  darf  dies
Maß  auf  135  Millimeter  eingeschränkt  werden.  Innerhalb  des  Geleises  muß  ihr  Abstand  von  der
Inmenkante  des  Schienenkopfes  mindestens  67  Millimeter  betragen,  jedoch  kann  dieser  Abstand  bei
Zwangsschienen  allmälig  bis  auf  41  Millimeter  eingeschränkt  werden.  In  gekrümmten  Strecken  mit
Spurerweiterung  muß  der  Abstand  der  innerhalb  des  Geleises  hervortretenden  unbeweglichen  Gegenstände
von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  um  den  Betrag  der  Spurerweiterung  größer  sein,  als  die  vorgenannten
  Maße.
(0)  Inwieweit  Abweichungen  vom  Normalprofil  des  lichten  Raumes  zu  gestatten  sind,  bestimmt
der  Bundesrath.
(4)  An  Ladegeleisen,  welche  nicht  von  durchgehenden  Zügen  befahren  werden,  kann  nach  Art
ihrer  Benutzung  eine  Einschränkung  des  Normalprofils  von  der  Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.

m

Vorrichtungen  zur  Sicherung  der  Weichen,  beweglichen  Brücken  und
Bahnkreuzungen,  Schiebebühnen  und  Drehscheiben.

(1)  Weichen,  welche  außerhalb  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  liegen  und  nicht  für  gewöhnlich
verschlossen  gehalten  werden,  sind  durch  Signale  zu  decken.  Werden  solche  Weichen  für  gewöhnlich  verschlossen
  gehalten,  so  muß  mindestens  ihre  Stellung  durch  geeignete  Signale  kenntlich  gemacht  sein.

(2)  Die  Stellvorrichtung  der  ersten  am  Eingange  eines  Bahnhofes  oder  einer  Haltestelle  liegenden
Weiche,  welche  von  ankommenden  Zügen  gegen  die  Zungenspitze  befahren  wird,  muß  mit  der  Vorrichtung
zum  Stellen  der  Signale  am  Abschlußtelegraphen  in  einer  derartigen  gegenseitigen  Abhängigkeit  stehen,
daß  das  Fahrsignal  an  letzterem  nur  gegeben  werden  kann,  nachdem  diese  Weiche  für  den  vorgeschriebenen
Weg  gestellt  ist,  und  daß  die  Weiche  nicht  umgestellt  werden  kann,  so  lange  das  Fahrsignal  steht.

(0  Alle  übrigen  in  den  Hauptgeleisen  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  (.  46  Abs.  4)  liegenden
Weichen  müssen,  sofern  sie  nicht  ebenfalls  mit  den  optischen  Fahrsignalen  in  gegenseitigem  Abhängigkeitsverhältniß
  stehen,  mit  besonderen  Signalen  verbunden  sein,  welche  die  jedesmalige  Stellung  der
Weichen  kenntlich  machen.

(4,  Auf  die  württembergischen  Bahnen  findet  die  Bestimmung  im  Absatz  3  bis  auf  Weiteres  nur
mit  den  Modifikationen  Anwendung,  welche  das  dort  bestehende  Weichensystem  nach  dem  Ermessen  der
Königlich  württembergischen  Aufsichtsbehörde  erfordert.

(5)  Die  Landesaussichtsbehörde  ist  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
Abweichungen  von  der  Bestimmung  im  Absaß  2,  namentlich  für  Bahnhöfe  mit  weniger  bedeutendem
Verkehr  und  Haltestellen  zuzulassen.

(6)  Bewegliche  Brücken  sind  nach  beiden  Richtungen  durch  Signale  abzuschließen,  welche  mit  der
Verriegelungs-Vorrichtung  der  Brücke  dergestalt  in  gegenseitiger  Abhängigkeit  stehen,  daß  das  Fahrsignal
nur  bei  genauer  und  völlig  sicherer  Feststellung  der  Brücke  erscheinen  kann.

(0  In  den  Hauptgeleisen  sind  Schiebebühnen  mit  versenkten  Geleisen  unzulässig,  Drehscheiben
nur  in  besonderen  Fällen  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  zulässig.

(S)  Bahnkreuzungen  in  gleicher  Ebene  der  Schienen  außerhalb  der  Stationen  sind  durch  Signale
nach  jeder  Richtung  zu  sichern.
        <pb n="32" />
        30

S.  4.
Einfriedigungen  der  Bahn.

(1)  Einfriedigungen  müssen  da  angelegt  werden,  wo  die  gewöhnliche  Bahnbewachung  nicht  hinreicht,
um  Menschen  oder  Vieh  vom  Betreten  der  Bahn  abzuhalten.

(2)  Zwischen  der  Eisenbahn  und  Wegen,  welche  unmittelbar  neben  derselben  in  gleicher  Ebene
oder  höher  liegen,  sind  Schutzwehren  erforderlich.  Als  solche  können  nach  näherer  Bestimmung  der
Landespolizeibehörden  auch  Gräben  mit  Seitenaufwurf  angesehen  werden.

(3)  Die  Uebergänge  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  müssen  mit  starken,  leicht  sichtbaren  Barrieren
in  angemessener  Entfernung  von  der  Mitte  des  nächsten  Bahngeleises  versehen  sein.  Zum  Zwecke  der
Benutzung  durch  Fußgänger  können  neben  den  Barrieren  Drehkreuze  angebracht  sein.  Für  isolirt  gelegene,
lediglich  den  Fußgängern  dienende  Niveau-Uebergänge  kann  die  Landesaufsichtsbehörde  anstatt  der
Barrieren  Drehkreuze  oder  sich  selbst  verschließende  Fallthüren  zulassen.

(4)  Für  den  Abstand  der  geöffneten  Barrierenflügel  von  den  Geleisen  sind  die  Bestimmungen  des
§.  2  zu  beachten.

(5)  Die  Zugbarrieren  müssen  auch  mit  der  Hand  geöffnet  und  geschlossen  werden  können.  Jeder
Uebergang  mit  Zugbarrieren  erhält  eine  Glocke,  mit  welcher  vor  dem  Schließen  der  Sperrbäume  zu
läuten  ist.  Zugbarrieren  mit  einem  mechanischen  Zuge  von  mehr  als  50  Meter  Länge  sind  auf  Uebergänge
  für  wenig  frequente  Straßen  zu  beschränken  und  müssen  von  dem  bedienenden  Wärter  übersehen
werden  können.

(6)  In  angemessener  Entfernung  vor  den  Wegeübergängen  müssen  Warnungstafeln  aufgestellt  sein,
welche  zugleich  die  Stelle  des  Weges  bezeichnen,  wo  Fuhrwerke,  Reiter  und  Viehheerden  anhalten  müssen,
wenn  die  Barrieren  geschlossen  sind.

8.  6.
Bewachung  der  Bahn.

()  Die  Bahn  muß  so  lange  bewacht  werden,  als  noch  Züge  oder  einzeln  fahrende  Lokomotiven
zu  erwarten  stehen.

(2)  Sämmtliche  Bahnstrecken  müssen  durch  die  Wärter  täglich  mindestens  dreimal  revidirt  werden.
Ausnahmen  hiervon  können  für  einzelne  Bahnlinien  mit  geringer  Frequenz  von  der  Aufsichtsbehörde
zugelassen  werden.  Gesahrdrohende  Stellen  sind  ständig  zu  bewachen.

(3)  Bei  Revision  ist  insbesondere  auch  auf  die  Dienstfähigkeit  der  Weichen  zu  achten.

(4)  Die  Uebergangsbarrieren  sind  spätestens  drei  Minuten  vor  Ankunft  des  Zuges  zu  schließen.
Eine  Abkürzung  dieser  Frist  bedarf  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  und  der  Zustimmung  der
Landespolizeibehörde.

(5)  Die  Barrieren  von  Privatwegen,  welche  nicht  besonders  bewacht  werden,  sind  unter  Verschluß
zu  halten  (siehe  §.  58).

(60)  Die  Barrieren  der  Niveauübergänge  mit  geringem  Verkehr  können  mit  Genehmigung  der
Landespolizeibehörde  geschlossen  gehalten  werden  und  sind  auf  Verlangen  der  Passanten  zu  öffnen.  Zu
diesem  Behufe  erhält  jede  dieser  Barrieren,  einschließlich  der  Zugbarrieren,  einen  Glockenzug,  mittelst
dessen  das  Oeffnen  von  den  Passanten  verlangt  wird.

(7)  Die  Uebergänge  in  gleicher  Höhe  der  Schienen  über  Stationsgeleise  sind  zu  bewachen.
        <pb n="33" />
        31

(89)  Der  Barrierendienst  kann,  wenn  derselbe  von  dem  Dienst  der  Geleisüberwachung  getrennt
ist,  auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.

(9)  Im  Dunkeln  sollen,  so  lange  die  Barrieren  geschlossen  sind,  die  Uebergänge  von  Chausseen,
Kommunalstraßen  oder  Vizinalstraßen  erleuchtet  sein.  Dasselbe  gilt  von  sämmtlichen  Zugbarrieren,  soweit
sie  nicht  mit  Genehmigung  der  Landespolizeibehörde  geschlossen  gehalten  werden.

(10)  Auf  den  Stationen  sind  bei  Dunkelheit  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  Ankunft  und
beziehungsweise  Abfahrt  eines  jeden  zur  Personenbeförderung  bestimmten  Zuges  die  Perrons  und
Anfahrten  zu  erleuchten.

8.  6.
Abtheilungszeichen,  Neigungszeiger  und  Markirzeichen.

(1)  Die  Bahn  muß  mit  Abtheilungszeichen  versehen  sein,  welche  bei  Tage  vom  Zuge  aus  deutlich
zu  erkennen  sind  und  Entfernungen  von  ganzen  und  ½/10  Kilometer  angeben.

(2)  An  den  Wechselpunkten  der  Gefälle  müssen  Neigungszeiger  aufgestellt  sein,  an  denen  die
Neigungen  der  Bahn  und  die  Längen  der  betreffenden  Strecken  deutlich  erkennbar  anzugeben  sind.

(3)  Zwischen  zusammenlaufenden  Schienensträngen  muß  ein  Markirzeichen  angebracht  sein,  welches
die  Grenze  angiebt,  wieweit  in  jedem  Bahngeleise  Fahrzeuge  vorgeschoben  werden  dürfen,  ohne  den
Durchgang  anderer  Fahrzeuge  auf  dem  anderen  Geleise  zu  hindern.

II.  Zustand,  Unterhaltung  und  Revifion  der  Betriebsmittel.

S.  7.
Zustand  der  Betriebsmittel.

Die  Betriebsmittel  müssen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten  werden,  daß  die
Fahrten  mit  der  größten  für  dieselben  zulässigen  Geschwindigkeit  (§.  8  Abs.  1  und  §.  26)  ohne  Gefahr
stattfinden  können.

g.  8.

Einrichtung  der  Lokomotiven.

(1)  Für  jede  Lokomotive  ist  nach  Maßgabe  ihrer  Bauart  eine  Geschwindigkeit  vorzuschreiben,  welche
in  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  niemals  überschritten  werden  darf.  Diese  Maximalgeschwindigkeit  muß
an  der  Maschine  angezeichnet  sein.

(2)  An  jedem  Lokomotivkessel  muß  sich  eine  Einrichtung  zum  Anschluß  eines  Kontrolmanometers
befinden,  durch  welches  die  Belastung  der  Sicherheitsventile  und  die  Richtigkeit  der  Federwaagen  und
Manometer  geprüft  werden  kann.

(3)  Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

1.  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des  Kessels,  welche  unabhängig
von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  und  von  denen  jede  für  sich  während  der
Fahrt  im  Stande  sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine
dieser  Vorrichtungen  muß  außerdem  geeignet  sein,  beim  Stillstande  der  Lokomotive  den
Wasserstand  im  Kessel  auf  der  normalen  Höhe  zu  erhalten;
        <pb n="34" />
        32

2.  mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur  zuverlässigen  Erkennung

der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.  Bei  einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die

Höhe  des  Wasserstandes  vom  Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend

erkennbar  und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des  zulässig  niedrigsten  Wasserstandes

angebracht  sein;

mit  wenigstens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von  welchen  das  eine  so  eingerichtet

  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das  bestimmte  Maß  gesteigert

werden  kann.  Die  Konstruktion  dieser  Sicherheitsventile  ist  derartig  einzurichten,  daß

denselben  eine  vertikale  Bewegung  von  3  Millimeter  möglich  ist;

mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes  zuverlässig  und  ohne
Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen  läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der
Manometer  muß  die  größte  zulässige  Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen  fallende
Marke  bezeichnet  sein;

5.  mit  einer  Dampfpfeife.

*

#

.  9.
Revision  der  Lokomotiven  und  Tender.

(1)  Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer  technisch-polizeilichen
Prüfung  unterworfen  und  als  sicher  befunden  sind.  Die  bei  der  Revision  als  zulässig  erkannte  Dampfspannung
  über  den  Druck  der  äußeren  Atmosphäre,  sowie  der  Name  des  Fabrikanten  der  Lokomotive
und  des  Kessels,  die  laufende  Fabriknummer  und  das  Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht  erkennbarer
und  dauerhafter  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.

(2)  Ueber  die  von  den  Lokomotiven  und  den  Tendern  zurückgelegten  Wege  sind  Register  zu
führen.  Jede  Lokomotive  und  jeder  Tender  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen.
  Diese-Revision  hat  bei  neuen  oder  mit  neuen  Kesseln  versehenen  Lokomotiven  zu  erfolgen,  bevor
sie  in  Betrieb  genommen  werden.  Die  Revision  ist  nach  jeder  größeren  Kesselreparatur,  niemals  jedoch
später  als  nach  3  Jahren  zu  wiederholen.  Bei  Gelegenheit  dieser  Revision,  welche  sich  auf  alle  Theile
der  Lokomotive  erstrecken  muß,  ist  der  Lokomotivkessel  vom  Mantel  zu  entblößen,  mit  Wasser  zu  füllen
und  mittelst  einer  Druckpumpe-  zu  probiren.

(3)  Hinsichtlich  der  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Größe  des  Druckes  wird  bestimmt,  daß
die  Prüfung  für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf  Atmosphären  Ueberdruck  mit  dem  zweifachen
  Betrage  der  zulässigen  Maximal-Dampfspannung,  bei  einer  Dampfspannung  von  mehr  als  fünf
Atmosphären  mit  einem  Drucke,  welcher  die  zulässige  Maximal-Dampfspannung  um  fünf  Atmosphären
übersteigt,  stattfinden  soll.  Für  diejenigen  Lokomotiven,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen
bereits  vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  dem  Maximaldruck,  welcher  bei  der  ersten  Prüfung  Anwendung
gefunden  hat,  sofern  der  letztere  niedriger  ist,  als  der  vorstehend  vorgeschriebene.

(4)  Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem  Zustande  nicht
wieder  in  Diensi  genommen  werden.

(5).Bei  jeder  Probe  ist  zugleich  die  Ventilbelastung  und  die  Richtigkeit  des  Manometers  zu  prüfen.

(6)  Längstens?"  8  Jahre  nach  Inbetriebstellung  des  Lokomotivkessels  muß  eine  innere  Revision
desselben  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen  sind.  Nach  spätestens  je  6  Jahren
ist  diese  Revision  zu  wiederholen.
        <pb n="35" />
        33

)  Ueber  die  Lokomotivrevisionen  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  in  denen  die  Ergebnisse  zu
verzeichnen  sind.

(680  In  jedem  Verwaltungsbezirke  muß  eine  Vorrichtung  vorhanden  sein,  mittelst  welcher  die
Kontrolmanometer  jeder  Zeit  durch  Wasserdruck  geprüft  werden  können.

S.  10.
Bahnräumer,  Aschkasten,  Funkenfänger.

(1)  An  der  Stirnseite  der  Lokomotiven  und  an  der  Rückseite  der  Tender  und  Tenderlokomotiven
müssen  Bahnräumer  angebracht  sein.

(2)  Jede  Lokomotive  muß  mit  einem  verschließbaren  Aschkasten  und  mit  Vorrichtungen  versehen
sein,  welche  den  Auswurf  glühender  Kohlen  aus  dem  Aschkasten  und  dem  Schornstein  zu  verhüten
bestimmt  sind.

S.  11.
Bremsen  der  Lokomotiven  und  Tender.

(1)  Tenderlokomotiven  und  Tender  müssen  mit  kräftigen,  leicht  zu  handhabenden  Bremsen  versehen
  sein.

(2)  Diejenigen  Lokomotiven,  welche  zur  Beförderung  von  Personenzügen  mit  mehr  als  60  Kilometer
  Geschwindigkeit  in  der  Stunde  oder  1000  Meter  in  der  Minute  dienen,  müssen  mit  Vorrichtungen
versehen  sein,  welche  es  ermöglichen,  daß  die  Tenderbremse  sowohl  vom  Heizer  mit  der  Hand  bedient,
als  auch  zugleich  mit  den  Wagenbremsen  vom  Führerstande  aus  in  Thätigkeit  gesetzt  werden  kann.

§.  12.
Beschaffenheit  der  Fahrzeuge  und  Kuppelungen.

(1)  Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,  müssen  auf  Federn
ruhen,  mit  elastischen  Zugapparaten  und  an  jedem  Ende  mit  elastischen  Buffern  versehen  sein.

(2)  Sämmtliche  Räder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.

(6)  Die  Stärke  der  Radreifen  muß  bei  Lokomotiven  und  Tendern,  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen
  mindestens  24  Millimeter,  bei  allen  übrigen  Fahrzeugen  mindestens  20  Millimeter  betragen,  und
zwar  bei  einer  Entfernung  von  66  Millimeter  von  der  Innenkante  des  Nadreifens  gemessen.  Bei
Rädern,  deren  Reifen  durch  eine  Befestigungsnuth  in  der  Vertikalebene  des  Laufkreises  geschwächt  ist,
müssen  noch  an  der  schwächsten  Stelle  die  bezeichneten  Maße  innegehalten  werden.

(4)  Sämmtliche  Fahrzeuge  müssen  sich  in  doppelter,  von  einander  unabhängiger  Weise  so  mit
einander  verbinden  lassen,  daß  beim  Bruch  irgend  eines  Theiles  der  angespannten  Kuppelungsvorrichtung
die  Sicherheitskuppelung  in  Wirksamkeit  tritt.

(5)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  einzelne  Theile  der  Hauptkuppelungsvorrichtung  zugleich
für  die  Sicherheitskuppelung  verwendet  werden  dürfen,  unterliegt  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

(6)  Alle  Kuppelungen  und  Verbi  gen  müssen,  wenn  sie  herabhängen,  beim  niedrigsten
zulãssigen  Bufferstande  noch  mindestens  75  Millimeter  von  der  Schienenoberkante  entfernt  bleiben.

(7)  Die  mit  mehr  als  60  Kilometer  Geschwindigkeit  in  der  Stunde  oder  1  000  Meter  in  der
Minute  fahrenden  Personenzüge  müssen  mit  durchgehenden  Bremsen,  d.  h.  solchen  Bremsen  versehen  sein,
welche  gleichzeitig  vom  Lokomotivführerstande  aus  in  Thätigkeit  gesetzt  werden  können.
        <pb n="36" />
        34

)Die  Bremsen  eines  mit  durchgehender  Bremse  versehenen  Zuges  müssen  in  der  nach  §.  13
erforderlichen  Anzahl  auch  einzeln  mit  der  Hand  bedient  werden  können.

§.  13.
Zahl  der  Bremsen  eines  Zuges.
(1)  In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  oder  an  der  Lokomotive  so  viele
kräftig  wirkende  Bremsvorrichtungen  bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren

·  bei  Personenzügen,  bei  Güterzügen,
auf  Horizontalen  ·
wie  auf  Reigungen  bis  1:  500  einschl.  mindestens  der  8.  Theil,  der  12.  Theil,
auf  Neigungen

von  1:  500  ausschl.  --  1:  300  =  -  6.  -  10.
1:  300  1:200  "„  é  5.  8.
1:200  -  *  1:  100  -  -  =  4.  7.
1:  100  *  1:60  -  -  ii  5.

-  1:  60  -  :  1:40  -  -  :  2.  -  -  4.  -
der  Räderpaare  gebremst  werden  kann.  Bei  dieser  Berechnung  sich  ergebende  überschießende  Bruchtheile
sind  hierbei  als  ein  Ganzes  zu  rechnen.  Züge,  welche  fahrplanmäßig  sowohl  zur  Güter=  als  auch  zur
Personenbeförderung  bestimmt  sind,  sowie  Militärzüge  sind  wie  Personenzüge  zu  behandeln,  wenn  ihre
Fahrgeschwindigkeit  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute  übersteigt,  anderenfalls
dagegen  wie  Güterzüge.

(9)  Bei  Feststellung  der  zu  bremsenden  Räderpaare  eines  Güterzuges  ist  bezüglich  der  Gesammtzahl
  der  Achsen  wie  der  Bremsachsen  eine  unbeladene  Achse  als  halbe  Achse  zu  rechnen.

(3)  Erstreckt  sich  zwischen  zwei  Stationen  die  stärkste  Neigung  auf  eine  Bahnlänge  von  weniger
als  1000  Meter  und  kommt  diese  Neigung  in  derselben  Richtung  nur  einmal  vor,  so  ist  für  die  Berechnung
  der  Bremsenzahl  nicht  diese,  sondern  die  nächst  geringere  Neigung  dieser  Strecke  maßgebend.

(4)  Die  Landesaufsichtsbehörde  ist  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  für
die  Bemessung  der  Zahl  der  zu  bremsenden  Räderpaare  anderweite  Grundsätze  zuzulassen.

(5)  Bei  Güterzügen  kann  die  Zahl  der  zu  bedienenden  Bremsen

auf  Neigungen  bis  1:  60  einschließlich  auf  den  6.  Theil  und
auf  Neigungen  von  160  ausschließlich  bis  1:  40  einschließlich  auf  den  5.  Theil
der  Räderpaare  herabgesetzt  werden,  wenn

1.  die  Fahrgeschwindigkeit  von  18  Kilometer  in  der  Stunde  oder  300  Meter  in  der  Minute
nicht  überschritten  wird,

2.  die  Stärke  des  Zuges  80  Achsen  nicht  übersteigt  und

3.  bei  der  Thalfahrt  durch  geeignete  Kontrolapparate  die  Fahrgeschwindigkeit  des  Zuges
genau  festgestellt  wird.

(6)  Bei  Personzügen  von  mehr  als  60  Kilometer  Fahrgeschwindigkeit  in  der  Stunde  oder  1  000
Meter  in  der  Minute  sind  die  nach  Obigem  erforderlichen  gebremsten  Räderpaare  um  eines  zu  vermehren.

)  Für  Bahnstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  1:  40  haben,  sind  für  das  Bremsen  der
Züge  von  den  Aufsichtsbehörden  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.
        <pb n="37" />
        S.  14.
Verschluß  und  Beleuchtung  der  Personenwagen.

(1)  Die  Thüren,  welche  sich  an  den  Langseiten  der  Personenwagen  befinden,  müssen  mit  mindestens
doppelter,  nur  von  der  Außenseite  zu  schließender  Verschlußvorrichtung  versehen  sein,  von  denen  eine
aus  einem  Vorreiber  besteht.  Sämmtliche  Thüren  an  den  Personenwagen  dürfen  nur  so  verschlossen  werden,
daß  das  Oeffnen  derselben  den  im  Wagen  befindlichen  Passagieren  möglich  ist.

(2)  Im  Innern  der  Personenwagen  müssen  an  den  Thüröffnungen  Schutzvorrichtungen  gegen  das
Einklemmen  der  Finger  angebracht  sein.

(3)  Die  Personenwagen  müssen  mit  Vorrichtungen  zur  Beleuchtung  derselben  im  Innern  versehen
  sein.

S.  15.
Signallaternenstützen.

(1,  Sämmtliche  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen,  sowie  die  als  Schlußwagen  laufenden  Güterwagen
  müssen  mit  den  erforderlichen  Laternenstützen  versehen  sein,  welche  so  anzubringen  sind,  daß  die
aufgesteckte  Laterne  entweder  zur  Seite  des  Wagens  oder  über  die  Decke  desselben  hervorragt.

(2)  Der  Abstand  der  Oberkante  dieser  Stützen  über  Schienenoberkante  darf  im  ersteren  Falle
höchstens  3,000  Meter,  im  letzteren  höchstens  3,600  Meter  betragen,  während  die  Mitte  (Vertikalachse)
der  Stützen  im  ersteren  Falle  höchstens  1,400  Meter,  im  letzteren  höchstens  1,200  Meter  von  der  Mitte
des  Wagens  entfernt  sein  darf.

(3)  Die  Laternenstützen  müssen  die  Form  einer  abgestumpften  Pyramide  mit  quadratischem  Querschnitt
  von  im  Lichten  0,046  Meter  oberer  und  0,035  Meter  unterer  Länge  und  Breite  bei  0,076  Meter
Höhe  derselben  haben  und  diagonal  zur  Achse  des  Wagens  gestellt  werden.  Der  größte  Querschnitt  des
Laternenkastens,  dessen  Seitenflächen  parallel  den  Wagenflächen  liegen  müssen,  darf  nicht  über  0,250
Meter  Breite  und  0,280  Meter  Höhe  betragen  und  derjenige  des  Laternenaussatzes  (Schornstein)  nur
0,140  Meter  Breite  und  0,120  Meter  Höhe  haben.

S.  16.
Bedeckung  der  Güterwagen.

Alle  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  beladenen  Güterwagen  müssen  mit  einer  sicheren
Bedeckung  versehen  sein,  soweit  nicht  Ausnahmen  durch  das  Betriebs-Reglement  gestattet  sind.

S.  17.
Revision  der  Wagen.

Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen,  bei  welcher  die
Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.  Diese  Revision  hat  spätestens  zwei  Jahre  nach
der  ersten  Ingebrauchnahme  oder  nach  der  letzten  Revision  zu  erfolgen,  bei  den  Personen-,  Gepäck=  und
Postwagen  jedoch  spätestens  nach  jedesmaliger  Zurücklegung  eines  Weges  von  30  000  Kilometer.

2
        <pb n="38" />
        36

S.  18.
Bezeichnung  der  Wagen.

(1)  Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  haben,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:

n)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;

b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten  und  Revisionsregistern  geführt
  wird;

c)  das  eigene  Gewicht  einschließlich  der  Achsen  und  Räder  und  ausschließlich  der  losen  Inventarienstlücke;


4)  das  Ladegewicht  und  die  Tragfähigkeit;

e)  die  Länge  des  Radstandes;

f)  das  Datum  der  letzten  Revision.

(2)  Die  Bezeichnungen  zu  a  bis  #)  sind  bei  der  im  §.  17  vorgeschriebenen  periodischen  Revision
der  Wagen,  sowie  außerdem  bei  jeder  geeigneten  Gelegenheit,  insbesondere  nach  größeren  Reparaturen
und  bei  Auswechselung  von  Wagenachsen  einer  erneuten  Prüfung  und  erforderlichen  Falles  der  Berichtigung
  zu  unterziehen.

(3)  Jeder  Personenwagen  muß  mit  Merkmalen  versehen  sein,  welche  dem  Reisenden  das  Auffinden
  der  Wagenklasse  wie  der  benutzten  Wagenabtheilung  erleichtern.

(4)  Außerdeutschen  Bahnen  zugehörige  Wagen  können  von  der  Verwaltung  der  anschließenden
deutschen  Bahn,  sofern  dieselben  von  der  übernehmenden  Verwaltung  für  betriebssicher  erachtet,  ohne
Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  §§.  17  und  18  in  den  Betrieb  genommen  und  auf  andere  deutsche
Bahnen  übergeführt  werden.  Durch  Staatsverträge  in  dieser  Beziehung  getroffene  Bestimmungen  werden
hierdurch  nicht  berührt.

8.  19.

Mitführung  von  Geräthschaften  zur  Beseitigung  von  Schäden  am  Zuge.

In  jedem  Zuge  müssen  diejenigen  Geräthschaften  vorhanden  sein,  vermittelst  welcher  die  während
der  Fahrt  an  dem  Zuge  vorgekommenen  Beschädigungen  zum  Zwecke  der  Weiterfahrt  thunlichst  beseitigt
werden  können.

IIII.  Handhabung  des  Betriebes.
8.  20.
Stationsnamen  und  Uhren.

(1)  Der  Name  der  Station  muß  am  Stationsgebäude  oder  an  anderer  geeigneter  Stelle  in  einer
für  die  Reisenden  in  die  Augen  fallenden  Weise  angebracht  sein.

(2)  Auf  jeder  Station  muß  an  einer  dem  Publikum  sichtbaren  Stelle  eine  Uhr  angebracht  sein,
welche  nach  der  den  veröffentlichten  Fahrplänen  entsprechenden  (Orts=  oder  Normal-)  Zeit  gestellt  ist
und  täglich  regulirt  werden  muß.  Auf  größeren  Bahnhöfen  müssen  die  Zeitangaben  sowohl  von  dem
Zugange  zu  demselben,  als  von  den  Zügen  bei  Tage  und  auch  im  Dunkeln  erkennbar  sein.

(3)  Die  Zugführer,  Lokomotivführer,  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen  im  Dienst  beständig
eine  richtig  gehende  Uhr  bei  sich  tragen.
        <pb n="39" />
        37

g.  21.
Rechtsfahren  der  Züge.
(1)  Auf  doppelgeleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  das  in  ihrer  Fahrtrichtung  rechts  liegende
Geleise  befahren.
(2)  Bereits  bestehende  Ausnahmen  dürfen  bis  auf  Weiteres  beibehalten  werden.
(3)  Von  der  bestehenden  Fahrweise  sind  Ausnahmen  zulässig:
1.  nach  vorgängiger  Verständigung  zwischen  benachbarten  Stationen:
a))  bei  Geleissperrungen,
b)  für  Arbeitszüge,
)  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zwischen  einer  Station  und  einer  auf  der
anschließenden  freien  Bahnstrecke  liegenden  Einmündungsweiche  eines  Anschlußgeleises;
2.  unter  Verantwortlichkeit  des  dienstthuenden  Stationsbeamten:
a)  auf  Stationen,
b)  für  Hülfslokomotiven,
c)  für  Lokomotiven,  welche  zum  Nachschieben  eines  Zuges  gedient  haben.

§.  22.
Schieben  der  Züge  durch  Lokomotiven.

(1)  Das  Schieben  von  Zügen,  an  deren  Spitze  sich  eine  führende  Lokomotive  nicht  befindet,  ist,
sofern  nicht  von  der  Aufsichtsbehörde  weitere  Einschränkungen  bestimmt  werden,  in  folgenden  Fällen
estattet:

8  a)  bei  langsamen  Rückwärtsbewegungen  des  Zuges  auf  den  Stationen  oder  in  Nothfällen;
b)  bei  Arbeitszügen  und  —  unter  den  von  der  Aufsichtsbehörde  festgestellten  Bedingungen  —
bei  Zügen  nach  benachbarten  Gruben  oder  sonstigen  gewerblichen  Anlagen  unter  Innehaltung

  der  im  §.  26  dafür  zugelassenen  Geschwindigkeit.

(2)  Das  Nachschieben  der  Züge  mit  Lokomotiven  an  der  Spitze  ist  nur  zulässig:

zum  Ersteigen  stark  geneigter  Bahnstrecken  und
bei  Ingangbringung  der  Züge  in  den  Stationen.
5.  23.
Stärke  der  Züge.

Mehr  als  150  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Eisenbahnzuge  laufen.  Personenzüge  sollen  nicht
über  100  Wagenachsen  stark  sein.  Militärzüge  und  solche  Güterzüge,  welche  fahrplanmäßig  zur  Personenbeförderung
  mitbenutzt  werden,  dürfen  mit  Rücksicht  auf  ihre  geringe  Geschwindigkeit  ausnahmsweise
  bis  110  Wagenachsen  stark  sein.

S.  24.
Fahrt  der  Lokomotive  mit  dem  Tender  voran.

(1)  Die  Fahrt  mit  dem  Tender  voran  ist  nur  unter  Beobachtung  der  im  §.  26  Absatz  7  dafür
zugelassenen  Geschwindigkeit  bei  allen  Zügen  gestattet.

(  Bei  Tenderlokomotiven  fällt  die  vorerwähnte  Beschränkung  fort.
        <pb n="40" />
        38

§.  25.
Abfahrt  der  Züge.

(1)  Züge,  zu  welchen  auch  einzeln  fahrende  Lokomotiven  zu  rechnen  sind,  dürfen  nur  mit  Erlaubniß
  des  dienstthuenden  Stationsbeamten  von  einer  Station  abfahren  und  einander  nur  in  Stationsabstand
  folgen.  ,

(2)KeinzurBeförderungvonPersonenbestimnttethtgdatfvotderiniverösscntlichtenFahrplan
  bekannt  gegebenen  Zeit  die  Station  verlassen.

(3)  Die  Abfahrt  darf  nicht  erfolgen,  bevor  alle  auf  den  Langseiten  der  Wagen  befindlichen  Wagenthüren
  geschlossen  sind  und  das  für  die  Abfahrt  bestimmte  Signal  gegeben  ist.

(4)  Das  Oeffnen  der  nach  außen  aufschlagenden  Thüren  an  den  Langseiten  der  Wagen  ist  während
der  Fahrt  nur  in  Fällen  dringenden  Bedürfnisses  zulässig  und  darf  bei  zweigeleisigen  Bahnen  nur  nach
der  äußeren  Seite  des  Geleises  erfolgen.

§.  26.
Fahrgeschwindigkeit.

(1)  Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  der  Züge  wird  für  horizontale  wie  für  Strecken  mit
Neigungen  bis  1:  200  einschließlich  und  Krümmungen  von  nicht  weniger  als  1000  Meter  Halbmesser
im  Allgemeinen:

für  Personenzüge  auf  75  Kilometer  in  der  Stunde  oder  1  250  Meter  in  der  Minute,
für  Güterzüge  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute,
für  Arbeitszüge:
a)  im  Allgemeinen  auf  30  Kilometer  in  der  Stunde  oder  500  Meter  in  der  Minute,
b)  wenn  die  sämmtlichen  in  denselben  laufenden  Wagen  den  Bestimmungen  in  §.  12  entsprechen,
  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute
festgesetzt.

(2)  Unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  kann  für  Personenzüge  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  eine  größere  Geschwindigkeit  bis  zu  90  Kilometer  in  der  Stunde  oder  1  500  Meter  in  der
Minute  zugelassen  werden.

(3)  Auf  Bahrstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  1:  200  und  Krümmungen  von  weniger  als
1  000  Meter  Halbmesser  haben,  müssen  die  Geschwindigkeiten  angemessen  verringert  werden.  Dem  Zugpersonal
  sind  diese  Strecken  unter  Angabe  der  zulässigen  Geschwindigkeiten  zu  bezeichnen.

(4)  Personenzüge,  welche  durch  Lokomotiven  befördert  werden,  deren  sämmtliche  Achsen  vor  der
Feuerbuchse  liegen  und  welche  nicht  mit  Vorrichtuugen  zur  Verhütung  des  Schlingerns  versehen  sind,
dürfen  im  Allgemeinen  nicht  schneller  als  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute
fahren,  jedoch  sind  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  größere  Geschwindigkeiten  zulässig.

(5)  Züge,  welche  geschoben  werden,  ohne  daß  sich  an  ihrer  Spitze  eine  führende  Lokomotive  befindet,
  dürfen  höchstens  mit  einer  Geschwindigkeit  von  24  Kilometer  in  der  Stunde  oder  400  Meter  in
der  Minute  fahren.

(0)  Die  größte  Geschwindigkeit  einzeln  fahrender  Lokomotiven  mit  dem  Schornstein  voran  wird
im  Allgemeinen  auf  40  Kilometer  in  der  Stunde  oder  666,67  Meter  in  der  Minute  und  für  Lokomotiven,
welche  für  Beförderung  von  Personenzügen  konstruirt  sind,  sofern  deren  Achsen  nicht  sämmtlich  vor  der
        <pb n="41" />
        39

Feuerbuchse  liegen,  auf  50  Kilometer  in  der  Stunde  oder  833,33  Meter  in  der  Minute  festgesetzt.
Größere  Geschwindigkeiten  können  mit  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde  gestattet  werden.

(7)  Lokomotiven  mit  dem  Tender  voran  dürfen  nicht  schneller  als  36  Kilometer  in  der  Stunde
oder  600  Meter  in  der  Minute  fahren,  einerlei,  ob  dieselben  Züge  befördern  oder  einzeln  fahren  (siehe
S.  24).  ·

Z  (8)  Bei  den  Probefahrten  der  Lokomotiven  kann  von  den  die  Fahrgeschwindigkeit  einzeln  fahrender
Lokomotiven  beschränkenden  Vorschriften  Abstand  genommen  werden.
(90)  Langsamer  muß  gefahren  werden:
a)  wenn  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden;
b)  durch  Weichen,  wenn  dieselben  gegen  die  Spitze  befahren  werden  und  nicht  verriegelt
oder  verschlossen  sind,  und  über  Drehbrücken;
c)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird;
d)  bei  der  Einfahrt  aus  Haupt=  in  Zweigbahnen  und  umgekehrt,  sowie  überhaupt  bei
dem  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das  andere.
In  allen  diesen  Fällen  muß  so  langsam  gefahren  werden,  als  die  Umstände  zur  Vorbeugung  einer  möglichen
  Gefahr  es  erfordern.
8.  27.
Ueberfahren  von  Bahnkreuzungen.

(10  Bahnkrenzungen  in  gleicher  Ebene  der  Schienen  außerhalb  der  Stationen  dürfen  von  den
Zügen  erst  passirt  werden,  nachdem  die  letzteren  vorher  zum  Stillstand  gebracht  sind  und  von  den  Aufsichtsbeamten
  die  Erlaubniß  zum  Passiren  ertheilt  ist.

(9)  Bei  der  Kreuzung  einer  Hauptbahn  durch  eine  Bahn  untergeordneter  Bedeutung  genügt  es,
wenin  im  Einverständniß  mit  der  Aufsichtsbehörde  die  Verpflichtung  des  Anhaltens  vor  der  Durchkreuzung
lediglich  den  Zügen  der  letzteren  Bahn  auferlegt  wird.

S.  28.
Beschaffenheit  der  Betriebsmittel  in  schnellfahrenden  Personenzügen.
Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei  welchen  eine  Geschwindigkeit  von  mehr  als  60  Kilometer  in
der  Stunde  oder  1.000  Meter  in  der  Minute  zur  Anwendung  kommen  soll,  mülsen  sich  die  Betriebsmittel
  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen  Zustande  befinden.  Außerdem  müssen  die  Fahrzeuge  unter  sich,  sowie
mit  dem  Tender  so  fest  gekuppelt  sein,  daß  sämmtliche  Zug=  und  Bufferfedern  etwas  angespannt  sind.

g.  29.
Vorrang  der  schnellfahrenden  und  Extrazüge.
Die  schnellfahrenden  Züge,  sowie  die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  haben
behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung  überall  den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.
8.  30.
Beförderung  von  Gütern  mit  Personenzügen.

(1)  Die  Beförderung  von  Gütern  mit  den  Personenzügen  ist  nur  unter  folgenden  Bedingungen
zulässig:  -
        <pb n="42" />
        40

a)  das  Auf=  und  Abladen  von  Gütern,  ebenso  wie  das  An=  und  Abschieben  von  Güterwagen
  darf  niemals  Veranlassung  zur  Verlängerung  des  Aufenthalts  auf  den  Sationen
sein,  insofern  nicht  als  sicher  angenommen  werden  kann,  daß  die  entstehende  Verspätung
durch  rascheres  Fahren  innerhalb  der  festgesetzten  Geschwindigkeitsgrenze  bis  zur  nächsten
  Anschluß=  oder  bis  zur  Endstation  wieder  beseitigt  werden  wird;

b)  die  Mitnahme  von  Güterwagen  darf  eine  Verlängerung  der  planmäßigen  Fahrzeit  nicht
herbeiführen;

c)  die  Reisenden  dürfen  durch  die  Mitbeförderung  von  Gütern  in  keiner  Weise  belästigt
werden.

(2),  Inwieweit  Eilgut  mit  den  Personenzügen  befördert  werden  darf,  bei  welchen  eine  Geschwindigkeit
  von  mehr  als  60  Kilometer  in  der  Stunde  oder  1  000  Meter  in  der  Minute  zur  Anwendung  kommen
soll,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.

g.  31.
Beförderung  von  Personen  mit  Güterzügen.

Wenn  es  im  Interesse  des  Lokalverkehrs  wünschenswerth  erscheint,  kann  mit  den  Güterzügen  auch
Personenbeförderung  stattfinden;  jedoch  darf  deshalb  keine  Beschleunigung  derselben  über  die  für  solche
zugelassene  Geschwindigkeit  eintreten.

8.  32.
Fahrbericht  der  Zugführer.

Jeder  Zugführer  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  in  welchem  die  Abgangs=  und  Ankunftszeiten

auf  den  einzelnen  Anhaltepunkten  und  außergewöhnliche  Vorkommnisse  genau  zu  verzeichnen  sind.
§.  33.
Bildung  und  Revision  der  Züge.

(1)  Bei  Bildung  eines  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,  daß  die  im  §F.  13  vorgeschriebene
  Anzahl  bedienter  Bremsen  sich  in  selbigem  befindet  und  daß  letztere  angemessen  vertheilt
sind.  Bei  einer  stärkeren  Neigung  als  1:  200  in  einer  zusammenhängenden  Länge  von  über  1000  Meter
muß  der  letzte  Wagen  eine  bediente  Bremse  haben;  hinter  demselben  kann  ausnahmsweise  bei  Güterzügen
  noch  ein  reparaturbedürftiger  leerer  Wagen  eingestellt  werden,  sofern  derselbe  zwar  lauffähig  ist,
aber  inmitten  des  Zuges  nach  Art  seiner  Beschädigung  nicht  eingestellt  werden  kann.

(2)  Ferner  sind  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden  Wagen  in  doppelter
  Weise  gehörig  zu  verkuppeln  (F.  12  Abs.  4  und  5),  die  Zugleine,  soweit  dieselbe  nach  §.  48
Absatz  2  erforderlich  ist,  anzubringen,  die  Verbindungen  der  etwa  vorhandenen  durchgehenden  Bremse
(6.  12  Abs.  7)  herzustellen,  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig  zu  vertheilen,
die  nöthigen  Signale  anzubringen  und  das  Innere  der  zur  Beförderung  von  Personen  benutzten  Wagen
für  die  Fahrt  in  der  Dunkelheit  und  in  den  Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr  als  2  Minuten  gebraucht
  werden,  angemessen  zu  erleuchten.

(3)  In  den  Personenzügen  müssen  die  Zughaken  soweit  zusammengezogen  sein,  daß  die  Federbuffer
der  Wagen  im  Zustande  der  Ruhe  sich  berühren  (§.  28).  In  Zügen,  welche  fahrplanmäßig  sowohl  zur
        <pb n="43" />
        41

Güter=  als  auch  zur  Personenbeförderung  bestimmt  sind,  dürfen  beladene  Langholzwagen  und  sonstige
Wagen  mit  ungewöhnlicher  Kuppelung  nicht  unmittelbar  vor  und  auch  nicht  unmittelbar  hinter  die  Personenwagen
  gestellt  werden.

(1)  Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  derselbe  zu  revidiren  und  darauf  zu  achten,
daß  die  über  die  Bildung  der  Züge  gegebenen  Vorschriften  gehörig  befolgt  sind.  Diese  Rewvision  ist  unterwegs
  bei  jeder  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  Zuges  und  so  oft  der  Aufenthalt  es  gestattet,
zu  wiederholen.

g.  34.
Schutzwagen  und  Postwagen.

(1)  In  jedem  zur  Beförderung  von  Personen  bestimmten  Zuge,  dessen  Fahrgeschwingkeit  45  Kilometer
  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute  übersteigt,  hat  der  erste  Wagen  des  Zuges  als
Schutzwagen  zu  dienen  und  darf  als  solcher  nicht  mit  Reisenden  besetzt  werden.  Bei  den  mit  geringerer
Geschwindigkeit  fahrenden  derartigen  Zügen  ist  letzteres  mit  der  Beschränkung  gestattet,  daß  mindestens
die  vordere  Abtheilung  des  betreffenden  Wagens  von  Reisenden  freigehalten  wird.

(2)  Bei  der  dem  Postwagen  zu  gebenden  Stellung  ist,  soweit  der  Bahnbetrieb  dies  gestattet,  auf
die  Bedürfnisse  des  Postdienstes  Rücksicht  zu  nehmen,  ebenmäßig  ist  die  Verwendung  des  Postwagens
als  Schutzwagen  thunlichst  zu  vermeiden.  -

§.35.
Ertrazüge.

(1)  Extrazüge  dürfen  nicht  befördert  werden,  wenn  die  Bahn  nicht  vollständig  bewacht,  der  Zug
den  Bahnwärtern  nicht  vorher  signalisirt  und  der  nächsten  Station  ordnungsmäßig  gemeldet  ist.

(2,)  Ansnahmen  sind  nur  in  den  im  §.  45  näher  bezeichneten  Fällen  zulässig.

8.  36.
Arbeitszüge.

()  Arbeitszüge  dürfen  nur  auf  bestimmte  Anordnung  der  mit  der  Leitung  des  Betriebes  betrauten
  verantwortlichen  oberen  Beamten  oder  deren  Vertreter  und  in  fest  abgegrenzten  Zeiträumen  auf
der  Bahn  fahren.

(2)  Die  Vorsteher  der  beiden  angrenzenden  Stationen  müssen  von  der  Bewegung  solcher  Züge
Kenntniß  erhalten.  Dies  gilt  auch  von  einzelnen  Materialien-Transportwagen  und  Dräsinen,  welche  durch
Menschenkräfte  bewegt  werden;  dieselben  müssen  einem  verantwortlichen  Begleiter  unterstellt  sein  und
mindestens  ¼  Stunde  vor  der  zu  erwartenden  Ankunft  eines  Zuges  von  dem  Fahrgeleise  desselben  entfernt
  werden.  Auf  Stationen  müssen  die  Fahrgeleise  vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Einfahren  von
allen  Fahrzeugen  geräumt  sein.  *-8.

  37.
Schneepflüge.

(1)  Schneepflüge  oder  Wagen  zum  Brechen  des  Glatteises  dürfen  nicht  vor  die  Lokomotiven  fahrplanmäßiger
  Züge  gestellt  werden.  Wo  das  Bedürfniß  eintritt,  werden  diese  Schneepflüge  oder  Wagen
dem  Zuge  in  entsprechendem  Abstande  mit  besonderen  Lokomotiven  vorausgeschickt.

(2)  Fest  mit  der  Zuglokomotive  verbundene  Schneepflüge,  welche  nicht  auf  besonderen  Rädern
gehen,  sind  zulässig.
        <pb n="44" />
        42

8.  38.
Mitfahren  auf  der  Lokomotive.

Ohne  Erlaubniß  der  dazu  bevollmächtigten  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren  Dienst  dazu  berechtigten
  Beamten  niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.

F.  39.
Stillstehende  Lokomotiven  und  Wagen.

(1)  Bei  angeheizten  Lokomotiven  soll,  solange  sie  still  stehen,  der  Regulator  geschlossen,  die
Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse  angezogen  sein.  Die  Lokomotive  muß  dabei  stets  unter  spezieller
  Aussicht  stehen.

(2)  Stehende,  nicht  mit  einer  Lokomotive  verbundene  Wagen  sind  zur  Vermeidung  unbeabsichtigter
Bewegung  mittelst  Vorlagen,  Bremsen  oder  anderer  Vorrichtungen  so  festzustellen,  daß  sie  nicht  in  Bewegung
  gesetzt  werden  können.

8.  40.
Zugsignale.

(1)  Jeder  geschlossen  fahrende  Zug  muß  mit  Signalen  versehen  sein,  welche  bei  Tage  den  Schluß,
bei  Dunkelheit  aber  die  Spitze  und  den  Schluß  desselben  erkennen  lassen;  Gleiches  gilt  für  einzeln  fahrende
Lokomotiven.

(2)  Am  Schlusse  eines  jeden  im  Dunkeln  fahrenden  Zuges  muß  außerdem  ein  nach  hinten  und
nach  vorn  leuchtendes  Laternensignal  angebracht  sein.

(3)  Jeder  Ingangsetzung  der  Lokomotiven  muß  ein  Achtungssignal  vorhergehen.

(4)  Einzeln  fahrende  Lokomotiven  und  Arbeitszüge  werden  wie  andere  Züge  signalisirt.

(5)  Auch  Dräsinen  und  Materialien-Transportwagen  (§.  36  Abs.  2)  auf  freier  Bahn  müssen  im
Dunkeln  angemessen  beleuchtet  sein.

F.  41.
Signale  auf  freier  Strecke.

Auf  der  Bahn  müssen  folgende  Signale  gegeben  werden  können:

1.  die  Bahn  ist  fahrbar,
2.  der  Zug  soll  langsam  fahren,
3.  der  Zug  soll  halten.
S.  42.
Signale  des  Zugpersonals.

Die  Zugführer,  Schaffner  und  Bremser  müssen  ein  Nothsignal  an  den  Lokomotivführer  geben  können.

F.  43.
Signale  des  Lokomotivpersonals.
Die  Lokomotivführer  müssen  folgende  Signale  geben  können:
1.  Achtung  geben,
2.  Bremsen  anziehen,
3.  Bremsen  loslassen.
        <pb n="45" />
        43

g.  44.
Elektrische  Verbindungen.

(1)  Der  Dienst  mit  dem  elektromagnetischen  Telegraphen  wird  nach  besonderer  von  der  Eisenbahnverwaltung
  oder  Aufsichtsbehörde  erlassenen  Instruktion  gehandhabt;  es  müssen  durch  denselben  Depeschen
von  Station  zu  Station  gegeben  und  sämmtliche  Wärter  zwischen  je  2  Stationen  von  dem  Abgange  der
Züge  benachrichtigt  werden  können.

(2)  Die  Signale

1.  der  Zug  geht  nicht  ab,
2.  es  soll  eine  Hülfslokomotive  kommen,
dürfen  nicht  mittelst  optischer,  sondern  müssen  mittelst  elektrischer  Telegraphen  erfolgen.

(3)  Zum  Herbeirufen  von  Hülfslokomotiven  müssen  die  Züge  mit  tragbaren  Apparaten  versehen

oder  an  geeigneten  Stellen  elektrische  Apparate  aufgestellt  sein.

§.  45.
Signalisirung  nicht  fahrplanmäßiger  Züge.

(1)  Nicht  fahrplanmäßige  Züge  oder  einzeln  fahrende  Lokomotiven  müssen  in  der  Regel  durch  ein
Signal  an  dem  in  der  einen  oder  anderen  Richtung  zunächst  vorhergehenden  Zuge  den  Bahnwärtern,
Arbeitern  und  den  in  Seitenbahnen  haltenden  Zügen  zur  Nachachtung  angekündigt  werden.

(2)  Kann  eine  solche  Signalisirung  nicht  stattfinden,  so  dürfen  nicht  fahrplanmäßige  Züge  oder
einzelne  Lokomotiven  nur  abgelassen  werden,  wenn  eine  bezügliche  Verständigung  der  beiden  betreffenden
Stationen  stattgefunden  hat  und  die  Wärter  zeitig  vorher  von  dem  Abgang  derselben  durch  elektromagnetische
  Signale  benachrichtigt  sind.

Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  kann  —  unter  persönlicher  Verantwortlichkeit  des
Stations-Vorstehers  oder  des  sonst  zuständigen  Betriebsbeamten  —  abgesehen  werden  bei  Hülfszügen,
welche  aus  Anlaß  von  Eisenbahnunfällen,  Feuersbrünsten  oder  sonstigen  derartigen  Ereignissen  plötzlich
erforderlich  werden.  Dieselben  dürfen  nur  mit  einer  Geschwindigkeit  von  höchstens  30  Kilometer  in  der
Stunde  (500  Meter  in  der  Minute)  gefahren  werden.

g.  46.

Weichen  in  Hauptgeleisen  und  Signalisirung  einfahrender  Züge.

(1)  Bevor  das  Signal  zur  Ein=  oder  Durchfahrt  für  den  ankommenden  Zug  gegeben  wird  und
vor  der  Abfahrt  eines  jeden  Zuges  ist  nachzusehen,  ob  die  Bahnstränge,  welche  der  Zug  zu  durchlaufen
hat,  frei  und  die  betreffenden  Weichen  richtig  gestellt  sind  (siehe  §.  1  Abs.  2).

(2)  Auf  denjenigen  Stationen,  auf  welchen  eine  direkte  mündliche  Verständigung  zwischen  dem
dienstthuenden  Stationsbeamten  und  dem  Wärter  am  Abschlußtelegraphen  nicht  möglich  ist,  oder  auf
welchen  eine  Verbindung  des  Wärterpostens  am  Abschlußtelegraphen  mit  der  Station  durch  elektrische
Blockapparate  oder  Sprechapparate  oder  auf  irgend  einem  anderen  mechanischen  oder  elektrischen  Wege  nicht
besteht,  sind  von  dem  dienstthuenden  Stationsbeamten  für  die  Einfahrt  der  Züge  optische  Signale  am
Perrontelegraphen  zu  geben.

(3)  Für  die  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  ist  eine  normale  Stellung  als  Regel  vorzuschreiben.
        <pb n="46" />
        44

(O  Zu  den  Hauptgeleisen  sind  alle  diejenigen  Geleise  zu  rechnen,  welche  in  Ausführung  des
fahrplanmäßigen  Fahrdienstes  von  Bahnzügen  durchfahren  oder  benutzt  werden.

8.  47.
Signale  an  Wasserkrahnen.

Die  Stellung  der  drehbaren  Ausgußröhren  der  Wasserkrahne  soll  im  Dunkeln  durch  Signale

kenntlich  gemacht  sein.
S.  48.
Verständigung  des  Zugpersonals  unter  sich.

(1)  Das  Zugspersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem,  für  die  Ordnung  und  Sicherheit  des
Zuges  vorzugsweise  verantwortlichen  Beamten  untergeordnet  und  muß  so  vertheilt  sein,  daß  dadurch  die
Uebersicht  über  den  ganzen  Zug  mit  Erkennung  der  Signale  und  die  Verständigung  des  Wagenpersonals
mit  dem  Lokomotivführer  ermöglicht  wird.

(2)  Bei  allen  Zügen  muß  eine  mit  der  Dampfpfeife  der  Lokomotive  oder  mit  einem  Wecker  an
der  Lokomotive  verbundene  Zugleine  oder  eine  andere  geeignete  Vorrichtung  angebracht  sein,  welche  bei
Personenzügen  über  den  ganzen  Zug  und  bei  Güterzügen,  wie  bei  Zügen,  welche  fahrplanmäßig  sowohl
zur  Güter=  als  auch  zur  Personenbeförderung  bestimmt  sind,  sowie  bei  Militärzügen  mindestens  bis  zum
wachthabenden  Fahrbeamten  geführt  sein  muß.

(3)  Bei  Personenzügen,  die  mit  solchen  durchgehenden  Bremsen  ausgerüstet  sind,  welche  bei  einer
Zugtrennung  selbstthätig  in  Wirksamkeit  treten,  und  die  es  außer  dem  Lokomotivführer  auch  dem  wachthabenden
  Fahrbeamten  und  den  Reisenden  ermöglichen,  den  Zug  zum  Stehen  zu  bringen,  darf  von  der
Mitführung  der  Zugleine  oder  der  dieselbe  ersetzenden  anderen  Vorrichtung  (Abs.  ¾  Abstand  genommen
  werden.

§.  49.
Maßregeln  bei  betriebsstörenden  Ereignissen.

Wenn  in  Folge  eines  betriebsstörenden  Ereignisses  ein  Zug  auf  der  Bahn  liegen  bleiben  muß,
sind  in  der  Richtung,  aus  welcher  andere  Züge  sich  auf  dem  versperrten  Geleise  nähern  könnten,  sichere
Maßregeln  zu  treffen,  durch  welche  solche  Züge  zeitig  genug  von  dem  Orte,  wo  der  Zug  liegt,  in
Kenntniß  gesetzt  werden.

S.  50.
Signalordnung.

(1)  Für  die  gemäß  §§.  40  bis  49  erforderlichen  Signale  sind  die  Vorschriften  der  Signalordnung
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  maßgebend.

(2)  Führen  mehrere  Bahnlinien  neben  einander  her,  so  ist  den  optischen  Signalen  an  denselben
eine  Stellung  zu  geben,  welche  der  Lage  der  Bahnlinien  zu  einander  entspricht.

g.  61.
Stellung  und  Bedienung  spitzbefahrener  Weichen.

(1)  Jede  Weiche,  gegen  deren  Spitze  fahrplanmäßige  Züge  fahren,  muß  während  des  Durchgangs
des  Zuges  entweder  verschlossen  gehalten  werden  oder  von  einem  Weichensteller  bedient  sein.
        <pb n="47" />
        45

(2)  Den  Weichenstellern  an  der  Einfahrt  in  größere  Stationen  oder  Zweigbahnen,  sowie  an  den
auf  freier  Bahn  gelegenen  Ausweichungen,  ebenso  den  auf  der  Fahrt  befindlichen  Lokomotivführern,
Heizern  und  Bremsern  dürfen  Geschäfte,  durch  welche  die  sorgfältige  Wahrnehmung  ihrer  Funktionen
beeinträchtigt  werden  könnte,  nicht  aufgetragen  oder  gestattet  werden.

8.  52.
Bedienung  und  Führung  der  Lokomotiven.

(1)  Zur  Bedienung  der  Lokomotive  muß  dieselbe  mit  einem  Führer  und  einem  Heizer  besetzt  sein.

(2)  Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen  werden,  welche  mindestens
21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sind  und  ihre  Befähigung  als  Lokomotivführer  unter  Beachtung
der  vom  Bundesrath  darüber  erlassenen  Vorschriften  nachgewiesen  haben.

(3)  Die  Heizer  müssen  mit  der  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens  soweit  vertraut  sein,
um  dieselben  erforderlichenfalls  still=  oder  zurückstellen  zu  können.

IV.  Bestimmungen  für  das  Publikum.

G.  53.
Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Eisenbahnreisenden  und  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,
  welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebiets
  und  beim  Transport  der  Personen  und  Effekten  getroffen  werden  und  haben  den  dienstlichen
Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  mit  einer  besonderen
Legitimation  versehenen  Bahnpolizeibeamten  (§.  66)  Folge  zu  leisten.

S.  54.
Betreten  der  Bahnanlagen.

(1)  Das  Betreten  des  Planums  der  Bahn,  der  dazu  gehörigen  Böschungen,  Dämme,  Gräben,
Brücken  und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte  nur  der  Aussichtsbehörde  und  deren  Organen,
den  in  der  Ausülbbung  ihres  Dienstes  befindlichen  Beamten  der  Staatsanwaltschaften,  Forstschutz-,  Zoll-,
Steuer-,  Telegraphen=  und  Polizeibeamten,  sowie  den  zur  Rekognoszirung  dienstlich  entsendeten  Offizieren
gestattet;  dabei  ist  jedoch  die  Bewegung  wie  der  Aufenthalt  innerhalb  der  Fahr=  und  Rangirgeleise  zu
vermeiden.  Die  bezeichneten  Personen,  sowie  die  nach  §.  55  zum  Betreten  der  dem  übrigen  Publikum
nicht  geöffneten  Stations=  und  Diensträume  berechtigten  Beamten  haben,  sofern  sie  nicht  durch  ihre
Uniform  als  solche  kenntlich  sind,  sich  durch  eine  Bescheinigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  auf
Erfordern  auszuweisen.

(2)  Das  Publikum  darf  die  Bahn  nur  an  den  zu  Ueberfahrten  oder  Uebergängen  bestimmten
Stellen  überschreiten,  und  zwar  nur  so  lange,  als  die  letzteren  nicht  durch  Barrieren  verschlossen  sind.
Die  mit  Drehkreuzen  oder  sich  selbst  verschließenden  Fallthüren  versehenen  Uebergänge  (S.  4  Abs.  3)  dürfen
nur  passirt  werden,  wenn  kein  Zug  in  Sicht  ist.

(3)  In  allen  Fällen  ist  jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.
        <pb n="48" />
        46

(  Die  Gewährung  von  Erlaubnißkarten  zum  Betreten  der  vorstehend  bezeichneten  Bahnanlagen
bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

(5)  Es  ist  untersagt,  die  Barrieren  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig  zu  öffnen,  zu
überschreiten  oder  zu  übersteigen,  oder  etwas  darauf  zu  legen  oder  zu  hängen.

8.  55.
Betreten  der  Stationen.

(1)  Außerhalb  der  bestimmungsmäßig  dem  Publikum  für  immer  oder  zeitweise  geöffneten  Räume
darf  niemand  die  Station  ohne  Erlaubnißkarte  betreten,  mit  Ausnahme  der  in  Ausübung  ihres  Dienstes
befindlichen  Chefs  der  Militär=  und  Polizeibehörde,  sowie  der  im  §.  54  gedachten  und  der  Postbeamten.

(2)  Den  Festungs-Kommandanten,  Fortifikations-Offizieren  und  den  durch  ihre  Uniform  als  solche
kenntlichen  Fortifikationsbeamten  ist  gestattet,  auch  den  Bahnkörper  wie  die  Stationen  innerhalb  des
Festungsrayons  zu  betreten.

(3)  Für  das  Anhalten  von  Wagen  behufs  Aufnahme  oder  Absetzung  von  Personen,  sowie  zur
Abholung  oder  Zufuhr  von  Gütern  sind  nur  die  dafür  bestimmten  Stellen  auf  den  Vorplätzen  der  Stationen
und  auf  den  Plätzen  an  den  Räumen  für  die  Lagerung  der  Güter  zu  benutzen.

(4)  Die  Ueberwachung  der  Ordnung  auf  diesen  für  die  Fuhrwerke  bestimmten  Plätzen,  steht  den
Bahnpolizeibeamten  zu,  insofern  in  dieser  Beziehung  nicht  besondere  Vorschriften  ein  Anderes  bestimmen.

S.  56.
Hinüberschaffen  von  Gegenständen  über  die  Bahn.

Das  Hinüberschaffen  von  Pflügen  und  Eggen,  sowie  von  Baumstämmen  und  anderen  schweren
Gegenständen  über  die  Bahn  darf,  sofern  solche  nicht  getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder  untergelegten
  Schleifen  erfolgen.

g.  57.
Betreten  der  Bahn  durch  Vieh.

(1)  Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  durch  Vieh  bleibt  derjenige
verantwortlich,  welchem  die  Aufsicht  über  dasselbe  obliegt.

(2)  Das  Treiben  von  größeren  Viehherden  über  die  Bahnübergänge  ist  innerhalb  zehn  Minuten
vor  dem  erwarteten  Eintreffen  eines  Zuges  nicht  mehr  gestattet.

g.  58.
Benutzung  von  Privatübergängen.
Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  unter  den  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten

Bedingungen  benutzt  werden.
S.  59.

Geschlossene  Uebergänge.

Solange  die  Uebergänge  geschlossen  sind,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,  Treiber  von  Viehherden  und
Führer  von  Lastthieren  bei  den  aufgestellten  Warnungstafeln  halten.  Das  Gleiche  gilt,  sobald  die  Glocken
an  den  mit  Zugbarrieren  versehenen  Uebergängen  ertönen.  Fußgänger  dürfen  sich  den  geschlossenen
Barrieren  nähern,  dieselben  aber  nicht  öffnen.
        <pb n="49" />
        47

S.  60.
Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen.

Alle  Beschädigungen  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  mit  Einschluß  der  Telegraphen,
sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  ingleichen  das  Auflegen  von  Steinen,  Holz  und  sonstigen  Sachen
auf  das  Planum,  oder  das  Anbringen  sonstiger  Fahrhindernisse  sind  verboten,  ebenso  die  Erregung
falschen  Allarms,  die  Nachahmungen  von  Signalen,  die  Verstellung  von  Ausweichevorrichtungen  und
überhaupt  die  Vornahme  aller,  den  Betrieb  störenden  Handlungen.

F.  61.
Verbot  des  Ein=  und  Aussteigens  während  der  Bewegung  der  Züge.
Das  Einsteigen  in  einen  bereits  in  Gang  gesetzten  Zug,  der  Versuch,  sowie  die  Hülfeleistung
dazu,  ingleichen  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagenthüren  oder  Aussteigen,  während  der  Zug  sich
noch  in  Bewegung  befindet,  ist  verboten.

S.  62.
Bestrafung  von  Uebertretungen.

Wer  den  Bestimmungen  der  88§.  53  bis  61  und  den  nachfolgenden  Bestimmungen  des  Betriebs-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  zuwiderhandelt,  welche  also  lauten:
„Feuergefährliche  Gegenstände,  sowie  alles  Gepäck,  welches  Flüssigkeiten  und  andere
Gegenstände  enthält,  die  auf  irgend  eine  Weise  Schaden  verursachen  können,  insbesondere
geladene  Gewehre,  Schießpulver,  leicht  entzündbare  Präparate  und  andere  Sachen  gleicher
Eigenschaft,  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgenommen  werden.  Das  Eisenbahndienstpersonal
  ist  berechtigt,  sich  in  dieser  Beziehung  die  nöthige  Ueberzeugung  zu  verschaffen.
Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  jedoch  die  Mitführung
von  Handmunition  gestattet.“
wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafbestimmungen
  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

F.  63.
Befugnisse  der  Bahnpolizeibeamten.

(1)  Die  Bahnpolizeibeamten  sind  befugt,  einen  jeden  vorläufig  festzunehmen,  der  auf  der  Uebertretung
  der  im  §.  62  gedachten  Bestimmungen  betroffen  oder  unmittelbar  nach  der  Uebertretung  verfolgt
wird  und  sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag.  Derselbe  ist  mit  der  Festnahme  zu  verschonen,
  wenn  er  eine  angemessene  Sicherheit  bestellt.  Die  Sicherheit  darf  den  Höchstbetrag  der  angedrohten
  Strafe  nicht  übersteigen.

(2)  Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann  sich  der  Schuldige
durch  eine  Sicherheitsbestellung  der  vorläufigen  Festnahme  nicht  entziehen.

(3)  Jeder  Festgenommene  ist  ungesäumt  an  die  nächste  Polizeibehörde  oder  an  den  Staats-  oder
Polizeianwalt  abzuliefern.
        <pb n="50" />
        48

8.  64.
Verfahren  im  Fall  einer  Festnahme.

Den  Bahnpolizei-Beamten  ist  gestattet,  die  festgenommenen  Personen  durch  Mannschaften  aus
dem  auf  der  Eisenbahn  befindlichen  Arbeitspersonale  in  Bewachung  nehmen  und  an  den  Bestimmungsort
abliefern  zu  lassen.  In  diesem  Falle  hat  der  Bahnpolizei--Beamte  eine  mit  seinem  Namen  und  mit  seiner
Dienstaualität  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,  welche  vorläufig  die  Stelle  der  aufzunehmenden
Verhandlung  vertritt,  die  in  der  Regel  an  demselben  Tage,  an  dem  die  Uebertretung  konstatirt  wurde,
spätestens  aber  am  Vormittage  des  folgenden  Tages  an  die  Polizeibehörde  oder  den  Staats=  oder  Polizeianwalt
  eingesendet  werden  muß.  6%

Aushang  der  Vorschriften  für  den  Personenverkehr.  Beschwerdebuch.

Ein  Abdruck  der  §§.  53  bis  65  dieses  Reglements  und  der  §§.  13,  14,  22  Absatz  2  und  5  und
§.  23  des  Betriebs-Reglements  ist  in  jedem  Warteraum  auszuhängen  und  ferner  auf  jeder  Station  ein
dem  Publikum  zugängliches  Beschwerdebuch  im  Stationsbüreau  auszulegen.

V.  Bahnpolizei-Beamte.

5.  66.
Bezeichnung  der  Bahnpolizei-Beamten.

(1)  Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  folgende  Eisenbahnbeamte  berufen:
.  Betriebsdirektoren  und  Ober-Ingenieure,
u  Ober-Betriebs-Inspektoren,
Betriebs-Inspektoren  und  Betriebs-Bau-Inspektoren  (Transport-Ober-Inspektoren,  Transport-Inspektoren
  und  deren  Assistenten),
Eisenbahn-Baumeister,  Abtheilungs-Baumeister  und  Ingenieure,
Bahnkontrolöre  und  Betriebskontrolöre,
ferner:
Stationsvorsteher  (Stationsmeister,  Bahnhofs-Inspektoren,  Bahnhofs-Verwalter),
Stationsaufseher  (VBahnhofs-Aufseher)  und  Stations-Assistenten  (Bahnhofs-Inspektions=Assistenten),

Bahnmeister  und  Hülfsbahnmeister,
Weichensteller  (Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hülfsweichenwärter),
Ober-Bahnwärter,  Bahnwärter  (Brücken-,  Schlag-,  Signal-,  Streckenwärter)  und  Hülfsbahnwärter
  (Beiwärter),
11.  Ober-Zugmeister  und  Zugmeister  (Zugführer,  zugführende  Schaffner,  Ober-Schaffner),
12.  Packmeister  (Güterschaffner,  Gepäckschaffner),
13.  Schaffner  (Personenschaffner,  Kondukteure),
14.  Rangirmeister  (Ober-Koppler,  Schirrmeister),
15.  Wagenwärter  und  Bremser  (Schmierer,  Zugsöler),
16.  Thürhüter  (Portiers,  Perrondiener),
17.  Nachtwächter.

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        <pb n="51" />
        49

(2)  Die  Bahnpolizei-Beamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene  Dienstuniform

  oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einer  Legitimation  versehen  sein.
§.  67.
Instruktion.

Allen  im  §.  66  genannten  Bahnpolizei-Beamten,  welche  in  der  zur  Sicherung  des  Betriebes
erforderlichen  Anzahl  angestellt  werden  müssen,  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung  über  ihre  Dienstverrichtungen
  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß  schriftliche  oder  gedruckte  Instruktionen  zu  ertheilen.

g.  68.
Befähigung.

(1)  Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens  21  Jahre  alt  und
unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können  und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen
  Eigenschaften  besitzen.  Diese  müssen  bezüglich  der  im  §.  66  Nr.  6  bis  17  aufgeführten  Bahnpolizei-Beamten
  den  vom  Bundesrath  darüber  erlassenen  Bestimmungen  entsprechen.

(2)  Die  Bahnpolizei-Beamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.  Sie  treten  alsdann
in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen  dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der
öffentlichen  Polizei-Beamten.

(3)  Die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke  sind  von
obigen  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Beeidigung  ausgeschlossen.

F.  69.
Pflichten  gegen  das  Publikum.  Personalakten.

(1)  Die  Bahnpolizei-Beamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein  besonnenes,  anständiges  und
rücksichtsvolles  Benehmen  zu  beobachten  und  sich  insbesondere  jedes  herrischen  und  unfreundlichen  Auftretens
  zu  enthalten.

(9  Unziemlichkeiten  sind  von  dem  Vorgesetzten  streng  zu  rügen  und  nöthigenfalls  durch  angemessene
Disziplinarstrafen  zu  ahnden.

(8)  Diejenigen  Bahnpolizei-Beamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  ungeeignet
zeigen,  müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher  Funktionen  entfernt  werden.

(4)  Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizei-Beamten  Personalakten  anzulegen

d  fort  .
und  fortzuführen  g.  vo.

Bezirk  der  Amtsthätigkeit.
Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizei-Beamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht  auf  den  ihnen  angewiesenen
  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Anlagen  und  so  weit,  als  solches  zur  Handhabung
  und  Aufrechthaltung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Polizei-Verordnungen

  erforderlich  ist.  zan

Gegenseitige  Unterstützung  der  Polizeibeamten.
Die  Staats=  und  Gemeinde-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizei-Beamten  auf  deren
Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.  Ebenso  sind  die  Bahnpolizei-Beamten
verbunden,  den  übrigen  Polizeibeamten  bei  der  Ausübung  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden
        <pb n="52" />
        50
Paragraphen  bezeichneten  Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen
  Pflichten  zulassen.
VI.  Beaufsichtigung.
§.  72.
Aufsichtsbehörden.
Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung  des  Betriebes  gegebenen
Vorschriften  liegt  ob:
a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahndirektionen,
b)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten  Betriebsdirigenten
oder  den  Eisenbahndirektionen  und
J)  den  Aufsichtsbehörden.

VII.  Ausnahmebestimmungen.

S.  73.

(1)  Insofern  auf  einer  Bahn  einzelne  in  diesem  Reglement  vorgeschriebene  Einrichtungen  noch  nicht
bestehen,  auch  ihre  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis  zu  dem  im  §.  74  bestimmten  Termin
nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Landesregierung  mit  Zustimmung
des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.

6)  Befristungen,  welche  bereits  auf  Grund  des  bisher  gültigen  Reglements  bewilligt  sind,  werden
hiervon  nicht  berührt.

(3)  Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Strecken,  welche  von  ausländischen  Bahnverwaltungen
  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  bezüglich  dieses  Reglements  von  der  betreffenden
Landesregierung  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt  werden.

(4)  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  ist  ferner  ermächtigt,  für  gewisse  Züge  und  Zuggattungen  einer
Hauptbahn  auf  Antrag  der  zuständigen  Landesregierung  erleichternde  Abweichungen  von  einzelnen  Bestimmungen
  dieses  Reglements  zuzulassen.

VIII.  Schlußbestimmungen.

F.  74.

(1)  Dieses  Reglement  tritt  mit  dem  1.  April  1886  an  Stelle  des  bisher  geltenden  Bahnpolizei-Reglements
  in  Kraft  und  findet  Anwendung  auf  allen  Eisenbahnen  Deutschlands  mit  Ausnahme  derjenigen,
  für  welche  nach  der  Entschließung  der  zuständigen  Landesbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  die  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  maßgebend  ist.

(2)  Dasselbe  wird  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  und  das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,
sowie  außerdem  von  den  Bundesregierungen  publizirt.

(63)  Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Berlin,  den  30.  November  1885.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.
        <pb n="53" />
        Anlage  1A.

Normalprofil  des  lichten  Raumes
für  die  Eisenbahnen  Beutschlands

für  die  freie  Hahn.

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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*)  Bemerkung.  Siehe  auch  bie  umstehende  Zeichnung  des  unteren  Profiltheiles.
        <pb n="54" />
        52
Anlage  B.

Normalprofil  des  lichten  Raumes
für  die  Eisenbahnen  Peufschlands
für  die  Gahnhöse  und  Hallestellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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        <pb n="55" />
        53

Bekanntmachung,

betreffend  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.
Vom  30.  November  1886.

In  Gemäßheit  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  26.  November  d.  J.  auf  Grund  der  Artikel  42
und  43  der  Reichsverfassung  und  im  Anschluß  an  das  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  gefaßten  Beschlüsse  lautet  der  Text  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
wie  folgt:

—

Signalordnung
für  die
Eisenbahnen  Deutschlands.

I.  Signale  auf  der  freien  Bahnstrecke.

a.  Die  akustischen  Signale  sind  für  das  Bahnbewachungspersonal  mittelst
elektrischer  Läutewerke  zu  geben  wie  folgt:

Der  Zug  geht  in  der  Richtung  von  A  nach  B  Einmal  eine  bestimmte  Anzahl  von  Glockenschlägen.

(Abmeldesignal).

.  Der  Zug  geht  in  der  Richtung  von  B  nach  A  Zweimal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.

(Abmeldesignal).

Die  Bahn  wird  bis  zum  nächsten  fahrplan-  Dreimal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.

mäßigen  Zuge  nicht  mehr  befahren  (Ruhesignal).
Anmerkung  zu  3.  Dieses  Signal  kann  auch  angewandt  werden,  um  anzuzeigen,  daß  ein  signalisirter
  Zug  nicht  kommt.

Es  ist  etwas  Außergewöhnliches  zu  erwarten  Sechsmal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.

(Alarmsignal).
Außer  den  elektro-akustischen  Signalen  können  auch  Hornsignale  gegeben  werden  wie  folgt:
1a.  langer,  kurzer,  kurzer,  langer  Ton,  einmal  zu  geben,
–—  —
2à.  das  vorhergehende  Signal  zweimal  zu  geben,

—  [————
—Q——

3a.-  langer,  langer,  langer,  langer  Ton,

 

 

 

 

 

4.-kurzer,  kurzer,  kurzer,  kurzer  Ton,  zweimal  zu  geben,

————  —
—  —i
        <pb n="56" />
        54

b.  Die  optischen  Signale  sind  wie  folgt  zu  geben:
5.  Der  Zug  darf  ungehindert  passiren  (Fahrsignal).

bei  Tage:
Der  Bahnwärter  macht  Front  gegen  den
Zug.

bei  Dunkelheit:
Der  Bahnwärter  macht  Front  gegen  den  Zug
und  hält  die  Handlaterne  mit  weißem  Licht  dem
Zuge  entgegen.

6.  Der  Zug  soll  langsam  fahren.

bei  Tage:

Der  Bahnwärter  hält  irgend  einen  Gegenstand
  in  der  Richtung  gegen  das  Geleise.

Am  Anfang  und  am  Ende  einer  langsam
zu  durchfahrenden  Strecke  sind  Scheiben  aufgestellt.
  Dem  kommenden  Zuge  zugekehrt
muß  die  erste  Scheibe  mit  A  und  die  letzte
mit  E  bezeichnet  sein.

bei  Dunkelheit:

Der  Bahnwärter  hält  die  Handlaterne  mit  grünem
  Licht  dem  Zuge  entgegen.

Am  Anfang  und  am  Ende  einer  langsam  zu
durchfahrenden  Strecke  sind  Stocklaternen  aufgestellt.
Dem  kommenden  Zuge  zugekehrt  muß  die  erste  Laterne
  grünes,  die  letzte  weißes  Licht  zeigen.

7.  Der  Zug  soll  halten  (Haltsignal).

bei  Tage:
Der  Bahnwärter  schwingt  einen  Gegenstand
im  Kreise  herum.

bei  Dunkelheit:
Der  Bahnwärter  schwingt  seine  Handlaterne  im
Kreise  herum,  welche,  sofern  es  die  Zeit  erlaubt,

roth  zu  blenden  ist.

Anßer  den  Signalen  Nr.  5  bis  7  können  auch  Signale  am  Telegraphenmast

wie  folgt  gegeben  werden:

5  à.  Der  Zug  darf  ungehindert  passiren  (Fahrsignal.)

bei  Tage:
Rechtsseitiger  Telegraphenarm
schräg  nach  oben  gerichtet  (unter
einem  Winkel  von  etwa  45  Grad).

bei  Tage:

Außer  dem  vorhergehend  angegebenen
  Signalzeichen  ein  Stab
mit  runder  Scheibe  am  Telegraphenmast
  befestigt.

1.
1

bei  Dunkelheit:
Weißes  Licht  der  Signallaterne
des  Telegraphenmastes.

1

6  a.  Der  Zug  soll  langsam  fahren.

bei  Dunkelheit:
Grünes  Licht  der  Signallaterne
des  Telegraphenmastes.

I-
        <pb n="57" />
        55

7a.  Der  Zug  soll  halten  (Haltsignal).

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Rechtsseitiger  Telegraphenarm  Rothes  Licht  der  Signallaterne
wagrecht  gestellt.  des  Telegraphenmastes.

 

Die  optischen  Signale  am  Blockstationstelegraphen,  welche  in  der  Ruhestellung  „Halt"“
zeigen  müssen,  sind  wie  folgt  zu  geben:

8.  Freie  Fahrt.
bei  Tage:
Rechtsseitiger  Telegraphenarm

schräg  nach  oben  gerichtet  (unter
einem  Winkel  von  etwa  45  Grad).

9  bei  Dunkelheit:
Swreies  Licht  der  Signallaterne.

   

9.  Halt.
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Rechtsseitiger  Telegraphenarm  Rothes  Licht  der  Signallaterne.
wagerecht.

II.  Signale  auf  und  vor  den  Stationen.

a.  Die  akustischen  Signalemit  der  Stationsglocke.

10.  Die  Abfahrt  des  Zuges  naht,  eventuell  auch  "  Kurzes  Läuten  und  ein  deutlich  markirter  Schlag.
Erlaubniß  zum  Einsteigen.  «

11.  Einsteigen.  Zwei  markirte  Schläge.

12.  Abfahrt.  Drei  markirte  Schläge.
        <pb n="58" />
        56

b.  Die  optischen  Signale  am  Abschlußtelegraphen  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen
  sind  folgende:  -
13.  Einfahrt  ist  gesperrt.

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Der  Telegraphenarm  muß  nach  Die  Signallaterne  am  Telerechts
  wagerecht  gestellt  sein.  graphenmast  zeigt  nach  Außen  rothes

Licht  und  nach  Innen  (der  Station
zugekehrt)  grünes  Licht.

 

14.  Einfahrt  ist  frei.
bei  Tage:
Der  Telegraphenarm  muß  schräg
rechts  nach  oben  gerichtet  sein  (unter
einem  Winkel  von  etwa  45  Grad).

bei  Dunkelheit:

Die  Signallaterne  am  Telegraphenmast
  zeigt  nach  Außen  grünes
  Licht  und  nach  Innen  (der
Station  zugekehrt)  weißes  Licht.

  

Wo  es  für  nothwendig  erachtet  wird,  die  Ablenkung  der  Züge  vom  durchgehenden  Geleise

durch  Signale  am  optischen  Telegraphen  kenntlich  zu  machen,  gelten  folgende  Bestimmungen:

1.  Die  Ablenkung  in  ein  abzweigendes  Geleis  ist  stets  an  demselben  Telegraphenmast  zu
signalisiren,  an  welchem  sich  das  Signal  für  das  Verbleiben  im  durchgehenden  Geleise
befindet.

.  Die  Anwendung  von  Ausfahrtssignalen  auf  den  Bahnhöfen  und  Haltestellen  ist  gestattet;
in  der  Regel  sind  dieselben  vor  dem  zu  deckenden  Punkte  aufzustellen.  In  Ausnahmefällen
  können  die  Signalzeichen  für  die  Ausfahrt  an  einem  und  demselben  Telegraphenmast
  mit  den  Signalzeichen  für  die  Einfahrt  angebracht  werden,  sofern  ihre  Erkennung
dem  verantwortlichen  Stationsbeamten  direkt  möglich  ist,  oder  durch  Nachahmungssignale
möglich  gemacht  wird.

Die  Signale  sind,  in  der  Richtung  des  fahrenden  Zuges  gesehen,  folgende:

13.  Einfahrt  ist  gesperrt.
a.  Für  das  durchgehende  und  das  abzweigende  Geleis  (Ablenkung)

8#

3

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Der  obere  Telegraphenarm  muß  Die  obere  Signallaterne  am
nach  rechts  wagerecht  gestellt  sein.  Telegraphenmast  zeigt  nach  Außen

rothes  Licht  und  nach  Innen  (der
Station  zugekehrt)  grünes  Licht.
(Die  andere  Signallaterne  zeigt
kein  Licht.)
        <pb n="59" />
        57

14.  Einfahrt  ist  frei.
a.  Für  das  durchgehende  Geleis  (Hauptgeleis)
bei  Tage:

Der  obere  Telegraphenarm  muß
schräg  rechts  nach  oben  gerichtet
sein  (unter  einem  Winkel  von  etwa
45  Grad).

bei  Dunkelheit:

Die  obere  Signallaterne  am
Telegraphenmast  zeigt  nach  Außen
grünes  Licht  und  nach  Innen  (der
Station  zugekehrt)  weißes  Licht.
(Die  andere  Signallaterne  zeigt
kein  Licht.)

  

b.  Für  das  abzweigende  Geleis  (Ablenkung)
bei  Tage:
Beide  Telegraphenarme  müssen
schräg  rechts  nach  oben  gerichtet
sein  (unter  einem  Winkel  von  etwa
45  Grad).

bei  Dunkelheit:

Beide  Signallaternen  am  Telegraphenmast
  zeigen  nach  Außen
grünes  Licht  und  nach  Innen  (der
Station  zugekehrt)  weißes  Licht.

 

 

A.  Ausfahrt  ist  gesperrt.
a.  Für  das  durchgehende  und  abzweigende  Geleis  (Ablenkung)
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Der  obere  Telegraphenarm  muß  Die  obere  Signallaterne  am
nach  rechts  wagerecht  gestellt  sein.  Telegraphenmast  zeigt  nach  Innen
(der  Station  zugekehrt)  rothes  Licht
und  nach  Außen  (der  freien  Bahnstrecke
  zugekehrt)  weißes  Licht.  (Die
andere  Signallaternezeigtkein  Licht.)

 

B.  Ausfahrt  ist  frei.
a.  Für  das  durchgehende  Geleis  (Hauptgeleis)
bei  Tage:  '  s
Der  obere  Telegraphenarm  muß
schräg  rechts  nach  oben  gerichtet
sein  (unter  einem  Winkel  von  etwa
45  Grad).

bei  Dunkelheit:
!6  Die  obere  Signallaterne  am
Telegraphenmast  zeigt  nach  Innen
(der  Station  zugekehrt)  weißes  Licht
und  nach  Außen  ist  dieselbe  geblendet.
  (Die  andere  Signallaterne
zeigt  kein  Licht.)
        <pb n="60" />
        E□

 

58

d.  Für  das  abzweigende  Geleis  (Ablenkung)
bei  Tage:

Beide  Telegraphenarme  müssen
schräg  rechts  nach  oben  gerichtet
sein  (unter  einem  Winkel  von  etwa
45  Grad).

bei  Dunkelheit:

Beide  Signallaternen  am  Telegraphenmast
  zeigen  nach  Innen
(der  Station  zugekehrt)  weißes  Licht
und  nach  Außen  sind  dieselben  geblendet.


 

Die  Herstellung  hiervon  abweichender  Signale  am  Telegraphenmast  für  die  Einfahrt  oder
die  Ausfahrt  ist  nur  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Landesbehörde  unter  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahn-Amts  im  Einzelfalle  zulässig.

Die  Anwendung  der  in  der  Signalordnung  für  die  Ein=  und  Ausfahrt  vorgeschriebenen
Signale  im  Innern  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  zur  Abschließung  einzelner  Geleisgruppen  ist

estattet.
6  Anmerkung:  Wo  eine  Ablenkung  vom  durchgehenden  Geleise  durch  optische  Signale  nicht  kenntlich
zu  machen  ist,  finden  einflügelige  Ausfahrtstelegraphen  Anwendung.

In  angemessener  Entfernung  vor  dem  Abschlußtelegraphen  ist  auf  Erfordern  der  Aufsichtsbehörde

ein  Vorsignal  aufszustellen.  Dasselbe  soll  aus  einer,  um  eine  Achse  drehbaren  runden  Scheibe,
mit  welcher  eine  Laterne  verbunden  ist,  bestehen.

Zeigt  der  Abschlußtelegraph  das  Signal

„Einfahrt  ist  gesperrt“,
so  ist  die  senkrecht  stehende  volle  runde  Scheibe  und  bei  Dunkelheit  die  in  derselben  befindliche
Laterne  mit  grünem  Licht  dem  kommenden  Zuge  zugekehrt.  Das  Signal  am  Abschlußtelegraphen
„Einfahrt  ist  frei“

wird  am  Vorsignal  dadurch  kenntlich  gemacht,  daß  die  Scheibe  wagerecht  liegt  oder  parallel  zur
Bahnlinie  steht,  und  die  Laterne  bei  Dunkelheit  weißes  Licht  zeigt.  Demgemäß  ist  die  Bewegung
des  Vorsignals  in  entsprechende  Abhängigkeit  von  der  Stellung  der  Signalflügel  am  Abschlußtelegraphen
  zu  bringen.

c.  Die  optischen  Signale  am  Perrontelegraphen  werden  wie  folgt  gegeben:
C.  Ein  zur  Ein=  oder  Durchfahrt  zugelassener  Zug  soll  halten.

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Rechtsseitiger  Telegraphenarm  Rothes  Licht  der  Signallaterne
des  Perrontelegraphen  wagerecht  des  Perrontelegraphen.

gestellt.
        <pb n="61" />
        59

D.  Der  Zug  darf  einfahren.
bei  Tage:

Rechtsseitiger  Telegraphenarm
des  Perrontelegraphen  schräg  nach
oben  gerichtet  (unter  einem  Winkel
von  etwa  45  Grad).

bei  Dunkelheit:
Grünes  Licht  der  Signallaterne
des  Perrontelegraphen.

  

d.  Die  optischen  Signale  an  den  Wasserkrahnen.
Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  ist  am  Ausgusse  desselben  bei  Dunkelheit  mit  einer  Laterne
zu  versehen.
16.  Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  läßt  die  Durchfahrt  frei.

bei  Tage:  "„  bei  Dunkelheit:
Der  Ausleger  steht  parallel  zur  Richung  Weißes  Licht  der  an  dem  Ausleger  des
des  Geleises.  "  Wasserkrahnes  befindlichen  Laterne.

17.  Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  sperrt  die  Durchfahrt.

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Der  Ausleger  steht  quer  (winkel=  Rothes  Licht  der  an  dem  Ausrecht)
  zur  Richtung  des  Geleises.  leger  des  Wasserkrahnes  befindlichen
Laterne.

Soweit  ein  Bedürfniß  vorliegt,  können  bie  unter  I  und  II  aufgeführten  Signale  sowohl  auf
Stationen  als  auf  der  freien  Strecke  angewandt  werden.

III.  Signale  am  Zuge.
Für  die  optischen  Signale  am  Zuge  sind  folgende  Anordnungen  zu  beachten:
18.  Kennzeichnung  der  Spitze  des  Zuges.
a.  wenn  der  Zug  auf  eingeleisiger  Bahn  oder  auf  dem  für  die  Fohrtrichung  bestimmten
Geleise  einer  weigeleisgen  Bahnstrecke  fährt
bei  Dunkelheit:
Zwei  weiß  leuchtende  Laternen
  vorn  an  der  Lokomotive.

bei  Tage:
Kein  besonderes  Zeichen.  1
        <pb n="62" />
        60

b.  wenn  der  Zug  ausnahmsweise  auf  dem  nicht  für  die  Fahrtrichtung  bestimmten  Geleise  einer
zweigeleisigen  Bahnstrecke  fährt

bei  Tage:
Kein  besonderes  Zeichen.

bei  Dunkelheit:

Zwei  roth  leuchtende  Laternen
vorn  an  der  Lokomotive.

Befindet  sich  in  Ausnahmefällen
  die  Lokomotive  nicht  an
der  Spitze  des  Zuges  oder  fährt
dieselbe  mit  dem  Tender  voran,
so  sind  die  Laternen  am  Vordertheil  des  vordersten
Fahrzeuges  anzubringen.

 

19.  Kennzeichnung  des  Schlusses  des  Zuges  (Schlußsignal).

bei  Tage:
An  der  Hinterwand  des  letzten
Wagens  eine  roth  und  weiße
runde  Scheibe.

 

 

bei  Dunkelheit:

An  der  Hinterwand  des  letzten
Wagens  in  ungefährer  Höhe
der  Buffer  eine  roth  leuchtende
Laterne  (Schlußlaterne)  und
außerdem  am  letzten  Wagen
zwei  nach  vorn  grün  und  nach
hinten  roth  leuchtende  Laternen  (Ober-Wagenlaternen).


Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  auf  der
freien  Bahnstrecke  genügt  eine  roth  leuchtende  Laterne
  und  bei  Bewegung  der  Lokomotiven  auf
Stationen  die  Anbringung  einer  Laterne  mit
weißem  Licht  am  Anfange  der  Lokomotive  und
am  Ende  des  Tenders,  bei  Tenderlokomotiven  an
beiden  Enden  derselben.

*

20.  Es  folgt  ein  Extrazug  nach.

bei  Tage:

Außer  dem  Schlußsignal  eine
grüne  Scheibe  oben  auf  dem
letzten  Wagen  oder  zu  jeder
Seite  desselben.

bei  Dunkelheit:

Signal  19  mit  der  Abänderung,
  daß  eine  der  beiden
vorgeschriebenen  Laternen  auch
nach  hinten  grünes  Licht  zeigt.

Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven
  genügt  die  Anbringung
einer  grün  leuchtenden  Laterne
binten.

1
        <pb n="63" />
        24.

25.

1.—

—

d

6.

61

21.  Es  kommt  ein  Extrazug  in  entgegengesetzter  Richtung
bei  Tage:  D.  bei  Dunkelheit:
Eine  grüne  runde  Scheibe  Eine  grün  leuchtende  Laterne
vorn  an  der  Lokomotive.  über  den  weiß  leuchtenden  Laternen
  vorn  an  der  Lokomotive.

E.

 

 

 

22.  Die  Telegraphenleitung  ist  zu  revidiren.

 

 

 

 

 

 

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Eine  weiße  runde  Scheibe  Kein  besonderes  Signal.
vorn  an  der  Lokomotive  oder
"#  7  an  jeder  Seite  des  Zuges.
I
23.  Der  Bahnwärter  soll  sofort  seine  Strecke  revidiren.
bei  Tage:  l  bei  Dunkelheit:
Ein  Schaffner  schwingt  seine  Mütze  oder  Ein  Schaffner  schwingt  seine  Laterne  dem
einen  anderen  Gegenstand  dem  Wärter  zu-=  Wärter  zugewendet.
gewendet.  "

IV.  Signale  des  Zugbersonals.
Die  akustischen  Signale  des  Zugpersonals  sind  zu  geben  wie  folgt:
a.  mit  der  Dampfpfeife:

Achtung  geben  (Achtungssignal).  Ein  mäßig  langer  Pfiff,
Bremsen  anziehen.
a.  mäßig.  Ein  kurzer  Pfiff,
—
b.  stark.  Drei  kurze  Pfiffe  schnell  hintereinander,
—  —  —
Bremsen  loslassen.  Zwei  mäßig  lange  Pfiffe  schnell  hintereinander,

 

b.  mit  der  Mundpfeife:

.  Das  Zugpersonal  soll  seine  Plätze  einnehmen.  Ein  mäßig  langer  Pfiff,
28.

Abfahrt.  Zwei  mäßig  lange  Pfiffe,
        <pb n="64" />
        20.
30.
31.

29  a.

30  a.

31  a.

—

*#

n

#

62

V.  Rangirfignale.
a.  Akustische,  mit  der  Mundpfeife  oder  dem  Horn,  sind  in  folgender  Weise  zu  geben.

 

Vorziehen.  I  Ein  langer  Pfiff  oder  Ton,

Jurückdrücken.  #  Zwei  mäßig  lange  Pfiffe  oder  Töne,

Halt.  Drei  kurze  Pfiffe  cder  Len  e  shnel  hintereinander,

b.  Optische  sind  in  ahlehene  Weise  mit  dem  Arm  zu  achen

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Vorziehen.  Senkrechte  Bewegung  des  Armes  Senkrechte  Bewegung  der  Handvon
  oben  nach  unten.  laterne  von  oben  nach  unten.

Zurückdrücken.  Wagerechte  Bewegung  des  Armes  Wagerechte  Bewegung  der  Handhin

  und  her.  laterne  hin  und  her.

Halt.  Kreisförmige  Bewegung  des  Ar-  Kreisförmige  Bewegungder  Handmes.

  laterne.

 

Allgemeine  Bestimmungen.

Die  vorstehend  für  einen  Zug  gegebenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  einzeln  fahrende  Lokomotiven

  Anwendung,  soweit  für  letztere  nicht  Ausnahmen  zugelassen  sind.

Diese  Signalordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1886  an  Stelle  der  bisher  geltenden  Signalvorschriften

  in  Kraft;  sie  findet  Anwendung  auf  allen  Eisenbahnen  Deutschlands.  Ausgenommen
von  derselben  sind  diejenigen  Eisenbahnen,  welche  mit  schmalerer  als  der  Normalspur  gebaut  sind,
sowie  diejenigen,  bei  welchen  vermöge  ihrer  untergeordneten  Bedeutung  von  der  zuständigen
Landesbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  eine  Ausnahme  für  zulässig  erkannt  wird.
Dieselbe  wird  durch  das  „Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich“  und  außerdem  von  den
Bundesregierungen  publizirt.
Die  von  den  Aussichtsbehörden  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.
Insofern  auf  einzelnen  Bahnen  die  Einführung  der  Signaleinrichtungen  ohne  besondere  Schwierigkeiten
  bis  zum  1.  April  1886  nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung  von  der
betreffenden  Landesregierung  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene  Fristen
bewilligt  werden.  Bereits  bewilligte  Befristungen  werden  hiervon  nicht  berührt.

.  Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Bahnstrecken,  welche  von  ausländischen  Bahnverwaltungen

  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  von  dieser  Signalordnung  von  der  betreffenden
Landesregierung  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt  werden.

Berlin,  den  30.  November  1885.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers:
v.  Boetticher.
        <pb n="65" />
        63

Bekanntmachung,
betreffend
die  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands.
Vom  30.  November  1885.

 

In  Gemäßheit  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  26.  November  d.  Is.  auf  Grund  der  Artikel
42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlüsse  lautet  der  Text  der  Normen  für  die  Konstruktion
und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands  wie  folgt:

Normen
für  die

Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands.

I.  Konstruktion  der  Eisenbahnen.

F.  1.
Bauprojekt.

(10  Bei  der  Anlage  von  Eisenbahnen,  welche  voraussichtlich  späterhin  mit  einem  zweiten  Geleise
zu  versehen  sind,  ist  im  Bauprojekt  auf  Wahrung  der  Möglichkeit  hierzu  in  angemessener  Weise  Bedacht
zu  nehmen.

(2)  Sämmtliche  Geleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  derartig  von  baulichen  Anlagen
freizuhalten,  daß  mindestens  das  Normalprofil  des  lichten  Naumes  —  für  die  freie  Bahn  nach  Anlage  A,
für  Bahnhöfe  und  Haltestellen  nach  Anlage  B  —  vorhanden  ist.

(3)  Die  bis  zu  50  mm  über  Schienenoberkante  hervortretenden  unbeweglichen  Gegenstände  müssen
außerhalb  des  Geleises  im  Allgemeinen  mindestens  150  mm  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes
entfernt  bleiben;  bei  unveränderlichem  Abstande  derselben  von  der  Fahrschiene  darf  das  Maß  auf  135  mm
eingeschränkt  werden.  Innerhalb  des  Geleises  muß  ihr  Abstand  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes
mindestens  67  mm  betragen,  jedoch  kann  dieser  Abstand  bei  Zwangsschienen  allmälig  bis  auf  41  mm
eingeschränkt  werden.  In  gekrümmten  Strecken  mit  Spurerweiterung  muß  der  Abstand  der  innerhalb
des  Geleises  hervortretenden  unbeweglichen  Gegenstände  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  um  den
Betrag  der  Spurerweiterung  größer  sein,  als  die  vorgenannten  Maße.

(4)  Inwieweit  Abweichungen  vom  Normalprofil  des  lichten  Naumes  zu  gestatten  sind,  bestimmt
der  Bundesrath.

(5)  An  Ladegeleisen,  welche  nicht  von  durchgehenden  Zügen  befahren  werden,  kann  nach  Art  ihrer
Benuztzung  eine  Einschränkung  des  Normalprofils  von  der  Aussichtsbehörde  zugelassen  werden.
        <pb n="66" />
        64

8.  2.
Bauwerke.

(1)  Die  Ausführung  hölzerner,  zum  Tragen  von  Eisenbahngeleisen  bestimmter  Brücken  ist  nur
ausnahmsweise  gestattet  und  bedarf  in  jedem  Falle  der  Genehmigung  der  Landesaussichtsbehörde.

Bei  Brücken  aus  Eisen  oder  Stahl  sind  die  tragenden  Theile  der  Ueberbaukonstruktion  aus
gewalztem  oder  geschmiedetem  Material  herzustellen.

S.  3.
Breite  des  Bahnkörpers.

Die  Breite  des  Bahnkörpers  in  der  freien  Bahnstrecke,  in  Einschnitten  und  auf  Dämmen  ist  so
zu  bemessen,  daß  der  Schnittpunkt  einer  durch  die  Unterkante  der  Schienen  des  nächstliegenden  Geleises
gelegten  geraden  Linie  und  der  verlängerten  Böschungslinie  mindestens  2  m  von  der  Mitte  des  Geleises
entfernt  liegt.

S.  4.

Trockenlegung  des  Planums.

¶)  Die  Bahnkrone  in  Höhe  der  Schienenunterkante  muß,  außer  bei  eingedeichten  Strecken,  mindestens
  0,600  m  über  dem  höchsten  Wasserstande  liegen.
()  Die  Bettung  soll  unter  den  Schienenunterlagen  mindestens  0,200  m  stark  und  gehörig  entwässert
  sein.
8.  5.

Spurweite.

Die  normale  Spurweite  der  Eisenbahnen  soll  im  Lichten  (zwischen  den  Köpfen  der  Schienen  gemessen)
  1,435  m  betragen.  In  stärker  als  nach  1000  m  Halbmesser  gekrümmten  Bahngeleisen  soll  diese
Spurweite  im  Verhältniß  zur  Abnahme  der  Länge  der  Halbmesser  angemessen  vergrößert  werden.  Die
Vergrößerung  darf  jedoch  das  Maß  von  0,030  m  nicht  übersteigen.

S.  6.

Geleislage  und  Krümmungen.

(10  Die  Schienen  eines  Geleises  sind  in  sicherer  Lage  zu  einander  festzulegen.

(2)  Die  winkelrecht  gegenüberliegenden  Oberflächen  der  beiden  Schienen  eines  Geleises  sollen  in
gerader  Strecke  in  gleicher  Höhe  liegen.

(8)  In  Krümmungen,  mit  Ausnahme  der  Weichenkrümmungen,  soll  die  äußere  Schiene  um  so
viel  höher  liegen  als  die  innere,  daß  die  mit  der  größten  Geschwindigkeit  die  Bahn  passirenden  Züge
die  Krümmungen  mit  Sicherheit  durchfahren  können.

(4)  Verschiedene  Krümmungen  und  Querneigungen  der  Geleise  sind  stetig  in  einander  überzuführen.

(5)  Zwischen  entgegengesetzten  Krümmungen  einer  Bahnlinie  ist  ein  gerades  Stück  von  solcher
Länge  einzulegen,  daß  die  Fahrzeuge  sanft  und  stetig  in  die  andere  Krümmung  einlaufen.

(0  Der  kleinste  Halbmesser  der  gekrümmten  Geleise  auf  freier  Bahn  darf  nicht  unter  180  m
lang  sein.
        <pb n="67" />
        65

□)Die  Anwendung  eines  Halbmessers  unter  300  m  für  Krümmungen  auf  freier  Bahnstrecke
bedarf  der  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts.

.  7.
Gefälle.

(1)  Das  Längengefälle  einer  Bahnlinie  soll  nicht  stärker  sein  als  1:  40.
(2)  Zur  Anwendung  einer  stärkeren  Neigung  als  1:  80  ist  die  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  erforderlich.
8.  8.
Gefällwechsel.

(1)  Die  Gefällwechsel  auf  der  freien  Bahnstrecke  sind  nach  einem  Kreisbogen  von  mindestens
5  000  m  Halbmesser  abzurunden;  für  Strecken  unmittelbar  vor  Bahnhöfen  kann  dieses  Maß  auf  2000  m
herabgesetzt  werden.

(2)  Zwischen  Gegenneigungen  von  mehr  als  1:  200,  sofern  die  Länge  einer  derselben  1  000  m
übersteigt,  ist  eine  weniger  als  1:200  geneigte  Strecke  von  mindestens  480  m  Länge  einzulegen,  welche
zur  Ausrundung  benutzt  werden  kann.

S.  9.

Entfernung  der  Geleise.

(1)  Die  Doppelgeleise  auf  der  freien  Bahnstrecke  sollen  von  Mitte  zu  Mitte  nicht  weniger  als
3,500  m  von  einander  entfernt  sein.  Tritt  zu  einem  Geleispaare  noch  ein  Geleise  hinzu.  so  ist  dessen
Entfernung  von  dem  zunächst  liegenden  Geleise  von  Mitte  zu  Mitte  zu  mindestens  4  m  anzunehmen.

(2)  Werden  mehrere  Geleispaare  neben  einander  gelegt,  so  muß  die  Entfernung  von  Mitte  zu
Mitte  der  benachbarten  Geleise  je  zweier  Geleispaare  ebenfalls  mindestens  4  m  betragen.

(63)  Die  Geleise  auf  den  Stationen  sollen  nicht  weniger  als  4,500  m  von  Mitte  zu  Mitte  von
einander  entfernt  liegen  und  diejenigen,  zwischen  denen  Perrons  anzulegen  sind,  eine  Entfernung  von
mindestens  6  m  von  Mitte  zu  Mitte  haben.

(4)  Bei  Stationen  mit  geringem  Personenverkehr  kann  mit  Genehmigung  der  Landesaussichtsbehörde
  von  diesen  Bestimmungen  abgewichen  werden.

§.  10.
Form,  Beschaffenheit  und  Befestigung  der  Schienen.

(1)  Die  Schienen  sollen  aus  gewalztem  Eisen  oder  Stahl  bestehen.

(2)  Die  innere  seitliche  Abrundung  des  Schienenkopfes  muß  mit  einem  Halbmesser  von  14  mm
beschrieben  sein.

(3)  Die  Befestigungsmittel,  als  Stühle,  Schrauben,  Nägel  u.  s.  w.  sollen  an  der  Innenseite  der
Schienen  eines  Geleises  in  der  Breite  der  Spurrinne  auch  bei  größter  Abnutzung  der  Schienen  mindestens
38  mm  unter  Schienenoberkante  liegen.

(4)  Bei  Befestigung  der  Stoßverbindungen  eines  Geleises  ist  auf  die  durch  die  Temperatur  entstehenden
  Veränderungen  der  Konstruktionstheile  Rücksicht  zu  nehmen.
        <pb n="68" />
        66

8.  11.
Tragfähigkeit  des  Oberbaues.

Bei  Geleisen,  welche  von  Lokomotiven  befahren  werden,  soll  der  Oberbau  mindestens  so  stark  sein,
daß  jede  Stelle  der  einzelnen  Schiene  7  000  kg  Belastung  mit  Sicherheit  tragen  kann.

8.  12.
Entfernung  der  Bahnhöfe  von  einander  und  Länge  derselben.

(10  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  auf  denen  Ausweichegeleise  für  das  Kreuzen  und  Ueberholen
von  Güterzügen  angelegt  werden,  sollen,  abgesehen  von  Rangirköpfen  und  Abzweigegeleisen,  in  keiner
stärkeren  Neigung  als  1:  400  liegen.

(2)  Die  Ausweichegeleise  dürfen  in  die  stärkere  Neigung  der  Bahn  eingreifen.

(3)  Auf  Erfordern  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  sind  telegraphische  Meldestationen  und  an  eingeleisigen
  Bahnen  zugleich  Ausweichestellen  anzulegen,  welche  letztere  die  größten  auf  der  Anschlußstrecke
zulässigen  Züge,  bis  zu  110  Wagenachsen,  aufnehmen  können.  Für  einen  110  Wagenachsen  enthaltenden
Zug  ist  eine  nutzbare  Geleislänge  von  500  m  zu  rechnen.  In  geringerer  Entfernung  als  8  Kilometer
kann  die  Einrichtung  von  Meldestationen  und  Ausweichestellen  nicht  gefordert  werden.  Soweit  ausnahmsweise
  diese  Ausweichegeleise  nicht  mit  den  Bahnstationen  zusammentreffen,  ist  mindestens  ihre  jederzeitige
schleunige  Herstellung  durch  Doppelgeleisigkeit  des  Planums  und  der  Bettung  an  den  betreffenden  Stellen,
sowie  durch  ausreichende  zur  Hand  befindliche  Vorräthe  von  Oberbaumaterialien  und  Telegraphen-=apparaten
  sicherzustellen.  "

§.13.
Gemeinschaftliche  Bahnhofsanlage  und  Bahnkreuzungen.

(1)  Führen  mehrere  Eisenbahnen  in  einen  und  denselben  Bahnhos,  so  sind  sie  derart  mit  einander
in  Verbindung  zu  bringen,  daß  der  Uebergang  von  Zügen  in  der  für  die  betreffenden  Bahnen  zulässigen
Maximalstärke  rasch  und  leicht  von  Bahn  zu  Bahn  erfolgen  kann.  Benachbarte  Bahnhöfe  sind  nach  Bedürfniß
  in  gleicher  Weise  mit  einander  in  Verbindung  zu  setzen.

(2)  Die  Kreuzung  einer  Bahn  durch  eine  andere  Bahn  soll  außerhalb  der  Stationen  nicht  in
gleicher  Ebene  der  Schienen,  sondern  durch  Ueberbrückung  hergestellt  werden.

S.  14.
Konstruktion  der  Weichen.

(1  Die  Weichen  in  den  von  durchgehenden  Zügen  zu  befahrenden  Geleisen  müssen  so  konstruirt
sein,  daß,  wenn  sie  auch  auf  eine  andere  Fahrtrichtung  gestellt  sind,  ein  Abspringen  der  Räder  der
Fahrzeuge  von  den  Schienen  nicht  stattfindet.

(2)  Die  Spitzen  der  Weichenzungen  müssen  mindestens  100  mm  weit  aufschlagen.
        <pb n="69" />
        67

g.  16.
Drehscheiben.

(1)  Auf  allen  Lokomotiv-Wechsel=  und  Reservestationen  muß,  sofern  nicht  ausschließlich  Tendermaschinen
  zur  Verwendung  kommen,  mindestens  eine  Drehscheibe,  deren  Durchmesser  nicht  unter  12  m
betragen  darf,  vorhanden  sein.

(2)  Die  Hauptträger  derselben  sollen  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl  hergestellt  sein.

8.  16.
Perrons.

(1)  Die  Höhe  der  Perrons  für  den  Personenverkehr  darf  ohne  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  nicht  mehr  als  0,380  m  über  Schienenoberkante  betragen.

(2)  Alle  auf  den  Perrons  feststehenden  Gegenstände,  als  Säulen  2c.,  müssen  bis  zu  einer  Höhe
von  2,500  m  über  Perron  mindestens  3  m  im  Lichten  von  der  Mitte  desjenigen  Geleises  entfernt  sein,
für  welches  der  Perron  benutzt  wird.

8.  17.
Bedürfnißanstalten.

Auf  den  Stationen  sind  in  der  Nähe  der  Perrons  Bedürfnißanstalten  anzuordnen  und  die  Zugänge
  zu  denselben  weithin  sichtbar  zu  bezeichnen.

g.  18.
Rampen.

(1)  Auf  Bahnhöfen  und  Haltestellen,  wo  die  Ein=  und  Ausladung  von  Fahrzeugen  oder  Vieh  in
größerem  Umfange  zu  erwarten  steht,  sind  feste  Rampen  herzustellen,  deren  Höhe  über  Schienenoberkante
nicht  über  1,120  m  beträgt.  Diese  Rampen  müssen  zur  Verladung  von  der  Seite  und  wenigstens  eine
derselben  zur  Verladung  vor  Kopf  eingerichtet  sein.

(2)  Für  geringeren  Verkehr  genügt  die  Bereitstellung  beweglicher  Rampen.

(8)  Die  Ladegeleise  müssen  bei  der  Ladeweise  von  der  Seite  entweder  die  Vorbeiführung  aller
Fahrzeuge  ohne  Rückbewegung  auf  diesen  Geleisen  oder  aber  die  successive  Vorführung  von  je  20  Fahrzeugen
  vor  eintretender  Rückbewegung  gestatten.

(4)  Ist  auf  den  gedachten  Bahnhöfen  die  Anlage  eines  durchlaufenden  Rampengeleises  oder  eines
solchen  für  20  Wagen  nicht  schon  durch  den  gewöhnlichen  Verkehr  geboten,  so  genügt  es,  wenn  die
Situirung  der  Laderampe  in  der  Art  erfolgt,  daß  das  Rampengeleise  für  die  Vorführung  von  mindestens
  20  Wagen  anstandslos  verlängert  werden  kann.  ·  «

§.19.
Güterschuppen.
Die  Höhe  des  Fußbodens  der  Güterschuppen  und  Ladebühnen  an  von  Zügen  zu  befahrenden

Geleisen  soll  1,120  m  über  Schienenoberkante  nicht  übersteigen.
6
        <pb n="70" />
        68

8.  20.
Lademaß.

Auf  den  größeren  Güterstationen  ist  eine  Vorrichtung  anzubringen,  mittelst  welcher  die  Ladungen
auf  offenen  Güterwagen  bezüglich  der  größten  zulässigen  Ausladungen  kontrolirt  werden  können.

S.  21.
Wasserstationen.

(1)  Die  für  eine  Bahnstrecke  innerhalb  eines  bestimmten  Zeitraumes  nach  den  jeweiligen  Betriebsbedürfnissen
  erforderliche  Wassermenge  kann  von  der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt  werden.  Die  Wasserstationen
  sind  angemessen  zu  vertheilen.

(2)  Jeder  Wasserkrahn  muß  in  der  Minute  mindestens  ein  Kubikmeter  Wasser  liefern  können.

(8)  Die  Ausgüsse  der  Wasserkrahne  sollen  mindestens  2,850  m  über  Schienenoberkante  liegen.

§.  22.
Werkstätten.

Von  jeder  Eisenbahnverwaltung  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  Reparaturen  an  den  Betriebsmitteln
sicher  und  schnell  ausgeführt  werden  können.

II.  Ausrüstung  der  Eisenbahnen.
g.  23.
Höhen=  und  Breitenmaße  der  Lokomotiven  und  Wagen.

(1)  Alle  festen  Theile  der  Lokomotiven,  Tender,  Personen-,  Post-,  Gepäck=  und  Güterwagen,  überhaupt
  der  die  Bahn  passirenden  Betriebsmittel  dürfen  höchstens  die  Grenzen  des  nachstehend  beschriebenen
  Profils  erreichen  (siehe  Anlage  C).  Dasselbe  hat  in  der  Höhe  von  0,130  m  bis  0,430  m  über
Schienenoberkante  überall  einen  Spielraum  von  0,050  m  gegen  das  Normalprofil  des  lichten  Raumes
und  in  der  Höhe  von  0,430  m  bis  3,200  m  über  Schienenoberkante  eine  Gesammtbreite  von  3,150  m
oder  eine  Breite  von  1,575  m  zu  jeder  Seite  der  Geleismitte.  Von  3,200  m  über  Schienenoberkante
vermindert  sich  letztere  Breite  bei  geradliniger  Begrenzung  des  Profils,  und  zwar  bis  3,700  m  über
Schienenoberkante  bis  auf  1,300  m  und  von  3,700  m  bis  4,150  m  über  Schienoberkante  bis  auf  0,850  m.

(2,  Ueber  die  Höhe  von  4,150  m  über  Schienenoberkante  dürfen  nur  die  Lokomotivschornsteine
und  überbauten  Schaffnersitze  hinausragen,  und  zwar  höchstens  bis  4,570  m  über  Schienenoberkante.
Dieselben  müssen  dann  jedoch  so  konstruirt  sein,  daß  sie  auf  die  im  Absatz  1  dieses  Paragraphen  bezeichneten
  Abmessungen  eingeschränkt  werden  können.  Die  Breite  der  überbauten  Schaffnersitze  darf  nur  so
groß  sein,  daß  überall  ein  Spielraum  von  mindestens  0,150  m  gegen  das  Normalprofil  des  lichten  Raumes
  vorhanden  ist.

(3)  Für  Schlaf=  und  Luxuswagen  für  den  großen  durchgehenden  Verkehr  in  Schnellzügen  und
die  zu  gleichem  Dienst  bestimmten  Gepäckwagen  reicht  die  vorbezeichnete  Breite  des  Profils  von  3,150  m
bis  auf  die  Höhe  von  3,540  m  über  Schienenoberkante  und  vermindert  sich  dann  von  beiden  Seiten,
        <pb n="71" />
        69
geradling  begrenzt,  bis  3,820  m  Höhe  auf  2,820  m  Breite  und  schließt  in  4,570  m  Höhe  mit  1,580  m
Breite  eb.
(4)  Die  an  den  Eisenbahnfahrzeugen  anzubringenden  losen  Theile,  wie  Signalscheiben,  Laternen,
Leinenhaspel,  müssen  innerhalb  des  in  Absatz  3  beschriebenen  Begrenzungsprofils  verbleiben.
65)  Die  nach  Außen  aufschlagenden  Thüren  der  Personenwagen  sollen  in  jeder  Stellung  noch  innerhalb
  des  Normalsprofils  des  lichten  Raumes  verbleiben.
(6)  Unter  0,130  m  über  Schienenoberkante  dürfen,  abgesehen  von  den  Rädern  der  Eisenbahnsahrzeute,
  auch  bei  größter  Abnutzung  der  Radreifen  nur  die  nachbeannten  Theile  herabreichen,  und  zwar:
1.  bei  allen  Eisenbahnfahrzeugen:
a)  die  durch  das  Profil  des  Rades  gedeckten  Konstruktionstheile,  wie  Bahnräumer,  Bremsklötze,
  Sandstreuer,  bis  auf  0,050  m  über  Schienenoberkante;
b)  die  Kuppelungen  und  Sicherheitsketten  bis  auf  0,075  m  über  Schienenoberkante;
2.  bei  Lokomotiven  außerdem:
a)  die  dem  Federspiele  nicht  folgenden  beweglichen  Lokomotivtheile,  wie  Pleuel=  und  Kuppelstangenköpfe,
  bis  auf  0,075  m  über  Schienenoberkante;
b)  die  übrigen  Lokomotivtheile  bis  auf  0,100  m  über  Schienenoberkante.
7)  Von  der  seitlichen  Begrenzung  des  Normalprofils  des  lichten  Raumes  müssen  alle  im  Absatz  6
dieses  Laragraphen  unter  1  und  2  gedachten  Theile  mindestens  0,050  m  entfernt  bleiben.

8.  24.
Lokomotiven=  und  Tender-Radstand.

(1)  Die  Lokomotiven  und  Tender  sollen  einen  nach  den  Bahnverhältnissen  möglichst  langen  Radstand
  eihalten;  derselbe  ist  für  die  Güterzugsmaschinen  mit  festen,  seitlich  nicht  verschiebbaren  Achsen
höchstens  auf  4,500  m  anzunehmen.

(2)  Bei  Krümmungen  in  der  freien  Bahn,  welche  weniger  als  250  m  Halbmesser  haben,  sind  für
drei=  oder  mehrachsige  Lokomotiven  von  mehr  als  3  m  Radstand  bewegliche  Radgestelle  oder  verschiebbare
Achsen  anzuwenden.

5.  25.
Tender.

Die  Höhe  des  Wassereinlaufs  am  Tender  über  Schienenoberkante  darf  nicht  mehr  als  2,750  m
betrager.

g.  26.
Wagen-Radstand.

(1)  Bei  Wagen,  welche  mehr  als  zwei  Achsen  ohne  Drehgestell  haben,  muß  für  die  Mittelachsen

eine  ensprechende  Verschiebbarkeit  angeordnet  werden,  sofern  der  Radstand  über  4  m  beträgt.

(2)  Für  Güterwagen  ist  ein  kleinerer  Radstand  als  2,500  m  nicht  anzuwenden  und  soll  das  Maß
von  4,700  m  für  den  Radstand  nicht  überschritten  werden.
        <pb n="72" />
        70

g.  27.
Wagengestelle.
Die  normale  Höhe  des  Fußbodens  der  unbeladenen  Güterwagen  über  Schienenoberkante  beträgt
1,220  m.
§.  28.
Brenmsen.
(1)  Die  Bremsen  der  Fahrzeuge  sollen  so  beschaffen  sein,  daß  mit  denselben  eine  annähernde
Feststellung  der  Achsen  erzielt  werden  kann.
(9  Bei  Anwendung  von  Bremskurpeln  müssen  dieselben  beim  Festbremsen  stets  nach  rechts  gedreht
  werden.
§.  29.
Raddruck.

Bei  sämmtlichen  Fahrzeugen  soll  der  Druck  eines  Rades  auf  die  Schiene  bei  voller  Ausnutzung
der  festgesetzten  Tragfähigkeit  nicht  mehr  als  7  000  kg.  betragen.

F.  30.
Zug=  und  Stoßapparate.

(1)  Die  Untergestelle  müssen  bei  den  Lokomotiven  an  der  vorderen,  bei  den  Tendern  an  der
hinteren  Stirnseite  und  bei  Tender-Lokomotiven  und  allen  übrigen  Fahrzeugen,  mit  Ausnahme  der  nur
in  Arbeitszügen  laufenden,  an  beiden  Stirnseiten  mit  elastischen  Zug=  und  Stoßapparaten  versehen  sein.
Die  Mitte  der  Zug=  und  Stoßapparate  darf  über  Schienenoberkante  bei  leeren  Fahrzeugen  nicht  höher
als  1  065  mm  und  bei  beladenen  Fahrzeugen  nicht  tiefer  als  940  mm  liegen.

(2)  Die  Untergestelle  der  Wagen,  mit  Ausnahme  der  für  besondere  Zwecke  gebauten,  müssen  mit
durchgehenden  Zugstangen  versehen  sein.

g.  31.
Zugvorrichtung.

(1)  Die  Zugvorrichtung  der  Fahrzeuge  muß  so  konstruirt  sein,  daß  die  Länge,  um  welche  sie  gegen
die  Kopfschwelle  hervorgezogen  werden  kann,  mindestens  50  mm  und  nicht  mehr  als  150  mm  beträgt.

(2)  Die  Angriffsfläche  des  nicht  angezogenen  Zughakens  soll  von  der  Stoßfläche  der  nicht  zusammengedrängten
  Buffer  nicht  weniger  als  345  mm  und  nicht  mehr  als  395  mm  entfernt  sein.

S.  32.
Buffer.
(1)  Die  horizontale  Entfernung  der  Buffer  an  den  Kopfseiten  der  Wagen  soll  von  Mitte  zu
Mitte  1  750  mm  betragen.  Der  Abstand  der  vorderen  Bufferfläche  von  der  Kopsschwelle  des  Wagens
ist  bei  völlig  zusammengedrängten  Buffern  mindestens  zu  370mm  anzunehmen.
        <pb n="73" />
        71

(2)  An  jeder  Kopfseite  des  Wagens  muß  die  Stoßfläche  des  einen  Buffers  eben,  die  des  anderen
abgerundet  sein,  und  zwar  so,  daß,  vom  Wagen  aus  gesehen,  die  Scheibe  des  linken  Buffers  eben,  die
des  rechten  rund  erhöht  ist.  Der  Durchmesser  der  Bufferscheiben  soll  mindestens  340  mm  und  die  Höhe
der  Wölbung  der  abgerundeten  Scheiben  in  der  Mitte  25  mm  betragen.

F.  33.
Kuppelung.

Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,  müssen  mit  Schraubenkuppelungen
  versehen  sein.
S.  34.
Radreifen.
Die  Breite  der  Radreifen  soll  nicht  weniger  als  130  mm  und  nicht  über  150  mm  betragen.

F.  35.
Stellung  der  Räder.

(1)  Die  Räder  jeder  Achse  der  Fahrzeuge  müssen  in  unverrückbarer  Lage  gegen  einander  festgestellt
  sein.

(2)  Die  Räder  sind  mit  Spurkränzen  zu  versehen,  deren  Höhe  über  dem  mittleren  Lauftreis  des
Rades  nicht  weniger  als  25  mm  und  auch  im  Zustand  der  größten  Abnutzung  der  Radreifen  nicht  mehr
als  35  mm  betragen  darf.

(8)  Der  lichte  Abstand  zwischen  den  Radreifen  soll  mindestens  1  357  mm  und  höchstens  1  363  mm
betragen.

(4)  Bis  zur  Höhe  von  100  mm  über  Schienenoberkante  darf  kein  Theil  über  die  innere  Seitenfläche
  des  Radreifens  hervorragen.

.  36.
Spielraum  für  die  Spurkränze.

Der  Spielraum  für  die  Spurkränze  (nach  der  Gesammtverschiebung  der  Achse  an  dieser  gemessen)
darf  bei  normaler  Spurweite  nicht  unter  10  mm  und  auch  bei  der  größten  zulässigen  Abnutzung  der
Svurkränze  nicht  über  25  mm  betragen;  bei  den  Mittelrädern  sechsrädigerer  Lokomotiven  ist  jedoch  ein
Gesammtspielraum  (bei  Übrigens  gleichem  lichten  Abstande  zwischen  den  Rädern)  bis  40  mm  zulässig.

8.  37.
Raddurchmesser.
(1)  Der  Raddurchmesser  der  Tender  und  Wagen  mit  Ausschluß  der  Radreifenstärke  soll  mindestens
800  mm  betragen.
Der  normale  Durchmesser  der  Triebräder  der  Lokomotiven,  in  der  Lauffläche  gemessen,  soll

so  groß  sein,  daß  nachstehende  Kolbengeschwindigkeiten  und  Umdrehungszahlen  der  Triebräder  in  der
Minute  nicht  überschritten  werden:
        <pb n="74" />
        72

 

Lokomotiven  mit

ungekuppelten  oder  s
4  hituopollen  Rädern  6.ekuppelten  Rädern  I  8  gekuppelten  Rädern

I  1
Aolbenaeschnindigtei  in  der  Mi-  i

nute  300m  250  m  200  m
umdrehungszohl  der  Triebräder
in  der  Minue  260  200  160

 

(3)  Größere  Kolbengeschwindigkeiten  und  Umdrehungszahlen  der  Triebräder  in  der  Minute,  als
die  im  Absatz  2  dieses  Paragraphen  aufgeführten,  können  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  bei
solchen  Lokomotiven  Anwendung  finden,  durch  deren  Konstruktion  oder  Kuppelung  mit  dem  Tender  die
Schädlichkeit  der  störenden  Bewegungen  wesentlich  herabgemindert  ist.

S.  38.
Achsstärke.

(1)  Bei  Güterwagen=  und  Tenderachsen  von  gutem  Flußstahl,  bei  denen  die  Entfernung  der  Achsschenkelmitten
  nicht  über  2  m  beträgt,  ist  für  das  Verhältniß  zwischen  ihrer  Stärke  und  der  zuläßigen
Bruttobelastung  nachstehende  Zahlenreihe  als  maßgebend  anzusehen:

 

 

Durchmesser  der  Achse  des  Achsschenkels  Größte  zulässige  Bruttoin
  der  Nabe  mindestens,  Durchmesser  mindestens  Länge  höchstens  belastung  einer  Achse

mm  mmam  mm  kg

100  62  150  4  300
105  66  156  5  000
110  70  162  5  800
115  74  166  6  600
120  78  170  7  500
125  82  174  8  500
130  86  178  9  600
135  90  182  10  700
140  94  185  12  000
145  98  188  13200
        <pb n="75" />
        73

(2)  Bei  Anwendung  von  Schweißeisen  sind  die  Belastungen  um  16  Prozent  zu  verringern.

(63)  Werden  größere  Schenkellängen  angewendet,  so  sind  auch  die  Durchmesser  entsprechend  zu
vergrößern.

brn  Bei  den  Achsen  der  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen  soll  die  Stärke  in  der  Nabe  nicht

unter  115  mm  und  die  größte  zulässige  Bruttobelastung  um  20  Prozent  geringer  sein  als  die  Tabelle
im  Absatz  1  dieses  Paragraphen  angiebt.  6

(5)  Wagen=  und  Tenderachsen  dürfen  keine  Absätze  an  den  Naben  haben  und  sind  überhaupt  an
den  Achsen  und  Achsschenkeln  alle  scharfen  Absätze  zu  vermeiden.

III.  Schlußbestimmungen.
S.  39.

(1)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1886  an  Stelle  der  bisher  geltenden
in  Kraft.

(2)  Sie  finden  Anwendung  auf  die  Bahnen  von  normaler  Spurweite,  und  zwar:

1.  in  ihrem  Abschnitt  1

a)  auf  alle  Bahnen,  welche  nach  diesem  Zeitpunkte  in  Angriff  genommen  werden,

b)  auch  auf  die  derzeit  bereits  im  Bau  oder  Betriebe  befindlichen  Bahnen,  insofern  die
betreffenden  baulichen  Anlagen  oder  Einrichtungen  nach  dem  1.  April  1886  einem
umfassenderen  Umbau  unterworfen  werden;

2.  in  ihrem  Abschnitt  II

a)  auf  diejenigen  Betriebsmittel,  welche  nach  diesem  Zeitpunkte  neu  beschafft  werden,

b)  sowie  auf  diejenigen  alsdann  bereits  vorhandenen  oder  bestellten  Betriebsmittel,  welche
nach  dem  1.  April  1886  eine  vollständige  Umänderung  erleiden.

(3)  Bezüglich  einzelner  Bestimmungen  dieses  Reglements  können  Ausnahmen  in  Rücksicht  auf
besondere  Verhältnisse  von  der  Landesregierung  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt
  werden.

S.  40.

Auf  Bahnen,  welche  nach  der  übereinstimmenden  Erklärung  der  Landesregierung  und  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  zu  den  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  gehören,  finden  die  Vorschriften  der  88.  1
bis  38  einschließlich  allgemein  keine  Anwendung.

Berlin,  den  30.  November  1885.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.
        <pb n="76" />
        74

Anlage  A.

Normalprosil  des  lichten  Raumes
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands

für  die  freie  Lahn.

 

l7*

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E—  ............

 

 

 

 

 

 

*)  Bemerkung.  Siehe  auch  die  umstehende  Zeichnung  des  unteren  Profiltheiles.
        <pb n="77" />
        75
Anlage  B.

Normalprofil  des  lichten  Naumes
für  die  Eisenbahnen  BDeutschlands
für  die  Kahnhöfe  und  Halteslellen.

2
5

o.  ven

%  KN0DQ°

ce.z.——

——.

3

oonnnm  .

—————————————.—..—.—- 



77/415..  EIIIII

—  —  —  —  —  —  —  ——  —  ——.  4

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

7  W8
sö  E  *—m—5  )  1n  .
I«7-  Ml  Cegen.  un#  abrieglle
:  Ge’seselsd:
        <pb n="78" />
        76
Aulage  C.

Begrenzungsprosil  der  Betriebsmittel.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  Chr.  Scheufett
        <pb n="79" />
        7
M  6.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  11.  März  1886.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  Vom  7.  März  1886.  —  Bekanntmachung
des  Justizministeriums,  betreffent  die  isih  einn  iis  Mitglirdt  des  musikalischen  Sachverständigenvereins  für
Württemb  berg,  Baden  und  Hessen.  Vom  5.  ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
  die  s  bebensversicherongsgesellschaft  66  in  New-York.  Vom  1.  März  1

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einbernsung  der  Ständeversammlung.
Vom  7.  März  1886.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen,  die  Ständeversammlung

  auf
Freitag,  den  12.  März  dieses  Jahres

zur  Eröffnung  des  Landtags  in  Unsere  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  einzuberufen.


Wir  befehlen  demnach,  daß  die  Mitglieder  beider  Kammern  am

Donnerstag,  den  11.  März  dieses  Jahres

sich  in  Stuttgart  einfinden  und  bei  dem  ständischen  Ausschuß  legitimiren.

Unser  Staatsminister  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Rizza,  den  7.  März  1886.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Hölder.  Steinheil.  Sarwey.
        <pb n="80" />
        78

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Ernennung  eines  Mitglieds  des  musikalischen  Sachverständigenvereins  für  Württemberg,
Saden  und  He#sen.  Vom  5.  März  1886.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  1.  März
d.  J.  den  Konzertmeister  Professor  Singer  bei  der  K.  Hofkapelle  in  Stuttgart  an
Stelle  des  verstorbenen  Musikdirektors  Max  Seifriz  daselbst  zum  stellvertretenden  Mitglied
  des  nach  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870  gebildeten  musikalischen  Sachverständigenvereins
  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen  gnädigst  zu  ernennen  geruht.
Solches  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  März  1872
(Reg.  Blatt  S.  105)  hiemit  zur  allgemeinen  Keuntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  5.  März  18986.
Faber.

Gekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Lebensversicherungsgesellschaft  „Equitable“  in  NMew-York.
Vom  1.  März  1886.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
12.  August  1885  die  Zulassung  der  Lebensversicherungsgesellschaft  „Equitable“  in  New-York
  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg  in  stets  widerruflicher  Weise  gnädigst  zu
genehmigen  geruht.  Der  von  dieser  Gesellschaft  zu  ihrem  Hauptagenten  bestellte  Bankier
Robert  Otto  sen.  in  Kirchheim  u.  T.  hat  nach  Beibringung  der  erforderlichen  Nachweise
nunmehr  die  diesseitige  Bestätigung  erhalten.

Dies  wird  unter  dem  Aufügen  bekannt  gemacht,  daß  der  Hauptagent  in  allen  zur
gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  genannten  Anstalt  und
den  württembergischen  Einlegern,  welche  sich  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Eaquitable
beziehen,  vor  den  württembergischen  Gerichten  Namens  der  Gesellschaft  Recht  zu  nehmen
und  zu  geben  hat.

Stuttgart,  den  1.  März  1886.
Hölder.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="81" />
        19
K  7.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  18.  März  1886.

Inhalt.
Geset  betreffend  einen  Beitrag  an  Seine  Königliche  Hoheit  den  Päinzen  Wilhelm  von  Württemberg  zur  häuslichen
inrichtung  2c.  aus  Anlaß  Seiner  Wiedervermählung.  Vom  8.  März  1886.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien
des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Berichtigung  der  anwsesbeitekseintheiku  für  das  Deutsche
Reich.  Vom  24.  Februar  1886.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  zur

 

 

 

Bestvreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung  dieser  Anordnung
gefallene  Thiere  sowie  der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere  im  Jahre  1886.  Vom  9.  März  1886.
—  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  fr  den
Oberamtsbezirk  Neresheim.  Vom  16.  März  1886.

 

 

Gesetz,  betreffend  einen  Beitrag  an  Seine  Königliche  hoheit  den  prinzen  Wilhelm  von  Württemberg
zur  häuslichen  Einrichtung  2r.  aus  Anlaß  Heiner  Wiedervermählung.
Vom  8.  März  1886.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  Wilhelm  von  Württemberg  wird
aus  Anlaß  Seiner  Wiedervermählung  als  Beitrag  zur  häuslichen  Einrichtung  und  Bestreitung
  der  Vermählungskosten  der  dritte  Theil  der  durch  das  Gesetz  vom  20.  Februar
1877  (Reg.  Blatt  S.  13)  auf  100  000  festgesetzten  Apanage  bewilligt.

Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Familienangelegenheiten
  des  Königlichen  Hauses,  sowie  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes
beauftragt.

Gegeben  Nizza,  den  8.  März  1886.
Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Hölder.  Steinheil.  Sarwey.
        <pb n="82" />
        80

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Berichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Dentsche  Reich.
Vom  24.  Februar  1886.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1886,  betreffend  die  Berichtigung  der
dem  §.  1  des  ersten  Theils  der  Deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als
Anlage  1  beigefügten  Landwehrbezirkseintheilung,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  24.  Februar  1886.  Hölder.  Steinheil.

Bekanntmachung.

M  Rücksicht  auf  die  am  1.  April  d.  J.  in  Kraft  tretende  Kris-Ordmung  für  die  Königlich  preußische
Provinz  Hessen-Nassau  und  die  hierdurch  bedingten  Aenderungen  in  der  Verwaltungseintheilung  dieser
Provinz,  wird  die  dem  §.  1  Th.  I  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als  Anlage  1  beigefügte
  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  (Central-Blatt  1875,  S.  609—626)  auf  S.  618,
619  und  620  an  den  einschlägigen  Stellen  berichtigt,  wie  folgt:

 

 

 

 

Armee-  In-  Landwehr-  Verwaltungs-  Iundesstaat
Korps  fanterie=  (bezw.  Aushebungs-)  Preußen  40  Gobern
s  -  auch  Provinz,
Brigade  Regiment.  Bataillon.  Bezirke.  bezw.  Reg.-Bezirk.
"  Untertaunuskreis-9
  Unterlahnkreis.
I.  Caassa).  Kreis  St.  Goarshausen.  Königrei
I.  Nassauisches  anterwesterwaldkreis.  angrei
Nr.  37.  Stadt  Wiesbaden.  RN.-W.  Wiesbaden.
,  „an  Kreis  Hoechst.
2.  (Wiesbaden).  Landkreis  Wiesbaden.
1  Nheingaukreis.
XI.  41.  s  Königreich
«  Preußen,
1.  (Wetzlar).  Kreis  Wetlar.  R.-B.  Koblenz.
4%  .....l  Dillkreis.  —  —
2.  Nassauisches  Kreis  Biedenkopf.  !½mm“
Nr.  88.  D  –  .  Königreich
.  3  Preußen
*  -  reis  Westerburg.  ·-2.
  (Weilburg).  Oberwesterwaldkreis.  R.-B.  Wiesbaden.
5  Kreis  Limburg.
        <pb n="83" />
        Armee  In-  Landwehr-  Verwaltungs-  vundit
-  im  Koͤni
gorbs  fanterie-  b0tebezw.  Aushebungs-)  r  t  en
.  ·  s  -  vinz,
Brigade.  Regiment.  Bataillon.  Bezirke.  bermi  Reg.-Bes  rhh.
«  l
Kreis  Marburg.
Kirchhain.
1.  (Marburg).  Ziegenhain.  !½;m*•5
1.  Hessisches  Homberg.  Königreich
,  «  Preußen,
Nr.  81.  Kreis  Fulda.  N.-B.  Kassel.
Gelnhausen.
»  2.  Gulda).  Schlüchtern.
12.  Gersfeld.
J  *“  Stadt  Frankfurt  a.“  —-gabndkrecsFrkankfurta
  M.  t
Reserve-Landwehr-Bateillon  ertaunuskreis  "n
(Frankfurt  b  (M.)  Kreis  Usingen.  NS.  is
Nr.  80.  Stadt  Hanau.  Königreich
Landkreis  Hanau.  Preußen,
R.-B.  Kassel.
J.  Fürstenthum
n  Fürstenthum  Waldeck  Waldeck  und
1  (Arolsen)  und  Pyrmont.  Puurmont.
⁊  ·  Kreis  Wolfhagen.
as.  ;  Hessiches  Frankenberg.
«·«l  Stavkaasxcdss
Landkreis  el.
2.  ¶.  Kassel).  Kreis  Witzenhausen.
4##  Hosgeismar.  Königreich
Kreis  Rotenburg  a./F.  erhen-I.
  (Hersfeld).  O  Siitst  P.  Kasel.
2.  Thüringisches  gfeld.
1  Nr.  22.  heefe
Kreis  Melsungen.
2.  (2.  Kassel).  Eschwege.
Fritzlar.

Berlin,  den  16.  Februar  1886.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  vorstehenden  Aenderungen  treten  vom  1.  April  d.  J.  ab  in  Wirksamkeit.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Boetticher.
        <pb n="84" />
        82

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betressend  die  Umlage  zur  Hektreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anorduung  getödtete
oder  vor  Ausführung  dieser  Anordnung  grfallene  Thiere  sowie  der  Entschädigung
für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere  im  Jahre  1386.
Vom  9.  März  1886.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189)  sowie  des
Art.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere
vom  7.  Juni  1885  (Reg.  Blatt  S.  253)  und  der  Vollziehungsverfügung  zu  ersterem
Gesetze  vom  23.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  196),  ferner  unter  Rücksichtnahme  auf  das
Ergebniß  der  Verwaltung  der  Centralkasse  der  Viehbesitzer  im  laufenden  Rechnungsjahr
wird  hiedurch  verfügt,  daß  für  das  Jahr  1886

für  jedes  Pferd  ein  Beitrag  von  305
für  jeden  Esel,  Maulthier  und  Maulesel  ein  solcher  von  10#
zu  entrichten  ist.

Von  einer  Umlage  auf  die  Rindviehbesitzer  wird  für  das  Jahr  1886  Abstand
genommen.

Die  in  §.  14  der  Verfügung  vom  23.  März  1881  für  die  Aufnahme  und  Verzeichnung
  der  Besitzer  von  Pferden,  Eseln,  Maulthieren  und  Mauleseln  und  für  den
Vollzug  der  Umlage  ertheilten  Vorschriften  und  Fristen  sind  genau  einzuhalten.

Für  die  Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  der  Beiträge  sowie  der  Oberamtspfleger
  bleiben  die  Bestimmungen  der  Verfügung  vom  23.  September  1881  (Reg.  Blatt
S.  439)  maßgebend,  jedoch  mit  der  Aenderung,  daß,  wenn  der  Gesamtbetrag  der  in  einer
Gemeinde  zur  Erhebung  kommenden  Beiträge  sich  auf  weniger  als  2-/  beläuft,  die
Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  auf  die  Hälfte  dieses  Gesamtbetrags  sich  beschränkt.

Stuttgart,  den  9.  März  1886.
Hölder.
        <pb n="85" />
        83

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordnung  riner  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Gberamtsbezirk  Neresheim.
Vom  16.  März  1886.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  des  Oberamtsbezirks  Neresheim  gestorben  ist,
wird  auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  die  Vornahme  einer  Neuwahl
  für  den  Oberamtsbezirk  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882,  (Reg.  Blatt  S.  345)  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Neresheim  in  dem  Bezirksblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern
in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Sonntag  den  28.  d.  Mts.  vollendet
  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  sechs  Tagen,
also  bis  Samstag  den  3.  April  d.  J.  einschließlich  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen
Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen
  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  hierüber  Beschluß  zu
fassen.  Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Donnerstag  den  8.  April  d.  J.,  haben  die
Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Samstag  den  17.  April  dieses  Jahres
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  hat  spätestens  am  Mittwoch  den  14.  April  d.  J.  zu  erfolgen.
        <pb n="86" />
        84

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornämlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  138  bis
18e.  der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  und  die  §§.  11—22  der  Vollziehungsinstruktion
  zu  derselben  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß  den  Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der
abgegebenen  Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Dienstag  den  20.  April  dieses  Jahres  stattzufinden.

8)  Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  dem  Ministerium  vom  Wahlkommissär  telegraphisch
anzuzeigen,  auch  ist  dem  Ministerium  eine  die  Abstimmungsverhältnisse  enthaltende  Abschrift
  des  Protokolls  über  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  vorzulegen.

9)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  I  bis  III
der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung  (Reg.  Blatt  S.  212),  die
Vollziehungsverfügung  hiezu  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345)  und  die  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Verfahren  bei  den  Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883
(Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  16.  März  1886.
Hölder.

Sedruckt  bei  C.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="87" />
        8s
M  8.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  1.  April  1886.

 

Inhalt.

Gesepzie  betreffend  die  Bosten  der  Stellvertretung  für  Beamte,  welche  Mitglieder  der  Kammer  der  Abgeordneten  sind.
März  1886.  —  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Imer  und  bes
Lom  S0.  betreffend  die  Verhütung  der  Gefährdung  militärischer  Pulvertransporte.  Vom  1.  Mä
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.  Vom  29.  Auss  ärz  1

 

Gesetz,  betreffend  die  Kosten  der  Stellvertretung  für  Beamte,
welche  Mitglieder  der  Kammer  der  Abgeordneten  sind.
Vom  20.  März  1886.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  mit  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1
Den  in  §.  133  Ziff.  1,  5  und  6  der  Verfassungsurkunde  bezeichneten  Mitgliedern
der  Kammer  der  Abgeordneten,  welche  Beamte  im  Sinne  des  Art.  1  des  Beamtengesetzes
vom  28.  Juni  1876  (Reg.  Blatt  S.  211)  sind,  werden  vorbehältlich  der  in  Art.  2  enthaltenen
  Vorschriften,  von  den  ihnen  gemäß  §.  1  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1821
(Reg.  Blatt  S.  320)  gebührenden  Taggeld  je  nur  sieben  Mark  verabfolgt.
        <pb n="88" />
        86

Der  weitere  Betrag  wird  von  der  ständischen  Sustentationskasse  an  die  Staatshauptkasse
  abgeliefert,  wogegen  diese  die  Kosten  bestreitet,  welche  infolge  der  Einberufung
der  Beamten  zur  ständischen  Thätigkeit  für  Stellvertretung  in  den  betreffenden  Aemtern

aufzuwenden  sind.
Art.  2.

Für  die  Zeit,  in  welcher  die  in  Art.  1  bezeichneten  Mitglieder  der  Kammer  der
Abgeordneten  statt  der  Taggelder  Entschädigungsgehalte  beziehen  (§.  2  des  Gesetzes  vom
20.  Juni  1821),  haben  dieselben  die  wirklichen  Kosten  ihrer  Stellvertretung  zu  ersetzen.

Die  Verbindlichkeit  zum  Ersatz  der  wirklichen  Stellvertretungskosten  für  die  Zeit
ihrer  Einberufung  zur  ständischen  Thätigkeit  liegt  ferner  ob:

1)  den  Professoren  der  Landesuniversität;

2)  den  Lehrern,  bei  welchen  gemäß  Art.  22  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1842  (Reg.  Blatt

S.  403)  die  Lehrstellen  mit  geistlichen  Kirchenämtern  organisch  verbunden  oder  die
Lehrämter  mit  Kaplaneien  persönlich  vereinigt  sind;

3)  denjenigen  unter  Art.  1  des  Beamtengesetzes  begriffenen  Beamten,  deren  Amt
nach  der  Entscheidung  der  vorgesetzten  obersten  Dienstbehörde  bloß  als  Nebengeschäft
  übertragen  wird;

4)  den  auf  Lebenszeit  angestellten  Volksschullehrern.

Art.  3.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  Beginn  der  nächsten  Wahlperiode  in
Wirksamkeit.

Durch  dieselben  wird  das  Gesetz  vom  20.  Juni  1821,  betreffend  die  Gehalte,  Taggelder
  und  Reisekosten  der  Mitglieder  der  Ständeversammlung  abgeändert.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen  zu  vollziehen.


Gegeben  Nizza  den  20.  März  1886.
Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Hölder.  Sarwey.
        <pb n="89" />
        87

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  des  Kritgswesens,
betreffend  die  Verhütung  der  Gefährdung  militärischer  Pulvertransporte.
Vom  1.  März  1886.

Auf  Grund  des  §.  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und  des
Art.  51  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  die  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts
  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich,  wird  zur  Verhütung
  der  Gefährdung  militärischer  Pulvertransporte  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Wagenführer,  Schiffsführer,  Reiter  und  andere  Personen  haben  den  an  sie  von  den
Begleitkommandos  militärischer  Pulvertransporte  behufs  Verhütung  der  Gefährdung  der
Transporte  gerichteten  Aufforderungen  zu  Handlungen  oder  Unterlassungen  —  insbesondere
  zu  langsamem  Vorbeipassiren,  zum  Ausweichen,  zum  Unterlassen  von  Tabakrauchen,
zum  Auslöschen  von  Feuer  —  ungesäumt  Folge  zu  leisten.

8.  2.
Zuwiderhandlungen  werden  —  unbeschadet  des  nöthigenfalls  von  den  Begleitkommandos
zur  Anwendung  zu  bringenden  unmittelbaren  Zwanges  —  nach  §.  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs
  bestraft.

Stuttgart,  den  1.  März  1886.
Mittuacht.  Hölder.  Steinheil.

Sekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.
Vom  29.  März  1886.

Aus  Anlaß  der  Aenderungen  der  Vorschriften  für  die  technische  Ausrüstung  der
Aichämter  durch  die  Instruktion  zur  neuen  Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884  sind
nachstehende  Aenderungen  in  den  Befugnissen  der  Aichämter  eingetreten:
        <pb n="90" />
        88

1)  Folgende  Aichämter  sind  nur  mehr  zur  Aichung  von  Waagen  für  eine  größte
zulässige  Belastung  von  nicht  mehr  als  2000  kg  berechtigt:

1.  Böblingen,  18.  Möckmühl,  O.A.  Neckarsulm,
2.  Bopfingen,  O.  A.  Neresheim,  3  19.  Nürtingen,

3.  Calw,  20.  Oehringen,

4.  Crailsheim,  21.  Ravensburg,

5.  Ebingen,  O.  A.  Balingen,  22.  Riedlingen,

6.  Ehingen  a.  D.,  23.  Rottenburg,

7.  Ellwangen,  »  24.  Saulgau,

8.  Eßlingen,  25.  Schorndorf,

9.  Friedrichshafen,  O.  A.  Tettnang,  26.  Sindelfingen,  O.  A.  Böblingen,
10.  Geislingen,  27.  Spaichingen,

11.  Gerabronn,  E  28.  Tettnang,

12.  Giengen  a.  B.,  O.  A.  Heidenheim,  29.  Tübingen,

13.  Göppingen,  .  Tuttlingen,

14.  Heidenheim,  1  .  Urach,

15.  Isny,  O.  A.  Wangen,  2.  Vaihingen,

16.  Kirchheim  u.  T.,  Waldsee,

17.  Künzelsau,  34.  Wangen  i.  A.  6

2)  Zur  Aichung  von  Waagen  für  eine  größte  zulässige  Belastung  von
nicht  mehr  als  10  000  kg  sind  folgende  Aichämter  befugt:

—  S

8
S

1.  Freudenstadt,  4.  Mergentheim,
2.  Gmünd,  5.  Wasseralfingen,  O.  A.  Aalen.
3.  Hall,

3)  Zur  Aichung  von  Waagen  im  vollen  Unfang,  also  auch  solcher  Waagen,
welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  10  000  kg  bestimmt  sind,  sind  berechtigt
  die  Aichämter:

1.  Aalen,  6.  Ludwigsburg,
2.  Balingen,  7.  Reutlingen,
3.  Biberach,  8.  Rottweil,

4.  Heilbronn,  9.  Stuttgart,

5.  Ingelfingen,  O.  A.  Künzelsau.  10.  Ulm.
        <pb n="91" />
        Aich

für

89

4)  Zur  Aichung  von  oberschaligen  (Tafel-)  Waagen  sind  die  nachstehenden

ämter  befugt:

—

.Balingen,

.  Biberach,

.Böblingen,

.  Bopfingen,  O.  A.  Neresheim,
Ebingen,  O.  A.  Balingen,

;.  Ehingen  a.  D.,

.  Ellwangen,

.Eßlingen,

—.  8#  1#

W  JN  S#

—

10.  Gmünd,

11.  Hall,

12.  Heilbronn,

13.  Ingelfingen,  O.  A.  Künzelsau,

9.  Giengen  a.  B.,  O.A.  Heidenheim,

14.
15.
16.
Reutlingen,

Rottenburg,

Rottweil,

Schorndorf,

Sindelfingen,  O.  A.  Böblingen,
Stuttgart,

Tübingen,

#  2%  1r  „  24%
S  S  —

#

r—

Kirchheim  u.  T.,
Nürtingen,
Ravensburg,

Ulm,

.  Wangen  i.  A.

5)  Zur  Aichung  von  Flüssigkeitsmaßen  aus  Glas,  von  Meßwerkzengen
Flüssigkeiten  und  von  Meßflaschen  sind  nachstehende  Aichämter  befugt:

—

Biberach,

.  Böblingen,

.Ebingen,  O.  A.  Balingen,
Ehingen,

Ellwangen,

Geislingen,

—

Gmünd,
.Göppingen,
10.  Heilbronn,

S

Stuttgart,  den  29.  März  1886.

Giengen  a.  B.,  O.A.  Heidenheim,

11

Kirchheim  u.  T.,
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.

Nürtingen,

Ravensburg,

Reutlingen,

Rottenburg,

Rottweil,

Sindelfingen,  O.  A.  Böblingen,
Stuttgart,

Tübingen,

Ulm.

Hölder.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.
        <pb n="92" />
        <pb n="93" />
        91

M  9.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  5.  April  1886.

 

Inhall(.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Gewichte  und  Waagen  der  Apotheken.  Vom  29.  März  1886.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Gewichte  und  Waagen  der  Apotheken.
Vom  29.  März  1886.

Unter  Bezugnahme  auf

die  Anweisung  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungskommission  vom  6.  Mai  1871,
betreffend  die  Medizinalgewichte,  (Beilage  zum  R.G.Bl.  1871  Nr.  23  und  Reg.  Blatt
1875  S.  402),

die  Bekanntmachungen  der  Kaiserlichen  Normal--Aichungskommission  vom  17.  Juni
1875  und  24.  Oktober  1882,  betreffend  die  in  den  Apotheken  zulässigen  Waagen,
(Reg.  Blatt  von  1875  S.  403  und  Reg.  Blatt  von  1882  S.  370),

das  Reichsgesetz  vom  11.  Juli  1884,  betreffend  die  Abänderung  der  Maß=  und
Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868,  (N.G.Bl.  S.  115),

die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Oktober  1884,  betreffend  die
Ausführung  der  Bestimmungen  in  §.  2  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1884,  (R.G.Bl.
S.  215),

die  Aichordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  27.  Dezember  1884  (Beilage  zu
Nr.  5  des  R.G.Bl.  von  1885)  und  die  zu  letzterer  ergangene  Instruktion  vom
1.  Mai  1885,
        <pb n="94" />
        92

die  Bekanntmachung  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungskommission  vom  30.  Dezember
  1884,  betreffend  die  Zulassungsfristen  für  ältere  Maße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte

und  Waagen,  (Beilage  zu  Nr.  5  des  R.G.Bl.  von  1885),

die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  Juli  1885,  betreffend  die
äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen
der  Maße  und  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen  von  der  absoluten  Richtigkeit,

(R.G.Bl.  S.  263)
wird  auf  Grund  des  §.  369  Ziff.  2  des  Reichsstrafgesetzbuchs  und  des  Art.  51  des
Landespolizeistrafgesetzes  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

In  den  Offizinen  (Arzneiverkaufslokalen)  der  Apotheken  und  in  den  Dispensatorien,
desgleichen  in  den  Arbeitszimmern  zur  Herstellung  der  Potenzen  in  den  homöopathischen
Apotheken  (vergl.  8.  5  Abs.  2  der  Ministerialverfügnng  vom  25.  Inli  1883  Reg.  Blatt
S.  189)  dürfen  für  Rezeptur  und  Handverkauf  nur  Gewichte  und  Waagen  vorhanden
sein  und  in  Anwendung  kommen,  welche  mit  dem  Präzisionsaichungsstempel  versehen  sind.

S.  2.

In  allen  übrigen  Geschäftsräumen  der  Apotheken  sind  außer  den  Präzisionsgewichten
und  Waagen,  Handelsgewichte  und  solche  Handelswaagen  zulässig,  bei  welchen  die  größte
einseitige  Tragfähigkeit  oder  größte  zulässige  Last  nicht  weniger  als  ein  Kilogramm  beträgt.

Eine  der  Waagen,  welche  im  Laboratorium  oder  in  einem  andern  der  Offizin  oder
dem  Laboratorium  nahegelegenen  geeigneten  Raume  aufgestellt  sind,  muß  mindestens  eine
einseitige  Tragfähigkeit  von  fünf  Kilogramm  besitzen  und  mit  den  erforderlichen  Gewichten
ausgestattet  sein  (vergl.  §.  4  Ziff.  6  der  Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1885,  betreffend
  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Apotheken  u.  s.  w.,  Reg.  Blatt  S.  308).

An  den  Hebelarmen  gleicharmiger  Waagen  dürfen  sich  nach  K.  57  Ziff.  3  der  Aichordnung
  vom  27.  Dezember  1884  keinerlei  Ausgleichungsmittel  befinden,  durch  welche  die
Waage  im  unbelasteten  Zustand  zum  Einspielen  gebracht  werden  kann,  daher  sind  Sattelvorrichtungen
  an  Handwaagen,  insbesondere  an  Waagen  für  Grammbruchtheile  sowie  an
Tarirwaagen  für  Rezeptur  und  Handverkauf  verboten.

Jede  Waage  muß  die  deutliche  und  untrennbare  Angabe  der  größten  Last,  zu  deren
Abwägung  sie  bestimmt  und  ausreichend  ist,  enthalten  (Aichordnung  §.  55  Ziff.  3).
        <pb n="95" />
        93

8.  3.

Der  in  §.  3  Ziff.  2  der  Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1885,  betreffend  die
Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Apotheken  u.  s.  w.,  (Reg.  Blatt  S.  307)  angeführte
„Präzisionsnormalgewichtssatz“,  aus  einem  Satze  blanker  Präzisionsgewichte  bestehend,  ist
ausschließlich  zur  Prüfung  der  Nichtigkeit  von  Gewichten  und  Waagen  zu  benützen  und
abgesondert  von  den  übrigen  Gewichten  aufzubewahren;  derselbe  muß  enthalten:

2  Stück  zu  200  und  1  Stück  zu  100  Gramm,

1  „  „  50  „  2  „  „  20  und  1  Stück  zu  10  Gramm,

1  „  „  5  „  2  „  „  2  „  1  „  „  1  Gramm,

1  „  „  500  „  2  „  „  200  „  I  „  „  100  Milligramm,
1  „  „  50  „  2  „  „  20  „  I1  „  „  10  „

1  „  5  „  2  2  1  „  1  „

Die  einzelnen  Gewichtsstücke  dieses  Satzes  dürfen  die  Aichfehlergrenze  für  Präzisionsgewichte
  (§.  46  der  Aichordnung)  weder  im  Mehr  noch  im  Minder  iberschreiten  und
daher  höchstens  die  Hälfte  der  für  die  entsprechenden,  im  öffentlichen  Verkehr  befindlichen
Präzisionsgewichte  zu  duldenden  Abweichungen  (Bekanntmachung  vom  27.  Juli  1885
R.G.Bl.  S.  266,  siehe  auch  Anlage  I  gegenwärtiger  Verfügung)  zeigen.

S.  4.

Der  Apotheker  hat  seine  im  Gebrauche  befindlichen  Gewichtsstücke,  insbesondere  die
kleineren  von  20  Gramm  abwärts,  von  Zeit  zu  Zeit  durch  Wägen  mit  Tara  (Instruktion
zur  Aichordnung  V.  4.  d.  und  g.)  mit  den  entsprechenden  Kontrollegewichten  zu  vergleichen
und  diejenigen,  welche  hiebei  unzulässige  Abweichungen  von  der  Verkehrsfehlergrenze  (siehe
Anlage  l  zu  gegenwärtiger  Verfügung)  zeigen,  sofort  entweder  zur  aichamtlichen  Berichtigung
  und  Neustempelung  zu  bringen  oder  deren  Aichungsstempel  zu  vernichten  und
sie  außer  Gebrauch  zu  setzen  und  aus  den  Geschäftsräumen  zu  entfernen.

Ebenso  hat  der  Apotheker  seine  Waagen  von  Zeit  zu  Zeit  in  Bezug  auf  ihre
Empfindlichkeit  und  Richtigkeit  zu  prüfen  und  dieselben,  wenn  die  zulässigen  Verkehrsfehlergrenzen
  (vergl.  Anmerkung  zu  §.  6  dieser  Verfügung)  überschritten  werden,  sofort
entweder  zur  aichamtlichen  Berichtigung  und  Neustempelung  zu  bringen  oder  deren  Aichungsstempel
  zu  vernichten  und  sie  außer  Gebrauch  zu  setzen  und  aus  den  Geschäftsräumen
zu  entfernen.
        <pb n="96" />
        94

S.  5.

Der  Apotheker  hat,  wenn  auf  einem  Rezepte  noch  das  frühere  Medizinalgewicht  zur
Bezeichnung  der  Gaben  benützt  ist,  dieses  in  das  Grammgewicht  umzurechnen,  letzteres
mit  deutlichen  Zahlen  und  Zeichen  auf  dem  Rezepte  zu  vermerken  und  sich  hiebei  folgender
Umrechnungstabelle  zu  bedienen:

1  Gramm  —=  0,06  Gramm,  1  Skrupel  =  1,25  Gramm,
1  Drachme  =  3,75  Gramm,  1  Unze  =  30,0  Gramm.
Hiebei  ist,  wie  in  der  Rezeptur  überhaupt,  stets
1  Gramm  durch  1,0
100  Milligramm  durch  0,1
10  Milligramm  durch  0,01
1  Milligramm  durch  0,001,
ohne  eine  Buchstabenbezeichnung  auszudrücken.

Stücke  des  früheren  Medizinalgewichtes  oder  aus  irgend  einem  Grunde  unzulässige
Stücke  des  Grammgewichts  innerhalb  der  Geschäftsräume  der  Apotheken  weiter  zu  benützen
  oder  zu  behalten  z.  B.  zum  Beschweren  der  Rezepte,  ist  nicht  gestattet.

Die  Anlage  II  gegenwärtiger  Verfügung  enthält  einen  Auszug  aus  den  Vorschriften
über  die  Zulassungsfristen  der  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juli  1884
(R.G.  Bl.  S.  115)  und  der  Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884  nicht  mehr  entsprechenden
älteren  Maße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen.

S.  6.

Die  Apothekenvisitatoren  haben  in  Ausführung  der  Ziffer  III  der  Dienstanweisung
für  die  Apothekenvisitatoren  vom  1.  Juli  1885  (Reg.  Blatt  S.  328)  mittelst  der  von  ihnen
mitzubringenden  Normalgeräthe  zu  untersuchen:

A.  an  Gewichten:
a.  sämmtliche  in  den  Offizinen,  in  den  Dispensatorien  und  in  den  übrigen  Geschäftsräumen
  der  Apotheken  vorgefundene  Präzisionsgewichtsstücke
1)  nach  Stückelung  (vergl.  §§.  35  und  42  der  Aichordnung  vom  27.  Dezember
1884  und  §.  3  Ziff.  2  der  Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1885,  betreffend
die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Apotheken  u.  s.  w.,  Reg.  Blatt  S.  307),
2)  nach  Material  (§§.  36  und  43  der  Aichordnung),
        <pb n="97" />
        95

3)  nach  Gestalt,  sonstiger  Beschaffenheit  und  Einrichtung  (88.  37,  39  und  44
der  Aichordnung),

4)  nach  Bezeichnung  (88.  38  und  45  der  Aichordnung),

5)  nach  innezuhaltenden  Fehlergrenzen  (siehe  Anlage  J  gegenwärtiger  Verfügung),

6)  nach  Stempelung  (Präzisionsstempel)  (§§.  41,  47  und  79  der  Aichordnung);
4  den  in  §.  3  dieser  Verfügung  aufgeführten,  ausschließlich  zur  Prüfung  der  Richtigkeit

  von  Gewichten  und  Waagen  bestimmten  Satz  Präzisionsgewichte  in  vorstehend

beschriebener  Weise  sowie  bezüglich  der  Aufbewahrung  sowohl  der  einzelnen  Gewichtsstücke

  als  des  ganzen  Satzes;

B.  an  Waagen:

sämmtliche  in  den  Offizinen,  in  den  Dispensatorien  und  in  den  übrigen  Geschäftsräumen

  der  Apotheken  vorgefundene  Präzisionswaagen

1)  nach  Konstruktion  und  Beschaffenheit  der  Waage,  auch  Material  der  Waagschalen
  (§§.  55,  56,  57  und  61  der  Aichordnung),

2)  nach  Angabe  der  Tragfähigkeit  (§.  55  Ziff.  3  der  Aichordnung),

3)  nach  innezuhaltenden  Fehlergrenzen  (siehe  Anlage  1  gegenwärtiger  Verfügung),

4)  nach  Stempelung  (Präzisionsstempel)  (8§.  60,  61,  67  und  79  der  Aichordnung),

5)  nach  Zahl  der  Tarir=  und  Handwaagen,  sowie  Abstufung  der  letzteren  und
Bestimmung  derselben  für  besondere  Zwecke  (§.  3  Ziff.  1  und  §.  4  Ziff.  6  der
Ministerialverfügung  vom  1.  Juli  1885,  betreffend  die  Einrichtung  und  den
Betrieb  der  Apotheken  u.  s.  w.,  Reg.  Blatt  S.  305  fg.  und  §.  5  Abs.  2,  §.  6
Abs.  1  und  §.  9  Abs.  2  der  Ministerialverfügung  vom  25.  Juli  1883,  betreffend
  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  homöopathischer  Apotheken,  Reg.  Blatt
S.  187).

8.  7.

Werden  bei  der  Visitation  (§.  6)  Gewichte  und  Waagen  vorgefunden,  deren  Benützung
  nach  den  bestehenden  Vorschriften,  insbesondere  wegen  Mangels  des  vorgeschriebenen
  Stempelzeichens  oder  einer  die  zugelassenen  Fehlergrenzen  überschreitenden  Unrichtigkeit,
  unzuläßig  und  nach  §.  369  Abs.  1  Ziff.  2  und  Abs.  2  des  Reichsstrafgesetzbuchs  strafbar
ist,  so  hat  der  Visitator  dieselben  wegzunehmen  und  dem  betreffenden  Oberamt  mit  entsprechender
  Anzeige  zu  weiterem  Verfahren  zu  übergeben.  Dasselbe  gilt  von  etwa  vorgefundenen
  Ausgleichungsmitteln  an  den  Hebelarmen  der  Waagen  (Sätteln  2c.).
        <pb n="98" />
        96

Soweit  eine  Strafeinschreitung  nicht  veranlaßt  ist,  hat  der  Visitator  die  Beseitigung
der  vorgefundenen  Mängel  durch  entsprechende  Anordnungen  zu  veranlassen.

Der  Visitator  hat  die  getroffenen  Anordnungen  in  dem  Rezeßentwurf  zum  Visi—
tationsprototoll  aufzuführen.

Der  Apotheker  ist  verpflichtet,  für  den  alsbaldigen  Ersatz  weggenommener  oder  sonst
außer  Gebrauch  gesetzter  Gegenstände  zu  sorgen,  sofern  diese  vorräthig  gehalten  werden
müssen.

F.  8.

Ueber  die  in  Gemäßheit  der  Rezesse  vorzunehmenden  Neuanschaffungen  und  Berichtigungen
  ist  von  dem  Apotheker  dem  Oberamtsphysikat  Nachweis  zu  liefern.  Die
Oberamtsärzte  haben  den  Vollzug  der  betreffenden  Rezesse  entsprechend  zu  kontroliren
und  zutreffenden  Falls  zu  beurkunden.  Die  Aichscheine  über  sämmtliche  Berichtigungen,
welche  an  Präzisionsgewichten  und  Waagen  aus  Anlaß  des  Ergebnisses  der  von  dem
Apotheker  selbst  oder  dem  Visitator  vorgenommenen  Prüfung  derselben  bewerkstelligt
worden  sind,  hat  der  Apotheker  von  einer  Visitation  zur  andern  aufzubewahren  und  dem
Visitator  auf  Verlangen  vorzulegen.

8.  9.

Handelsgewichte  und  Handelswaagen,  deren  sich  der  Apotheker  in  Räumlichkeiten
außerhalb  der  Offizin  beim  Handverkauf  bedient,  unterliegen  gleich  den  im  öffentlichen
Verkehr  nur  für  den  Handverkauf  der  Apotheken  zugelassenen  Flüssigkeitsmaßen  der  Aufsicht
  und  Prüfung  durch  die  mit  dieser  betrauten  Polizeibehörden.

§.  10.

Die  Ministerialverfügung  vom  15.  November  1871,  betreffend  die  Anwendung  von
Maßen,  Waagen  und  Gewichten  in  den  Apotheken,  (Reg.  Blatt  S.  270)  und  die  Ministerialverfügung
  vom  15.  Mai  1874,  betreffend  die  in  den  Apotheken  verwendeten  Gewichte
  und  Waagen  und  die  Ueberwachung  ihrer  fortdauernden  Richtigkeit,  (Amtsblat
des  Ministeriums  des  Innern  S.  143  fg.)  sind  aufgehoben.  Die  Ziff.  VI  Abs.  3  Vn
Dienstanweisung  für  die  Apthekenvisitatoren  vom  1.  Juli  1885  (Reg.  Blatt  S.  329)  ist
entsprechend  abgeändert.

Stuttgart,  den  29.  März  1886.
Hölder.  1
        <pb n="99" />
        Nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  Juli  1885  (R.  G.  Bl.  Seite  268  fg.)
sind  die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  der
Gewichte  und  Waagen  von  der  absoluten  Richtigkeit,  die  sowohl  im  Mehr  als  im  Minder  stattfinden
  dürfen,  und  bei  deren  Ueberschreitung  Gewichte  und  Waagen  zum  Gebrauche  unzulässig

werden,  wie  folgt  bestimmt:
A.  bei  Gewichten:

Die  Abweichung  vom  Sollgewicht  darf  höchstens  betragen:

97

Anlage  1  (Verkehrsfehlergrenzen).

 

bei  einer  Gewichtsgröße  von:

bei  Handelsgewichten:

bei  Präzisionsgewichten:

 

50  Kilogramm

500  Gramm
200  „
100

500  Milligramm
200
100

«

 

 

10  Gramm

500  Milligramm
200  «
120  »
100  »
60  „
40  „
32  „
24  „
20  „

 

5  Gramm

2,5  „
1,250  „
0,600  „
0,400  „
250  Milligramm
100  „
60
50
30  „
20  „
12  „
6  «
4

2  Milligramm

SS——  —  8da

dol
        <pb n="100" />
        98

B.  bei  gleicharmigen  Wangen:
Die  Gewichtszulagen,  welche  zur  Ausgleichung  vorgefundener  Abweichungen  von  der  Richtigkeit

  genügen  sollen,  oder  welche  bei  unmerklich  scheinenden  Abweichungen  von  der  Richtigkeit  das
wirkliche  Vorhandensein  hinreichender  Richtigkeit  durch  die  Hervorbringung  eines  noch  genügend
deutlichen  Ausschlages  erweisen  sollen,  dürfen  höchstens  betragen:

0.4

2,0

1.0

4

2,

S

0,4

I.  bei  Sandelswaagen:

Gramm  für  je  100  Gramm  (—  ½/80)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  200  Gramm
oder  weniger  beträgt.
Gramm  für  je  1  Kilogramm  (—=  /00)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als
200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.
Gramm  für  je  1  Kilogramm  (—=  /7000)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als
5  Kilogramm  beträgt.

II.  bei  Präzishons,waagen:
Milligramm  für  je  1  Gramm  (—  1½0)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  20  Gramm
oder  weniger  beträgt.
Milligramm  für  je  1  Gramm  (=  /800)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als
20  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  200  Gramm  beträgt.
Milligramm  für  je  1  Gramm  (—  1/7000)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als
200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  2  Kilogramm  beträgt.
Gramm  für  je  1  Kilogramm  (=  /  100)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr
als  2  Kilogramm,  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.
Gramm  für  je  1  Kilogramm  (=  /060)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr
als  5  Kilogramm  beträgt.
        <pb n="101" />
        99

Anlage  II.

Bezüglich  der  bei  Apotheken  in  Betracht  kommenden  Gewichte  und  Waagen  find  aus  der
Bekanntmachung  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungskommission  vom  30.  Dezember  1884,  betreffend
die  Zulassungsfristen  für  ältere  Maße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen,  (Beil.  zu  Nr.  5
des  R.G.  Bl.  von  1885)  folgende  Bestimmungen  zu  beachten:

Nach  Artikel  1

sind  bis  zum  31.  Dezember  1886  zur  Aichung  und  Stempelung  und  bis  zum  31.  Dezember  1896
zur  Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung  zugelassen:

A.  Gewichte.

a.  Gewichtsstücke  zu  50  Pfund  und  zu  ½  Pfund,  wenn  dieselben  im  Mehr  oder  im  Minder
eine  Fehlergrenze  nicht  überschreiten,  welche  bei  Handelsgewichten  zu  50  Pfund  auf  4  Gramm,
zu  ½  Pfund  auf  125  Milligramm  und  bei  Präzisionsgewichten  zu  50  Pfund  auf  2  Gramm,
zu  ½  Pfund  auf  62,5  Milligramm  festgesetzt  ist.

b.  Gewichtsstücke  in  Bombenform  zu  50  Kilogramm  und  zu  50  Pfund.

P.  Gewichtsstücke,  bei  welchen  zwar  den  Vorschriften  im  F.  37  der  Aichordnung  vom  27.  Dezember
  1884  bezüglich  der  Grenzwerthe  der  Höhe  oder  des  Durchmessers  nicht  genügt  ist,  aber
die  folgenden  Beziehungen  zwischen  dem  Durchmesser  und  der  Höhe  des  chlindrischen  Körpers,
abgesehen  von  der  Handhabe  oder  von  dem  Knopf,  eingehalten  werden,  nämlich:

Gewichtsstücke  zu  50,  20,  10,  5,  1  Kilogramm,  500  Gramm  und  ½  Pfund,  bei  welchen

die  Höhe  des  Cylinders  den  Durchmesser  übersteigt;

Gewichtsstücke  zu  2  Kilogramm,  bei  welchen  die  Höhe  des  Cylinders  kleiner  ist  als  der

Durchmesser;
Gewichtsstücke  von  200  Gramm  bis  1  Gramm,  bei  welchen  die  Höhe  des  Cylinders  die
Hälfte  des  Durchmessers  nicht  übersteigt.

d.  Gewichtsstücke,  welche  mit  einer  oder  zweien  der  folgenden  Bezeichnungen  versehen  find:
Centner,  Zentner,  Ctr.,  C,  Ztr.,  2,  Pfund,  #.  Pf.,  P,  K,  6,  D,  C,  M,  NL,  Dekagramm.

e.  Gewichtsstücke,  auf  denen  neben  einer  der  zulässigen  Bezeichnungen  das  Zehn=  oder
Hundertfache  ihres  Gewichtes  angegeben  ist.

f.  Handelsgewichtsstücke  zu  50  Gramm  aus  Eisen  in  Gestalt  eines  Cylinders,  dessen  Höhe
die  Hälfte  des  Durchmessers  nicht  übersteigt,  und  ohne  Justirhöhlung.

2
        <pb n="102" />
        100

g.  Handelsgewichte,  welche  in  Form  von  Einsatzgewichten  zum  Gesammtgewichte  von  500
Gramm,  aber  in  der  Stückelung  von  ½  Pfund,  100,  50,  50,  20,  10,  10,  5,  2,  2  und  1  Gramm
ausgeführt  find.  «

h.  Präzisionsgewichtsstücke  zu  2,  1  und  0.5  Kilogramm  und  ½  Pfund  aus  Eisen.

i.  Präzisionsgewichtsstücke  zu  500  bis  1  Milligramm  aus  Silber.

k.  Präzisionsgewichtsstücke  zu  5,  2  und  1  Milligramm  aus  Messing,  Bronze,  Argentan
und  Platin.

1.  Präzisionsgewichtsstücke  zu  500,  200  und  100  Milligramm  in  Form  rechtwinkliger
Blechplättchen  mit  aufgebogenem  Rande;  ebenso  zu  50,  20,  10,  5,  2  und  1  Milligramm  in  der
vorerwähnten  Form  mit  aufgebogener  Ecke.

B.  Waagen.
Waagen,  welche  in  der  Angabe  der  größten  zulässigen  Last  eine  der  folgenden  Bezeichnungen
  enthalten:  Ctr.,  N,  Pf.,  K,  G.

Nach  Artikel  2

sind  nicht  mehr  zur  ersten  Aichung  und  Stempelung,  aber  bis  zum  31.  Dezember  1896  zur
Wiederholung  derselben  zugelassen:

Waagen,  welche  auch  die  Angabe  der  geringsten  zulässigen  Last  und  in  dieser  Angabe  eine
der  Bezeichnungen  Ctr.,  K#.  Pf.,  K.  G.  enthalten.

Nach  Artikel  3

sind  bis  auf  Weiteres  die  nachfolgend  aufgeführten  Abweichungen  von  den  geltenden  Vorschriften

nicht  als  solche  Vorschriftswidrigkeiten  zu  erachten,  welche  die  betreffenden  Gegenstände  im  öffentlichen

  Verkehr  unzulässig  machen:
I.  betreffend  die  Stempelung:

a.  alle  Stempelungen  mit  einem  derjenigen  älteren  Stempelzeichen,  welche  in  der  Form
und  sonstigen  Anordnung  der  Stempelzeichen  den  Vorschriften  in  §.  79  der  Aichordnung
vom  27.  Dezember  1884  genügen,  jedoch  statt  der  Buchstaben  D  R  (Deutsches  Reich)
eine  der  Buchstabengruppen  N  D  B,  6  H  B,  6  H  (Norddeutscher  Bund,  Großherzogthum
  Baden,  Großherzogthum  Hessen)  enthalten;

Stempelungen  von  Waagen,  welche  an  anderen  Stellen  oder  auf  anderen  Materialien
oder  nach  einem  anderen  Verfahren  ausgeführt  sind,  als  in  §.  67  der  Aichordnung  vom
27.  Dezember  1884  vorgeschrieben  ist,  sofern  die  Stempelzeichen  deutlich  genug  erkennbar
  sind.

*
        <pb n="103" />
        101

II.  bereffend  Material,  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit:
Ale  diejenigen  Abweichungen,  welche  in  den  vorstehenden  Artikeln  1  und  2  aufgeführt  sind.

Nach  Artikel  5

sind  bis  zum  31.  Dezember  1888  noch  im  öffentlichen  Verkehr  zugelassen  alle  solche  bisher  noch
geduldete  Gewichtsstücke,  welche  zwar  von  den  geltenden  Vorschriften  noch  weitergehende  Abweichunzen
  zeigen,  als  die  in  Artikel  1—3  geduldeten,  aber  nach  den  geltenden  Vorschriften,
unter  Verücksichtigung  des  Artikel  3  noch  als  gehörig  gestempelt  zu  erachten  sind  und  die  zulässigen
  Grenzen  der  Abweichungen  von  der  Richtigkeit  noch  einhalten:

a.  Eiserne  Gewichtsstücke  zu  20  Pfund  in  Bombenform.

b.  Eiserne  Gewichtsstücke  unter  10  Kilogramm  mit  fester  Handhabe  (Griff)  statt  des  vorgeschriebenen
  Knopfes.

.  Eiserne  Gewichtsstücke  mit  beweglichen  Handhaben,  Ringen  und  dergleichen.

d.  Eiserne  Gewichtsstücke  in  Cylinderform  mit  Justirhöhlung  an  der  Bodenfläche  oder  mit
einer  sonstigen  Justireinrichtung,  welche  der  Vorschrift  des  §.  39  Nr.  3  der  Aichordnung
vom  27.  Dezember  1884  nicht  entspricht.

e.  Gewichtsstücke  in  Gestalt  vier=  oder  achtseitiger  Prismen.

f.  Gewichtsstücke  in  Gestalt  abgestumpfter  sechsseitiger  Pyramiden.

8.  Gewichtsstücke  aus  Messing  und  verwandten  Legirungen  in  cylindrischer  Form  ohne
Knopf,  sowie  solche  von  200  Gramm  abwärts  in  chylindrischer  Form  mit  Knopf,  bei
denen  aber  die  Höhe  des  Cylinders  gleich  dem  Durchmesser  oder  größer  als  der  letztere  ist.

h.  Gewichtsstücke  aus  Messing  und  dergleichen  von  würfelförmiger  Gestalt,  sowie  in  Gestalt
von  ebenen  oder  gebogenen  Platten.

i.  Cylindrische  Gewichtsstücke  zu  4  Pfund,  bei  denen  die  Höhe  des  Cylinders  gleich  dem
Durchmesser  oder  größer  als  letzterer  ist,  falls  bei  diesen  Stücken  die  Dimensionsbestimmungen
  des  §F.  37  der  Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884  nicht  eingehalten  sind,
ferner  cylindrische  Gewichtsstücke  zu  ½/  Pfund,  bei  denen  die  Höhe  des  Cylinders  kleiner
ist  als  der  Durchmesser  desselben.

k.  Alle  Gewichtsstücke  zu  5  Pfund  und  alle  solche  Gewichtsstücke  unter  10  Pfund,  welche
nach  Centner  bezeichnet  sind,  sowie  alle  Gewichtsstücke  unter  ½  Pfund,  welche  nach
Pfund  bezeichnet  sind.

Fir  diejenigen  Gegenstände,  welche  in  der  Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884  nicht  mehr

ausdrüclich  aufgeführt,  bis  auf  Weiteres  aber  noch  im  öffentlichen  Verkehr  zulässig  sind,  sind  nach
§.  2  de  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  Juli  1885  (N.G.Bl.  Seite  263)  die
        <pb n="104" />
        102

äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  von  der
absoluten  Richtigkeit  die  folgenden:

bei  Handelsgewichten  zu  50  Pfund  8  Gramm

zu  ½  Pfund  250  Milligramm,
bei  Präzisionsgewichten  zu  50  Pfund  4  Gramm

zu  ½  Pfund  125  Milligramm.

§————

 

Gedruckt  bei  .G.  Hasselbrin!  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="105" />
        103

M  10.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  9.  April  1886.

..

Inhalt.
Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  der  Verkehrsanstalten,  betreffend  Abänderungen
  der  inländischen  Postordnung  vom  14.  März  1881.  Vom  5.  April  1886.

 

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  der  Verkehrsansbalten,
betreffend  Abänderungen  der  inländischen  postordnung  vom  14.  März  1861.
Vom  5.  April  1886.

1.  Im  §.  3,  „Außenseite“  betreffend,  erhält  der  Absatz  lfolgende  anderweite
  Fassung:

I.  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  auf  die
Beförderung  bezüglichen  Angaben  noch  seinen  Namen  und  Stand,  bezw.  seine  Firma,
sowie  seine  Wohnung  vermerken.  Bei  Briefen  können  weitere  Angaben  und  Abbildungen,
welche  sich  auf  den  Stand,  die  Firma  oder  das  Geschäft  des  Absenders  beziehen,  unter
der  Bedingung  hinzugefügt  werden,  daß  die  sämmtlichen,  nicht  die  Beförderung  betreffenden
Vermerke  r2c.  in  ihrer  Ausdehnung  etwa  den  sechsten  Theil  des  Briefumschlags  nicht  überschreiten
  und  am  oberen  Rande  des  Briefumschlags  auf  der  Vorderseite  oder  Rückseite
sich  befinden.  Auf  der  Rückseite  der  Briefumschläge,  und  zwar  auf  der  Verschlußklappe,
können  außerdem  solche  Zeichen  und  Abbildungen  angebracht  werden,  welche  im  Allgemeinen
        <pb n="106" />
        104

als  Ersatz  für  einen  Siegel-  oder  Stempelabdruck  anzusehen  sind.  Wegen  der  besonderen
Bestimmungen  für  Postpacketadressen,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben  und  Postanweisungen
  siehe  §#§.  4,  15,  16,  17  und  18.

2.  Im  §.  4,  „Begleitadresse  zu  Packeten“  betreffend,  erhält  der  Absatz  I
folgende  veränderte  Fassung:

I.  Mit  Ausnahme  der  frankirten  Packete  ohne  Werthangabe  und  ohne  Einschreibung
bis  zu  12½  Kilogramm,  welche  keinen  außergewöhnlich  großen  Umfang  haben,  muß  jeder
Packetsendung  eine  Begleitadresse  (Postpacketadresse)  in  der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen
  Form  beigegeben  sein.

3.  Der  §.  12,  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  betreffend,
wird,  wie  folgt,  abgeändert:
1.  Der  Absatz  Ilerhält  nachstehenden  Zusatz:

Bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren,  welche  unter  Nachnahme  (§.24)
versandt  werden,  ist  vom  Absender  durch  einen  sowohl  auf  die  Begleitadresse,  als  auf
die  Sendung  selbst  zu  setzenden  Vermerk  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  was  mit  der
Sendung  geschehen  soll,  wenn  die  Annahme  derselben  durch  den  Empfänger  nicht  binnen
24  Stunden  nach  geschehener  postamtlicher  Benachrichtigung  erfolgt.  Dieser  Vermerk  muß
je  nach  der  Wahl  des  Absenders  der  nachstehenden  Fassung  entsprechen:

1)  Wenn  nicht  sofort  abgenommen,  zurück!
2)  Wenn  nicht  sofort  abgenommen,  verkaufen!
3)  Wenn  nicht  sofort  abgenommen,  telegraphische  Nachricht  auf  meine  Kosten!

Für  die  Behandlung  der  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  am  Bestimmungsorte  ist
die  solcher  Weise  getroffene  Verfügung  des  Absenders  maßgebend,  mit  der  Ausnahme,
daß,  im  Falle  der  Inhalt  der  Sendung  vor  Ausführung  der  etwa  anderweiten  Verfügung
des  Absenders  ersichtlich  dem  Verderben  ausgesetzt  ist,  die  Bestimmungen  des  §.  45
Absatz  III  in  Anwendung  zu  kommen  haben.

2.  Der  Absatz  III.  erhält  folgende  veränderte  Fassung:

III.  Zur  Verwendung  für  Handschußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel
und  Metallpatronen  (Metallkugelpatronen,  Metallschrotpatronen,  Metallplatzpatronen)
müssen  in  Kisten  oder  Fässer  fest  von  außen  und  innen  verpackt  und  als  solche,  sowohl
        <pb n="107" />
        105

auf  der  Begleitadresse,  als  auch  auf  der  Sendung  selbst,  bezeichnet  sein.  Die  Metall--patronen
  müssen  außerdem  derart  beschaffen  sein,  daß  weder  ein  Ablösen  der  Kugel,
bezw.  ein  Herausfallen  der  Schrote,  noch  ein  Ausstreuen  des  Pulvers  stattfinden  kann.

Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,  für  den  aus  etwaiger
Entzündung  entstandenen  Schaden  haftbar.

4.  Im  8.  12  a,  „dringende  Packetsendungen“  betreffend,  treten  folgende

Aenderungen  ein:
1.  Am  Schluß  des  Absatzes  l  ist  nachzutragen:

Das  Verlangen  der  Einschreibung  oder  eine  Werthangabe  ist  bei  dringenden  Packetsendungen

  nicht  zulässig.
2.  Im  Absatz  IlI  ist  statt  der  Worte:  „außer  dem  Porto  nach  der  Taxe
für  sperriges  Gut“  zu  setzen:

außer  dem  tarifmäßigen  Porto.

3.  Der  Absatz  IV  ist  zu  streichen.

5.  Der  §.  15,  „Postkarten“  betreffend,  wird  wie  folgt  abgeändert:
1.  Im  Absatz  I  tritt  hinter  dem  Worte  „Photographien“  der  Zusatz
hinzu:
und  Postkarten  mit  angefügten  Waarenproben.
2.  Die  bisherigen  Absätze  II  und  VI  sind  zu  streichen;  dementsprechend
  erhalten  die  Absätze  III,  IV.  V.  VII  und  VIII  die  Nummern
  II,  III,  IV,  V  und  VI.

6.  Im  §.  16,  „Drucksachen“  betreffend,  treten  folgende  Aenderungen  ein:
1.  Im  Absatz  IViist  der  Satz  „Drucksachen  sind  auch  in  Form  von  Postkarten

  zulässig  (§.  15  Absatz  II)“  abzuändern  in:
Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig,  jedoch  dürfen  solche  Karten

die  Bezeichnung  „Postkarte“  nicht  tragen.

2.  Im  Absatz  VII  erhält  hinter  den  Worten  „Es  soll  jedoch  gestattet

sein“  die  Stelle  unter  1)  folgende  Fassung:
1)  auf  der  Außenseite,  die  nach  §.  3  Absatz  I  bei  Briefen  zulässigen  Vermerke

u.  s.  w.  unter  den  vorgeschriebenen  Bedingungen  anzubringen.
        <pb n="108" />
        106

3.  Der  Absatz  X  erhält  folgende  veränderte  Fassung:

X.  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  solche  dem  Absatz  l  entsprechende
Drucksachen  anzusehen:

1)  welche  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  sonstiger  Beschaffenheit  nicht  als
Bestandtheile  derjenigen  Zeitung  oder  Zeitschrift  erachtet  werden  können,
mit  der  die  Versendung  erfolgen  soll;

2)  welche  zwar  als  regelmäßige  Nebenblätter  zu  Zeitungen  erscheinen,  aber
auch  unabhängig  von  der  Hauptzeitung  für  sich  allein  bezogen  werden  können.

7.  Im  §.  19,  „Telegraphische  Postanweisungen“  betreffend,  treten  im  Absatz
  V  nachstehende  Aenderungen  ein:

Die  Angaben  unter  a  zu  streichen  und  die  folgenden  Sätze  b,  c,  d,  mit
bezw.  a,  b,  c  zu  bezeichnen;  dem  entsprechend  sind  im  letzten  Sat  die  Worte:
„unter  a  und  b“  bezw.  „unter  c  und  d“  abzuändern  in:

unter  a  bezw.  unter  b  und  c.

8.  Im  §.  20,  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen“  betreffend,
erhält  der  Absatz  IX  folgenden  veränderten  Eingang:
IX.  Die  Postverwaltung  haftet  für  eine  Postauftragssendung,  wie  für  einen  eingeschriebenen
  Brief.

9.  Im  §.  21,  „Postaufträge  zur  Einholung  von  Wechselaccepten“  betreffend,
erhält  der  Absatz  XlII  folgenden  veränderten  Eingang:
XlII.  Die  Postverwaltung  haftet  für  eine  Postauftragssendung  wie  für  einen  eingeschriebenen
  Brief.

10.  Im  §.  24,  „Postnachnahmesendungen“  betreffend,  treten  folgende
Aenderungen  ein:
1.  Im  Absatz  !  sind  die  Worte:  „Postnachnahmen  sind  im  Betrage  bis
zu  Einhundert  und  fünfzig  Mark  einschließlich  zulässig“  abzuändern  in:
Postnachnahmen  sind  im  Betrage  bis  zu  vierhundert  Mark  einschließlich
zulässig.
2.  Der  Absatz  II  ist  zu  streichen;  die  folgenden  Absätze  erhalten
dementsprechend  die  Nummern  l  bis  IX.
        <pb n="109" />
        107

11.  Im  §.  25,  „Portopflichtige  Dienstsachen“  betreffend,  treten  nachstehende
Aenderungen  ein:
1.  Im  Absatz  lerhält  der  Wortlaut  unter  aundb  folgende  Fassung:
a)  auf  der  Adresse  mit.  dem  Vermerk  „Portopflichtige  Dienstsache“  und
b)  mit  öffentlichem  Siegel  oder  Stempel
versehen  werden.
2.  Im  Absatz  II  sind  die  Worte  „des  Verschlusses  mittelst“  zu  streichen.

12.  Im  §.  26,  „Einschreibsendungen“  betreffend,  ist  im  ersten  Satze  des
Absatzes  I  hinter  den  Worten:  „Packete  ohne  Werthangabe“  hinzuzufügen:

—  ausschließlich  jedoch  der  dringenden  Packete  (F.  123)  —

13.  JIm  §.  32,  „Zeit  der  Einlieferung“  betreffend,  erhält  der  Absatz  III
folgende  veränderte  Fassung:
III.  An  Sonntagen  und  an  den  nachgenannten  Festtagen  als:

Christfest,  Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Christi  Himmelfahrt,
und  in  denjenigen  Postorten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl
bilden,  auch

an  Frohnleichnam  und  an  Mariä  Himmelfahrt
werden  die  Dienststunden  der  Postanstalten  im  Verkehr  mit  dem  Publikum  in  der  Weise
beschränkt,  daß  der  Postschalter  wenigstens  eine  Stunde  in  der  Zeit  von  7  bis  9  Uhr
Vormittags,  eine  Stunde  zwischen  den  beiden  Gottesdiensten  in  der  Regel  von  11  bis
12  Uhr  Mittags  und  erforderlichenfalls  nach  dem  Nachmittagshauptgottesdienst  je  nach
den  örtlichen  Verkehrsverhältnissen  bis  zu  2  Stunden  geöffnet  ist.  Wenn  übrigens  an
Sonn=  und  Festtagen  während  der  an  den  gewöhnlichen  Dienststunden  ausfallenden  Zeit
eine  Personenpost  abgeht,  so  findet  bis  zur  Abgangszeit  derselben  die  Annahme  von
Reisenden  am  Postschalter  statt.

Die  Stunden,  während  welcher  an  den  Sonntagen  und  den  genannten  Festtagen
der  Postschalter  geöffnet  ist,  werden  durch  Schalteranschlag  bei  jeder  Postanstalt  bekannt
gemacht.
        <pb n="110" />
        108

Ferner  tritt  als  XI.  Absatz  neu  hinzu:

XI.  Unter  den  nämlichen  Voraussetzungen  und  bis  zu  denselben  Schlußzeiten  (Absatz  X)
dürfen  bei  denjenigen  Postanstalten,  welche  von  der  Postbehörde  hiezu  besonders  ermächtigt
  sind,  gewöhnliche  Packetsendungen  auf  Verlangen  ebenfalls  außerhalb  der  Schalterdienststunden
  angenommen  werden.  Die  Packete  müssen  als  „dringende“  bezeichnet  sein.
Für  jedes  Packet  ist,  neben  den  im  §.  12a  für  dringende  Packetsendungen  festgesetzten
Gebühren,  eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  im  Voraus  zu  entrichten.

14.  Im  §.  36  erhalten  die  Absätze  1  bis  Wfolgende  veränderte  Fassung:
Jurücziehung  I.  Der  Absender  einer  Postsendung  kann  dieselbe  zurücknehmen  oder  ihre  Aufschrift
Ponstendungen  abändern  lassen,  solange  die  Sendung  dem  Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist.  Bei
u  ndn  Sendungen  mit  Werthangabe  und  Postanweisungen  ist  das  Verlangen  einer  Abänderung
vonduffchriftn  der  Aufschrift  nicht  zulässig.
den  Absender.  I1.  Die  Zurücknahme  kann  erfolgen  am  Orte  der  Aufgabe  oder  am  Bestimmungsorte,
  ausnahmsweise  auch  an  einem  Unterwegsorte,  insofern  dadurch  keine  Störung  des
Dienstes  herbeigeführt  wird.

III.  Die  Zurückgabe  geschieht  an  denjenigen,  welcher  ein  von  derselben  Hand,  von
welcher  die  Aufschrift  der  Sendung  geschrieben  ist,  ausgefertigtes  Doppel  des  Briefumschlages
  bezw.  der  Begleitadresse  2c.  und  den  Einlieferungsschein,  sofern  ein  solcher  über
die  Sendung  ertheilt  ist,  abgibt.

IV.  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  hat  derjenige,  welcher  dieselbe  zurückfordert
  oder  die  Abänderung  ihrer  Aufschrift  wünscht,  sich  als  Absender  auszuweisen
(Absatz  III)  und  den  Gegenstand  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsortes  schriftlich  so  genan
zu  bezeichnen,  daß  derselbe  unzweifelhaft  als  der  verlangte  zu  erkennen  ist.

V.  Die  hierauf  bezüglichen  Verlangen  werden  entweder  brieflich  oder  telegraphisch
von  der  Postanstalt  auf  Kosten  des  Absenders  ausgefertigt  und  abgesandt.  Letzterer  hat
dafür  zu  entrichten:

1)  wenn  die  Uebermittelung  brieflich  erfolgt,  die  Taxe  für  einen  einfachen
Einschreibbrief;

2)  wenn  die  Uebermittelung  auf  telegraphischem  Wege  geschieht,  die  Taxe  des
Telegramms  nach  dem  gewöhnlichen  Tarif.
        <pb n="111" />
        109

15.  Im  §.  40,  „Zeit  der  Bestellung“  betreffend,  sind  am  Schlusse  des
Absatzes  IV  die  Worte  „sodann  vom  Beginn  des  Nachmittagsgottesdienstes
an  für  den  Rest  des  Tages“  abzuändern  auf  „sodann  in  der  Regel  von
12  Uhr  Mittags  ab  für  den  Rest  des  Tages.“

16.  Im  §.  41,  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß“"  treten  folgende
Aenderungen  ein:

1.  Der  zweite  Satz  des  Absatzes  I  erhält  folgende  veränderte
Fassung:

Der  Adressat,  welcher  einen  Dritten  zur  Empfangnahme  der  an  ihn  zu  bestellenden
Sendungen  bevollmächtigen  will,  muß  die  Vollmacht  schriftlich  ausstellen  und  in  dieser  die
Gattungen  der  Sendungen  genau  bezeichnen,  zu  deren  Empfangnahme  der  Bevollmächtigte
befugt  sein  soll.

2.  Am  Schlusse  tritt  der  folgende  neue  Absatz  hinzu:

IX.  Soweit  zollpflichtige  Postsendungen  zum  Zweck  der  zollamtlichen  Schlußabfertigung
an  die  zuständigen  Zoll=  oder  Steuerstellen  übergeben  werden,  erlischt  die  Haftpflicht  der
Postverwaltung,  sobald  die  ordnungsmäßige  Uebergabe  der  Sendung  an  die  Zoll=  oder
Steuerstelle  auf  Grund  der  bestehenden  Vorschriften  stattgefunden  hat.

17.  Im  F.  43,  „Berechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe  u.  s.  w.“
betreffend,  treten  folgende  Aenderungen  ein:
1.  der  erste  Satz  im  Absatz  lerhält  nachstehende  Fassung:
Der  Adressat,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen  oder  abholen
zu  lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  solches  in  einer  schriftlichen  Erklärung  nach  Maßgabe
  der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Fassung  aussprechen  und  diese  Erklärung
  bei  der  Postanstalt  niederlegen.

2.  im  Absatz  IV  erhalten  die  Angaben  unter  1)  folgenden  veränderten
  Wortlaut:

1)  wenn  der  Absender  die  Eilbestellung  verlangt  hat  (§.  28);
        <pb n="112" />
        110

18.  Im  8.  45,  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte“
betreffend,  sind  unter  VI  im  letzten  Satze  des  ersten  Absatzes  die
Worte:  „die  Zahlung  verweigert  oder“  zu  streichen.

Vorstehende  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Stuttgart,  den  5.  April  1886.
Mittnacht.

—————————

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufel.).
        <pb n="113" />
        111

11.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  17.  April  1886.

 

Inhalt.
Gesetz  i  betreffend  die  Feldbereinigung.  Vom  30.  Mär  1886.  —  Belanmtmachung,  betreffend  den  Wortlaut  des
rtikel  des  Gesetzes  über  die  emeindeangehörig  eit.  Vom  30.  März  188

 

Gesetz,  betreffend  die  Feldbereinigung.
Vom  30.  März  1886.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Einleitung  von  Feldbereinigungen.
Art.  1.

Eine  Aenderung  oder  Neuanlegung  von  Feldwegen  behufs  besserer  landwirthschaftlicher
  Benützung  des  Grund  und  Bodens,  sei  es  für  sich  allein  oder  in  Verbindung  mit
einer  Umgestaltung  oder  Vertauschung  einzelner  Grundstücke,  desgleichen  eine  neue  Feldeintheilung,
  sei  es  mit  Verminderung  der  Parzellenzahl  oder  ohne  eine  solche,  wird,  wenn
nicht  sämmtliche  betheiligte  Grundeigenthümer  der  Maßregel  zugestimmt  haben,  nach  den
in  nachstehenden  Artikeln  enthaltenen  Bestimmungen  zur  Ausführung  gebracht.
        <pb n="114" />
        112

Diese  Bestimmungen  finden  auch  dann  entsprechende  Anwendung,  wenn  zwar  die
Eigenthümer  über  eine  anderweitige  Bereinigung  ihrer  Grundstücke  sich  geeinigt,  aber
berechtigte  Dritte  (Art.  52)  oder  Pächter  die  Zustimmung  versagt  haben,  oder  wenn
die  Ausführung  einer  auf  dem  Wege  der  Uebereinkunft  unter  Zustimmung  der  berechtigten
  Dritten  oder  der  Pächter  beschlossenen  Feldbereinigung  den  Behörden  überlassen

werden  will.
Art.  2.

Eine  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  auszuführende  Feldbereinigung
  kann  sich  entweder  auf  eine  ganze  Markung  oder  auf  einen  Theil  einer  solchen
erstrecken.  In  letzterem  Fall  muß,  sofern  es  sich  um  eine  neue  Feldeintheilung  im  Sinne
des  Art.  33  Abs.  1  handelt,  die  zu  bereinigende  Fläche  nach  außen  bestimmt  abgegrenzt
sein  (als  Zelg,  Gewand,  Oesch  oder  durch  Straßen,  Bäche,  Waldungen  u.  s.  w.).

Grundstücke  benachbarter  Markungen  können  in  die  Bereinigung  mit  eingezogen
werden,  wenn  solches  zu  zweckmäßiger  Ausführung  des  Unternehmens  nothwendig  erscheint.

Art.  3.

Für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob,  in  welcher  Art  und  in  welcher  räumlichen
Ausdehnung  eine  Feldbereinigung  vorgenommen  werden  soll,  sind  zunächst  die  vorschriftsmäßig
  gefaßten  Beschlüsse  der  betheiligten  Grundeigenthümer  (Art.  12)  maßgebend  (zu
vergl.  jedoch  Art.  8  Abs.  1  und  Art.  16).

Wird  eine  Feldbereinigung  beschlossen,  ohne  daß  hiebei  eine  die  Bereinigungssfläche
umfassende  Zusammenlegung  festgesetzt  wird,  so  darf  im  Einzelnen  gleichwohl  eine  Verminderung
  der  Parzellen  durch  Zusammenlegung  bisher  räumlich  getrennter  Grundstücke
eines  und  desselben  Eigenthümers  insoweit  vorgenommen  werden,  als  ohne  eine  solche
Zusammenlegung  die  zweckmäßige  landwirthschaftliche  Benützung  der  fraglichen  Grundstücke
  ausgeschlossen  oder  wesentlich  erschwert  würde,  oder  als  die  Zusammenlegung  den
erklärten  Wünschen  der  betreffenden  Grundbesitzer  entspricht  und  ohne  Schädigung  der
Interessen  der  übrigen  Betheiligten  durchgeführt  werden  kann.

Art.  4.

Bei  einer  Feldbereinigung,  mittelst  welcher  eine  neue  Feldeintheilung  im  Sinne  des
Art.  33  Abs.  1  beabsichtigt  ist,  sind  als  betheiligt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  die  Eigenthümer
  derjenigen  Grundstücke  zu  betrachten,  welche  räumlich  in  die  Bereinigungsfläche
(Art.  2)  fallen.
        <pb n="115" />
        113

Die  Betheiligung  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  die  hienach  in  Ziff.  1—  12  bezeichneten
Grundstücke,  wenn  und  solange  nicht  die  Eigenthümer  die  Einbeziehung  derselben  ausdrücklich
  beantragen  und  das  Oberamt  (Art.  10)  oder  auf  erhobene  Beschwerde  die
Centralstelle  (Art.  18)  diese  Einbeziehung  genehmigt:

1)  Gebäude  mit  Ausnahme  der  auf  freiem  Feld  zur  Aufbewahrung  von  Geräthen
oder  landwirthschaftlichen  Erzeugnissen  dienenden  Feimen  oder  Schuppen,  sowie
die  an  die  Gebäude  anstoßenden  Hofräume:;

2)  Grundstücke,  welche  ihrer  Lage  nach  als  Bauplätze  zu  betrachten  sind;

3)  Parkanlagen  in  der  Nähe  der  Wohnungen  der  Eigenthümer,  Hausgärten  und  sonstige
ihrer  Hauptbestimmung  nach  der  Gartenkultur  dienende  Grundstücke,  die  letzteren
unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  selbständig  zugänglich  und  dauernd  eingefriedigt  sind;

4)  Baumgiter,  d.  h.  Grundstücke  (Aecker  oder  Wiesen),  welche  ihrer  Hauptbestimmung
nach  der  Obstgewinnung  dienen  sollen,  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  selbständig
zugänglich  sind;

5)  Hofgüter,  deren  Grundstücke  im  Zusammenhang  um  die  Hofgebäude  liegen,  jedoch
mit  Ausschluß  solcher  Theile,  welche  als  schmale  Streifen  oder  Ausläufer  in  die
zu  bereinigende  Fläche  hereinragen;

6)  Waldungen  mit  Ausnahme  kleiner  Waldstücke,  die  von  Feldgrundstücken  umgeben  sind;

7)  Weinberge  mit  Ausnahme  kleiner  in  die  Bereinigungsfläche  fallender  Stücke;

8)  Hopfenanlagen,  welche  größere  für  sich  bestehende  Gelände  bilden;

9)  Gewerbliche  Anlagen,  Grundstücke,  auf  welchen  sich  Kies-,  Sand-,  Lehm=  oder
Thongruben,  Stein=  oder  Gipsbrüche,  oder  Torfstiche  befinden,  sowie  die  dem
Bergwerksbetrieb  dienenden  Grundstücke,  vorausgesetzt  daß  der  Betrieb  dieser  Gruben,
Brüche,  Stiche  oder  Bergwerke  noch  fortdauert  oder  innerhalb  der  letzten  fünf
Jahre  stattgefunden  hat  und  seine  Wiederaufnahme  möglich  ist,  beziehungsweise
wegen  des  eingestellten  Bergwerksbetriebs  Rekognitionsgeld  (Sporteltarif  von  1881
Nr.  11  b,  Reg.  Blatt  S.  141)  bezahlt  wird;

10)  Teiche  und  Gewässer,  welche  der  Fischzucht  oder  gewerblichen  Anlagen  dienen
oder  für  sonstige  wirthschaftliche  Zwecke  besonders  werthvoll  sind;

11)  Grundstücke,  auf  welchen  sich  Mineralquellen  befinden,  soweit  diese  Grundstücke
zur  angemessenen  Benützung  der  Quellen  nöthig  sind;

12)  Grundstücke,  auf  welchen  sich  Denkmäler  oder  Familiengräber  befinden.
        <pb n="116" />
        114

Ist  das  Unternehmen  ohne  die  Beiziehung  von  Grundstücken  der  unter  Ziffer  1
bis  12  bezeichneten  Art  oder  ohne  die  Inanspruchnahme  einzelner  Theile  solcher  Grundstücke
  nicht  oder  nicht  in  zweckmäßiger  Weise  ausführbar,  so  kann  das  erforderliche  Areal
nach  Maßgabe  des  Art.  24  für  die  Gesammtheit  erworben  werden.

Sind  einzelne  Grundstücke  ganz  besonderen  Beschädigungen  ausgesetzt,  oder  haften
auf  denselben  solche  besondere  Lasten,  welche  einen  Parzellenumtausch  nach  dem  vorliegenden
Plane  wesentlich  erschweren,  so  können  dieselben  von  dem  Unternehmen  ausgeschlossen  werden.

Enthält  eine  Bereinigungsfläche  ein  Grundstück  von  so  besonderer  Beschaffenheit,  daß
sein  Werth  bei  einem  Umtausch  durch  andere  Grundstücke  nicht  ausgeglichen  werden  kann,
zum  Beispiel  hochwerthige  Kunstwiesen,  so  kann  dasselbe  von  dem  Unternehmen  dann
ausgeschlossen  werden,  wenn  letzteres  auch  ohne  das  betreffende  Grundstück  sich  zweckmäßig
ausführen  läßt.

Wenn  und  soweit  auf  Grund  von  Abs.  4  und  5  die  Ausschließung  eines  Grundstücks
  von  dem  Unternehmen  eintritt,  hört  der  Eigenthümer  des  betreffenden  Grundstücks
auf,  Betheiligter  (Theilnehmer)  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  sein.

Ueber  Beschwerden  in  den  Fällen  der  Abs.  4  und  5  entscheidet  die  Centralstelle
(Art.  18)  endgültig.

Art.  5.

In  den  weiteren  in  Art.  4  Abs.  1  nicht  bezeichneten  Feldbereinigungsfällen  sind  die
Eigenthümer  derjenigen  landwirthschaftlichen  Grundstücke  als  betheiligt  zu  betrachten,
deren  freie  und  vollständige  Benützung  wegen  Mangels  einer  ständigen  Zufahrt  oder
wegen  der  anderen  Grundeigenthümern  zustehenden  Ueberfahrtsrechte  gehindert  wird,  sofern
der  Plan  des  Unternehmens  so  angelegt  ist,  daß  durch  dessen  Ausführung  das  gedachte
Hinderniß  beseitigt  wird.

Von  der  Theilnahme  an  dem  Unternehmen  darf  kein  Eigenthümer,  dessen  Grundstück
  die  im  ersten  Absatze  bezeichnete  Verbesserung  erlangen  kann,  gegen  seinen  Willen
ausgeschlossen  werden,  wenn  nicht  dieser  Theilnahme  Gründe  der  Unzweckmäßigkeit  oder
der  unverhältnißmäßigen  Kostenerhöhung  entgegenstehen.

Mit  der  hienach  erfolgten  Ausscheidung  von  der  Theilnahme  an  dem  Unternehmen
hört  der  Grundeigenthümer  auf,  im  Sinne  dieses  Gesetzes  Betheiligter  zu  sein.

Vorstehende  Bestimmungen  (Absatz  1  und  2)  finden  auch  auf  kleinere  Waldstücke
dann  Anwendung,  wenn  solche  von  Feldgrundstücken  umgeben  sind.
        <pb n="117" />
        115

Ueber  Beschwerden  in  den  Fällen  des  Abs.  2  entscheidet  die  Centralstelle  (Art.  18)
endgültig.  ·

Art.  6.

Der  Antrag  auf  eine  Feldbereinigung,  welcher  von  dem  Gemeinderath  (Theilgemeinderath),
  einem  oder  mehreren  Grundeigenthümern  ausgehen  kann,  ist  bei  dem  Oberamt
  zu  stellen.

In  demselben  sind  der  Hauptzweck  und  die  hieraus  sich  ergebenden  wesentlichen  Grundlagen
  des  Unternehmens  (Art.  1  Abs.  1)  zu  bezeichnen.  Zugleich  ist  einzureichen:

1)  ein  von  einem  Sachverständigen  gefertigter  Plan,  welcher  den  dermaligen  Zustand

der  zu  bereinigenden  Grundfläche  und  die  angestrebte  neue  Gestaltung  derselben
—  letztere,  wofern  es  sich  um  eine  neue  Feldeintheilung  (Art.  33  Abs.  1)  handelt,  —
wenigstens  in  den  Grundzügen  darstellt;

2)  ein  Verzeichniß  der  betheiligten  Grundeigenthümer  (Art.  4  und  5)  mit  Angabe

des  Maßes,  des  Steuerkapitals  und  der  Benützungsart  eines  jeden  Grundstücks;

3)  ein  allgemeiner  Ueberschlag  über  die  muthmaßlichen  Kosten,  sowie

4)  eine  schriftliche  Darlegung  darüber,  auf  welche  Aenderungen  und  Verbesserungen

des  bestehenden  Zustands  das  Unternehmen  ausgedehnt  werden  soll,  und  welche
Vortheile  von  demselben  zu  erwarten  sind,  auch  inwieweit  etwa  auf  einzelnen
Grundstücken  befindliche  Einrichtungen,  welche  öffentlichen  Zwecken  dienen,  durch
die  Feldbereinigung  berührt  werden  (Art.  38).

Art.  7.

Die  Vornahme  der  Vorarbeiten  für  eine  Feldbereinigung  ist  jedem  zur  Antragstellung
auf  letztere  Berechtigten  (Art.  6  Abs.  1)  nach  vorgängiger  Einholung  eines  hierauf  lautenden
  Erlaubnißscheines  des  Gemeinderaths  gestattet  und  darf  von  den  Besitzern  landwirthschaftlich
  benützter  Grundstücke  nicht  gehindert  oder  erschwert  werden.  Wenn  und  soweit
jedoch  einem  Besitzer  Schaden  zugefügt  oder  er  in  Benützung  seines  Grundbesitzes  zu
seinem  Nachtheil  gehindert  wird,  ist  ihm  von  dem  Unternehmer  voller  Ersatz  zu  leisten.

Von  den  Gemeindebehörden  sind  auf  Ansuchen  die  zu  Beschaffung  der  in  Art.  6
vorgeschriebenen  Belege  erforderlichen  Auszüge  aus  den  öffentlichen  Büchern,  Gemeindeakten
  rc.  auf  Kosten  der  Gemeinde  zu  liefern,  soweit  nicht  den  Antragstellern  die  öffentlichen
  Bücher  zur  Entnahme  von  Notizen  bereitgestellt  werden  dürfen.
        <pb n="118" />
        116

Beschwerden  über  die  Statthaftigkeit  der  Vorarbeiten  (Abs.  1)  sowie  über  die  Verpflichtung
  zur  Lieferung  der  in  Abs.  2  erwähnten  Auszüge  werden  endgültig  von  der
Centralstelle  (Art.  18)  entschieden.

Entschädigungsansprüche  nach  Abs.  1  gehören  vor  die  bürgerlichen  Gerichte.

Art.  8.

Das  Oberamt  hat  den  Antrag  (Art.  6)  nach  vorgängiger  Beseitigung  etwaiger  Anstände
  und  Herbeiführung  etwa  gebotener  Ergänzungen  der  Centralstelle  (Art.  18)  behufs
vorläufiger  Prüfung  und  Ertheilung  eines  Bescheids  bezüglich  der  Nützlichkeit  des
Unternehmens  für  die  Landeskultur  und  der  Zweckmäßigkeit  des  Plans  im  Ganzen,  sowie
bezüglich  des  Umfangs  der  Feldbereinigung  vorzulegen.

Dem  Ausspruch  der  Centralstelle  (Art.  18)  hat  erforderlichenfalls  eine  Untersuchung
an  Ort  und  Stelle  durch  einen  Sachverständigen  vorauszugehen.

Art.  9.

Hat  sich  die  Centralstelle  (Art.  18)  für  die  Ausführbarkeit  des  Unternehmens  ausgesprochen,
  so  hat  das  Oberamt,  geeignetenfalls  nach  vorgängiger  Berichtigung  des  Verzeichnisses
  der  betheiligten  Grundeigenthümer  (Art.  6  Ziff.  2),  Tagfahrt  zur  Abstimmung
  über  den  Antrag  und  zur  Wahl  der  Mitglieder  der  Vollzugskommission  anzuberaumen
  und  öffentlich  auszuschreiben.

Zwischen  der  Bekanntmachung  und  der  Abstimmung  muß  ein  Zeitraum  von  wenigstens
vier  Wochen  liegen,  während  dessen  der  Plan,  die  gesammelten  Notizen  (Art.  6)  und  das
Ergebniß  der  vorläufigen  Prüfung  der  Centralstelle  (Art.  8)  zu  Jedermanns  Einsicht
öffentlich  aufzulegen  sind.

Zu  der  Abstimmung  sind  die  betheiligten  Grundeigenthümer  oder  ihre  Vertreter
mindestens  zwei  Wochen  vor  dem  Termin  speziell,  soweit  dies  nicht  thunlich,  durch  öffentliche
  Aufforderung  und  zwar  unter  Androhung  des  Rechtsnachtheils  einzuladen,  daß
diejenigen,  welche  bei  der  Abstimmungstagfahrt  weder  in  Person  noch  durch  einen  seine
Vertretungsbefugniß  rechtsgültig  nachweisenden  Vertreter  erscheinen,  als  dem  beantragten
Unternehmen  zustimmend  angesehen  und  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder
der  Vollzugskommission  (Art.  19)  ausgeschlossen  werden,  und  daß  ein  Einspruch  oder
eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  diese  gesetzliche  Folge  des  Ausbleibens
nicht  stattfinde.
        <pb n="119" />
        117

Ueber  die  Eröffnung  der  Ladung  sind  Bescheinigungen  zu  den  Akten  zu  bringen.
Wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  (Abs.  1)  vorschriftsmäßig  stattgefunden  hat,
steht  niemand  der  Einwand  zu,  daß  er  nicht  aufgefordert  oder  eingeladen  worden  sei.

Art.  10.

Gleichzeitig  mit  der  Bekanntmachung  der  Abstimmungstagfahrt  hat  das  Oberamt
eine  öffentliche  Aufforderung  zu  erlassen,  etwaige  noch  nicht  bekannte  Ansprüche  auf
Freilassung  von  dem  Unternehmen  oder  auf  Antheilnahme  an  demselben,  welche  aus  den
Art.  4  und  5  abgeleitet  werden,  innerhalb  der  Ausschließungsfrist  von  zwei  Wochen  bei
dem  Ortsvorsteher  oder  bei  dem  Oberamt  geltend  zu  machen.

Ueber  solche  Ansprüche  hat  das  Oberamt  vor  der  Abstimmungstagfahrt  Bescheid
zu  ertheilen.

Art.  11.

Der  Oberamtmann  oder  sein  gesetzlicher  Stellvertreter  hat  die  Verhandlung  zu  leiten.

An  der  Verhandlung  können  außer  den  betheiligten  Grundeigenthümern  und  deren
Vertretern  auch  nicht  betheiligte  Eigenthümer  von  Grundstücken,  deren  Verhältnisse  durch
die  beantragte  Feldbereinigung  voraussichtlich  geändert  werden,  zur  Wahrung  ihrer
Rechte  und  Interessen  ohne  Stimmrecht  Antheil  nehmen.

Vor  der  Abstimmung  müssen  die  bei  der  Verhandlung  Erschienenen  über  alle  einschlagenden
  Verhältnisse  möglichst  aufgeklärt  werden.

Die  Abstimmung  der  Einzelnen,  welche  nicht  an  Bedingungen  oder  Voraussetzungen
geknüpft  werden  darf,  ist  in  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von  ihnen  zu  unterzeichnen.

Die  der  Abstimmung  sich  Weigernden  werden  ebenso  behandelt,  als  wären  sie  bei
der  Tagfahrt  nicht  erschienen.

Nach  der  Unterzeichnung  ist  die  Zurücknahme  der  abgegebenen  Stimmen  nicht  mehr
statthaft.

Wird  der  gestellte  Antrag  verworfen,  so  kann  ein  neuer  Vorschlag  in  der  Verhandlung
  dann  sofort  zur  Abstimmung  gebracht  werden,  wenn  der  Vorsitzende  denselben  als
durch  die  bisherigen  Vorarbeiten  genügend  vorbereitet  anzusehen  vermag.  Nähere  Bestimmungen
  hierüber  werden  im  Verordnungswege  erlassen.

Soweit  eine  Feldbereinigung  ohne  die  gleichzeitige  Regulirung  des  Wasserablaufs
auf  der  zu  bereinigenden  Fläche  in  zweckmäßiger  Weise  nicht  möglich  ist,  ist  bei  der  Aus-
        <pb n="120" />
        118

führung  der  beschlossenen  Feldbereinigung  für  die  Herstellung  der  erforderlichen  Hauptabzüge
  zu  sorgen,  ohne  daß  es  in  dieser  Beziehung  einer  besonderen  Beschlußfassung  auf
der  Abstimmungstagfahrt  bedarf.

Ueber  weitergehende  Kulturverbesserungen  dagegen  muß,  wenn  sie  gleichzeitig  mit  der
Feldbereinigung  zur  Ausführung  gebracht  werden  sollen,  von  den  Betheiligten  nach  Maßgabe
  der  für  solche  Unternehmungen  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  besonderer  Beschluß
gefaßt  werden.

Art.  12.
Die  Feldbereinigung  gilt  als  bei  der  Abstimmung  (Art.  11)  beschlossen,  wenn
a)  mehr  als  die  Hälfte  der  betheiligten  Grundeigenthümer  zugestimmt  hat,  beziehungsweise
  als  zustimmend  anzusehen  ist  (zu  vergl.  übrigens  Art.  16  Abs.  2)  und
b)  mehr  als  die  Hälfte  des  Grundsteuerkapitals  auf  diese  Mehrheit  fällt.

Art.  13.

Wenn  sich  ein  Grundstück  ungetheilt  im  Eigenthum  mehrerer  Personen  befindet,  so
ist  bei  Berechnung  des  Antheils  am  Grundsteuerkapital  der  zustimmenden  oder  verneinenden
  Eigenthümer  jeder  dieser  Personen  der  dem  Verhältniß  ihres  ideellen  Antheils
entsprechende  Antheil  am  Steuerkapital  zuzuschreiben.

Soweit  das  Verhältniß  streitig  ist,  wird  angenommen,  daß  die  Antheile  einander
gleich  seien.

Art.  14.

Für  den  Staat  und  sonstige  juristische  Personen,  sowie  für  Bevormundete  handeln
deren  gesetzliche  Vertreter  oder  die  von  diesen  Vertretern  aufgestellten  Bevollmächtigten.
Eine  Genehmigung  der  Abstimmung  durch  die  Aufsichts-,  beziehungsweise  Vormundschaftsbehörde
  ist  nicht  erforderlich.

Das  Grundeigenthum  von  Gemeinden,  welches  einzelnen  Gemeindeangehörigen  zur
Nutznießung  überlassen  ist,  wird  von  der  Gemeindebehörde  vertreten  (vergl.  auch  Art.  55).

Die  Besitzer  von  Lehen  und  Fideikommissen  werden  den  Eigenthümern  gleich  geachtet.

Wenn  im  Falle  der  Errungenschaftsgesellschaft  zum  Sondergut  der  Ehefrau  gehörige
Grundstücke  in  der  Verwaltung  des  Ehemanns,  und  im  Fall  des  Aufschubs  der  Eventualtheilung
  Grundstücke,  welche  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  sonstigen  Erben
gemeinschaftlich  zugehören,  in  der  Verwaltung  des  überlebenden  Ehegatten  stehen,  so  ist
        <pb n="121" />
        119

der  Ehemann  beziehungsweise  der  überlebende  Ehegatte  ausschließlich  zur  Vertretung  solcher
  Grundstücke  berechtigt.

Grundstücke  von  Kindern,  an  welchen  die  Nutzuießung  und  Verwaltung  dem  Vater
oder  der  Mutter  zusteht,  werden  von  den  letzteren  allein  vertreten.

Art.  15.

Ist  ein  Rechtsstreit  über  das  Eigenthum  oder  ein  dem  Eigenthum  gleichgeachtetes
Recht  (Art.  14  Abs.  3)  an  einem  Grundstücke  anhängig,  dessen  Eigenthümer  nach  Art.  4
Abs.  1  und  Art.  5  Abs.  1  betheiligt  ist,  so  haben  die  Parteien  binnen  einer  ihnen  vom
Oberamt  zu  ertheilenden  Frist  einen  gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  zu  ernennen,
widrigenfalls  ein  solcher  auf  Kosten  der  Parteien  von  dem  Oberamt  aufgestellt  wird.

Ist  erst  im  späteren  Verlauf  eines  Bereinigungsverfahrens  eine  Vertretung  nothwendig,
  so  tritt  an  die  Stelle  des  Oberamts  (Abs.  1)  die  Vollzugskommission  (Art.  19).

Eine  Zusammenlegung  von  im  Streit  befindlichen  Grundstücken  ist  ausgeschlossen,
wofern  nicht  der  Rechtsstreit  zur  Zeit  der  Feststellung  des  Zutheilungsplans  (Art.  36)
rechtskräftig  erledigt  ist.

Art.  16.

Erklärt  das  Oberamt  auf  Grund  der  ihm  obliegenden  vorläufigen  Feststellung  des
Ergebnisses  der  Abstimmung  (Art.  12)  die  Feldbereinigung  für  beschlossen,  so  haben  die
zur  Minderheit  gehörenden,  sowie  die  nach  Art.  9  Abs.  3,  beziehungsweise  Art.  11  Abs.  5
als  zustimmend  angenommenen  Grundeigenthümer  das  Recht,  innerhalb  der  unerstrecklichen
  Frist  von  2  Wochen  vom  Tage  der  Abstimmung  an  dem  Oberamt  die  nach  ihrer
Ansicht  der  Ausführung  des  beschlossenen  Unternehmens  entgegenstehenden  Gründe  mündlich
  oder  schriftlich  darzulegen,  soweit  solches  nicht  etwa  schon  bei  der  Abstimmungstagfahrt
  geschehen  ist.

Binnen  derselben  Frist  sind  bei  dem  Oberamt  Beschwerden  gegen  den  Bescheid  über
die  in  Art.  10  Abs.  1  genannten  Ansprüche  und  hieraus  oder  aus  anderen  Gründen  abgeleitete
  Anträge  auf  Berichtigung  des  Ergebnisses  der  Abstimmung  vorzubringen.

Nach  Ablauf  der  Frist  ist  die  Verhandlung  der  Centralstelle  (Art.  18)  vorzulegen,
welche  über  die  Beschwerden  entscheidet,  das  Ergebniß  der  Abstimmung,  soweit  nicht  nach
Abs.  ö  die  Rechtsbeschwerde  zugelassen  ist,  endgültig  feststellt  und  zutreffenden  Falls  die
beschlossene  Feldbereinigung  genehmigt.

2
        <pb n="122" />
        120

Die  ertheilte  Genehmigung  ist  vom  Oberamt  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Gegen  einen  die  Genehmigung  aussprechenden  oder  versagenden  Bescheid  der  Centralstelle
  (Art.  18)  steht  den  Betheiligten  eine  im  Verwaltungsweg  geltend  zu  machende  Beschwerde
  nicht  zu.  Dagegen  ist  eine  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig,
  wenn  seitens  eines  betheiligten  Grundeigenthümers  behauptet  wird,  daß  der  jener
Entscheidung  zu  Grund  liegende  Abstimmungsbeschluß  nicht  mit  der  vom  Gesetz  verlangten
  Mehrheit  (Art.  12)  oder  sonst  nicht  in  gültiger  Weise  zu  Stand  gekommen  sei,  oder
daß  die  Beiziehung  des  Beschwerdeführers  zu  dem  Unternehmen  mit  den  Vorschriften  des
Art.  4  Abs.  1  und  2  oder  des  Art.  5  Abs.  1  im  Widerspruch  stehe.

Art.  17.

Ein  genehmigtes  Feld  ternehmen  kann  nur  dann  wieder  rückgängig
gemacht  werden,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Betheiligten  hierauf  den  Antrag  stellt,
und  mindestens  drei  Viertheile  der  Betheiligten  mit  einem  Grundbesitz  von  mindestens
drei  Viertheilen  des  Grundsteuerkapitals  der  betheiligten  Grundfläche  in  einer  nach  vorgängiger
  öffentlicher  Bekanntmachung  vom  Oberamt  abzuhaltenden  Abstimmungstagfahrt
für  das  Aufgeben  des  Unternehmens  sich  aussprechen.

Hält  die  Vollzugskommission  (Art.  19)  die  Abänderung  eines  genehmigten  Unternehmens
  in  wesentlichen  Punkten  als  geboten  oder  dringend  wünschenswerth,  so  hat  dieselbe
  hierüber  an  die  Centralstelle  (Art.  18)  Bericht  zu  erstatten,  welche  nach  eingehender
Prüfung  des  Umfangs  und  der  Bedeutung  der  beantragten  Abänderung  das  Oberamt
entweder  mit  Abhaltung  einer  neuen  Abstimmung,  bei  welcher  sodann  die  für  die  erste
Abstimmung  geltenden  Vorschriften  (Art.  6  bis  16)  Anwendung  finden,  beauftragt  oder
über  die  Genehmigung  der  Aenderung  sofort  beschließt.  Enthält  die  beantragte  Abänderung
  eine  Aenderung  des  Unternehmens  in  seinen  wesentlichen  Grundlagen  (Art.  6  Abs.  2),
so  ist  stets  eine  neue  Abstimmung  anzuordnen.

Der  Antrag  auf  wiederholte  Abstimmung  über  einen  durch  Stimmenmehrheit
abgelehnten  Antrag  kann  jederzeit  gestellt  werden,  wenn  durch  Beibringung  unterschriftlicher
  Erklärungen  der  Nachweis  darüber  beigebracht  wird,  daß  eine  zur  Ergänzung  der
gesetzlichen  Mehrheit  erforderliche  Anzahl  Verneinender  nunmehr  für  den  Antrag  gestimmt
  ist.

1db  :.:  2
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        <pb n="123" />
        121

II.  F  Ink  ##ti  asb  hö  *

Art.  18.

Die  Oberleitung  der  Feldbereinigungen  wird  von  einer  Centralstelle,  welche  mit
der  erforderlichen  Anzahl  theils  juristisch  oder  administrativ,  theils  technisch  gebildeter
Mitglieder  besetzt  wird,  besorgt.

Die  Mitglieder  dieses  Landeskollegiums  werden  von  Uns  ernannt.

Die  Centralstelle  hat  die  Aufsicht  über  den  gesammten  Geschäftsbetrieb  der  Vollzugskommissionen
  und  über  die  einschlagenden  Geschäfte  der  ihr  unmittelbar  unterstellten
Oberämter  zu  führen,  etwaige  Mängel  im  Verfahren  von  Amtswegen  abzustellen  und
insbesondere  auf  einen  möglichst  raschen  Gang  und  eine  gute  Ausführung  der  Bereinigungsgeschäfte
  hinzuwirken.

 

Art.  19.

Zur  Ausführung  einer  Feldbereinigung  wird  eine  Vollzugskommission  gebildet,
welche  außer  dem  Vorsitzenden  aus  einem  Feldmesser  und  drei  Landwirthen  besteht.

Der  Vorsitzende  und  der  Feldmesser  werden  nach  Anhörung  des  Gemeinderaths  von
der  Centralstelle  ernannt,  die  drei  Landwirthe  nebst  zwei  Ersatzmännern  werden  von  den
Betheiligten  in  der  Abstimmungstagfahrt  (Art.  11)  mit  absoluter  Mehrheit  der  Abstimmenden
  gewählt.  Kommt  die  Wahl  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  zu  Stande,  so  werden
die  drei  Landwirthe  auf  Antrag  des  Oberamts,  welches  zuvor  den  Gemeinderath  des  Orts
darüber  hören  wird,  von  der  Centralstelle  berufen.  Hierauf  sind  die  Betheiligten  in  der
Bekanntmachung  des  Antrags  (Art.  9)  aufmerksam  zu  machen.  Von  den  drei  Landwirthen
  dürfen  nur  zwei  und  von  den  Ersatzmännern  nur  einer  der  betheiligten  Gemeinde
angehören.

Auch  in  dem  Falle,  wenn  infolge  eingetretener  Verhinderungen  die  Kommission  nicht
mehr  vorschriftsmäßig  mit  drei  gewählten  Mitgliedern  besetzt  wäre,  werden  die  fehlenden
Mitglieder  von  der  Centralstelle  ergänzt.

Von  der  Centralstelle  wird  bestimmt,  welches  Mitglied  der  Vollzugskommission  den
Vorsitzenden  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten  hat.

Die  Mitglieder  der  Kommission  sind  zu  verpflichten.

Ein  vom  Gemeinderathe  zu  wählender  orts=  und  feldkundiger  Vertrauensmann  ist
als  berathendes  Mitglied  zu  allen  Verhandlungen  der  Vollzugskommission  beizuziehen.
        <pb n="124" />
        122

Bei  Verhinderung  desselben  soll  ein  von  dem  Gemeinderathe  zum  voraus  bezeichneter  Stellvertreter
  zugezogen  werden.

Während  der  Ausführung  eines  Unternehmens  wird  letzteres,  beziehungsweise  die
gemeinschaftliche  Kasse  nach  außen  durch  die  Vollzugskommission  vertreten.

Art.  20.

Die  Kommission  verhandelt  in  der  Regel  kollegialisch.  Zu  einem  gültigen  Beschluß
ist  die  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
  erforderlich.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  welcher
stets  mitstimmt,  den  Ausschlag.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  und  die  Korrespondenz  mit  den  Behörden  ist  Sache
des  Vorsitzenden.  Letzterer  kann  auch,  soweit  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  anderweitige
Bestimmungen  enthält,  einzelne  Mitglieder  der  Vollzugskommission  mit  der  Ausführung
von  Beschlüssen  unter  seiner  Aufsicht  beauftragen.

Der  Feldmesser  besorgt  seine  Vermessungsarbeiten  auf  eigene  Verantwortung.

Die  Gemeindebehörden  haben  den  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Feldmesser  in
Erfüllung  ihrer  Aufgaben  gestellten  Ansuchen  Folge  zu  geben.

Auszüge  aus  den  öffentlichen  Büchern,  Gemeindeakten  rc.  sind  von  derjenigen  Gemeinde,
  auf  deren  Markung  ein  Unternehmen  ausgeführt  wird,  ohne  Kosten  für  die
Unternehmer  (vergl.  Art.  56)  zu  liefern.

Die  Belohnungen  der  Mitglieder  der  Vollzugskommission  für  die  ihnen  nach  Art.  19
zukommenden  Geschäfte  werden  im  Verordnungsweg  geregelt.

Für  die  Theilnahme  an  Verhandlungen  der  Vollzugskommission  erhält  das  vom
Gemeinderath  gewählte  Mitglied  (Art.  19  Abs.  6)  das  regulativmäßige  Taggeld  eines
Gemeinderaths  beziehungsweise  Ortsvorstehers,  wenn  letzterer  gewählt  ist.

III.  Verfahren  bei  der  Ausführung  beschlossener  Feldbereinigungen.
Erster  Abschnitt.
Besitzstandsermittlung  und  Einschätzung.
Art.  21.
Die  Vollzugskommission  hat  zunächst
1)  die  in  die  Feldbereinigung  zu  ziehenden  Grundstücke  nebst  den  auf  denselben
ruhenden  dinglichen  Ansprüchen  Dritter,
        <pb n="125" />
        123
2)  den  Flächengehalt  der  einzelnen  Parzellen  auf  Grund  der  öffentlichen  Bücher
der  Gemeinde  und  etwa  erforderlicher  besonderer  Vermessungen  und
3)  soweit  es  sich  bei  der  Feldbereinigung  um  den  Umtausch  von  Grundflächen  handelt,
den  Werth  der  einzelnen  Parzellen  festzustellen.
Das  hiebei  einzuhaltende  Verfahren  ist  nach  Maßgabe  der  in  Art.  22  bis  31  enthaltenen
  allgemeinen  Bestimmungen  im  Verordnungsweg  näher  zu  regeln.

Art.  22.

Wenn  die  Vollzugskommission  den  nachträglichen  Ausschluß  einzelner  in  die  Bereinigungsfläche
  fallender  Grundstücke  von  dem  Unternehmen  auf  Grund  der  Bestimmungen
in  Art.  4  Abs.  4  und  5  und  Art.  5  Abs.  2  beschließt,  so  hat  sie  hievon  dem  Eigenthümer
der  betreffenden  Grundstücke  urkundlich  Eröffnung  zu  machen.  Die  Gültigkeit  des  Abstimmungsbeschlusses
  (Art.  12  und  16)  wird  dadurch  nicht  berührt.

Art.  23.

Eine  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  bei  der  Abstimmung  beschlossenen
Umfang  der  Bereinigungsfläche  hinaus  kann  gegen  den  Willen  der  Eigenthümer  der  in
das  Unternehmen  weiter  hereinzuziehenden  Grundstücke  nur  auf  Grund  einer  neuen  Abstimmung
  (Art.  17  Abs.  2)  erfolgen.

Art.  24.

Wenn  sich  in  den  Fällen  des  Art.  4  die  Nothwendigkeit  der  Beiziehung  von  nicht
betheiligten  Grundstücken  ergibt,  und  eine  neue  Abstimmung  in  Anwendung  des  Art.  23
nach  Lage  der  Sache  nicht  angemessen  erscheint,  so  ist  zunächst  der  Versuch  zu  machen,
die  Einwilligung  der  Eigenthümer  zur  Beiziehung  zu  erlangen;  gelingt  dies  nicht,  so  hat
die  Vollzugskommission,  erforderlichenfalls  nach  vorgängiger  Vernehmung  besonderer  Sachverständiger
  den  Werth  dieser  Liegenschaften  oder  Liegenschaftstheile  zu  schätzen  und  die
Akten  der  Centralstelle  vorzulegen.  Die  Centralstelle  hat,  wenn  sie  die  Ansicht  der  Vollzugskommission
  bezüglich  der  Nothwendigkeit  der  Beiziehung  theilt,  die  Größe  der  Entschädigungssumme
  festzusetzen.  Mit  dieser  Festsetzung  ist  im  Streitfalle,  nöthigenfalls  nach
weiterer  Verhandlung  mit  den  Eigenthümern  der  betreffenden  Grundstücke,  zugleich  die
Nothwendigkeit  der  Beiziehung  auszusprechen.

Gegen  diesen  Bescheid  über  die  Nothwendigkeit  der  Beiziehung  steht  dem  Grundeigenthümer
  die  Rechtsbeschwerde  des  Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechts-
        <pb n="126" />
        124

pflege  vom  16.  Dezember  1876  zu.  Gegen  die  Festsetzung  der  Entschädigungssumme  ist
eine  Beschwerde  nicht  zulässig,  jedoch  bleibt  dem  Grundeigenthümer  die  Betretung  des
Civilrechtswegs  vorbehalten.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  gleichfalls  Anwendung,  wenn  die  Vollzugskommission
  die  Beiziehung  von  Liegenschaften  oder  Liegenschaftstheilen,  welche  nach  Art.  4
Abs.  2  von  der  Beiziehung  befreit  sind,  als  nothwendig  erkennt.

Art.  25.

In  den  in  Art.  5  genannten  Fällen  sind  die  Theilnehmer  verbunden,  das  zur  zweckmäßigen
  Ausführung  des  Unternehmens,  namentlich  zu  etwaiger  Umgestaltung  einzelner
Grundstücke  oder  Gewande  erforderliche  Land  gegen  geeigneten  Ersatz  in  Grund  und  Boden
und,  soweit  ein  solcher  nicht  gegeben  werden  kann,  gegen  Bezahlung  des  wahren  Werths
in  Geld  abzutreten,  oder  gegen  volle  Entschädigung  eine  Zufahrtsdienstbarkeit  darauf
legen  zu  lassen,  und  überflüssig  gewordene  Wege,  Gräben  2c.,  welche  an  ihr  Grundeigenthum
  stoßen,  gegen  Erlegung  des  Schätzungspreises  anzunehmen.

Ist  das  Unternehmen  ohne  die  Inanspruchnahme  von  Grund  und  Boden  nichtbetheiligter
  Personen  in  zweckmäßiger  Weise  nicht  ausführbar,  so  kann  den  letzteren  das
erforderliche  Areal  nach  Maßgabe  des  Art.  24  zwangsweise  entzogen  werden.

Art.  26.

Der  Werth  der  Grundstücke  ist,  wenn  nicht  sämmtliche  Eigenthümer  unter  Genehmigung
  der  Vollzugskommission  auf  eine  andere  Ermittlungsweise  sich  vereinigen,  durch
Schätzung  zu  ermitteln,  wobei  die  nach  gewissen  Bodenklassen  zu  bestimmende  Beschaffenheit
  der  Grundstücke  (Bonität)  zu  Grunde  zu  legen  ist.

Außer  Betracht  bleiben  bei  dieser  Bodenwerthsschätzung:

1)  die  noch  nicht  erschöpfte  Ausnützung  der  neuesten  Düngung  und  die  übrigen  auf

periodische  Nutzungen  schon  verwendeten  Bestellungskosten;

2)  der  dermalige  Bestand  eines  Holzgrundstücks;  -

3)  besondere  bei  dem  Grundstück  befindliche  landwirthschaftliche  Einrichtungen,  welche

sich  davon  trennen  lassen,  z.  B.  Zäune;

4)  Obstbäume,  Wein=  und  Hopfenstöcke.

Alle  diese  vorübergehenden  Werthsverhältnisse  —  und  zwar  die  unter  Ziff.  2  und  3
erwähnten  Gegenstände,  soweit  sie  nicht  von  dem  bisherigen  Eigenthümer  zurückbehalten
        <pb n="127" />
        125

werden,  —  sind  besonders  in  Geld  abzuschätzen,  und  es  sind  die  auf  denselben  beruhenden
Werthsunterschiede  bei  der  späteren  Feststellung  des  Abfindungsplans  zwischen  den  be—
treffenden  Eigenthümern  auszugleichen.

Art.  27.

Die  auf  den  Grundstücken  haftenden  Dienstbarkeiten  bleiben  bei  der  Schätzung  unberücksichtigt,
  wenn  dieselben  gleichmäßig  auf  allen  in  den  Feldbereinigungsplan  gezogenen
Grundstücken  ruhen  oder  beim  Umtausch  von  Grundstücken  auf  den  dem  bisherigen  Eigenthümer
  des  verpflichteten  Grundstücks  als  Ersatz  zugewiesenen  Grund  und  Boden  übertragen
  werden  können.  Tritt  aber  keiner  dieser  Fälle  ein,  so  sind  die  Dienstbarkeiten  an
dem  Werthe  der  belasteten  Grundstücke  in  Abrechnung  zu  bringen.  (Vergl.  auch  Art.  39).

Art.  28.

Wenn  die  Maße  und  Werthe  der  Bereinigungsfläche  festgestellt  sind,  so  läßt  die  Vollzugskommission
  jedem  Grundeigenthümer  einen  Besitzstandsauszug  zustellen,  welcher
nachweist,  mit  wieviel  Fläche  er  bei  dem  Unternehmen  betheiligt,  in  welche  Werthsklasse
dieselbe  eingetheilt,  zu  welchem  Werthe  sie  geschätzt  worden  ist,  und  wie  etwaige  vorübergehende
  Werthsverhältnisse  (Art.  26)  angeschlagen  wurden.

Sind  mit  einem  Unternehmen  Gütervertauschungen  verbunden,  so  sind  über  solche
Parzellen,  auf  welchen  nach  den  öffentlichen  Büchern  dingliche  Ansprüche  Dritter  ruhen,
auch  den  letzteren  Besitzstandsauszüge  zuzustellen.

Hierauf  sind  sämmtliche  Akten  und  Pläne  über  die  Besitzstandsaufnahme  und  Schätzung
dem  Oberamt  zu  übergeben,  damit  dasselbe  eine  Tagfahrt  anberaume,  in  welcher  alle
Interessenten  ihre  Einwendungen  gegen  die  Besitzstandsaufnahme  und  gegen  die  Schätzung
vorbringen  können  (Besitzstands=  und  Einschätzungstagfahr:).

Diese  Tagfahrt  ist  von  dem  Oberamt  mit  dem  Bemerken  öffentlich  bekannt  zu  machen,
daß  etwaige  Einwendungen  nach  Absatz  3  bei  Ausschlußvermeidung  bis  zur  Tagfahrt  oder
in  letzterer  selbst  vorzubringen  seien,  und  daß  gegen  die  Versäumung  rechtzeitigen  Vorbringens
  solcher  Einwendungen  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  stattfinde.

In  der  Zwischenzeit  sind  die  betreffenden  Akten  mindestens  drei  Wochen  lang  zur
allgemeinen  Einsichtnahme  aufzulegen,  worauf  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  (Abs.  4)
hinzuweisen  ist.
        <pb n="128" />
        126

Art.  29.

Die  Besitzstands=  und  Einschätzungstagfahrt  wird  von  dem  Oberamtmann  oder  dessen
gesetzlichem  Stellvertreter  geleitet.

Die  Mitglieder  der  Vollzugskommission  haben  an  den  Verhandlungen  Theil  zu  nehmen.

Ueber  den  Inhalt  und  das  Ergebniß  der  Verhandlungen  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
  in  welches  vorzugsweise  die  gegen  die  Besitzstandsaufnahme  und  die  Schätzung
vorgebrachten  und  nicht  sofort  erledigten  Einwendungen  einzutragen  sind.

Wegen  Beseitigung  der  erhobenen  Einwendungen  hat  die  Vollzugskommission  die
erforderlichen  weiteren  Einleitungen  in  Gemäßheit  der  in  Art.  30  und  31  enthaltenen
Bestimmungen  zu  treffen.

Art.  30.

Wer  gegen  den  Flächengehalt  Einwendung  erhebt,  kann  eine  Wiederholung  der
Messung  oder  die  Nachmessung  durch  einen  anderen  Feldmesser  verlangen.  Ueber  die
Feststellung  des  Maßes  entscheidet  die  Centralstelle  endgültig.  Die  näheren  Bestimmungen
werden  im  Verordnungswege  gegeben.

Art.  31.

Wird  gegen  die  Schätzung  eines  in  die  Bereinigungsfläche  fallenden  Grundstücks
oder  die  Veranschlagung  der  vorübergehenden  Werthsverhältnisse  (Art.  26)  Einwendung
erhoben,  so  hat  die  Vollzugskommission  die  Schätzung  einer  Prüfung  zu  unterwerfen  und
deren  Ergebniß  dem  Einsprache  Erhebenden  zu  eröffnen,  unter  der  Belehrung,  daß  ihm
das  Recht  zustehe,  binnen  der  unerstrecklichen  Frist  von  zwei  Wochen  sich  beschwerend  an
die  Centralstelle  zu  wenden.

Wird  von  diesem  Beschwerderecht  Gebrauch  gemacht,  so  hat  die  Centralstelle  die  Vollzugskommission
  um  zwei  weitere  Mitglieder  zu  verstärken  und  eine  Wiederholung  der
angefochtenen  Schätzungen,  welcher  die  Beschwerdeführer  anwohnen  können,  anzuordnen.

Ist  der  eine  oder  andere  der  weiter  zugezogenen  beiden  Schätzer  anderer  Ansicht  als
die  Mitglieder  der  Vollzugskommission,  so  ist  das  beiderseitige  Gutachten  mit  Gründen
versehen  abzugeben.  Auf  Grund  desselben  entscheidet  die  Centralstelle  in  der  Sache
gleichwie  über  die  Kosten  nach  freiem  Ermessen  endgültig.
        <pb n="129" />
        127

Zweiter  Abschnitt.
Fertigung  des  Uebersichtsplans.

Art.  32.

Auf  Grund  der  geometrischen  Arbeiten  hat  die  Vollzugskommission  den  Uebersichtsplan
  zu  entwerfen,  aus  welchem  das  neu  anzulegende  Wegnetz  sammt  den  etwa  weiter
nothwendigen  gemeinsamen  Anlagen  ersichtlich  ist.

Bei  jeder  Feldbereinigung  sind  alle  zur  landwirthschaftlichen  Benützung  der
Grundstücke  dienenden  Einrichtungen  und  Anstalten  als:  Wege,  Weidgänge,  Hauptabzüge
  (Art.  11  Abs.  8),  Dohlen,  Brücken  und  dergl.  möglichst  zweckmäßig  zu  ordnen.

Bei  Feststellung  des  Plaus  sind  gleichzeitig  die  von  den  Interessenten  kundgegebenen
Anträge  und  Wünsche  insoweit  zu  berücksichtigen,  als  dadurch  die  Zweckmäßigkeit  der
Anlage  im  Ganzen  nicht  beeinträchtigt  wird.

Auf  die  spätere  Ausführung  von  Kulturverbesserungsanlagen  ist  beim  Entwerfen
  des  Plans  entsprechende  Rücksicht  zu  nehmen.

Bei  Entwerfung  eines  neuen  Wegnetzes  für  eine  an  der  Grenze  der  Markung  gelegene
  Bereinigungsfläche  ist  geeigneten  Falls  thunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
eine  auf  der  Nachbarmarkung  später  etwa  vorzunehmende  Feldbereinigung  in  zweckmäßiger
Weise  angeschlossen  werden  kann.

Art.  33.

Bei  einer  neuen  Feldeintheilung  sind  die  in  die  Bereinigungsfläche  fallenden
Grundstücke  sämmtlicher  Theilnehmer  nebst  den  gemäß  Art.  24  erworbenen  Grundstücken
zu  einer  Masse  zu  vereinigen,  aus  welcher  jedem  Theilnehmer  sein  eingeworfenes  Eigenthum
  zu  ersetzen  ist.

Die  zu  gemeinsamen  Anlagen  erforderliche  Fläche  ist  von  der  Bereinigungsmasse
(Abs.  1)  vorweg  zu  nehmen,  wogegen  die  als  entbehrlich  einzuziehenden  Wege  und  sonstigen
Flächen  zur  Masse  fallen.  Ebenso  kann  zu  etwaigen  Ausgleichungen  eine  angemessene
Fläche  vorbehalten  und  von  der  Bereinigungsmasse  in  Abzug  gebracht  werden.

Ein  Ueberschuß  oder  Mehrbedarf  wird  auf  die  Theilnehmer  nach  Verhältniß  ihres
eingeworfenen  Werths  vertheilt,  sofern  nicht  besondere  Ausnahmeverhältnisse  es  rechtfertigen,
  bei  einzelnen  Eigenthümern  von  einem  ganzen  oder  theilweisen  Abzug  oder  Zuschlag
  Umgang  zu  nehmen.

3
        <pb n="130" />
        128

Art.  34.

Nach  Fertigung  des  Uebersichtsplans  (Art.  32)  kann  das  Wegnetz  mit  den  gemein—
samen  Anlagen,  soweit  es  der  Vollzugskommission  als  angemessen  erscheint,  auf  dem  Felde
vorläufig  abgesteckt  werden.

Art.  35.

Der  von  der  Vollzugskommission  festgestellte  Uebersichtsplan  ist  der  Centralstelle  zur
Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen.

Bei  dieser  erforderlichenfalls  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmenden  Prüfung  ist  gleichzeitig
  zu  untersuchen,  ob  der  vorgelegte  Plan  mit  dem  in  der  Abstimmungstagfahrt  beschlossenen
  Hauptzweck  und  den  hieraus  sich  ergebenden  wesentlichen  Grundlagen  des  Unternehmens
  (Art.  6  Abs.  2)  in  Uebereinstimmung  stehe,  oder  ob  vor  der  Genehmigung  die
Anberaumung  einer  neuen  Abstimmung  über  den  Plan  erforderlich  sei  (Art.  17  AbsK.  2
Schlußsatz).

Pritter  Abschnitt.
Fertigung  des  Zutheilungsplans.
Schlußtagfahrt.
Vollzug  der  Feldbereinigung.
Art.  36.

Nach  erfolgter  Genehmigung  des  Uebersichtsplans  (Art.  35)  wird  das  Weg=  und
Grabennetz  auf  dem  Felde  festgestellt  und  ausgesteint.

Gleichzeitig  hat  die  Vollzugskommission,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen  ist,  die
Wünsche  der  Interessenten  hinsichtlich  der  neuen  Zutheilung  der  Grundstücke  kennen  zu
lernen  und  erforderlichenfalls  zu  diesem  Zweck  eine  besondere  Tagfahrt  anzuberaumen.

Sodann  hat  der  Feldmesser  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  vorgebrachten
Wünsche  einen  Entwurf  über  die  künftige  Eintheilung  der  Grundstücke  und  ihre  Zutheilung
an  die  einzelnen  Eigenthümer  (Zutheilungsplan)  zu  fertigen,  welcher  von  der  Vollzugskommission
  berathen  und  festgestellt  wird.

Art.  37.

Für  die  Ausführung  einer  neuen  Feldeintheilung  sind  folgende  Grundsätze  maßgebend:
        <pb n="131" />
        129

1)  Jedem  Grundeigenthümer  soll  für  den  Werth  des  von  ihm  eingeworfenen  Grundeigenthums
  soweit  thunlich  Ersatz  in  Grund  und  Boden  von  gleicher  Kulturart
(Ackerfeld,  Wiese,  Weide)  und  wenigstens  annähernd  gleicher  Größe  und  Bodengüte
wie  sein  bisheriger  Besitz  geleistet  werden.

2)  Es  ist  das  Absehen  darauf  zu  richten,  daß  jeder  Eigenthümer  den  Ersatz  thunlichst
in  gleicher  Lage  und  gleicher  durchschnittlicher  Entfernung  von  den  Wirthschaftsgebäuden,
  in  welcher  sich  sein  früherer  Besitz  befand,  erhalte.  Diejenigen,  welche  noch
in  einer  angrenzenden  Markung  erheblich  begütert  sind,  sollen,  wenn  sie  es  wünschen,
ihr  Eigenthum  thunlichst  in  der  Nähe  der  betreffenden  Grenze  erhalten.

3)  Eine  Entschädigung  in  Geld  soll  in  der  Regel  nur  auferlegt  beziehungsweise  zuerkannt
  werden:

a)  zur  Ausgleichung  kleiner  nicht  zu  vermeidender  Unterschiede  im  Werth  der  eingeworfenen
  und  der  zuzutheilenden  Grundstücke  (Ziff.  1);

b)  wenn  nur  ein  kleines  Stück  abzutreten  ist,  und  es  an  einem  passend  gelegenen
Grund  und  Boden  zum  Ersatze  mangelt;

)  wennes  sich  um  die  Ausgleichung  der  in  Art.  26  Abs.3  aufgeführten  vorübergehenden
Werthserhöhungen  oder  Werthsverminderungen,  insbesondere  wenn  es  sich  um  die
Entschädigung  für  den  Verlust  von  Bäumen,  Wein=  und  Hopfenstöcken  oder  für
eine  veränderte  Stellung  von  Bäumen  gegenüber  von  Nachbargrundstücken  handelt;

4)  wenn  sich  eine  gleiche  mittlere  Entfernung  von  den  Wirthschaftsgebäuden  zwischen
den  eingeworfenen  und  zugetheilten  Grundstücken  nicht  herstellen  läßt.

4)  Die  bezüglich  der  Entfernung  der  Obstbäume  von  Nachbargrundstücken  geltenden
allgemeinen  Vorschriften  sind  bei  der  Zutheilung  der  Parzellen  an  die  einzelnen
Theilnehmer  nur  insoweit  maßgebend,  als  dadurch  die  Zweckmäßigkeit  der  neuen
Feldeintheilung  nicht  Noth  leidet  (vergl.  oben  Ziff.  3c).  Die  gesetzlichen  Vorschriften,
wonach  die  Grundbesitzer  die  Entfernung  von  Bäumen  auf  Nachbargrundstücken  wegen
ungenügender  Entfernung  von  der  Eigenthumsgrenze  verlangen  können,  finden  bezüglich
  der  auf  zugetheilten  Grundstücken  zur  Zeit  der  Zutheilung  stehenden  Bäume
keine  Anwendung.

5)  Sind  die  abgetretenen  Grundstücke  desselben  Eigenthümers  beziehungsweise  Besitzers
in  verschiedenen  rechtlichen  Verhältnissen  gestanden,  so  muß  genau  bestimmt  werden,
welche  Theile  der  Abfindung  in  das  eine  oder  andere  Verhältniß  wieder  eintreten.
        <pb n="132" />
        130

Art.  38.

Von  der  Vollzugskommission  ist  dahin  zu  wirken,  daß  die  auf  den  Grundstücken  der
Bereinigungsfläche  etwa  lastenden  Berechtigungen,  soweit  solches  zulässig  und  zweckmäßig
ist,  abgestellt  oder,  wo  dies  nicht  zulässig  ist,  solche  Einrichtungen  getroffen  werden,  daß
die  bisherigen  Rechte  auf  eine  den  Belasteten  möglichst  wenig  beschwerende  Weise  ausgeübt
  werden  können.

Grundstücke  oder  einzelne  auf  denselben  befindliche  Einrichtungen,  welche  einem  öffentlichen
  Zwecke  dienen,  dürfen  durch  die  Feldbereinigung  ohne  Zustimmung  derjenigen  Behörde,
  welche  für  die  Erreichung  dieses  Zweckes  zu  sorgen  hat,  in  der  Benützung  hiefür
nicht  beeinträchtigt  werden.  Diese  Bestimmung  gilt  auch  dann,  wenn  die  betreffenden
Grundstücke  oder  Einrichtungen  neben  ihrer  Verwendung  zu  einem  öffentlichen  Zweck
gleichzeitig  noch  landwirthschaftlich  benützt  werden  (zu  vergl.  jedoch  Art.  33  Abs.  2  und
Art.  41  Abs.  1).

Art.  39.

Diejenigen  Dienstbarkeiten,  welche  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  nicht  auf  ein
anderes  Grundstück  übertragen  werden  können  und  auch  nicht  infolge  der  Feldbereinigung
wegfallen,  bleiben  unverändert  auf  dem  abgetretenen  Grundstück  (vergl.  Art.  27).

Die  durch  die  Feldbereinigung  entbehrlich  werdenden  Dienstbarkeiten  erlöschen  ohne
Entschädigung  für  den  seitherigen  Berechtigten.

Darüber,  ob  eine  Dienstbarkeit  infolge  der  Feldbereinigung  entbehrlich  wird  und  ob
die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten,  statt  des  pflichtig  gewesenen  Grundstücks  ein  anderes
servitutpflichtig  zu  machen,  entscheidet  die  Vollzugskommission  und  auf  erhobene  Beschwerde
endgültig  die  Centralstelle.

Soweit  eine  andere  Vereinbarung  nicht  getroffen  ist,  auch  das  gegenwärtige  Gesetz
keine  abweichenden  Bestimmungen  enthält,  kommt  der  Art.  48  zur  Anwendung.

Art.  40.

Wenn  einem  Grundeigenthümer  durch  eine  neue  Weganlage  die  Zufahrt  zu  seinem
Gut  genommen  wird,  so  ist  es  Pflicht  der  Vollzugskommission,  ihm  für  die  Herstellung
einer  anderen  gleichwerthigen  zu  sorgen.  Im  Falle  der  Beschwerde  entscheidet  endgültig
die  Centralstelle.
        <pb n="133" />
        131

Die  Bestimmung  des  Abs.  1  findet  auch  auf  die  Waldeigenthümer  Anwendung.  Der
Aufwand  für  die  infolge  veränderter  Zufahrten  nothwendigen  Wegverlegungen  innerhalb
der  Waldungen,  sowie  der  Ersatz  des  etwaigen  durch  vorzeitige  Holzfällung  auf  der  Wegfläche
  entstehenden  Vermögensnachtheils  gehört  zu  den  Kosten  des  Feldbereinigungsunternehmens.


In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  Kosten  der  Feldwege  der  Gemeindekasse
obliegen,  sind  die  zur  Abfuhr  des  Holzes  durch  den  landwirthschaftlich  benützten  Theil
der  Markung  nothwendigen  Feldwege  auf  Kosten  der  Gemeinde  herzustellen.

Art.  41.

Wenn  und  soweit  über  das  Eigenthum  an  den  neu  anzulegenden  Wegen,  Gräben  2c.
bei  der  Abstimmungstagfahrt  oder  sonst  keine  Uebereinkunft  erzielt  worden  ist,  werden
dieselben  Eigenthum  der  Gemeinde.

Bezüglich  der  künftigen  Unterhaltung  gemeinsamer  Anlagen  (Art.  32  Abs.  2)  sind
von  der  Vollzugskommission  die  geeigneten  Bestimmungen  zu  treffen,  insbesondere  auch
Feststellungen  darüber  herbeizuführen,  inwieweit  einzelne  Personen  oder  öffentliche  Kassen,
von  welchen  die  ihnen  bisher  vermöge  besonderen  Rechtstitels  obgelegenen  Verpflichtungen
hinsichtlich  der  Unterhaltung  von  Wegen,  Brücken  und  dergleichen  infolge  der  Feldbereinigung
  in  der  bisherigen  Weise  nicht  mehr  erfüllt  werden  können,  an  der  Unterhaltung
der  neuen  Anlagen  theilnehmen.

An  dieser  Unterhaltung  haben  die  bisher  Verpflichteten  in  demjenigen  Maß  Theil
zu  nehmen,  welches  dem  Umfang  ihrer  bisherigen  Verpflichtungen  entspricht.

Entstehende  Streitigkeiten  gehören,  wenn  sie  von  der  Vollzugskommission  nicht  gütlich
oder  durch  Herbeiführung  schiedsrichterlicher  Entscheidung  beigelegt  werden  können,  vor
die  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zu  ihrer  Erledigung  berufenen  Behörden.

Art.  42.

Nach  Feststellung  des  Zutheilungsplans  (Art.  36)  seitens  der  Vollzugskommission
sind  die  neu  zugetheilten  Grundstücke  auf  dem  Felde  abzustecken  und  erforderlichen  Falls
auch  auszusteinen.  Gleichzeitig  sind  vorübergehende  Werthserhöhungen  und  Verminderungen
aufzunehmen  und  abzuschätzen,  soweit  solches  noch  nicht  geschehen  ist  (vergl.  Art.  26
und  28  Abf.  1).
        <pb n="134" />
        132

Art.  43.

Ist  die  neue  Zutheilung  nach  Art.  37  vollendet,  so  ist  jedem  betheiligten  Eigenthümer
ein  Zutheilungsauszug  zu  übergeben.  Die  Bestimmungen  über  die  Form  dieser  Auszüge
  erfolgen  im  Verordnungswege.

Der  Zutheilungsplan  sammt  Tabellen  und  Akten  ist  zur  öffentlichen  Einsichtnahme
für  die  Dauer  von  mindestens  zwei  Wochen  aufzulegen.

Art.  44.

Zu  der  Schlußtagfahrt,  welche  von  dem  Oberamt  mindestens  zwei  Wochen  zuvor
öffentlich  bekannt  zu  machen  ist,  sind  die  betheiligten  Grundeigenthümer  beziehungsweise
deren  Vertreter  und  sämmtliche  bis  dahin  bekannt  gewordene  berechtigte  Dritte  (Art.  52)
speziell,  soweit  dies  nicht  thunlich,  durch  öffentliche  Aufforderung  unter  Hinweisung  auf
die  erfolgte  Auslage  des  Zutheilungsplans  (Art.  43)  einzuladen.

Ueber  die  Eröffnung  der  Ladung  sind  Bescheinigungen  zu  den  Akten  zu  bringen.

Wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  vorschriftsmäßig  stattgefunden  hat,  steht  Niemand
  der  Einwand  zu,  daß  er  nicht  eingeladen  worden  sei.

Grundeigenthümer,  welche  bei  dem  Unternehmen  zwar  nicht  im  Sinne  dieses  Gesetzes
  (Art.  4  u.  5)  betheiligt  sind,  deren  Verhältnisse  aber  durch  dasselbe  in  irgend  einer
Weise  geändert  werden  sollen,  sind  gleichfalls  berechtigt,  in  der  Schlußtagfahrt  Einwendungen
  gegen  den  Zutheilungsplan  geltend  zu  machen.

Spätere  Einwendungen  gegen  den  Zutheilungsplan,  sowie  gegen  die  in  Gemäßheit
desselben  erfolgte  Ausführung  der  Feldbereinigung  sind  ausgeschlossen.  Auf  diesen  Rechtsnachtheil
  ist  bei  Erlassung  der  Bekanntmachung  (Abs.  1)  ausdrücklich  hinzuweisen.

Art.  45.

In  der  von  dem  Oberamtmann  oder  dessen  gesetzlichem  Stellvertreter  zu  leitenden
Schlußtagfahrt,  bei  welcher  der  Zutheilungsplan,  soweit  erforderlich,  von  der  Vollzugskommission
  zu  erläutern  ist,  können  Einwendungen  jeder  Art,  ausgenommen  solche,  welche
gegen  die  Beiziehung  oder  Nichtbeiziehung  zum  Unternehmen  (Art.  4  u.  5)  und  die  Feststellung
  der  Grenzen  der  Bereinigungsfläche  oder  gegen  die  Größe  und  den  Werth  der
eingeworfenen  Fläche  gerichtet  sind,  vorgebracht  werden.  Soweit  es  der  Vollzugskommission
  nicht  gelingt,  die  Einwendungen  zu  beseitigen,  sind  dieselben  sofort  zu  Protokoll
        <pb n="135" />
        133

zu  nehmen,  und  es  steht  dem  Beschwerdeführer  frei,  dieselben  binnen  der  Ausschlußfrist
von  einer  Woche  in  einer  beim  Oberamt  einzureichenden  schriftlichen  Eingabe  des  Näheren
zu  begründen.

Art.  46.

Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  des  Meßgehalts  oder  des  geschätzten  Werthes
zugetheilter  Flächen  oder  vorübergehender  Werthserhöhungen  oder  Werthsverminderungen
sind  nach  Art.  30  und  31  zu  behandeln.  Hat  übrigens  bezüglich  einer  solchen  Fläche
schon  der  bisherige  Eigenthümer  im  ersten  Abschnitt  des  Verfahrens  eine  zweimalige
Ermittlung  der  Größe  oder  des  Werths  nach  Art.  30  und  31  veranlaßt,  so  sind  die  Einwendungen
  sofort  der  Centralstelle  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Ist  eine  Entscheidung
dieser  Behörde  schon  auf  Anrufen  des  bisherigen  Eigenthümers  ergangen,  so  ist  dieselbe
nur  dann  verpflichtet,  der  neuen  Einwendung  eine  Folge  zu  geben,  wenn  solche  Gründe
vorgebracht  werden,  welche  die  frühere  Entscheidung  der  Centralstelle  als  auf  irrigen  thatsächlichen
  Voraussetzungen  beruhend  erscheinen  lassen.

Ueber  anderweitige  Einwendungen  entscheidet  die  Centralstelle,  erforderlichen  Falls
nach  vorgängiger  Untersuchung  der  Sache  an  Ort  und  Stelle  oder  nach  Einzug  eines
Gutachtens  der  durch  eine  entsprechende  Zahl  weiterer  Sachverständigen  von  ihr  verstärkten
Vollzugskommission.

Soweit  die  Beschwerden  gegen  die  Beschaffenheit,  Lage  oder  Zugänglichkeit  der  Abfindungsgrundstücke
  (Art.  37  Ziff.  1,  2,  4  u.  Art.  40  Abs.  1),  gegen  die  Festsetzung  oder
Nichtfestsetzung  einer  theilweisen  Geldabfindung  statt  der  Grundstücksabfindung  (Art.  37
Ziff.  3)  oder  gegen  das  Maß  der  Zuziehung  zu  gemeinschaftlichen  Anlagen  (Art.  33,  Abs.  2)
gerichtet  sind,  ist  die  Entscheidung  der  Centralstelle  endgültig.

Dagegen  steht  in  den  Fällen  des  Art.  37  Ziff.  5  allen  denjenigen,  deren  Rechtsverhältnisse
  durch  die  neue  Eintheilung  berührt  werden,  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  insoweit  zu,  als  nicht  bloß  der  festgesetzte  Werth  der  einzelnen  Grundstücke
  oder  Grundstückstheile  angefochten  wird.

Die  Rechtsbeschwerde  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  behauptet  wird,  daß  der  genehmigte
Uebersichtsplan  eine  Abweichung  von  dem  Hauptzweck  und  den  hieraus  sich  ergebenden
wesentlichen  Grundlagen  des  bei  der  Abstimmungstagfahrt  festgestellten  Unternehmens
(Art.  17  Abs.  2  Schlußsatz)  in  sich  schließe.
        <pb n="136" />
        134

Art.  47.

Die  aus  der  Erledigung  der  Beschwerden  sich  ergebenden  Aenderungen  sind  im  Zutheilungsplan
  nachzutragen.

Die  Centralstelle  bestimmt  nach  Vernehmung  des  Gemeinderaths  auf  Antrag  der
Vollzugskommission  den  Zeitpunkt  für  den  Eigenthumsübergang.  Derselbe  ist  in  der
Gemeinde  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Der  endgültig  festgestellte  Zutheilungsplan  mit  den  dazu  gehörigen  Beilagen  bildet
die  Feldbereinigungsurkunde.

Art.  48.

Von  dem  durch  die  Centralstelle  bestimmten  Zeitpunkt  an  nimmt  der  durch  die  Feldbereinigung
  einem  jeden  Grundeigenthümer  zugetheilte  Grund  und  Boden  in  allen  Beziehungen
  die  rechtliche  Natur  seines  früheren  Grundbesitzes  an  und  gehen  Berechtigungen
und  Lasten,  welche  auf  dem  früheren  Grundbesitz  geruht  haben  —  soweit  sie  übertragbar
sind  —  auf  den  neu  zugetheilten  Grundbesitz  über  (vergl.  Art.  52  u.  ff.  unten).

Von  dem  angegebenen  Zeitpunkt  an  geht  auch  die  in  Art.  41  erwähnte  Unterhaltungspflicht
  auf  die  neuen  Pflichtigen  über.

Die  Steuern  aus  den  in  die  Feldbereinigung  gezogenen  Grundstücken  haben  die
früheren  Eigenthümer  bis  zum  Schlusse  des  Steuerjahrs,  in  welchem  die  Feldbereinigung
vollzogen  wird,  zu  bezahlen.  Vom  folgenden  Steuerjahr  an  ist  der  neu  angewiesene
Grundbesitz  von  dem  neuen  Eigenthümer  zu  versteuern.

Ar.  49.

Die  Vollzugskommission  bringt  die  beschlossene  Feldbereinigung  entweder  selbst  oder
durch  Vermittlung  des  Gemeinderaths  zur  Ausführung.

Den  zuständigen  Verwaltungs=  und  Gerichtsstellen  sind  die  erforderlichen  Mittheilungen
  zu  machen,  worauf  von  diesen  die  Berichtigung  beziehungsweise  neue  Anlegung
der  in  Frage  kommenden  öffentlichen  Bücher,  namentlich  der  Güterbücher,  Steuerkataster
und  Pfandbücher,  zutreffenden  Falls  auch  der  Primärkataster,  sowie  die  Ergänzung  der
Pfandscheine  einzuleiten  ist.

Art.  50.

Hat  die  Vollzugskommission  ihre  Thätigkeit  beendigt,  so  hat  sie  die  sämmtlichen

Kommissionsakten  nebst  Plänen  dem  Ortsvorsteher  zur  Aufbewahrung  zu  übergeben.
        <pb n="137" />
        135

In  den  Fällen  des  Art.  4  ist  ein  Duplikat  des  Plans  über  die  neue  Feldeintheilung

durch  Vermittlung  des  Oberamts  der  Centralstelle  einzureichen.
Art.  51.

Nach  einer  Feldbereinigung  dürfen  die  Grundstücke  unbeschadet  der  Rechte  Dritter
(Art.  37  Ziff.  5)  in  Zukunft  nur  nach  der  Längsrichtung  der  Gewande  getheilt  werden.
In  besonderen  Fällen  können  hievon  durch  den  Gemeinderath  Ausnahmen  unter  der  Bedingung
  gestattet  werden,  daß  jeder  Theil  seine  besondere  Zufahrt  behält.

Die  Kosten  einer  durch  eine  solche  Theilung  (Abs.  1)  etwa  nöthig  werdenden  neuen
Weganlage  haben  die  Eigenthümer  der  betheiligten  Grundstücke  allein  zu  tragen.

Ueber  bezügliche  Beschwerden  entscheidet  das  Ministerium  des  Innern  endgültig.

IV.  Rechte  dritter  Personen.
Ar.  52.

Dritte  Personen,  welchen  auf  einem  der  in  das  Unternehmen  gezogenen  Grundstücke
ein  Pfandrecht,  ein  Dienstbarkeits=  oder  sonstiges  Realrecht,  das  Obereigenthum,  ein
Lehens=  oder  Fideikommißanspruch  zusteht,  können  die  Feldbereinigung  nicht  hindern.

Dieselben  können  an  den  Verhandlungen  nur  insoweit  theilnehmen,  als  zur  Sicherung
ihrer  Rechte  nothwendig  ist.  Auf  letztere  hat  übrigens  die  Vollzugskommission  auch  von
Amtswegen  Bedacht  zu  nehmen  und  zu  dem  Zweck  von  den  zuständigen  Behörden  Nachweisungen
  über  die  Pfandrechte  und  sonstigen  Realverhältnisse  der  in  die  Feldbereinigung
fallenden  Grundstücke  einzuziehen  (vergl.  Art.  39).

Art.  53.

Sind  mit  einer  Feldbereinigung  Vertauschungen  oder  Abtretungen  von  Grundstücken
verbunden,  so  sind  Unterpfands-,  Renten-,  Lehen-,  Fideikommiß=  oder  sonstige  in  den
öffentlichen  Büchern  eingetragene  oder  vorgemerkte  Realberechtigungen  auf  die  neuen  Parzellen
  des  Besitzers,  auf  welche  sie  nach  Art.  18  übergegangen  sind,  zu  übertragen.  Wenn
ein  solches  Recht  nur  hinsichtlich  einzelner  ganz  oder  theilweise  abzutretender  Grundstücke
eines  Besitzers  besteht,  so  ist  in  Ermanglung  einer  Uebereinkunft  über  Feststellung  derjenigen
  Fläche,  auf  welche  das  Pfand=  oder  sonstige  Realrecht  übergehen  soll,  dafür  ein
bestimmtes  anderes  Grundstück,  beziehungsweise  der  reelle  Theil  eines  solchen  von  mindestens
  gleichem  Werthe  vor  dem  Eintritt  des  in  Art.  47  bezeichneten  Zeitpunkts  durch
die  Vollzugskommission  an  Stelle  des  abzutretenden  zu  setzen,  bei  Pfandrechten  nach

4
        <pb n="138" />
        136

vorgängiger  Rücksprache  mit  der  Unterpfandsbehörde.  Dem  Berechtigten  ist  hievon  Nachricht
  zu  geben.

Wenn  diese  Entscheidung  nach  dem  Abschluß  der  Geschäfte  der  Vollzugskommission
erforderlich  wird,  so  liegt  dieselbe  der  Centralstelle  ob.

Den  betheiligten  Grundeigenthümern  und  den  Berechtigten  steht  gegen  die  nach
Maßgabe  des  zweiten  Satzes  des  Abs.  1  ergehende  Entscheidung  die  Beschwerde  an  die
Centralstelle  und  gegen  die  Entscheidung  der  Centralstelle  in  diesem  Fall  oder  im  Fall
des  Abs.  2  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  mit  der  in  Art.  46
Abs.  4  bezeichneten  Einschränkung  zu.

Bei  dem  Uebergang  von  Pfand=  und  sonstigen  Realrechten  von  einem  Grundstück
auf  ein  anderes  bleibt  der  bestehende  Rang  unverändert.

Erfolgt  bei  einem  Grundstück,  in  Bezug  auf  welches  dritte  Personen  berechtigt  sind,
eine  Werthsausgleichung  in  Geld  (Art.  37  Ziff.  3),  so  ist  dieselbe,  solange  nicht  die
Ansprüche  anderweitig  gesichert  sind  oder  zwischen  den  Betheiligten  eine  Vereinbarung
stattfindet,  auf  welche  die  Kommission  stets  hinzuwirken  hat,  bei  der  zuständigen  Unterpfandsbehörde
  beziehungsweise  der  zuständigen  Gerichtsstelle  zu  hinterlegen.

Art.  54.

Dem  Pähchter  steht  eine  Einsprache  gegen  die  Feldbereinigung  nicht  zu,  auch  ist
derselbe  zur  Wahrung  seiner  eigenen  Interessen  an  den  Verhandlungen  über  die  Feldbereinigung
  nur  insoweit  theilzunehmen  berechtigt  als  gegenwärtiges  Gesetz  dies  zuläßt.

Kommt  eine  Feldbereinigung  während  der  in  Bezug  auf  eines  oder  mehrere  Grundstücke
noch  laufenden  Pachtzeit  zu  stande,  so  sind,  wenn  und  soweit  die  Pachtverträge  für  diesen
Fall  keine  Bestimmungen  enthalten  und  sofern  die  Betheiligten  sich  nicht  auf  andere
Weise  gütlich  vereinigen,  worauf  die  Vollzugskommission  stets  hinzuwirken  hat,  nachstehende
  Vorschriften  zur  Anwendung  zu  bringen,  gleichviel  ob  der  Verpächter  für  oder
gegen  die  Feldbereinigung  sich  erklärt  hatte.  6

1)  Der  Pächter  tritt  in  die  Benützung  derjenigen  Grundstücke  ein,  welche  dem  Verpächter
  an  Stelle  der  abgetretenen  verpachteten  zugewiesen  werden.

2)  Der  Verpächter  trägt  sämmtliche  Kosten,  welche  aus  der  Feldbereinigung  und  den
in  Folge  derselben  nothwendig  werdenden  Einrichtungen  (Art.  32  Abs.  2)  und
außerordentlichen  Arbeiten  entstehen.  Die  Vollzugskommission  hat  in  zweifelhaften
Fällen  zu  entscheiden,  welche  Arbeiten  außerordentliche  sind.
        <pb n="139" />
        137

3)  Der  Pächter  ist  verpflichtet,  dem  Verpächter  den  Betrag  der  bezahlten  Kosten  mit
vier  Prozent  für  die  Dauer  jedes  weiteren  Pachtjahres  zu  verzinsen.  Diese
Leistung  kann  jedoch  von  der  Vollzugskommission  angemessen  erhöht  oder  vermindert
  oder  auch  ganz  nachgelassen  werden,  je  nachdem  dem  Pächter  durch  die
Feldbereinigung  ein  größerer  oder  geringerer  oder  gar  kein  Vortheil  erwächst.
Auch  kann  sie,  falls  der  Vortheil  für  den  Pächter  nicht  sofort  eintritt,  den  Beginn
  der  Leistung  bis  zum  Ablauf  von  zwei  Jahren  hinausrücken.

4)  Hat  eine  Ausgleichung  des  Bodenwerths  in  Geld  stattgefunden  (Art.  37  Ziff.  3
à  und  b),  so  wird,  je  nachdem  der  Verpächter  den  Ausgleichungsbetrag  zu  zahlen
oder  zu  empfangen  hat,  das  Pachtgeld  vom  Beginn  des  der  Vollziehung  der  Feldbereinigung
  folgenden  Pachtjahres  an  um  vier  Prozent  jenes  Betrags  für  das
Jahr  erhöht  oder  vermindert.

5)  In  den  Fällen  des  Art.  26  Abf.  2  hat  die  Vollzugskommission  erforderlichen  Falls
die  entsprechenden  Ausgleichungen  zwischen  Pächter  und  Verpächter  herbeizuführen.

6)  Kommen  einzelne  je  für  sich  allein  verpachtete  Grundstücke  dergestalt  zum  Umsatze,
daß  nicht  je  ein  anderes  einzelnes  Grundstück  an  deren  Stelle  tritt,  so  soll  dem  oder
den  Pächtern  je  ein  bestimmter  Theil  des  neuen  Grundstücks  zur  Benützung  für  die
noch  übrige  Dauer  der  Pachtzeit  angewiesen  werden,  wofern  dies  aber  nach  dem
Ermessen  der  Vollzugskommission  mit  erheblichem  Nachtheil  des  einen  oder  anderen
Theils  verbunden  wäre,  der  Pachtvertrag  auf  Verlangen  des  einen  oder  anderen  Theils
nach  geschehener  Ernte  für  jedes  dieser  Grundstücke  als  aufgelöst  angesehen  werden.

Tritt  durch  die  Verlegung  von  einzelnen  verpachteten  Grundstücken  nach  dem  Ermessen
  der  Vollzugskommission  ein  erheblicher  Nachtheil  des  Pächters  ein,  so  kann  auf
sein  Verlangen  der  Pachtvertrag  in  gleicher  Weise  wie  in  Abs.  1  aufgelöst  werden.

7)  Wenn  bei  verpachteten  Gütern  und  Höfen  nach  der  Entscheidung  der  Vollzugskommission
  der  seitherige  Wirthschaftsbetrieb  durch  die  Ausführung  der  Feldbereinigung
  eine  wesentliche  Aenderung  erleidet,  so  ist  der  Pächter  befugt,  den  Pachtvertrag
  binnen  sechs  Wochen  nach  der  in  Art.  47  vorgeschriebenen  öffentlichen
Bekanntmachung  des  Termins  für  den  Eigenthumsübergang  dergestalt  zu  kündigen,
daß  er  mit  dem  Ablauf  des  laufenden  und,  sofern  nicht  zwischen  der  Kündigung
und  dem  Ablauf  des  Pachtjahres  mindestens  sechs  Monate  liegen,  mit  Ablauf  des
nächstfolgenden  Pachtjahres  sich  auflöst.
        <pb n="140" />
        138

Ob  und  zutreffendenfalls  welche  Entschädigung  im  Falle  einer  Auflösung  des  Pachts
(Ziff.  6  und  7)  wegen  des  Umstands,  daß  das  Pachtverhältniß  in  Folge  der  Feldbereinigung
  vor  der  bedungenen  Zeit  sich  gelöst  hat,  der  eine  oder  andere  Theil  zu  leisten
hat,  wird  von  der  Vollzugskommission  bestimmt.

Die  Auflösung  des  Pachtverhältnisses  an  sich  begründet  keine  Entschädigung.

Für  die  vorstehend  angeführten  Verbindlichkeiten  des  Pächters  haftet,  ohne  daß  es
deshalb  einer  besonderen  Verabredung  oder  Bestimmung  bedarf,  die  etwa  eingelegte
Pachtkaution.

Gegen  die  eine  Auseinandersetzung  des  Pächters  und  Verpächters  betreffenden  Entscheidungen
  der  Vollzugskommission  steht  den  Betheiligten  eine  bei  Ausschlußvermeidung
binnen  vier  Wochen  von  geschehener  urkundlicher  Eröffnung  an  bei  der  Vollzugskommission
  einzureichende  Beschwerde  an  die  Centralstelle  zu,  welch'  letztere  endgültig

entscheidet.
Art.  55.

Ist  Grundeigenthum  von  Gemeinden  einzelnen  Gemeindeangehörigen  ohne  privatrechtlichen
  Titel  zur  Nutznießung  überlassen,  so  bleibt  es  den  gesetzmäßigen  Beschlüssen
der  Gemeindebehörden  anheimgegeben,  die  Bewirthschaftung  des  Gemeindeeigenthums  zu
regeln,  beziehungsweise  dessen  neue  Vertheilung  an  die  Gemeindegenossen  ohne  Rücksicht
auf  die  Grenzen  der  Bereinigungsfläche  vorzunehmen.

V.  Kosten.
Art.  56.

Alle  durch  die  Feldbereinigung  erwachsenen  Kosten,  einschließlich  der  von  den  Antragstellern
  für  benützbare  Vorarbeiten  etwa  vorgeschossenen  Anslagen,  sowie  desjenigen  Aufwands,
  welcher  durch  die  Anlage  oder  veränderte  Instandsetzung  der  in  Art.  32  Absl.  2
erwähnten  gemeinschaftlichen  Anlagen  entstanden  ist,  müssen  von  den  Theilnehmern  nach
dem  Verhältnisse  des  Werthes  ihrer  Abfindungen,  wenn  aber  keine  Bonitirung  der  Grundstücke
  stattfand,  nach  dem  Verhältnisse  des  Grundsteuerkapitals  ihrer  Abfindungen  getragen
werden,  soweit  nicht  diesfalls  eine  besondere  Verpflichtung  einzelner  Theilnehmer  oder
dritter  Persouen  oder  öffentlicher  Kassen  vorliegt,  oder  von  den  Theilnehmern  etwas
anderes  entweder  bei  der  Abstimmungstagfahrt  in  Folge  eines  zuvor  öffentlich  bekannt
gemachten  Antrags  mit  der  nach  Art.  12  berechneten  Mehrheit  oder  im  Wege  freien
Uebereinkommens  beschlossen  wird  (vergl.  übrigens  Art.  58).
        <pb n="141" />
        139

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Aufbringung  der  zu  den  laufenden  Ausgaben
erforderlichen  Mittel  seitens  der  betheiligten  Grundbesitzer,  über  den  Einzug  und  die
Ausbezahlung  der  gemeinsamen  Kosten,  sowie  über  die  Verwaltung  der  gemeinsamen  Kasse
werden  im  Verordnungswege  ertheilt.

Art.  57.

Kommen  einzelne  Anlagen  oder  Einrichtungen  nicht  der  Gesammtheit,  sondern  nur
einzelnen  Theilnehmern  zu  gut,  so  sind  die  besonderen  Kosten  dieser  Ausführungen,
wofern  sie  von  erheblicher  Bedeutung  sind,  von  den  an  diesen  Ausführungen  Interessirten
allein  zu  tragen.

In  gleicher  Weise  kann  auch,  von  den  vorstehend  bezeichneten  Fällen  abgesehen,  bei
Weganlagen,  aus  welchen  einzelnen  Grundstücken  ein  ganz  besonderer  Vortheil  erwächst,
den  Eigenthümern  jener  Grundstücke  ein  angemessener  Vorausbeitrag  zu  den  Kosten
auferlegt  werden.

Art.  58.

Sind  in  das  Unternehmen  einzelne  Grundstücke  eingeschlossen,  deren  Eigenthümer
durch  diejenigen  gemeinschaftlichen  Anlagen,  zu  welchen  Flächenabtretungen  stattgefunden
haben,  keinen  oder  nur  einen  erheblich  geringeren  Vortheil  als  die  anderen  Theilnehmer
erlangen,  so  sind  dieselben  von  dem  Beitrag  an  Fläche  zu  den  gemeinschaftlichen  Anlagen
in  entsprechendem  Verhältniß  freizulassen.

In  solchen  Ausnahmefällen,  in  welchen  einzelne  Grundeigenthümer  ihre  sämmtlichen
Grundstücke  aus  der  Feldbereinigung  unverändert  wieder  erhalten  und  auch  sonst  keinerlei
Vortheile  durch  letztere  erlangen,  sind  dieselben  zu  den  Beiträgen  an  Fläche  und  Geld
nicht  heranzuziehen.

Trifft  die  Voraussetzung  des  Abs.  2  nur  bei  einzelnen  Grundstücken  eines  Theilnehmers
  zu,  so  hat  eine  Freilassung  von  solchen  Beiträgen  an  Fläche  und  Geld  nur  im
Verhältniß  des  Werthes  beziehungsweise  Grundsteuerkapitals  dieser  Grundstücke  zu  dem
übrigen  betheiligten  Grundbesitz  desselben  einzutreten.

Art.  59.

Jeder  Interessent  hat  diejenigen  Kosten,  welche  zur  Geltendmachung  seines  besonderen
Rechts  oder  in  Folge  seines  besonderen  Wunsches  aufgewendet  werden  oder  hieraus
erwachsen  sind,  allein  zu  tragen,  soweit  nicht  ein  Dritter  zur  Bezahlung  derselben  ver-
        <pb n="142" />
        140

urtheilt  wird.  Namentlich  sind  die  durch  unbegründete  Beschwerden  verursachten  Kosten
von  den  Beschwerdeführern  zu  tragen  (vergl.  auch  Art.  30  und  31).

Art.  60.

Die  Kosten  für  ein  nach  dem  Gesetz  beantragtes,  aber  nicht  zur  Abstimmung  (Art.  12)
gelangtes  oder  bei  der  Abstimmung  abgelehntes  Unternehmen  haben  die  Antragsteller  nach
Verhältniß  des  Grundsteuerkapitals,  mit  welchem  ihre  Grundstücke  bei  dem  Antrag
betheiligt  sind,  zu  tragen,  soweit  diese  Kosten  nicht  von  anderer  Seite  übernommen
worden  sind.

Ist  jedoch  ein  bei  der  Abstimmung  abgelehntes  Unternehmen  (Abs.  1)  von  der  Centralstelle
  nach  Art.  8  für  nützlich  und  der  Plan  im  Ganzen  als  zweckmäßig  erkannt  worden,
so  sind  die  Kosten  der  Vorarbeiten  von  der  Staatskasse  zu  übernehmen.

Die  Kosten  für  ein  in  der  Abstimmungstagfahrt  angenommenes  und  genehmigtes
(Art.  9  und  16),  später  aber  wieder  eingestelltes  Verfahren  haben  diejenigen  Betheiligten
zu  tragen,  welche  für  das  Aufgeben  des  Unternehmens  gestimmt  haben  (Art.  17  Abs.  1),
während  sie  bei  der  Abstimmungstagfahrt  sich  für  dasselbe  ausgesprochen  haben  oder  als
zustimmend  anzusehen  waren  (Art.  9  und  11).

Wird  ein  verworfener  Antrag  später  in  veränderter  Form  wieder  aufgenommen  und
angenommen,  so  sind  die  Kosten  des  ersten  Antrags  dann  auf  die  Gesammtheit  (Art.  56)
zu  übernehmen,  wenn  die  Vorarbeiten  des  ersten  Antrags  auch  die  Grundlage  für  den
zweiten  Antrag  gebildet  haben.

Art.  61.

Ueber  die  Tragung  der  Kosten  entscheidet  vorbehältlich  der  Beschwerde  an  die  Centralstelle
  die  Vollzugskommission,  wenn  eine  solche  in  Thätigkeit  ist,  außerdem  die  Centralstelle.

Die  Entscheidung  der  Centralstelle  ist  in  den  Fällen  der  Art.  40  Abs.  2  Satz2,
Art.  57,  58  und  60  Absl.  4  endgültig.

In  den  übrigen  Fällen  ist  gegen  dieselbe  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  zulässig.

Art.  62.

Gehen  betheiligte  Grundstücke  vor  Bezahlung  der  Bereinigungskosten  in  andere  Hände
über,  so  ist  der  jeweilige  Eigenthümer  zur  Bezahlung  der  zum  Einzug  gelangenden  Kosten
mit  Einschluß  etwaiger  Rückstände  verpflichtet.
        <pb n="143" />
        141

Art.  63.

Ein  gerichtliches  Erkenntniß  über  die  in  Folge  von  Feldbereinigungen  vorkommenden
Besitzveränderungen  und  über  die  Auflegung  von  Dienstbarkeiten  findet  nicht  statt.

Die  Kosten  der  Ergänzung  oder  Erneuerung  der  öffentlichen  Bücher  und  Urkunden
in  Folge  einer  Feldbereinigung  werden  von  den  betreffenden  Gemeinden  beziehungsweise
Theilgemeinden  getragen.

Diese  Bestimmungen  (Abs.  1  und  2)  finden  auch  auf  Feldbereinigungen  Anwendung,
welche  mit  freier  Einwilligung  aller  Betheiligten  zu  Stand  gekommen  sind.

VI.  Rechtsmittel.

Art.  64.

Alle  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  bei  einer  Feldbereinigung  betheiligten  Grundeigenthümern
  unter  sich  oder  gegen  die  Gemeinschaft,  sowie  zwischen  diesen  Grundeigenthümern
  oder  der  Gemeinschaft  gegen  Dritte  über  die  Art  der  Ausführung  der  Feldbereinigung
  entstehen,  werden  von  der  Centralstelle  entschieden.

Im  Uebrigen  wird  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  und  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  nicht  berührt.

Art.  65.

Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Vollzugskommission  oder  des  Oberamts  in  Feldbereinigungssachen

  sind  an  die  Centralstelle  zu  richten.

Art.  66.

Die  Frist  zur  Erhebung  von  Beschwerden  beträgt,  soweit  nicht  für  einzelne  Fälle
besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  zwei  Wochen.

Diese  Frist  wird  von  dem  Tage  der  Eröffnung  der  angefochtenen  Entscheidung  oder
Verfügung  an  berechnet.  Wenn  die  Eröffnung  durch  Bekanntmachung  in  dem  Amtsblatt
erfolgt,  ist  für  die  Berechnung  der  Tag  maßgebend,  welchen  das  die  erste  Einrückung
enthaltende  Amtsblatt  trägt.

Beschwerden  wegen  Ordnungswidrigkeiten  im  Verfahren  bei  den  in  Art.  11,  28,  36
und  44  erwähnten  Tagfahrten  sind  je  binnen  zwei  Wochen  nach  denselben  bei  der  Centralstelle
  schriftlich  vorzubringen.
        <pb n="144" />
        142

Art.  67.

Bezüglich  des  Ablaufs  der  Fristen  kommt  der  8.  200  der  Reichscivilprozeßordnung
zur  Anwendung.

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  findet  nicht  statt.

Eine  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  ist  außer  den  Fällen  der  Anrufung
der  allgemeinen  Dienstaufsicht  des  Ministeriums  über  die  Centralstelle  unstatthaft.

Art.  68.

Gegen  die  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Centralstelle  in  Feldbereinigungsangelegenheiten
  ist  die  Rechtsbeschwerde  des  Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  16.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt  S.  485)  in  den  in  dem  gegenwärtigen
Gesetze  bezeichneten  Fällen  (Art.  16  Abs.  5,  24  Abs.  2,  25  Abs.  2,  46  Abs.  4  und  5,
53  Abs.  3,  61  Abs.  3)  mit  der  Maßgabe  statthaft,  daß  die  Frist  zu  Erhebung  der  Rechtsbeschwerde
  zwei  Wochen  beträgt  und  gegen  die  Versäumung  derselben  eine  Wiedereinsetzung
nicht  Platz  greift.  Die  Frist  beginnt  an  dem  in  Art.  66  Abs.  2  bezeichneten  Tage;  im
Uebrigen  gelten  bezüglich  des  Verfahrens  die  Vorschriften  des  angeführten  Gesetzes  vom
16.  Dezember  1876.

Ein  Sportelansatz  nach  Maßgabe  der  Nr.  84  des  allgemeinen  Sporteltarifs  findet
bei  Entscheidungen  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  statt.

Art.  69.

Bei  Streitigkeiten,  welche  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Feldbereini  sbehörden
(Art.  18  und  19)  gehören,  aber  auf  die  Feldbereinigung  von  Einfluß  sind,  hat  die
Vollzugskommission  einen  Vergleichsversuch  vorzunehmen  oder  dieselben  auf  Verlangen
der  Betheiligten  als  Schiedsgericht  unter  Ausschluß  der  Beschwerde  und  jedes  anderen
Rechtswegs  zu  entscheiden.

Wird  ein  Streit  auf  diese  Weise  nicht  beigelegt  so  ist  bei  der  Feldbereinigung  darauf
Bedacht  zu  nehmen,  daß  je  nach  dem  Ausgange  des  Rechtsstreits  die  streitig  gewesenen
Ansprüche  auf  eine  die  Durchführung  möglichst  wenig  störende  Weise  befriedigt  werden
können.
        <pb n="145" />
        143

VII.  Abgekürztes  Verfahren.
Art.  70.

Bei  Feldbereinigungen,  bei  welchen  es  sich  nur  um  eine  Verbesserung  bestehender
Feldwege  oder  Anlegung  einzelner  neuer  Feldwege  handelt,  kann  mit  dem  nach  Art.  6
zu  stellenden  Antrag  das  Ansuchen  um  Einleitung  des  nachstehenden  abgekürzten  Verfahrens
  gestellt  werden,  wenn  gleichzeitige  Aenderungen  in  der  Feldeintheilung  nicht  beabsichtigt
  sind  und  eine  Bonitirung  (Art.  26  Abs.  1)  nicht  geboten  erscheint.

Ueber  die  Zulässigkeit  des  abgekürzten  Verfahrens  im  einzelnen  Fall  hat  die  Centralstelle
  bei  der  nach  Art.  8  vorzunehmenden  vorläufigen  Prüfung,  erforderlichenfalls  nach
vorgängiger  Untersuchung  an  Ort  und  Stelle  zu  entscheiden.

Diese  Entscheidung,  welche  für  das  fernere  Verfahren  maßgebend  ist,  kann  nicht  angefochten
  werden.

Art.  71.

Soll  das  abgekürzte  Verfahren  zugelassen  werden,  so  hat  der  nach  Art.  6  einzureichende
  Plan  nicht  bloß  das  Unternehmen  in  seinen  Grundzügen,  sondern  die  neue
Gestaltung  der  Wege  und  Parzellen  im  Einzelnen  darzustellen;  auch  sind  die  etwa  erforderlichen
  Abtretungen  namhaft  zu  machen.

Bei  der  Abstimmungstagfahrt  (Art.  11)  können  vor  der  Abstimmung  Aenderungen
an  dem  Plane  vorgenommen  werden,  sofern  durch  dieselben  nicht  die  Grenzen  der  Betheiligung
  erweitert  oder  nicht  Grundeigenthümer  hereingezogen  werden,  welche  in  der
Tagfahrt  nicht  anwesend  sind.

Hierauf  ist  bei  der  Bekanntmachung  der  Tagfahrt  aufmerksam  zu  machen.

Art.  72.

Nach  Genehmigung  des  Plans  durch  die  Centralstelle  (Art.  16)  hat  die  Vollzugskommission
  denselben  erforderlichenfalls  zu  berichtigen,  auf  dem  Felde  abzustecken,  die  etwa
abzutretenden  und  anzunehmenden  Flächen  zu  schätzen  und  hienach  den  Werth  des  von
den  einzelnen  Betheiligten  abzutretenden  oder  anzunehmenden  Grund  und  Bodens  zu
berechnen.

Eine  besondere  Besitzstands=  und  Einschätzungstagfahrt  findet  nicht  statt.
        <pb n="146" />
        144

Art.  73.

Nach  Beendigung  etwaiger  Schätzungen  ist  jedem  Theilnehmer  ein  Zutheilungsauszug
zu  übergeben,  welcher  je  nach  den  Verhältnissen  des  Falls  die  abgetretene  Fläche  und,
sofern  eine  Schätzung  stattgefunden  hat,  deren  Werth,  den  Betrag  des  Antheils  an  den
gemeinsamen  Anlagen,  bezw.  deren  Werth  und  den  zugetheilten  Ersatz  nach  Fläche  und
zutreffendenfalls  deren  Werth  sowie  die  Ausgleichung  für  etwaige  vorübergehende  Werthserhöhungen
  oder  Verminderungen  enthält.

Art.  74.

In  der  Schlußtagfahrt  können  von  den  Interessenten  Einwendungen  jeder  Art,  auch
solche,  welche  sich  auf  die  Fläche  und  die  Werthschätzungen  beziehen,  erhoben  werden.

Bezüglich  der  Bekanntmachung  der  Schlußtagfahrt  finden  die  Bestimmungen  des
Art.  44  und  bezüglich  der  Entscheidung  über  die  vorgebrachten  Einwendungen  die  Bestimmungen
  der  Art.  30,  31  und  46  oben  entsprechende  Anwendung.

Art.  75.

Im  Uebrigen  finden  in  den  Fällen  des  Art.  70,  insoweit  die  vorstehenden  Art.  71
bis  74  keine  besonderen  Bestimmungen  enthalten  und  die  thatsächlichen  Verhältnisse  derartiger
  Unternehmungen  nicht  entgegenstehen,  die  für  das  ordentliche  Verfahren  oben  gegebenen
  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

VIII.  Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

Art.  76.

Durch  gegenwärtiges  Gesetz  werden  die  Art.  1  bis  30  des  Gesetzes  über  Feldwege,
Trepp=  und  Ueberfahrtsrechte  vom  26.  März  1862  (Reg.  Blatt  S.  91)  ersetzt;  auch  treten
die  Art.  34  und  42  Abs.  1  dieses  Gesetzes  außer  Wirkung  bezüglich  der  Grundstücke,  bei
welchen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Art.  51  und,  hinsichtlich  der
Bestellung  einer  Zufahrtsdienstbarkeit,  in  Art.  25  zur  Anwendung  kommen.

Der  Art.  9  Abs.  2  und  Art.  57  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  16.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt  S.  485)  werden  entsprechend  abgeändert.
        <pb n="147" />
        145

Art.  77.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1886  in  Wirksamkeit.
Unternehmungen,  über  welche  vor  diesem  Tage  nach  Art.  11  des  Gesetzes  über  Feldwege,
  Trepp=  und  Ueberfahrtsrechte  vom  26.  März  1862  (Reg.  Blatt  S.  91)  bereits  abgestimmt
  worden  ist,  sind  nach  den  Bestimmungen  des  letzteren  Gesetzes  zu  Ende  zu  führen,
sofern  nicht  sämmtliche  Betheiligte  etwas  anderes  beschließen.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  beauftragt.
Gegeben  Nizza  den  30.  März  1886.
Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Hölder.  Sarwey.

Gekanntmachung,
betreffend  den  Wortlaut  des  Artikel  6  des  Gesetzes  über  die  Gemeindeangehörigkeit.
Vom  30.  März  1886.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  einer  unterthänigsten  Eingabe  vom  ze  er  d.  J.  hat  die  Ständeversammlung
zu  Unserer  Kenntniß  gebracht,  daß  durch  ein  Versehen  von  ständischer  Seite  unterlassen
worden  sei,  in  die  Uns  übergebene  Zusammenstellung  der  ständischen  Beschlüsse  zu  dem
Entwurf  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gemeindeangehörigkeit,  den  Beschluß  der  beiden
Ständekammern,  wornach  die  Eingangsworte  von  Artikel  5  des  bei  der  Ständeversammlung
  eingebrachten  Gesetzesentwurfs  „das  Bürgerrecht  kann  allen  männlichn  Personen
ertheilt  werden,  welche  2c."  in  die  Worte  „das  Bürgerrecht  kann  auf  Ansuchen  allen
Personen  ertheilt  werden,  welche“  geändert  wurden,  aufzunehmen.  Da  in  Folge  hievon
jene  Eingangsbestimmung  nach  der  Fassung  des  bei  der  Ständeversammmlung  eingebrachten
  Gesetzesentwurfs  in  das  von  Uns  am  16.  Juni  1885  (Reg.  Blatt  S.  257  ff.)
verkündete  Gesetz  (Art.  6)  aufgenommen  worden  ist  und  die  Ständeversammlung  die
        <pb n="148" />
        146

unterthänigste  Bitte  an  Uns  gerichtet  hat,  eine  die  Verkündung  des  Gesetzes  berichtigende
Bekanntmachung  zu  erlassen,  Wir  auch  keinen  Anstand  dabei  gefunden  haben,  jener  von
den  Ständen  beschlossenen  Aenderung  nachträglich  Unsere  Höchste  Sanktion  zu  ertheilen,
so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsministeriums,  daß
die  Verkündung  des  genannten  Gesetzes  dahin  theilweise  zu  erneuern  sei,  daß  Artikel  6
desselben  lautet,  wie  folgt:  "

„Das  Bürgerrecht  kann  auf  Ansuchen  allen  Personen  ertheilt  werden,  welche

1)  im  Besitze  der  württembergischen  Staatsangehörigkeit  sind,

2)  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  und

3)  Steuern  aus  einem  der  Besteurung  dieser  Gemeinde  unterworfenen  Vermögen

oder  Einkommen  entrichten  oder,  wenn  sie  gefordert  würden,  zu  entrichten  hätten,
sofern  bei  ihnen  nicht  einer  derjenigen  Umstände  vorliegt,  wegen  deren  nach  Artikel  14
der  zeitweise  Ausschluß  vom  Wahlrecht  eintritt.“

Gegeben,  Nizza  den  30.  März  1886.
Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Hölder.  Sarwey.

 

Gedruckt  bei  G.  Hosselbrint  Chr.  Scheufell).
        <pb n="149" />
        147
12.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  20.  April  1886.
Inhalt.
Verfügung  des  Steuerkollegiums,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  für  das
Etatsjahr  K  4.  Vom  12.  April  1886.
Verfügung  des  Steuerkollegiums,
betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Eefäll-  Gebünde-  und  Gewerbesteuer
»  -  .  April
für  das  Etatsjahr  **
Vom  12.  April  1886.

Nach  Art.  3  Ziff.  1  des  Finanzgesetzes  vom  31.  Mai  1885  (Reg.Blatt  S.  163)  ist
die  direkte  Stener  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen,  sowie  aus  Gebäuden  und  Gewerben,
  letztere  mit  Ausnahme  der  Wandergewerbe,  für  das  Etatsjahr  1.  April  1886
bis  31.  März  1887  auf  8  723  315/  festgesetzt,  woran

das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle..  1#½½
die  Gebäude  und  Gewerbe  ½
und  zwar  letztere  je  zur  Hälfte  zu  tragen  haben.

Hienach  haben  beizutragen:

das  Grundeigenthum  und  die  Gefane,  und  zwar

a)  das  Grundeigenthum  .  .  .  .  4723172  M

b)  die  Gefälle..  1957  .  M
4725  129  M.

die  Gebäde  129990934
die  Gewerbee  12999093—4

8  723  315  4
        <pb n="150" />
        148

Unter  Berücksichtigung  der  Aenderungen  beim  Landes-Grund-  und  Gefällkataster,
worüber  die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind  und  nach  welchen
nunmehr  auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet
sich  pro  1.  April  1886

a)  das  Grundkataster  nach  dem  Reinertrag  auf  17  875  450  fl.  29  kr.
und  dos  Gefällkataster  af  .....  7408fl.17kr.
—--J«17882858fl46kr.

demnach  die  Staatssteuer  für  beide  je  auf  100  fl.  Reinertrag  auf
l“seeen
nach  den  gemäß  dem  Gesetz  vom  28.  April  1873,  betreffend  die  Grund-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer,  hergestellten  Katastern  berechnet  sich  ferner  auf  Grund  der  Feststellungen
der  Katasterkommission
b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  auf.  .  18890  686  855-4
und  die  Staatssteuer  je  auf  1000  /4  Kapitalwerth  zu
1  +  5  Pf.
c)  das  Gewerbekataster  auf  einen  steuerbaren  Betrag  von  69  986  6254
und  die  Staatssteuer  je  auf  100  /4  steuerbaren  Betrag  zu
2  4  85  440  Pf.

Die  hienach  pro  1886/87  auf  die  einzelnen  Oberamtsbezirke  entfallende  Jahressteuer,
deren  Repartition  bezüglich  der  Grund=  und  Gefällsteuer  von  dem  Steuerkollegium,  hinsichtlich
  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  durch  die  Katasterkommission  vorgenommen
worden  ist,  ist  in  der  Beilage  ersichtlich.

Bezüglich  der  Steuer  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen  werden  die  K.  Oberämter
angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  2c.  unter
Zugrundlegung  des  Landeskatasters  vorzunehmen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung
  auf  die  Steuerpflichtigen  je  abgesondert  auf  das  Grund=  und  Gefällkataster
vollzogen  wird.

Wegen  Vertheilung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuern  auf  die  einzelnen  Gemeinden,
wegen  Behandlung  des  nach  Art.  3  Ziff.  2  des  Finanzgesetzes  infolge  der  Berichtigung
und  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbekataster  für  Rechnung  der  Staatskasse  entstehenden
  Abgangs  und  Zuwachses  und  wegen  der  nach  Ziff.  3  von  den  Wandergewerben
        <pb n="151" />
        149

an  die  Staatskasse  zu  entrichtenden  Steuern  werden  die  Bezirkssteuerämter  (Kameralämter),
  welchen  nach  Art.  84  und  98  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873  die  Fortführung
der  Gebäude=  und  Gewerbekataster  obliegt,  auf  die  durch  die  Katasterkommission  denselben
zugegangenen  Vorschriften  verwiesen.
Hinsichtlich  der  Ueberwachung  des  Einzugs  und  der  Ablieferung  der  Steuern  werden
die  Oberämter  auf  die  hierüber  schon  früher  getroffenen  Verfügungen  hingewiesen.
Stuttgart,  den  12.  April  1886.
Wintterlin.

Gesehen  von  dem  K.  Finanzministerium

Stuttgart,  den  15.  April  1886.
Renner.
        <pb n="152" />
        150

Vertheilung

der

direkten  Staatssteuer

auf  die  Oberämter  des  Königreichs

für  das  Etatsjahr  1.  April  1886  bis  31.  März  1887.

 

 

 

 

4  Grund-  Gefäll-  Gebäude-  Gewerbe-  aupt-Oberämter.

  steuer.  *  steuer.  steuer.  dn

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

I.  Neckarkreis.
Backnang  60  947  —  19  627  17  766  98  340
Besigheim.  69  447  —  18  368  24  318  112  133
Böblingen  .  67  401  7  18  190  17  419  103  017
Brackenheim  70  398  152  18  135  7  387  96  072
Cannstatt  56  044  —  57  759  55  207  169  010
Eßlingen  65  561  22  44  105  50  931  160  619
Heilbronn.  72  801  43  57  179  98  572  228  595
Leonberg  93  652  72  21  997  13  504  129  225
Ludwigsburg  87541  1  41  858  15  169  174  569
Marbach  91  625  —  14  490  8  045  114  160
Maulbronn  63  312  16  13  348  13  825  90  501
Neckarsulm  88  240  —  22  025  18147  128  412
Stuttgart  Stadt.  14  753  4  344  065  539  470  898  292
Stuttgart  Amt  68  633  7  31  672  26  637  126  949
Vaihingen.  66  347  —  14  889  9872  91  108
Waiblingen  69  461  —  18  563  11  597  99  621
Weinsberg.  63  455  —  14  337  7216  85  008
—  1  169  618  324  770  607  965  082  2  P05  631
        <pb n="153" />
        151

 

 

 

 

 

 

 

»  Grund-  Gefäll-  Gebäude-  Gewerbe-  Haupt-Oberämter.

  steuer.  steuer.  steuer.  steuer.  betrag.

u  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

Schwarzwaldkreis.  Z
Balingen  62  699  —  23  650  22  628  108  977
Calw  44741  150  20  214  11  838  79943
Freudenstadt  51  832  6  19217  18  964  90  019
Herrenberg  81  562  9  19  680  7  664  108  915
Horb  56  375  97  14  116  12  951  83  539
Nagold  49  844  89  15  884  13  282  79  099
Neuenbürg  31  833  496  18  526  24  405  75  260
Nürtingen  63  207  —  20  364  18  166  101  737
Oberndorf  48  361  2  18  349  22  633  89  345
Reutlingen.  72  083  —  44  907  71594  188  584
Rottenburg  80  498.  —  22  187  13  409  116  094
Rottweil  76  864  —  27  829  17  254  121  947
Spalchingen  4  455  —  12  887  8  246  65  588
Sulz  55  429  —  12  355  5  130  72  914
Tübingen  66  083  87  32  453  23  303  121  926
Tuttlingen  5çJ  070  —  21594  22  000  102  664
Urach  61  439  —  24  503  32  334  118  276
—  1  006  375  936  368  715  348  801  1  724  827
        <pb n="154" />
        152

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberämter.  Erund-  Gefäll=  Gebäude-  Gewerbe-  Hauptsteuer

  steuer.  steuer.  steuer.  betrag.

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

III.  Jaxtkreis.

Aalen  45  789  —  18  275  20  961  85  025
Crailsheim  58  091  125  20  135  15  326  93  677
Ellwangen.  80  802  9  23  338  16  153  120  302
Gaildorf  ö9  603  —  14  144  6  419  80  166
Gerabronn  125  466  1  26  114  13  652  165  233
Gmünd.  55  500  —  26  421  31  450  113  371
Hall  101  859  —  31  306  20  545  153  710
Heidenheim  78  257  —  34745  42  341  155  843
Künzelsau.  91909  —  19  378  13  929  125  216
Mergentheim  106  000  —  26473  17  088  149  561
Neresheim  71574  45  16765  13016  101  400
Oehringen  125  437  85579  142  563  163  679
Schorndorf  52  651  —  1  14  843  6  10  741  78  235
Welzheim  48  735  423  14  583  6  001  69742
1  101  673  603  312  199  240  685  1  655  160
        <pb n="155" />
        153

 

 

 

 

 

 

 

obetnen  nn  ——
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

IV.  Donankreis.  "

Biberach  122  369  6  46  2611  31  978  200614
Blaubeuren  68  602  —  20073  11  867  100  542
Ehingen  111  447  —  27865  16784  156096
Geislingen  61  845  20  29630  40396  1318091
Göppingen.  83  623  1  43315  56  100  183039
Kirchheim  76447  —  23450  21  607  121498
Laupheim  76  574  —  29093  150638  120755
Leutkirch  88  666  —  24  974  16  3688  130  008
Münsingen  64  495  2  21  213  10  797  96  507
Ravensburg  109  960  —  54  903  42  8991  207754
Riedlingen.  109  367  —  27952  20  267  157  586
Saulgan  112  8399  —  27012  19  322  159  173
Tettnang  76  483  —  29258  15  567  121  308
ulm  97  547  —  84332  89884  271763
Waldsee  106  482  65  32  214  15995  154  756
Wangen  78760  —  26  027  19  620  124  407

—445  506  94  5347  572  444  525  2437  697
Zusammen  ——.423172  1957  1  999  093  1  999  093  8  723  315

 

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        155

M  13.

RNegierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  12.  Mai  1886.

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Versendung  von  Reibzündhölzern.  Vom  19.  April  1886.  —
erfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Verkehr  mit  Milch.  Vom  24.  April  1886.  —  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten,
  welche  zur  Ausstellung  von  Heucui  en  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen

  Dienst  berechtigt  sind;  —  desgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten.  Vom  27.  April  1886.
Bekanntmachung  des  Minsteeiun  des  Innern,  betreffend  die  Bildung  von  Berufsgenossenf  aften.  Vom
pril  1  —  Bekann  ntmachung  des  Ministeriums  des  gem.  etreffend  die  Schweizerische  Unfallversichkumgs-

  Mktiengesellschaft  in  Winterthur.  Vom  30.  April  1

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Versendung  von  Reibzündhölzern.
Vom  19.  April  1886.

Auf  Grund  der  Aeußerungen  der  K.  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  und
der  K.  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  sieht  man  sich  veranlaßt,  die  in  §.  1  der
Ministerialverfügung  vom  15.  Juni  1877,  betreffend  die  Reibfeuerzeuge,  (Reg.  Blatt
S.  144)  enthaltene  Vorschrift  über  die  Beschaffenheit  der  zur  Versendung  von  Reibfeuerzeugen
  bestimmten  hölzernen  Kisten  dahin  zu  ändern,  daß  für  solche  Kisten  eine
Bretterdicke  von  mindestens  10  Millimeter  genügt,  wenn  dieselben  an  den  Stirnseiten
und  bei  Kisten  von  größerem  Gewicht  als  15  Kilogramm  Brutto  außerdem  auch  in  der
Mitte  der  Länge  mit  Holzleisten  versehen  werden.

Im  Uebrigen  bleiben  die  Vorschriften  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Juni  1877
unverändert  in  Kraft.

Stuttgart,  den  19.  April  1886.
Hölder.
        <pb n="158" />
        156

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Verkehr  mit  Milch.
Vom  24.  April  1886.

Auf  Grund  des  Artikel  32  Ziffer  5  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  sowie  unter  Bezugnahme  auf  das  Reichsgesetz  vom  14.  Mai  1879,  betreffend
den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  (Reichsgesetzblatt
  S.  145  fg.)  §§.  10  ff.  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.  "

Milch  von  Kühen,  welche  innerhalb  der  letzt  vergangenen  fünf  Tagen  gekalbt  haben
(Biestmilch,  Colostralmilch),  schleimige,  bittere,  rothe  oder  blaufleckige  Milch  darf  als
Nahrungs=  oder  Genußmittel  für  Menschen  nicht  verkauft  oder  feilgehalten  werden.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Milch  von  Kühen,  welche  an  Maul=  und  Klauenseuche,
Milzbrand,  Rauschbrand,  Perlsucht,  Pocken,  bösartigem  Katarrhfieber,  Tollwuth  oder
Gelbsucht,  an  Krankheiten  des  Euters,  jauchiger  Gebärmutterentzündung,  Ruhr,  Pyämie,
Septhämie  oder  Vergiftungen  leiden  oder  wegen  einer  inneren  Krankheit  mit  giftigen
oder  starkwirkenden  Arzneien  behandelt  werden.

§.  2.
In  Gefässen  von  Zink  oder  Kupfer  darf  Milch  zum  Zwecke  des  Verkaufs  nicht  aufbewahrt
  oder  ausgemessen  werden.

S.  3.

In  denjenigen  Orten,  in  welchen  ein  Handel  mit  Milch  in  bedeutenderem  Umfang
stattfindet,  ist  eine  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  polizeiliche  Kontrole  darüber
einzurichten,  daß  nicht  Milch  der  in  §.  1  bezeichneten  oder  eine  sonst  die  menschliche
Gesundheit  gefährdende  oder  verdorbene  oder  verfälschte  Milch  oder  abgerahmte  Milch  als
volle  zum  Verkauf  gebracht  oder  feilgehalten  wird.

Stuttgart,  den  24.  April  1886.
Hölder.
        <pb n="159" />
        157

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  das  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Dienst  berechtigt  find;  —
desgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten.
Vom  27.  April  1886.

Nachstehend  werden  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Anhang  zu  Nr.  16  des  Centralblattes
  für  das  Deutsche  Reich  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  13.  April  1886,  betreffend
das  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Dienst  berechtigt  sind;
—  desgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  27.  April  1886.
Hölder.  Steinheil.

Bekanntmachung
eines  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  find.

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  welche  sich  zur  Zeit  in  Gemäßheit  des  §.  90  Th.  I  der  Wehrordnung
vom  28.  September  1875  im  Besitze  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  befinden.

Verzeichniß
der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.
A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einfährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Besähigung  erforderlich  ist.
a.  Gymnasten.

..  3.  das  Gymnasium  zu  Braunsberg,
I.  Königreich  Preußen.  4.  T  .  Gumdinnen,

Provinz  Ostpreußen.  5.  „D  Hohenstein,
1.  Das  Gymnasium  zu  Allenstein,  6.  Oü  Insterburg  (verbunden  mit
2.  -  -Baktenstein,  dem  Real-Gymnasium  daselbst,
        <pb n="160" />
        7.  das  Altstädtische  Gymnasium  zu  Königsberg

17.

18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.

i.  Ostpr.,
Friedrichs-Kollegium  daselbst,
Kneiphöfische  Gymnasium  daselbfi,
Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Lyck,

.Memel,
-  Rastenburg,
O"  *  Röseel,
-  sTilsii,
-  -Wehlau.

Provinz  Westpreußen.

Das  Emnastm  zu  Conitz,

Culm,
gönigliche  Gymnasium  zu  Danzig,
Städtische  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Elbing,
Graudenz,
Deutsch-Krone,
Marienburg  i.  Westpr,
Marienwerder,
Neustadt  i.  Westpr.,
Pr.  Stargardt,
Strasburg  i.  Westpr.,
Thorn  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst).

Provinz  Brandenburg.

Das  Askanische  Gymnasium  zu  Berlin,

Französische  Gymnafium  daselbst,
Friedrichs-Gymnasium  daselbst,
Friedrichs-Werder'sche  Gymnasium  daselbst,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Humboldts-Gymnasium  daselbst,
Joachimsthal'sche  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster  daselbst,
Köllnische  Gymnasium  daselbst,

158

 

.  das

die

Königstädtische  Gymnasium  daselbst,
Leibniz-Gymnasium  daselbst,
Luisen-Gymnasium  daselbst,
Luisenstädtische  Gymnasium  daselbft,
Sophien-Gymnasium  daselbst,
Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Brandenburg,
Ritter-Akademie  daselbst,

.  das  Gymnasium  zu  Charlottenburg,

Eberswalde,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d.  Neumark,

Fürstenwalde,

r  Guben  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),

-  Koönigsberg  i.  d.  Neumark,

-  Kottbus  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnafium  das.),

-  zu  Küstrin,

-  Landsberg  a.  d.  Warthe

(aerbunden  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),

.  das

Gymnasium  zu  Luckau,
-  .  Neu-Ruppin,
-  Potsdam,
-Prenzlau  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  das.),
-  -Sokaa,
-  -Spandqu,

-  -Wittstock,
Pädagogium-Züllichau.

Provinz  Pommern.

.  Das  Gymnasium  zu  Anklam,

-  Belgard,
Oq  Cöslin,
-  Colberg  (verbunden  mit

dem  Real-Gymnasium  daselbst),
        <pb n="161" />
        159

 

*)  9  das  Gymnasium  zu  Demmin,  97.  das  Gymnasium  zu  Schrimm,
1.  -  Dramburg,  98.  -  sWongrowIH
-  Garz  a.  d.  Oder,  ·
73.-  -  Greifenberg  i.  Pomm.,  Provins  Schlesien.
74.  "4  Greifswald  (verbunden  99.  Das  Gymnasium  zu  Beuthen  in  O.-Schl.,
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbs.),  100.  .  Elisabeth-Gymnasium  zu  Breslau,
*75.  .  Gymnasium  zu  Neustettin,  101.  .  Friedrichs-Gymnasium  daselbst,
76.  .  Pädagogium  zu  Putbus,  102.  .  Johannes-Gymnasium  daselbst,
77.  Gymnasium  zu  Pyritz,  103.  =  Magdalenen-Gymnasium  daselbst,
78..Ghymnasium  zu  Stargard  i.  Pomm.,  104..  Matthias-Gymnasium  daselbst,
79.  .  König-Wilhelms-Gymnasium  zu  Stettin,  105.  .  GSnymnasium  zu  Brieg,
80.  .  Marienstifts-Gymnasium  daselbst,  106.  -  Bunzlau,
81.  .  Stadt-Gymnasium  daselbst,  107.  -  4Glatz,
82.  .  EGymnasium  zu  Stolp  (verbunden  mit  1089.  "  Gleiwitz,
dem  Reol-Progymnasium  daselbs),  109.  .  ebangelische  Gymnafium  zu  Glogau,
83.  .  Gymnasium  zu  Stralsund,  110.  .  katholische  Gymnasium  daselbst,
684.  „4  Treptow  a.  d.  Rega.  1I11.  .Gymnasium  zu  Görlitz  (verbunden  mit
"  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Provinz  Posen-  112.  .  Gymnasium  zu  Groß-Strehlitz,
85.  Das  Gymnasium  zu  Bromberg,  113.  *  1Hirschberg,
86.  -  Gnesen,  114.  -  -Jauer,
87.  O[O  Inowrazlaw,  115.  Kattowitz,
88.  -  Krotoschin,  116.  Konigshütte,
89.  -  -Lissq,  117.  -  -Kreuzbukg,
90.  -  Meseritz,  118.  Oc  Lauban,
91.  -  sNakel  119.  -  -Leobichüh,
92.  Ostrowo,  *120.  die  Ritter-Akademie  zu  Liegnitz,
93.  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium  zu  Posen,  121.  das  Städtische  Gymnasium  daselbst,
94.  .  Marien-Gymnastum  daselbst,  122.  .  Gymnasium  zu  Reisse,
95.  Gymnasium  zu  Rogasen,  123.  Oü  Neustadt  i.  O.-Schl.,
606.  -  Schneidemühl,  124.  -  Oels,
5)  Die  Gymnasien  und  Progymnasien  an  Orten,  an  welchen  sich  eine  zur  Ertheilung  wiffenssaftlicher  Befähigungszeugnisse
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigte  Anstalt  der  unter  A.  b,  B.  b.  r  C.  a.  aa  aufgeführten

  Kategorien  (Real-Gymnasium,  Realschule,  Real-Progymnasium  oder  höhere  W  user.  a  ebligtorischem
Unterricht  im  Latein  nicht  befindet,  sind  befugt,  derartige  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  der  Theilnahme  am

Unterricht  in  der

griechischen  Sprache  dispensirten  Schülern  zu  ertheilen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht

  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda
auf  Grund  einer  besonderen  Prüfung  ein  Zeugniß  des  Lehrerkollegiums  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden
Lehrpensums  erhalten  haben

A.  a  und

Zur  b3  t  *  dies  die  in  dem  Verzeichniß  mit  einem  "  bezeichneten  Gymnasien  und  Progymnasien
        <pb n="162" />
        160

125.  das  Iymmasium  zu  Ohlau,  159.  das  Gymnasium  zu  Wittenberg,

126.  -  -Oppeln  160.-  -  -Zeitz.

3  #f  Provinz  Schleswig-Holstein.

129.  „  n  Nalibor,  161.  Das  Gymnasium  zu  Altona,

130.  Sagan,  162.  •#  Flensburg  (verbunden

131.  r  Schweidnit,  3%  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),

132.  Strehlen,  163  .Gymnasium  zu  Elückstadt,

133.  Maldenburg,  164.  *r-  Hadersleben  (verbunden

134.  .  Wohlau.  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),
165.  .  Gymnasium  zu  Husum  (verbunden  mit

Provinz  Sachsen.  dem  Real-Progymnafium  daselbst),

166.  .  Gymnasium  zu  Kiel,

135.  Das  Gymnasium  zu  Burg,  *167.  nU  Meldorb,

136.  -  Eisleben,  *168.  .  Plon,

137.  "  Erfurt,  169.  -  sRatzeburg,

138.  6  Halberstadt,  170.=  Rendsburg  (verbunden

139.  die  Lateinische  Schule  zu  Halle  a.  d.  Saale,  mit  dem  Neal-Gymnasium  daselbs,),

140.  das  Städtische  Gymnasium  daselbs,  171.  .  Gymnasium  zu  Schleswig  (verbunden

141.  -Gymasium  zu  Heiligenstadt,

·  ·  mitdemRealstogymnasiumdolelbst),
142.-PädagogtumdegKlostekgUnsererLIeben  172.

-EGymnasium  zu  Wandsbeck  (verbunden

Frauen  zu  Magdeburg,  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).
1438.  .  Dom-Gymnasium  daselbst,  «
144.  -  .  zu  Merseburg,  Provinz  Hannover.

145.  =  Gymnasium  zu  Mühlhausen  i.  Thür.  (ver-  173.  Das  Gymnasium  zu  Aurich,
bunden  mitdem  Reol-Progymnasium  daselbst),  174.  Celle,

 

146.  das  Dom-Gymnasium  zu  Naumburg  a.  d.  S.,  *175.  -  Clausthal,

147.  .  Gymnastum  zu  Neuhaldensleben,  176.  -  sEmdenfverbmdenmit
148.  -  Nordhausen  a.  Harz,  dem  Real-Progymnasium  dajerbst?.
149.  die  Landesschule  Pforta,  177.  Gymnasium  zu  Eölüngen  (verbunden
150.  das  Gymnasium  zu  Quedlinburg,  mit  dem  Neal-Gymnasium  daselbst),
151.  die  Klosterschule  zu  Roßleben,  178.  .  Gymnasium  zu  Goslar  (verbunden  mit
152.  das  Gymnasium  zu  Salzwedel,  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
153.  O[ü  *  Sangerhausen,  179.  .  Gymnasium  zu  Hameln  (verbunden  mit
154.  -  Schleusingen,  dem  Real-Progymnasium  daselbft),
155.  -  -Scehaufeni.d.Alt-Imrk,  180.-Lyz·eum1.zuhannover,

156.  OD  Stendal,  181.  .  II  daselbst,

157.  -  Torgau,  182.  .  Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
158.—  O"  .Wemigerode,  183.  .Gymnasium  Andreanum  zu  Hildesheim,
        <pb n="163" />
        184.  das  Gymnasium  Josephinum  dafelbst  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium
daselbst),

185.  die  Klosterschule  zu  Ilfeld,

186.  das  Gymnasium  zu  Leer  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst),

*187.  .  Gymnasium  zu  Lingen,

188.  -  .Aluneburg  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnaslum  daselbst),

189.  .  Gymnasium  zu  Meppen,

190.  -  *  Norden,

191.4  Oc  Carolinum  zu  Osnabrück,

192.  .  Raths-Gymnasium  daselbst,

193.  .  Gymnasium  zu  Stade  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbf),

*194.  .  Gymnasium  zu  Verden,

195.  -  *  Milhelmshaven.

Provinz  Westfalen.
196.  Das  Gymnasium  zu  Arnsberg.

197.  Oü  Attendorn,

198..  -  -Bielefeld(verbundenmit
demRealsGymnasiumdoselbst),

199.-GymnasimnzuBochnm,

200.  -  -Bkilon,

201.  l  .  Burgsteinfurt  (verbunden
  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),

202.  Gymnasium  zu  Coesfeld,

206.  -  Dortmund,

204.  -  *  Gütersloh,

205.  "D  *  Hagen  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),

206.  .  Gymnasium  zu  Hamm  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),

*207.  =  Gymnasium  zu  Herford,

208.  -  HHoöͤrler,

209.  -  -  Minden  (verbunden  mit

dem  Real-Gymnasium  daselbst),

161

 

210.  das  Gymnasium  zu
211.
212.
218.
*214.
215.
216.

Mümnster,
Paderborn,
Recklinghausen,
Rheine,

Soest,
Warburg,
Warendorf.

Provinz  Hessen-Nassau.
217.  Das  Gymnasium  zu  Cassel,

218.  -  -Dillenburg,

219.  -  Frankfurt  a.  Main,

220.  «  sFuldq,

221.-  -  .  Hadamar,

222.  "n  Hanau,

223.  O"c  Hersfeld  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),

224.  .Gymnasium  zu  Marburg,

225.  OD  .Montabaur,

226.  -  Rinteln,

227.  ·  -  Weilburg,

228.  Wiesbaden.

Rheinprovinz.
229.  Das  Gymnasium  zu  Aachen,
280.  "  *  Barmen,

231.
282.
288.
234.
285.
236.
287.
288.
289.
240.
241.
242.

*

die  Ritter-Akademie  zu  Bedburg,
das  Gymnasium  zu  Bonn,

-  -Cleve,

*  Coblenz,

an  der  Apostelkirche  zu  Cöln,
Friedrich-Wilhelms-Eymnasium  daselbst,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  an  Marzellen  daselbst,

zu  Düren,

Dusseldorf,

*  Duisburg,
Ethlberfeld,
        <pb n="164" />
        248.

245.

246.
247.
*248.
249.

v  0  .

252.

253.
254.
255.
256.

257.

1
2
3
4.
5.
6
7
8

9.
10.
11.
12.
18.

das  Gymnasium  zu  Emmerich,
.  Essen,

"  -  M.“  Gladbach  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),


Gymnasium  zu  Kempen,

-  -  Krefeld,

Kreuznach,

-  -  -Moers,

-  Munstereifel,

-  Neuß,
Neuwied  (verbunden  mit
dem  Neal.  Progymnofium  daselbst),
Gymnasium  zu  Saarbrücken,
·  -  ·Siegburg,
·  -  Trier,

Wesel  (verbunden  mit
dem  Neal.Prochmnoffum  daselbst),
Eymnasium  zu  Weßlar.

Hohenzollern'sche  Lande.

.  Das  Gymnasium  zu  Sigmaringen  (früher

Hedingen).

II.  Königreich  Bayern.

uDas  Gymnasium  zu  Amberg,

O"q  -  Ansbach,

-  Aschaffenburg,

.  St.  Anna-Gymnasium  zu  Augsburg,
.Gymnasium  zu  St.  Stephan  daselbst,
-  -  -Bamberg,
Bayreuth,

.  Burghausen,
Dillingen,

Eichstätt,

Erlangen,

Freising,
Pohe

u
n

162

 

14.  das  Gymnasium  zu  Kaiserslautern,

15.  -  Kempten,

16.  -  *  Landau,

17.=  -  Landshut,

18.  -  Metten,

19.  -  Ludwigs-Gymnasium  zu  Munchen,
20.  .  Maximilians-Gymnasium  daselbst,

21.  .  Wilhelms--Gymnasium  daselbst

22.  .  Gymnasium  zu  Münnerstadi,

28.  —  ·  Neuburg  a.  d.  Donau,

24.  O"  Neustadt  a.  d.  Haardt,
25.  Oü  -  Nülrnberg,

26.  Oc  *.  Passau,

27.  --  Alte  -Regensburg,

28.  „Neue--  daselbst,

29.  -  Schweinfurt,

30.  =  "  *  Speyer,

„  -  Straubing,

32.  —-  -  *  Würzburg,

33.  -  ·Zweibtllcken.

III.  Königreich  Sachsen.

Das  Gymnasium  zu  Baupen,
·  ·  Chemnitz,
die  Kreuzschule  zu  Dresden,
das  Vitzthum'sche  Gymnasium  daselbst,
.  MWettiner  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Dresden-Neustadt,
O"  -  Freiberg,
die  Fürsten-  und  Landesschule  zu  Grimma,
das  Gymnasium  zu  Leipzig,
10.  die  Nikolaischule  daselbst,
11.  .  Thomasschule  daselbst,
12.  .Fürsten=  und  Landesschule  zu  Meißen,
13.  das  Gymnasium  zu  Plauen,

L

14.  -  Wurzen,
15.  -  Zittau,
16.  -  Zwickau.
        <pb n="165" />
        163

 

IV.  Königreich  Württemberg.  VI.  Großherzogthum  Hessen.
1.  Das  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Blau-  1.  Das  Gymnasium  zu  Bensheim,
beuren,  2  Bldingen,
*2.  Gymnasium  zu  Ehingen,  3.  -  .  Darnstadt,
*3.  -  Ellwangen,  4.  -  Gießen,
*4.  Hall,  5.  -  (Fridericianum)  zu  Laubach,
5.  -  Heilbronn,  G6.  -  zu  Moinz,
6.  ebangelisch-theologische  Seminar  zu  Maul-  7.  Oc  .  Worms.
bronn,
“  Gymnasium  zu  Ravensburg,  VII.  Großberzogthum  Mecklenburg=8.
  .  Rottweil,  Schwerin.
9.  .  bbangelisch-theologische  Seminarzu  Schönthal,
  1.  Das  Gymnasium  Friderico-Francisceum  zu
10.  .  Sberhard-Ludwigs-Gymnasium  zu  Stutt-  Doberan,
gart,  2.  die  Domschule  zu  Güstrow,
11.  .  Karls-Gymnasium  daselbst,  3.  das  Friedrich  -Franz-Gymnasium  zu  Parchim
*12.  .  Gymnasium  zu  Tübingen,  (verbunden  mit  dem  Real-Progymnasium
13.  "  Ulm,  n  daselbsh),
14.  .  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Urach.  4.  .Eymnasium  zu  Noftocs,
5.  Oü  Fridericianum  zu  Schwerin,
6.  -  zu  Waren,
V.  Großherzogthum  Baden.  7.  die  große  Stadtschule  zu  Wismar.
1.  Das  Gymnasium  zu  Baden,
2.  "  .Buruchsal,  VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
8.  Freiburg,  1.  Das  Gymnasium
·  zu  Eisenach,
4.  Heidelberg,  2.  ·  Jeno,
5.  -  Karlsruhe,  3.  .  Weimar.
6.  O"c  Konstanz
7.  Lahr,  IX.  Großberzogthum  Mecklenburg-Strelit.
8.  -  -Lörrach(vetbundenimt  «
dem  Real-Progymnasium  1.  Das  Gymnasium  zu  Friedland,
daselbst)  *2  Neubrandenburg,
9.  x.  Mannheim,  3.  -  -Neustreliy.
10.-  sOb
11.  3  aleatnn,  X.  Großherzogthum  Slbenburg.
12.  Rastatt,  1.  Das  Gymnasium  zu  Birkenfeld,
13.4  Tauberbischofsheim,  *2.  -  Eutin,
14.  "n

 

Wertheim.  *3..=  Marien-Gymnasium  zu  Jever,
2
        <pb n="166" />
        4.  das  Gymnasium  zu  Oldenburg,
Bechta.

XI.  Herzogthum  Braunschweig.
Das  Gymnasium  zu  Blankenburg,
(alte)  Gymnasium  Martino-Catharineum
zu  Braunschweig,
:  Neue  Gymnasium  daselbst.
Gymnasium  zu  Helmstedt,
-  -  Holzminden,
.  Worlfenbüttel.

XII  Herzogthum  Sachsen-Melningen.

5.=  -

—

#

1.  Das  Gymnasium  Georgianum  zu  Hildburghausen,



2.  *  Bernhardinum  zu  Meiningen.
XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
1.  Das  Friedrichs-Gymnasium  zu  Allenburg,
2.  .  Christianeum  zu  Eisenberg.

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg

und  Gotha.
1.  Das  Gymnasium  Cafimirianum  zu  Coburg,
2.  Oü  Ernestinum  zu  Gotha.
XV.  Herzogthum  Auhalt.

1.  Das  Gymnasium  (Karls-Gymnasium)  zu

Bernburg,

2.  -  (Ludwigs-Gymnasium)  zu
Cöthen,

3.  (Friedrichs  =  Gymnasium)
zu  Dessau,

4.  (Francisceum)  zu  Zerbst.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg--Sondershausen.

1.  Das  Gymnasium  zu  Arnstadt,
2.  O"c  .  Sondershausen.
XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Das  Gymnasium  zu  Rudolstadt.

XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
l  Das  Gymnasium  zu  Corbach.
I

XIX.  Färstenthum  Reuß  ältere  Linie.
Das  Gymnasium  zu  Greiz.

XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
I.  Das  Gymnasium  zu  Gera,
*2.  Schleiz.
XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Das  Gymnasium  Adolphinum  zu  Bückeburg  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).
XXII.  Fürstenthum  Lippe.
1.  Das  Gymnasium  Leopoldinum  zu  Detmold,
2  zu  Lemgo.
XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Das  Catharineum  zu  Llbeck.

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

1.  Das  Gymnasium  zu  Bremen,

Bremerhaven  (verbunden
mit  der  Realschule  [Real-Progymnasium!
  daselbst).

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

1.  Die  Gelehrtenschule  des  Johanneums  zu
Hamburg,
2.  das  Wilhelm-Gymnasium  daselbst.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.

1.  Das  Gymnasium  zu  Buchsweiler,

*2.  CLyzeum  zu  Colmar,

3.  Gymnasium  zu  Hagenau,

4.  -  Lyhzeum  zu  Mejzt  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst),
        <pb n="167" />
        2

*6.

*8.

—

#  5

11.

12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.

das  bischöfliche  Gymnasium  (Knabenseminar)
zu  Montigny  bei  Metß,
Ghymnasium  zu  Mülhausen  i.  Els.,

Oü  ·  -Saarbukg,
.  .  -Saorgemünd,
-  -  -Schlettstadt,

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  ÖOstpreußen.
Das  Real-Gymnasium  zu  Insterburg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
die  Burgschule  zu  Königsberg  i.  Oslpr.,
das  Städtische  Real-Gymnasium  daselbst,
.  Real-Gymnasium  zu  Osterode  i.  Ostpr.,
-  -  Tilsit.
Provinz  Westpreußen.
Die  Johannisschule  zu  Danzig,
*.  Petrischule  daselbst,
das  Real-Gymnasium  zu  Elbing,
*  Thorn  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Brandenburg.

Das  Andreas  =  Real-  Gymnasium  (Andreasschule)

  zu  Berlin,
Real  -  Gymnasium
daselbst,
Falk-Real-Gymnasium  daselbst,
Friedrichs-Real-Gymnasium  daselbst,
Königliche  Real-Gymnasium  daselbst,
Königstädtische  Real-Gymnasium  das.,
Luisenstädtische  Real  =  Gymnasium  das.,
Sophien-Real-Gymnasium  daselbst,
Real-Gymnasium  zu  Brandenburg,
Frankfurt  an  der
Oder,

.  Dototheenstädtische

20.  die  Haupt-Kadeitenanstolt  zu  Groß-Lichterfelde,

165

b.  Real-Gym

1

 

#

10.

L
*12.
13.

—

22.

28.

25.

das  Lyzeum  zu  Straßburg  i.  Els.  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst).

.  Purotestantische  Gymnasium  daselbst,

.Gymnasium  zu  Weißenburg,

Zaöbern.

nasten.
21.

das  Real-Gymnasium  zu  Guben  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),

Real-Gymnasium  zu  Landsberg  an  der
Warthe  (verbunden  mit  dem  Gymnasium

daselbst),

Real-Gymnasium  zu  Perleberg,

.  Potsdam,

Prenzlau  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst).

2  “"⅜ö

Provinz  Pommern.

26.  Das  Real-Gymnasium  zu  Colberg  (verbun-36.


37.

den  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Rieal-Gymnasium  zu  Greifswald  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
.  die  Friedrich-Wilhelmsschule  zu  Steitin,
das  Städtische  Real-Gymnasium  daselbst,
.Real-Gymnasium  zu  Stralsund.

Provinz  Posen.
Das  Real-Gymnasium  zu  Bromberg,
*  Fraustadt,
Posen,
*  Rawitsch.

Provinz  Schlesien.

Das  Real-  Gymnasium  zum  heiligen  Geist

zu  Breklau,
am  Zwinger  das.,
zu  Görlitz  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

r*P  r  —
        <pb n="168" />
        2
2

zo.
40.
41.
42.
43.

44.
45.
46.
47.
48.
49.

.  das  Neal.  Gtmnnasiumn  zu  Grünberg,

-  sLaadeBhut
Neisse,
Reichenbach,
Sprottau,
Tarnowitz.

Sachsen.

Provinz

Das  Real-Gymnasium  zu  Aschersleben,

OD  -  Erfurt,
Halberstadt,

*  Halle  a.  d.  Saale,
.  Magdeburg,

*  Nordhausen

—
-  2
am

Harz.

Provinz  Schleswig-Holstein.

50.  Das  Real-Gymnasium  zu  Altona  (verbunden

51.

52.

mit  der  Realschule  daselbst),

Real-Gymnasium  zu  Flensburg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Reol-Gymnasium  zu  Rendsburg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbf,).

Provinz  Hannover.

53.  Das  Real-Gymmasium  zu  Celle,

54.

55.

56.

58.
59.

60.

61.

62.

-  -  Göttingen  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Gymnasium  zu  Goslar  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real--Gymnasium  zu  Hannover,
Leibniz-Real-Gymnasium  daselbst,
Real-Gymnasium  zu  Harburg,
Andreas-Real-Gymnasium  zu  Hildesheim,

Real-Gymnasium  zu  Leer  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real  -  Gymnasium  zu  Lüneburg  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Gymnasium  zu  Osnabrück,

166

 

63.  das  Real-Gymnasium  zu  Osterode,

64.

65.

66.

67.
68.

69.
70.
7i.

72.
73.
74.—

75.
76.
77.
78.

*Quakenbrück.
Provinz  Weslfalen.

Das  Real-Gymnasium  zu  Bielefeld  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Gymnasium  zu  Burgsteinfurt  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Neal-Gymnastum  zu  Dorlmund,

-  Hagentverbunden
mit  dem  Chmnoftum  daselbst),
Real-Gymnasium  zu  Iserlohn,
Lippstadt,
Minden  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-  l-  zu  Münnster,

"D  Siiegen,
Mitten.

Provinz  Hessen-Nassau.
Das  Real-Gymnastum  zu  Cassel,

die  Musterschule  zu  Frankfurt  a.  Main,
die  Wöhlerschule  daselbst,

das  Real-Gymnasium  zu  Wiesbaden.

Rheinprovinz.

.  Das  Real-  Gymnasium  zu  Aachen,

*  Barmen,
Cöln,
*  Düsseldorf,
"*.  Duisburg,
Elberfeld,
Essen  (verbunden
mit  der  höheren  Bürgerschule  daselbs),
Real-Gymnasium  zu  Krefeld,
.  Mülheim  a.  Rhein,
Mülheim  an  der

Ruhr,

s  I
s
I  4
*  #

i*  *

2  a  2

*  Ruhrort,
Trier.

2  *  *
        <pb n="169" />
        II.  Königreich  Bapern.

1.  Das  Real.  Gymnasium  zu  Augsburg,
2.=  -  iMilnchen
8.  gadellenlorps  daselbst,
4.  Real--Gymnasium  zu  Nürnberg,
5.  -  Würrzburg.
III.  Königreich  Sachsen.
1.  Das  Real.  Gymnafium  zu  Annaberg,
2.  OD  Borna,
3.  -  Chemnitz,
4.  -  Döbeln  (verbunden

ni  der  bondwirthschaftsschule  daselbst),
Annen-Real-Gymnasium  zu  Dresden,
Neustädter  Real-Gymnasium  daselbst,
Neal-Gymnastum  zu  Freiberg,
Leipzig,

Plauen,
Zittau,

!*.  Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Das  Real-Gyinnasium  zu  Stuttgart,
i*  i  2  2  Ulm.

2
2  I

N-V.

  Großherzogthum  Baden.
-  Das  Real.  Gymnasium  zu  Karlsruhe,
Mannhcim.

dod

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Das  Real--Gymnasium  zu  Danmstadt  (verbunden
  mit  der  Realschule  daselbst),
Real-Gymmasium  zu  Gießen  (desgl.),
3.  .  Mainz  (desgl.),
4.  *  Offenbach  (desgl.).
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg=Schwerin.



1.  Das  Real-  Gymnasium  zu  Bützow,
2.  Gilstrow,!)
*  Ludwigslust,

—

2.

3.  2  "v°

167

 

4.  das  Neal-  Gymnasium  zu  Malchin,

-  Rostock,
Schwerin.
VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

1.  Das  Real.  Gymnasium  zu  Eisenach,
2.  Weimar.

IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Das  Real-Gymnasium  zu  Braunschweig.
X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
1.  Das  Real-  Gymnasium  zu  Meiningen,
2.  -Saalfeld.
XI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg
und  Gotha.
Die  Realklossen  des  Gymnasiums  zu  Gotha.
XII.  Herzogthum  Anhalt.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Bernburg,
2.  (Friedrichs-Real-Gymnasium)
  zu  Dessau.

XIII.  Fürstenthum  Reuß  jfüngere  Linie.
Das  Real-Gymnasium  zu  Gera.

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Das  Real-Gymnasium  des  Catharineums  zu  Llübeck.
XV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

1.  Die  Handelsschule  (Real-Gymnasium)  zu
Bremen,
2.  das  Real-Gymnasium  zu  Pegesack.
XVI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Das  Real-Gymnasium  des  Johanneums  zu  Hamburg.

XVII.  Elsaß-Lothringen.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Gebweiler,
.  Metz  (verbunden
mit  dem  Lyzeum  daselbst),
Real-Gymnasium  zu  Straßburg  i.  Els.
(verbunden  mit  dem  Lyzeum  daselbst).

2  r

3.

1)  Auf  dem  Real-Gymnasium  zu  Guͤstrow  beginnt  der  Unterricht  im  Latein  erst  mit  der  Untertertia.
        <pb n="170" />
        l.

12.
8.

5
16.

7.
8.

B.

1.

2.

#

8.

9.

J.  Königreich  Prenßen.
Provinz  Brandenburg.
Die  Friedrichs-Werder'sche  Ober-Realschule
zu  Berlin,
die  Luisenstädtische  Ober-Realschule  daselbst,
:Ober-Realschule  zu  Potsdam.
Provinz  Schlesien.
.  Die  Ober  heclschule  zu  Breslau,
Brieg,
--  -  Gleiwitz.
Provinz  Sachsen.

Die  Ober-Realschule  zu  Halberstadt,
Gruericke-Schule  zu  Magdeburg.

168
c.  Ober-Realschulen.

 

"1
l
«
-

Provinz  Schleswig-Holstein.
1  9.  Die  Ober-Realschule  zu  Kiel.

Provinz  Hessen-Nassau.
110.  Die  Klingerschule  zu  Frankfurt  a.  Main,
Rheinprovinz.
11.  Die  Oher-Realschule  zu  Coblenz,

112.  -  Coln
flss  -  -  suberfeld.

ll.KbntqrelchWürtte-uberg.
l.  Die  Realanstalt  zu  Reutlingen,
1#2.  -  -Stuttgart,
13.  -  Ulm.

Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Progymnasten.

I.  Köntgreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.
Das  Progymnaffum  t  zu  Königsberg  i.  Ostpr.,
Lötzen.
Provinz  Westpreußen.
.  Das  Proghmnasium  zu  Pr.  Friedland,
Löbau,
-  -  -NeumarkI.Weslpk.,
I  -  *  Schwetz.
Provinz  Brandenburg.
Das  Proghmnasium  zu  Schwedt  a.  d.  Oder.
Provinz  Pommern.

Das  Proghmnafium  zu  Lauenburgi.  Pomm.,
.  Schlawe.

 

Provinz  Posen.
10.  Das  Progymnasium  zu  Kempen,
11.  -  Tremessen.
Provinz  Schlesien.
12.  Das  Progymnasium  zu  Frankenstein.

Provinz  Sachsen.
13.  Das  Progymmastum  zu  Genthin,
14.  Weißenfels.

Provinz  Hannover.
15.  Das  Progymnasium  zu  Duderstadi  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),



*16.  ,.  Progymnasium  zu  Geestemünde,

))  Die  mit  einem  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="171" />
        1

19.
20.

21.
22.
23.
24.

ti.
12.
13.
ta.
6.

169

das  Progymnasium  zu  Münden  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),
.  Progymnasium  zu  Nienburg  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).
Provinz  Westfalen.
Das  Progymnasium  zu  Dorsten,
Rietberg.
Rheinprobinz.
Das  Progymnasium  zu  Andernach,
-  -  Boppakd
-Brülhl,
-Eschweiler  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),

.  Progymnasium  zu  Euskirchen,
Jlich,
Linz,
Malmedy,
Prüm,
Nheinbach,
Sobernheim,
Trarbach,
"*  St.  Wendel.
.  Wipperfürth.

S  —  =

u
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u

*

*?.
3.
4.
5.

*
*
*

1.

P—

2.

II.  Königreich  Württemberg.
Das  TL#zeum  zu  Cannstatt,
SöSflingen,
Ludwigsburg,
Oehringen,
Reutlingen.

III.  Großherzogthum  Baden.

.  Das  Progymnasium  zu  Donaueschingen,

Durlach.

IV.  Großherzogthum  Hessen.

Die  progymnasiale  Abtheilung  der  Realschule

zu  Alzey,
der  Realschule
zu  Friedberg.

V.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Das  Progymnasium  zu  Ohrdruf  (verbunden  mit

1.

2.

3.

der  Realschule  daselbst.

VI.  Elsaß-Lothringen.

Das  Progymnasium  zu  Alkkirch,
OD  Bischweiler.
Diedenhofen.

b.  Nealschulen.
77.  die  Realschule  der  israelilischen  Religionsgesell-I.

  Königreich  Preußen.
Provinz  Schleswig-Holstein.
Die  RNealschule  zu  Altona  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnafium  daselbst),
Neumünster.
Ottensen,

Provinz  Hessen-Nassau.
Die  Realschule  zu  Bockenheim,

Cassel,
schwege,

8.

t0.
tio.
fii.
112.

schaft  zu  Frankfurt  a.  Main,
der  israelitischen  Gemeinde  daselbst,


Acdlerflychtschule  daselbst,

.Realschule  zu  Hanau,

Homburg  v.  d.  Höhe,
Wiesbaden.
Rheinprovinz.

113.  Die  Gewerbeschule  (Realschule)  zu  Aachen,
ti4.

Realschule  zu  Barmen-Wupperfeld,
        <pb n="172" />
        15.  die  Gewerbeschule  (Realschule)  zu  Krefeld,
116.  Remscheid,

17.

.Realschule  zu  Rheydt.
II.  Königreich  Sachsen.

Die  Realschule  zu  Meißen.))

III.  Königreich  Württemberg.

1.  Die  Realanstalt  zu  Biberach,

fi.
1#2.

8.
44.

15.

Cannstatt,

*  Eßlingen,
Göppingen,

"c  O  Hall,
Heilbronn,

*.  Ludwigsburg,
.  Ravensburg,
Rottweil,
Tühbingen.

IV.  Großherzogthum  Baden.

Die  Realschule  zu  Freiburg,

*Heidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,

*  Pforzheim.

V.  Großherzogthum  Hessen.

Die  Realschule  zu  Alsfeld,

Bingen,
selbsft),

theilung),

.Alzey  (verbunden  mit  einer
progymnasialen  Abtheilung),

Darmstadt  (verbunden  mit
dem  Real--Gymnasium  da-Friedberg

  (verbunden  mit
einer  progymnasialen  Ab- 



170

6.  die  Realschule  zu  Gießen  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst),

17.  -  -GroßsUmstadt,

18.  -  Mainz  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst),

19.  U  l  Michelstadt,

110.  -  *  Offenbach  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),


111.  OD  *  Oppenheim,

12.  -Wimpfen  am  Berg,

113.  -  Worms.

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Die  Realschule  der  großen  Stadtschule  zu  Wismar.
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelie.


Die  Realschule  zu  Neustrelitz.

VIII.  Großherzogthum  Olbenburg.
fl.  Die  Realschule  zu  Oberstein-Idar,
12.  -  *  Oldenburg,
3.  -  Varel  (verbunden  mit  der
Landwickhschaftsschule  daselbst).
IX.  Herzogthum  Braunschweig.
1Die  Realschule  zu  Braunschweig.

X.  Färstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.


1.  Die  Realschule  zu  Arnstadt,
2.  *  Sondershausen.

XI.  Freie  Hansestadt  Bremen.
71.  Die  Realschule  in  der  Altstadt  zu  Bremen,
2.  beim  Doventhor  daselbst.

„  mit  der  Neallchule  zu  Meißen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und
Quarta  der  Gymnasien  entsprechen.
        <pb n="173" />
        fl.  Die  Realschule  zu  Barr,

2.
13.
474.

5.

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P

#  :

16.
17.

18.
10.

XII.  Elsaß-Lothringen.

Realklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar,
Raalschule  zu  Forbach,
Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu

Hagenau,

Realschule  zu  Metz,

16.  die  Gewerbeschule  zu  Mülhausen  i.  Els.,
7.  .  Realschule  zu  Münnster,

18—  -  Rappolisweiler,

9.  Neue  Realschule  zu  Straßburg  i.  Els.,
110.  .Realschule  bei  St.  Johann  daselbst,
lI.  "  zu  Wasselnheim.

c.  Real-Frogymnasten.
I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen

Das  Real.  Proghmnasium  zu  Gumbinnen,

Pillau.

Provinz  Westpreußen.
Das  Real.  Proghmnnasium  zu  Culm,

2  S

*  Dirschau,
Jenkau,
MRiesenburg.

Provinz  Brandenburg.
Das  Real-Progymnasium  zu  Havelberg,

Kottbus  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

Provinz
Das  RealN

.  Real.  Proghmnafium  zu  Krossen,
10.
11.
12.
18.
14.
15.

Luckenwalde,
Lllbben,

*.  Nauen,

Rathenow,

Spremberg,

Mrriezen.

Pommern.

5

zu  Stargard  i.  Pomm.,
*  Stolp  (verbunden

mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-  alProgomnasium  zu  Wolgast,

Wollin,

 

 

Provinz  Schlesien.
20.  Das  knl  Proggomaftn  zu  Freiburg  i  i.  Schl.,
21.  ·  Lwenberg,
22.  -  -  Striegau.
Provinz  Sachsen.
23.  Das  Real.  Proghmnasium  zu  Delitzsch,

24.  Eilenburg,
25.  O  Eisleben,
26.  -  Gardelegen,

27.  --  -  angensalza,
28.  Oü  -  Mühlhausen  i.Th.

(verbunden  mit  dem  Gymnasium  das.),
Real-Progymnasium  zu  Naumburg  an
der  Saale.

30.  .  Real-Progymnasium  zu  Schönebeck.

Provinz  Schleswig-Holstein.

31.  Das  Real-Progymnasium  zu  Hadersleben  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

32.  .Real-Progymnasium  zu  Husum  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselhf),

33...  Real-Progymnasium  zu  Ipehoe,

34.  die  Albinusschule  zu  Lauenburg  a.  d.  Elbe,

35.  das  Renl-Progymnasium  zu  Marne,

36.  O  Oc  Oldesloe,

37.  -  Schleswig  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

38.  -  Real-Proghmnasium  zu  Segeberg,

3

i*
rl
        <pb n="174" />
        39.  das  at  Real  Proghmnasium  zu  Sonderburg,

40.

41

43.
44.

46.

47.

48.
49.
50.
51.

-  .  Wandsbeck  (verbunden
  mit  vem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Hannover.

Das  Real-Progymnasium  zu  Buxtehude,
42.

-  -  Dubderstadt  (verbunden
  mit  dem  Proghmnasium  daselbst),
Real.  Proghmnasium  zu  Einbeck,

-  Enden  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Hameln  (verbunden
  mit  dem  Gymnafium  daselbst),
Real-Proghinnasium  zu  Münden  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Nienburg  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Northeim,

*  Otterndorf,

"*  Papenburg,
Stade  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Uelzen.

Provinz  Westfalen.

53.  Das  Real-Progymnasium  zu  Allena.

54.
55.

56.
57.
58.

59.

60.
61.
62.
63.
64.

Bocholt,

*.  Hamm  (vberbunden
  mit  vem  Cymnoftum  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Lü#deenscheid,
Schaalke,
Schwelm.

Provinz  Hessen-Nassau.

Das  Real-Progymnasium  zu  Biebrich-Mosbach,

"  -  thedeukopf
-  Diez,

-  Ems,

-  -Fulda,

-  Geisenheim,

172

 

65.  das  Real-Progymnasium  zu  Hersfeld  (verbun-66.


67.

68.
69.
70.

71.
72.
73.

74.
75.

76.
77.
78.

79.
80.
81.
82.
88.

1.
2.

den  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Reel·  Proghinnasium  zu  Hofgeismar,
.  Limburg  a.  d.

Lahn,
"D  .  Marburg,
-  Oberlahnstein,
·  Schmalkalden.
Rheinprovinz.

Das  Real-Progymnasium  zu  Dülken,

"c  -  -Düren,
Eschweiler  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Eupen,
M.--Gladbach
(verbunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Langenberg,
Lennep,

-  Neuwied  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Neal-Progmnafe  um  zu  Oberhausen,

-Saarlouis,

-  -  -Soltngen,
·Bierfen,
·Wesel(vekbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).

ri  2

II.  Königreich  Wärttemberg.
Das  *  zu  Calw,

O"c  .Gmünd,

3.  die  Realllasen  des  Gymnasiums  zu  Heilbronn,

4.

1.

das  Real-Lyzeum  zu  Nürtingen.

III.  Großberzogthum  Babden.
Das  Real-Progymnasium  zu  Ettenheim,

Real-Gymnasium  zu  Lörrach  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).
        <pb n="175" />
        IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


1.  Das  Real-Proghmnasium  zu  Parchim  (verbunden
  mit  dem  Friedrich-Franz-Gymnasium
daselbst),

2.  das  Real-Progymnasium  zu  Ribnitz.

V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Birkenfeld.

VI.  Herzogthum  Braunschweig.
Das  Real-Progymnasium  zu  Gandersheim.

VII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Die  Realschule  zu  AMtenburg.
VIII.  Herzogtbum  Sachsen-Coburg  und
Gotha.
1.  Die  Realschule  -  Coburg,
2.  -Ohrdruf  (verbunden  mit  dem
Proghmnasium  daselbst).
IX.  Herzoihum  Anhalt.
1.  Die  Realllassen  des  Gernasiums  zu  Cöthen,
2.  Zerbst.

173

X.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rubolstadt.
1.  Das  Real-Progymnasium  zu  Frankenhausen,
2.  die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Rudolstadt
XI.  Fürstenthum  Waldeck.
Das  Real=  Progymnasium  zu  Arolsen.
XII.  Fürstenthum  Reuß  ältere  Linie.
Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Greiz.

XllII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Das  Real-Progymnasium  zu  Bückeburg  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).
XIV.  Fürstenthum  Lippe.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Detmold.
XV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Die  Realschule  (Real-Progymnasium)  zu  Bremerhaven
  (verbunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst).
XVI.  Elsaß-Lothringen.

1.  Das  Neal=  Proghmnasiun  zu  Markirch,
é.Thann.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  daß  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Oeffentliche.

an.  Höhere  Hürgerschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.
fl.  Die  höhere  Bürgerschule  im  Löbenicht  zu  Königsberg
  i.  Ostpr.
Provinz  Brandenburg.
2.  Das  Real-Progymnasium  zu  Strausberg.

Provinz  Schlesien.
13.  Die  erste  evangelische  höhere  Bürgerschule  zu

Breslau,
4.  .zweite  -  -  daselbst,
15.  .  katholische  höhere  Bürgerschule  daselbst,

6.  „  Wilhelmsschule  zu  Liegnißz,
47.  .  höhere  Bürgerschule  zu  Ratibor.
        <pb n="176" />
        18.

19.
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I1..

1#12.
113.
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117.
418.
119.

20.
121.

22.

fi.
12.

Provinz  Sachsen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Erfurt.

Provinz  Hannover.
Die  erste  höhere  Bürgerschule  zu  Hannover,
*.  zweite  -  daselbst,
das  Real-Prögymnasium  zu  Hildesheim  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  Josephinum
daselbst).

Provinz  Westfalen.
Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu
Bochum,
5*  zu  Dortmund,
Hagen,

Provinz  Hessen-Nassau.

Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu
Cassel,
die  Selektenschule  zu  Frankfurt  a.  Main.

Rheinprovinz.

Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu

Barmen,
O"c  bohere  Vurgerschule  zu  Bonn,
*  Cöln,
Disseldorf,
Essen  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbs).

Hohenzollern'sche  Lande.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hechingen.

II.  Königreich  Bayern.

Die  Realschule  zu  Ansbach,
-  Aschaffenburg,

174

 

3.

di

n  —
=

Kreisrealschule  zu  Augsburg,
Realschule  zu  Bamberg,
Kreisrealschule  zu  Bayreuth,
Realschule  zu  Erlangen,

-  Freising,

"  Fürth,

Hof,

-Ingolstadt,

Kreisrealschule  zu  Kaiserslautern,
Realschule  zu  Kaufbeuren,

-  Kempten,
-  Kissingen,
-  -Kitzingen,
VLandau,
Landshut,
-  Lindau,

-Memmingen,
Kreisrealschule  zu  München,
Realschule  zu  Neustadt  a.  d.  Haardt,

-  Nördlingen,
Kreisrealschule  zu  Nürnberg,

O  *  Passau,

Regensburg,
Realschule  zu  Roihenburg  a.  d.  Tauber,

-  -Schweinfurt,

-  Speyer,
"  "Straubing,
O"c  Traunstein,

Kreisrealschule  zu  Würzburg,
Realschule  zu  Wunsiedel,
-  Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

f1.  Die  Realschule  zu  Bautzen,

-  Crimmitschau,)

1)  Mit  den  Realschulen  zu  Crimmitschau,  Dresden-Friedrichstadt,  Frankenberg,  Glauchau,  Grimma,  Großenhain,

Leisnig,  Löbau,  Meerane,  Mittweida,  Pirna,  Reichenbach  i.  Voigtlande,  RNochlitz,  Schneeberg  und  Stollberg  sind
Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexia,  Quinta  und  Quarta  der  Gymnasien  entsprechen.
        <pb n="177" />
        175

13.  die  Lehr--  und  Erziehungs-Anstalt  für  Knaben  V.  Großherzogthum  Mecklenburgzu
  Dresden-Friedrichstadt,)  Schwerin.
t4#..Realschule  zu  Frankenberg,)  I.  Das  Real-Progymnasium  zu  Grabow,
v6  "⅞  ·  Glauchau,)  2.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Rostock.
6.  Oq  Grimma,)
17  ,  Grroßenhain,)  VI.  Großherzogthum  Sachsen.
18.  iihzig,  f1.  Die  Wilhelm  und  Louis  Zimmermann's  Real-9.
  -  -Leisnig,!)  schule  zu  Apolda,
10.  -  -Löbau,«)  if2.-höhereBiirgerfchulezuNeustadta.d.Okla.
I  r*  1
ill.  Merrane,)  VII.  Großherzogthum  Mecklenburg
712.  *  Mittweida,)  3  ,
.  3  Strelig.
113.  O"  Pirna,)
14..  Reichenbach  i.  Voigtlande.,),  Die  Realschule  zu  Schönberg.
t15.  "  "  Reudnit,  VIII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
16  NHohhiih,)  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Sonneb
#17.  .  Schneeberg,  )  Ddie  höhere  Bürgerschule  zu  Sonneberg.
f18.4  Stollberg,)  IX.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
19.  *  2  Werdau.  Gotha.
IV.  Großherzogthum  Baden.  DDie  höhere  Bürgerschule  zu  Gotha.
1.  Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Baden,  TX.  Freie  und  Hanuf'stadt  Löübeck.
2.  .Meal=  Abtheilung  des  Progymnasiums  zu  (#ie  höhere  Bürgerschule  zu  Lübeck.
Dunach,
3.  .  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Lahr,  XI  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
4.  höhere  Bürgerschule  zu  Villingen.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hamburg.
(bb.  Andere  Lehranstalten.)
I.  Königreich  Bayern.  II.  Königreich  Sachsen.
f1.  Die  Industrieschule  zu  Augsburg,  1.  Die  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Chemnitz,
12.  O"  Kaeiserslautern,  l  f2.-LandwirthfchaftgschulezuDöbeln(verbuu-3.
  Central-Thierarzneischule  zu  München,  den  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
4.  -Nandelsschule  daselbst,  13.  ösfentliche  Handels·  Lehranstalt  der  Dresde-15.
  .Industrieschule  daselbst,  D  ner  Kaufmannschaft  (höhere  Handelsschule)
16.  O"c  zu  Nürnberg,  zu  Dresden,
17.  -Hoandelsschule  daselbst,  [4.  .  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Leipzig,

Handels-Abtheilung  des  Real-Gymnasiums

18.  „  landwirthschaftliche  Centralschule  zu  Wei-  1  15.
.  zu  Zittau.

henstephan.
        <pb n="178" />
        176

b.  Privat-LKehranstalten.  +

 

I.  Königreich  Preußen.  3.  das  Lehr-Institut  des  Dr.  Th.  Schlemm  (früher
Provinz  Westpreußen.  Käuffer)  daselbft.
l.  Die  Handels-Akademie  zu  Danzig.  IV.  Königreich  Württemberg.
Provinz  Brandenburg.  1.  Die  Privat-Lateinschule  des  Professors  Warth
%D  Kornthal.
72.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Lange  zu  Berlin,  zu
8.  das  Viltoria-Institut  des  Dr.  Siebert  (früher  12.4  höhere  Handelsschule  zu  Stuttgart,)  «
Dr.  Schmidt)  zu  Falkenberg  i.  M.  13.  .=  Privat-Lehranstalt  von  Friedrich  Rauscher
(Institut  Rauscher)  daselbst.
Provinz  Posen.  V.  Grotzo  ch  Vad
4.  Das  Pädagogium  des  Dr.  Beheim-Schwarzbach  Großberzogthum  Baden.
zu  Ostrowo  bei  Filehne.  Die  Privatanstalt  von  Bender  zu  Weinheim  (verbunden
  mit  der  höheren  Bürgerschule  daselbst).
Provinz  Schlesien.
15.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Steinhaus  zu  VI.  Herzogthum  Braunschwelg.
Breslauu.  JDie  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Günther  zu
6.  das  Pädagogium  zu  Nieslh.  Braunschweig.
II.  Königreich  Bayern.  I  VII.  Herzogthum  Anhalt.
1.  Das  Real-Lehr-  Institut  von  Anton  Alfons  l  DagEkziehungS-undUnterrichtsanstitutdeg

Bertololy  und  Valentin  Trautmann  zu  Prof.  Dr.  Brincmeier  zu  Ballenstedt  und
Frankenthal  (Pfalz),  die  (1)  lateinlosen  Parallelklassen  dieses
die  Handelsschule  von  Josef  Damm  zu  Markt-  Instituts.

breit  a.  Main.  .  —  .  ..  2244
VIII.  B  V  t  6°N  If

#

12.

Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Johannes  Barop

1.  Die  Real-Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungs  zu  Keilhau.
Anstalt  von  Böhme  zu  Dresden,
42.  das  Real-Institut  von  G.  Müller-Gelinekl  und  IX.  Freie  und  Hanufestadt  Lübeck.
P.  Th.  Schumann  (früher  Gelinek-Körner-  Die  Realschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann  (früher
sches  Real.  Instltu  daselbst,)  I  von  Großheim)  zu  Lübeck.

 

+)ADie  unter  dieser  Kategorie  aufgeführken  Anstalten,  mit  Ausnahme  des  Pädagogiums  zu  Niesky  (I.  6.),
dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen,  wohlbestandenen
  Entlassongsprüfung  ausstellen,  für  welche  bas  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.

1)  Auf  dieser  Anstalt  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.

2)  Die  Verleihung  der  Militärberechtigung  hat  nur  bis  zum  1.  Oktober  1886  Geltung.
        <pb n="179" />
        177
X.  Freie  Hansestadt  Bremen.  533.  die  Schule  der  Gebrüder  F.  und  W.  Elitza

l
·  «  daselbst,
1Die  Realschule  von  C.  W.  Debbe  zu  Bremen.  4..  .oon  F.  2.  Nirrnheim  daselbst,
15.-  -des  Dr.  M.  Otto  daselbst,
Al.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.  /6..  isrcelikische  Stiftungsschule  dasell,
.  Die  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber  zu  Hamburg,  7.  .  Talmud--Tora-Schule  daselbst,
12.  "  *.  Dr.  H.  Bock  (früher  Dr.  J.  18.  .  Realschule  der  reformirten  Gemeinde  da-G.

  Fischer)  daselbst,  selbst.

D.  Lehranstalten,  deren  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
von  der  Erfüllung  besonders  festgestellter  Bedingungen  abhängig  ist.

I.  Königreich  Preußen.  II.  Königreich  Sachsen.
Rheinprovinz.  Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Chemnitz.)

Die  Gewerbeschule  zu  Saarbrücken.#)

Berlin,  den  13.  April  1886.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

)  Diese  Anstalt  dars  densenigen  ihrer  Schller  Jeshigungoeugnis  ausstellen,  welche  nach  Absoloirung  der
raten  E**  Klasse  die  Reise  für  die  Fachklasse  erworben  hab
*)  Diese  Anstalt  ist  befugt,  denjenigen  ihrer  Schüler  zessrneronh  zu  ertheilen,  welche  in  einer  von
einem  Regierungs-Kemmissar  abgehaltenen  Schlußprüfung  dargethan  haben,  daß  sie  den  ersten  (1½  jührigen)  und
zweiten  (1jährigen)  Kursus  der  Anstalt  durchgemacht  und  sich  das  Lehrpensum  genügend  angeeignet  haben.
        <pb n="180" />
        178

Bekanntmachung.

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welchen
provisorisch  gestattet  worden  ist,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auszustellen.

Diese  Anstalten  dürfen  solche  Zeugnisse  nur  denjenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,  welche
eine  auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart
eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.

Verzeichniß.
I.  Königreich  Preußen.  b.  Privat-Lehranstalten.

a.  Oeffentliche  Lehranstalten.  17.  Das  Knaben-Institut  des  Dr.  Künller  (früher
+1.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Bitburg,  Privat-Erziehungs-Anstalt  von  Dr.  Künk-12.
  O  Brieg,  ler  und  Dr.  Burkart)  zu  Biebrich,

13.  *l*  Cleve,  18.  die  Handelsschule  des  Dr.  Wahl  zu  Erfurt,
4.  O  Doahme,  19.  das  Erziehungs-Institut  von  W.  Brötz  (früher
5.  -  -Eldena,  Ruoff-Hassel)  zu  Frankfurt  a.  Main,

16.  -  -Flensburg,  f20.dieLehrsundErziehunggsAnstaltdeBDLLL
7.  -  sheiligenbeih  Koch(frllherSchenck-qunier)zuFtieds

f8.-  -  Herford,  richsdorf  bei  Homburg,)

9.  O"c  Hildesheim,  121.  das  Erziehungs-Institut  von  Karl  Harrach  zu
110.  -  -Liegniy,  St.  Goarshausen,
11.  -  -Llldinghausen,  f22.diekatholischeKnaben-Unterrichts-undErs
12.  Oc  .  Marggrabowa  ziehungs-Anstalt  von  Gerhard  Loben  zu
in  Ostpr.,  Kemperhof  bei  Coblenz,)
13.  *.  Marienburg  in  283.  .  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Deter  zu  Lich-Westpr.,
  terfelde  bei  Berlin,
114.  "D  *.  Samter,  124.  .  Handelsschule  des  Dr.  Lindemann  (früher

15.  "c  Spchivelbein  in  Nölle)  zu  Osnabrück,

Pomm.,  25.  das  Erziehungs-Institut  des  Dr.  Franz  Knicken-16.

  -  -Weilburg.  berg  (früher  J.  Knickenberg  sen.)  zu  Telgte.

 

1)  Die  mit  einem  t  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
1)  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1886.
5)  Die  Verleihung  der  Militärberechtigung  hat  nuur  bis  zum  Ostertermin  1887  einschließlich  Geltung.
        <pb n="181" />
        II.  Königreich  Bayern.

Die  Allgemeine  Handels-Lehranstalt  von  Joh.

Slahlmann  zu  Uugsburg,

israelitische  Bürgerschule  des  Dr.  Dessau

zu  Fürth,

Klreislandwirthschaftsschule  zu  Lichtenhof.

III.  Königreich  Sachsen.

1.  Die  Realklassen  der  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ernst  Zeidler  (früher  Dr.
R.  Albani)  zu  Dresden,

Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  J.  Barth
zu  Leipzig,

13.  das  Lehr-  und  Erziehungs-Institut  von  A.  W.
H.  Garleb  daselbst,

die  Knabenabtheilung  der  Privatschule  des  Dr.
Friedrich  Thomas  Roth  (früher  Teichmann)
daselbst.

IV.  Großherzogthum  Baden.
Das  internationale  Lehr-Institut  des  Dr.  von
Scéchelles  zu  Bruchsal.
V.  Großherzogthum  HOessen.
1Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Heskamp  (früher
Dr.  Klein)  zu  Mainz.
VI.  Grosberzogthum  Sachsen.

FI.  Die  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Pfeiffer

zu  Jena.

Berlin,  den  13.  April  1886.

fi.
1#2.
1#3.

4.

179

 

12.  Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Heinrich  Stoy
daselbst.
VII.  Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Landwirthschaftsschule  zu  Varel  (verbunden
mit  der  Realschule  daselbst).
VIII.  Herzogthum  Braunschweig.
Die  Landwirthschaftliche  Schule  Marienberg  zu
Helmstedt.
XX.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Die  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Siegfried
  Schaffner  zu  Gumperda  bei  Kahla.
X.  Fürstenthum  Neuß  jüngere  Linie.

Die  Amthor'sche  höhere  Handelsschule  (Handels-Akademie)
  von  Karl  August  Kippenberg  zu
Gera.

XI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
f1.  Die  Privat-Anstalt  des  Dr.  Th.  Wahnschaff  zu
Hamburg,

Privat-Anstalt  des  Dr.  A.  Wichard  Lange
jun.  daselbst.

XII.  Elsaß-Lothringen.
1.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Rufach,

2.  höhere  katholische  Schule  an  St.  Stephan
des  Dr.  M.  Fuß  zu  Straßburg  i.  Els.)

12.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

5)  An  dieser  Anstalt  wird  die  zum  einjährig-freiwilllgen  Militärdienst  eventuell  befähigende  Entlafsungsprüfung
bereits  nach  Absolvirung  des  Lehrkursus  der  Untersekunda  abgehalten.
        <pb n="182" />
        180

Sekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Bildung  von  Bernfsgenossenschafien.
Vom  30.  April  1886.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  6.  Juni  und  24.  September  1885,
betreffend  die  Bildung  von  Berufsgenossenschaften,  (Reg.  Blatt  S.  194  und  381)  wird
weiter  die  in  Nro.  17  des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  S.  111  ff.  enthaltene
Bekanntmachung  des  Reichsversicherungsamts  vom  15.  April  d.  J.  in  gleichem  Betreff
durch  nachstehenden  Abdruck  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  30.  April  1886.  Hölder.

Bekanntmachung,
betreffend
die  Bildung  von  Berufsgenossenschaften.

 

Auf  Grund  der  9  12  und  15  des  Unfallwersicherungsgesetes  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzblatt
S.  69)  in  Verbindung  mit  §§.  1  ff.  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung
  vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzblatt  S.  159)  hat  der  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom
15.  April  1886  die  Bildung  der  nachstehend  bezeichneten  Berufsgenossenschaften  beschlossen:

 

4

 

Bezeichnung  Aufzunehmende  Industriezweige
2  der  (geordnet  nach  der  Klassifikation
—
Berufs=  der  Reichs-Berufs-(Gewerbe.)  Bezirk  der  Berufsgenossenschaft.
Lenossenschaft.  Statistik).
58.|  Speditions--XVII  Spedition;  Das  Gebiet  des  Reichs.
Berufs-  „  e  Bracker;

genre.  „  f  Wäger,  Meser,  Stauer,
Scha
„  8  4  Sr  und  Kellereibetri



aus  XIXa2  Gterpaser,  Güterlader,
  Schaffer,  sowie
Güterbestätter,  sofern
diese  als  „Bahnspediteure“
  durch  Uebernahme
  der  Frachtbriefe
  in  den  Frachtvertrag
  der  Bahn  eintreten.
        <pb n="183" />
        181

 

 

BBezeichnung  Aufzunehmende  Industriezweige
*  der  (geordnet  nach  der  Klassifikation  .
Berufs-  der  Reichs-Berufs-(Gewerbe-)  Bezirk  der  Berufsgenossenschaft.
penossenschaft.  Statistik).
59.]  Fuhrwerks--=  XIX  Posthalterei  und  Per--  Das  Gebiet  des  Reichs.
Berufs-  sonen-Fuhrwerksbetrieb;
genossenschaft.  „  2  Fracht-(auch  Roll=  Fuhrwerksbetrieb,
  Güterbestätter,
  sofern  dieselben
nicht  als  „Bahnspediteure“
  anzusehen  sind,
welche  durch  Uebernahme
der  Frachtbriefe  in  den
Frachtvertrag  der  Bahn
eintreien.
60.]Westdeutsche  NIVa  Baggereibetrieb;  Das  Gebiet  des  Rheins  und  seiner  Nebenflüsse,
Binnen=  XIXh  Binnenschiffahrt,  Flö-=  sowie  der  übrigen  westlich  und  südlich  von  der
schiffahrts-  ßerei-,  Prahm-,  Fähr--,  Elbe  und  ihren  Nebenflüssen  belegenen  Gewässer
Berufs-  betrieb.,  Schiffsziehen)  (Donau,  Ems,  Weser  2c.),  und  zwar:
genossenschaft.  (Treidelei).  die  Regierungsbezirke  Hannover,  Hildes- 



 

 

heim,  Osnabrück,  Aurich,  Lüneberg  Hohe
die  Kreise  Uelzen,  Dannenberg,  Harburg,
Lüneburg,  Winsen,  Bleckede  und  Lüchow),
Stade  (ohne  die  Kreise  Stade,  Kehdingen,
Jork,  Neuhaus  a.  O.  und  Bremervörde),
die  Provinzen  Westfalen,  Hessen-Nassau,
Rheinprovinz,  die  hohenzollernschen  Lande,
von  dem  Regierungsbezirk  Erfurt  der  Kreis
Schleusingen;  ferner  Bayern,  Württemberg,
Baden,  Hessen,  von  Sachsen-Weimar  der
Verwaltungsbezirk  Eisenach,  Oldenburg
(ohne  Fürstenthum  Lübeck),  Braunschweig,
Sachsen-Meiningen  (ohne  Kreis  Saalfeld),
Sachsen-Coburg-Gotha,  Waldeck,  Lippe,
Schaumburg-Lippe,  Bremen,  Elsaß-Lothringen.
        <pb n="184" />
        182

 

 

—

belegenen

Bezeichnung  Aufzunehmende  Industriezweige
2  der  (geordnet  nach  der  Klassifikation  .
—
2  Verufs-  der  Neichs-Berufs=  (Gewerbe-)  Bezirk  der  Berufsgenossenschaft.
"  genossenschaft.  Statistik).
61.Elbschiffahrts-)KXIVa  Baggereibetrieb;  Das  Gebiet  der  Elbe  und  ihrer  Rebenflüsse,  der
Berufs-  XXXb  Binnenschiffahrt,  Flö-  Havel  jedoch  mit  Ausschluß  der  Strecke  zwischen
genossenschaft.  ßerei-,  Prahm-,  Fähr-  Fürstenberg  und  Spandau,  sowie  das  Gebiet
betrieb,  Schiffsziehen  der  Provinz  Schleswig-Holstein:
(Treidelei).  Königreich  Sachsen,  Provinz  Sachsen  (ohne
Kreis  Schleusingen),  Sachsen-Weimar  (ohne
den  Verwaltungsbezirk  Eisenach),  von  Sachsen-Meiningen
  der  Kreis  Saalfeld,  Sachsen-Altenburg,
  Anhalt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß
älterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  vom
Regierungsbezirk  Potsdam  die  Kreise  Ostund
  West-Havelland,  Ost=  und  West-Prignitz,
  sowie  Zauch-Belzig,  Provinz
Schleswig-Holstein,  Mecklenburg-Schwerin,
Mecklenburg-Strelitz,  Lamburg,  Lübeck  und
Fürstentum  Lübeck,  vom  Regierungsbezirk
Lüneburg  die  Kreise  Dannenberg,  Harburg,
Lüneburg,  Winsen,  Bleckede,  Uelzen  und
Lüchow,  vom  Regierungsbezirk  Stade  die
Kreise  Stade,  Kehdingen,  Jork,  Neuhaus  a.  O.
und  Bremervörde.
62.Ostdeutsche  XNIVal#Baggereibetrieb;  Das  Gebiet  der  Oder  und  ihrer  Rebenflüsse,  der
Schiffahrts=  XIXb  Binnenschiffahrt,  Flö-  Havel  zwischen  Fürstenberg  und  Spandau,
Berufs-  ßerei-,  Prahm-,  Fähr-  sowie  der  übrigen,  östlich  von  dem  Bezirk  der
genossenschaft.  betrieb,  Schiffsziehen  Elbschiffahrts-Berufsgenossenschaft
(Treidelei).  Gewässer  (Weichsel,  Pregel,  Memel  2c.),  und

 

 

Berlin,  den  15.  April  1886.
Das  Neichs  Herfiherungsamt.
ödi

 

iker.

zwar:

die  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,
Brandenburg  mit  Berlin  (ohne  die  Kreise
Ost=  und  West-Havelland,  Ost=  und  West-Prignitz,
  sowie  Zauch-Belzig),  Pommern,
Posen,  Schlesien.
        <pb n="185" />
        183

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Schweizerische  Anfallversicher  ungs-Aktiengesellschaft  in  Winterthur.
Vom  30.  April  1886.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  5.  März  1886  die  Zulassung  der  Schweizerischen
Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft  in  Winterthur  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg
in  stets  widerruflicher  Weise  gnädigst  genehmigt.  Der  von  dieser  Gesellschaft  zu  ihrem
Hauptagenten  bestellte  Kaufmann  Karl  Link  in  Stuttgart  hat  nach  Beibringung  der
erforderlichen  Nachweise  nunmehr  die  diesseitige  Bestätigung  erhalten.

Dies  wird  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  der  Hauptagent  in  allen  zur
gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  genannten  Gesellschaft
und  den  württembergischen  Versicherten,  welche  sich  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesellschaft
  beziehen,  vor  den  württembergischen  Gerichten  Namens  der  Gesellschaft  Recht  zu
nehmen  und  zu  geben  hat.

Stuttgart,  den  30.  April  1886.
Hölder.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="186" />
        <pb n="187" />
        185

X  14.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  15.  Mai  1886.
Inhalt.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Erlassung  tines  reribirten  Statuts  für
die  Lehramtskandidaten  des  evangelisch-theologischen  Seminars  in  Tübingen.  Vom  6.  Mai

 

verfügung  des  Ministeriums  des  firchen-  und  Schulweseus,
betreffend  die  Erlassung  eines  revidirten  Statuts  für  die  Kehramtskandidaten
des  evangelisch-theologischen  Leminars  in  Tübingen.
Vom  6.  Mai  1886.

Die  in  der  Ministerialverfügung  vom  2.  März  1876  (Reg.  Blatt  S.  93  ff.)  ertheilten
Vorsckriften  über  die  Heranbildung  von  Lehramtstandidaten  innerhalb  des  evangelischtheolozischen
  Seminars  in  Tübingen  sind  auf  Grund  der  seitdem  gemachten  Erfahrungen
nach  Vernehmung  der  Ministerialabtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen  und  der
evangtlisch-theologischen  Fakultät  in  Tübingen  in  einigen  Punkten  theils  abgeändert,  theils
ergänft  worden.

An  die  Stelle  derselben  treten  hiernach  folgende  Bestimmungen:

S.  1.

Unter  den  Zöglingen  des  evangelisch-theologischen  Seminars  in  Tübingen  wird  alljährlih
  einer  dem  Bedürfniß  des  Lehrdienstes  entsprechenden  Zahl,  welche  in  der  Regel
5—7  nicht  übersteigen  wird,  Gelegenheit  gegeben,  sich  auf  ein  höheres  Lehramt  entweder
im  hunanistischen  oder  im  realistischen  Fache  methodisch  vorzubereiten.

Die  Aufnahme  von  Seminaristen  unter  die  Lehramtskandidaten  ist  je  von  einer
besonteren  Erlaubniß  der  Königlichen  Kultministerialabtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschuler
  abhängig  und  durch  das  Vorhandensein  der  erforderlichen  Fähigkeiten  bedingt.
        <pb n="188" />
        186

Sie  ist  in  der  Regel  gleich  nach  der  Aufnahme  in  das  Seminar,  beziehungsweise  nach
Ableistung  der  Militärpflicht  im  ersten  Jahre  des  Seminarkurses,  durch  Meldung
bei  dem  Seminarinspektorate  nachzusuchen,  die  Aufnahme  erfolgt  zunächst  probeweise  für
die  Philologen  auf  ein  Jahr,  für  die  Realisten  auf  ein  halbes  Jahr,  dieselbe  kann  aber
auf  dem  gleichen  Wege  ausnahmsweise  auch  später  während  des  Seminarkurses  nachgesucht
  werden,  wie  auch  von  solchen,  die  sie  bereits  erlangt  haben,  mit  Genehmigung  der
Ministerialabtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen  darauf  verzichtet  werden  kann.

Während  der  Probezeit  haben  die  betreffenden  Zöglinge  an  den  Uebungen  des  philologischen
  Seminars,  beziehungsweise  an  denen  des  Seminars  für  neuere  Sprachen  und
des  mathematisch-physikalischen  Seminars  oder  wenigstens  des  einen  der  beiden  letzteren
Seminare  nach  den  in  dem  betreffenden  Seminar  geltenden  Vorschriften  sich  zu  betheiligen.
Nach  Ablauf  der  Probezeit  haben  sie  sich  darüber  zu  erklären,  ob  sie  nun  definitiv  unter
die  Kandidaten  des  philologischen,  beziehungsweise  realistischen  Lehramtes  aufgenommen
zu  werden  wünschen.  Das  Inspektorat  legt  die  betreffenden  Gesuche  mit  seinem  Gutachten
über  die  Begabung,  den  Fleiß  und  das  Verhalten  der  einzelnen  Bittsteller  der  Königlichen
Kultministerialabtheilung  zu  weiterer  Behandlung  vor.

S.  2.

Das  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  behält  sich  vor,  solchen  Lehramtskandidaten,
  welche  in  den  drei  ersten  Semestern  das  Studium  der  Philosophie  nach  der
hierüber  vorgeschriebenen  Ordnung  mit  allem  Fleiß  und  mit  einem  ihrer  Begabung  und
der  ihnen  (neben  ihren  sonstigen  Fachstudien)  zur  Verfügung  gestandenen  Zeit  entsprechenden
  Erfolg  betrieben  und  durch  ihr  Verhalten  wohl  befriedigt  haben,  auf  Ansuchen  die
völlige  Enthebung  von  dem  Studium  der  Theologie  zu  bewilligen,  um  denselben
ein  desto  gründlicheres  und  umfassenderes  Studium  der  philologischen,  beziehungsweise
realistischen  Disciplinen  möglich  zu  machen.  An  diejenigen  Lehramtskandidaten,  welche
sich  zugleich  dem  Studium  der  Theologie  widmen,  werden  bezüglich  ihrer  Studienordnung
ermäßigte  Anforderungen  gestellt  werden.  (Vergl.  S.  4.)

8.  3.

Die  philologischen  Lehramtskandidaten,  welche  vom  Studium  der
Theologie  dispensirt  sind,  haben  spätestens  nach  Ablauf  des  zweiten  Studienjahrs
  zu  erklären,  ob  sie  die  Präceptorats=  oder  die  Professoratsprüfung  erstehen  wollen.
Wenn  ihre  Erklärung  seitens  der  höheren  Behörde  nicht  beanstandet  wird,  so  haben  sie
je  nach  vierjährigem  Studium  die  Präceptoratsprüfung  mit  Ausnahme  der  Lehrproben
        <pb n="189" />
        187

vollständig,  die  Professoratsprüfung  wenigstens  in  ihrem  ersten  Theile  zu  erstehen.  Die
gleichzeitige  Zulassung  zu  den  Lehrproben  kann  auf  besonderes  Ansuchen  denen  gestattet
werden,  welche  an  den  Unterrichtsübungen  im  Gymnasium  mindestens  ein  Jahr  mit  gutem
Erfolge  theilgenommen  haben.

Die  realistischen  Lehramtskandidaten,  welche  von  dem  Studium  der
Theologie  dispensirt  sind,  haben  ebenso  spätestens  nach  Ablauf  des  zweiten  Studienjahrs
  anzuzeigen,  ob  sie  die  Reallehrerprüfung  oder  die  Professoratsprüfung,  und  zwar
ob  sie  letztere  in  sprachlich-historischer  oder  in  mathematisch-naturwissenschaftlicher  Richtung
erstehen  wollen.  Je  nachdem  über  ihre  Erklärung  entschieden  wird,  haben  sie  sich  an  der
theoretischen  Reallehrerprüfung  in  den  betreffenden  Abschnitten  (vgl.  Ministerialverfügung
vom  20.  Juli  1864  §.  4  Reg.  Blatt  S.  122)  nach  dritthalbjährigem,  beziehungsweise  vierthalbjährigem
  Studium  zu  betheiligen.  Die  Professoratskandidaten  haben  entweder  die
ganze  theoretische  Reallehrerprüfung,  oder  die  betreffende  Vorprüfung  (vergl.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Dispensation
von  Kandidaten  der  realistischen  Professoratsprüfung  von  der  Erstehung  der  Reallehrerprüfung
  vom  15.  Februar  1876,  Reg.  Blatt  S.  64)  und  darnach  die  Professoratsprüfung
  spätestens  zwei  Jahre  nach  beendigtem  Seminarkurs  zu  erstehen.  Unter  der
Voraussetzung  befriedigender  Zeugnisse  über  Fleiß  und  Verhalten  kann  ihnen  für  ein
neuntes  Semester  zu  Fortsetzung  ihrer  Studien  auf  einer  Hochschule  das  Geldsurrogat
gewährt  werden.

Diejenigen  Lehramtskandidaten,  welche  zugleich  Theologie  studiren,
erhalten  auf  Ansuchen  nach  Erstehung  der  ersten  Kirchendienstprüfung  das  Geldsurrogat
noch  auf  ein  ganzes  Jahr,  ob  sie  nun  blos  auf  Präceptors=  beziehungsweise  Reallehrerstellen
  oder  auf  Professoraie  sich  prüfen  lassen  wollen.  Nach  Umfluß  dieses  Jahres  haben
sie  zur  Ablegung  der  betreffenden  Lehramisprüfung  mit  Ausnahme  der  Lehrproben,
beziehungsweise  zu  unständiger  Verwendung  im  Lehrdienst  durch  das  Seminarinspektorat
bei  der  Königlichen  Kultministerialabtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen  sich  zu
melden.

8.  4.

In  den  drei  ersten  akademischen  Semestern  haben  die  künftigen  Lehramtskandidaten
außer  der  Erfüllung  der  Anforderungen  des  betreffenden  Seminars  sich  im  allgemeinen
nach  dem  für  alle  Seminarzöglinge  vorgeschriebenen  Studienplan  zu  richten.  Uebrigens
wird  denselben  gerathen,  auch  schon  in  diesen  Semestern,  sobald  sie  zur  Vorbereitung
        <pb n="190" />
        188

auf  ein  Lehramt  sich  entschlossen  haben,  ihre  sonstigen  Studien  darnach  einzurichten.
Diejenigen  Lehramtskandidaten,  welche  das  Studium  der  Theologie  mit  dem  ihrigen
verbinden  wollen,  können  späterhin  von  dem  Besuch  der  Vorlesungen  über  Dogmengeschichte,
  Religionsphilosophie,  Kirchenrecht  und  nach  dem  Ermessen  der  Seminarvorstände
von  dem  Besuche  je  einer  oder  zweier  von  der  obligaten  Zahl  der  alt=  und  neutestamentlichen
  Vorlesungen  dispensirt  werden.

Sämmtliche  Lehramtskandidaten  haben  in  den  drei  ersten  Semestern  mindestens
4  philosophische  Vorlesungen  zu  hören.  Von  diesen  ist  für  die  Philologen  Geschichte
der  alten,  für  die  Realisten  Geschichte  der  neueren  Philosophie,  sowie  für  beiderlei  Kandidaten
  eine  Vorlesung  über  Psychologie  obligatorisch.  Von  der  Theiluahme  an  der
hebräischen  Repetition  im  dritten  Semester  sind  die  Lehramtskandidaten  dispensirt.

Von  den  zwei  nach  der  Seminarstudienordnung  in  jedem  Semester  zu  bearbeitenden
Aufsätzen  haben  sie  bis  zum  Schluß  des  dritten  Semesters  so  lange  in  dem  von  ihnen
besuchten  philologischen  oder  realistischen  Seminar  noch  kein  Aufsatz  verlangt  wird,  in
jedem  Semester  zwei  Aufsätze  über  ein  philosophisches  Thema,  in  denjenigen  Semestern,
in  welchen  für  das  betreffende  Seminar  ein  Aussatz  zu  fertigen  ist,  neben  diesem  einen
über  ein  philosophisches  Thema  zu  liefern.  Hiebei  dürfen,  was  auch  für  die  folgenden
Semester  gilt,  die  Philologen,  nachdem  sie  den  ersten  Aufsatz  in  lateinischer  Sprache
bearbeitet  haben,  den  zweiten  in  deutscher  Sprache  abfassen.  Die  Reallehramtskandidaten
haben  den  zweiten  Aufsatz  je  in  dem  einen  Semester  in  deutscher,  in  dem  anderen  in
französischer  oder  englischer  Sprache  auszuarbeiten,  dessen  Stelle  jedoch  ein  während  des
Semesters  im  Seminar  für  neuere  Sprachen  entweder  in  französischer  oder  in  englischer
Sprache  abgefaßter  Aufsatz  vertreten  kann.  Den  philologischen  Professoratskandidaten,
welche  am  Schluß  des  sechsten  und  in  der  ersten  Hälfte  des  siebenten  Semesters  den
Probeaufsatz  für  Zulassung  zur  Professoratsprüfung  abzufassen  haben,  wird  im  siebenten
Semester  einer  der  beiden  Aufsätze,  allen  Lehramtskandidaten  werden  im  letzten  Halbjahr
vor  der  Prüfung  beide  Aufsätze  nachgelassen.

Die  Themen  zu  sämmtlichen  Aufsätzen,  welche  die  Lehramtskandidaten  über  Gegenstände
  ihrer  besonderen  Fachstudien  zu  machen  haben,  sind  von  ihnen  zuvor  der  Genehmigung
  der  Lehrer,  welche  die  Korrektur  derselben  übernehmen,  zu  unterstellen.

8g.  5.

Bezüglich  der  Seminarprüfunger  bleiben  die  Lehramtskandidaten  in  den  drei

ersten  Semestern  den  übrigen  Seminarzöglingen  gleichgestellt.  Auch  vom  vierten  Semester
        <pb n="191" />
        189

an  haben  die  zugleich  Theologie  studirenden  Lehramtskandidaten  sich  nur  an
den  Seminarprüfungen  für  die  Theologen  zu  betheiligen.  Ihre  Leistungen  für  das
Seminar  in  dem  Jahr,  für  welches  ihnen  das  Geldsurrogat  bewilligt  wird  (§.  3Z  Abs.  3)
haben  sich  nach  den  bezüglich  des  Geldsurrogats  bestehenden  Vorschriften  zu  richten.

Die  vom  Studium  der  Theologie  dispensirten  Lehramtskandidaten  haben  je
am  Schlusse  eines  Semesters  ein  schriftliches  Examen  unter  Klausur  zu  bestehen.  Hiebei
haben  die  Philologen  im  vierten  Semester  eine  Uebersetzung  aus  einem  lateinischen
und  einem  griechischen  Klassiker  ins  Deutsche  mit  den  erforderlichen  sprachlichen  und  sachlichen
  Erläuterungen  zu  liefern.

Im  fünften  Semester  wird  von  den  philologischen  Professoratskandidaten  eine
Uebersetzung  theils  ins  Lateinische  und  Griechische,  theils  aus  diesen  Sprachen  ins  Deutsche;

von  den  Präceptoratskandidaten  neben  einer  Uebersetzung  aus  dem  Lateinischen
und  ins  Lateinische  eine  solche  ins  Franzäösische  verlangt.

Im  sechsten  Semester  ist  von  den  Professoratskandidaten  eine  Uebersetzung  ins
Lateinische  und  aus  dem  Lateinischen,  letztere  mit  sprachlichen  und  sachlichen  Erläuterungen,
sowie  die  Beantwortung  je  einer  Frage  aus  der  griechischen  Geschichte  und  den  römischen
Staatsalterthümern  oder  aus  der  römischen  Geschichte  und  den  griechischen  Staatsalterthümern,
  von  den  Präceptoratskandidaten  eine  Uebersetzung  ins  Lateinische  und  aus
dem  Lateinischen,  letztere  mit  Erläuterungen,  eine  Uebersetzung  aus  einem  französischen
Diktat  ins  Deutsche  und  die  Beantwortung  einer  Frage  aus  der  alten  Geschichte  zu  liefern.

Am  Schlusse  des  siebenten  Semesters  ist  von  den  Professoratskandidaten  eine
Uebersetzung  ins  Griechische  und  eine  Uebersetzung  aus  dem  Griechischen  mit  sprachlichen
und  sachlichen  Erläuterungen,  die  Beantwortung  einer  Frage  aus  der  neueren  Geschichte
und  ein  deutscher  Aufsatz  über  einen  Gegenstand  aus  der  griechischen  oder  römischen
Literaturgeschichte  oder  der  allgemeinen  Pädagogik  zu  fertigen.  Den  Präceptoratskandidaten
  werden  dieselben  oder  ähnliche,  etwas  leichtere  Fragen  gestellt.

Die  Kandidaten  der  Reallehrerprüfung  haben  jedesmal  eine  französische,

die  der  realistischen  Professoratsprüfung  in  sprachlich-historischer  Richtung
  jedesmal  eine  französische  und  vom  fünften  Semester  an  auch  eine  englische  Stilprobe,

die  der  Professoratsprüfung  in  mathematisch-naturwissenschaftlicher  Richtung
die  Lösung  von  Aufgaben  aus  dem  Kreise  ihrer  Fachstudien  zu  liefern.

Am  Schlusse  desjenigen  Semesters,  nach  dessen  Ablauf  ein  Lehramtskandidat  sich  einer
Staatsprüfung  unterzieht,  hat  derselbe  an  der  Semestralprüfung  sich  nicht  zu  betheiligen.
        <pb n="192" />
        190

Die  Vorlesungen,  welche  die  Lehramtskandidaten  zu  hören  haben,  richten  sich
im  allgemeinen  nach  den  Anforderungen,  welche  bei  den  von  ihnen  zu  erstehenden  Dienstprüfungen
  (vergl.  die  Ministerialverfügungen  vom  20.  Juli  1864  und  vom  28.  November
  1865)  gemacht  werden.  Insbesondere  wird  von  denjenigen  Lehramtskandidaten,  welche
zugleich  Theologie  studiren,  erwartet,  daß  sie  während  des  ordentlichen  vierjährigen
Seminarkurses  mindestens  acht  in  das  gewählte  Lehrfach  einschlagende  Vorlesungen  aus
dem  Kreise  der  für  die  Nichttheologen  obligaten  Vorlesungen  (s.  unten)  mit  allem  Fleiße
hören,  und  sofern  sie  auf  eine  philologische  Lehramtsprüfung  sich  vorbereiten,  das  philologische
  Seminar  als  ordentliche  Mitglieder  in  zwei  auf  einander  folgenden  Semestern,
als  Zuhörer  in  zwei  weiteren  Semestern  besuchen.  Die  Reallehramtskandidaten,  welche
zugleich  Theologie  studiren,  und  nur  die  Reallehrerprüfung  erstehen  wollen,  haben  neben
dem  Besuch  der  in  ihr  Fach  einschlagenden  Vorlesungen  während  ihres  ganzen  Seminarkurses
  sich  im  Freihand=  und  Linearzeichnen  zu  üben,  und  das  Studium  neuerer  Sprachen,
insbesondere  des  Französischen  und  Englischen  zu  betreiben,  sowie  an  den  Uebungen  des
Seminars  für  neuere  Sprachen  und  an  den  Uebungen  des  mathematisch-physikalischen
Seminars  je  in  mindestens  zwei  zusammenhängenden  Semestern  als  ordentliche  Mitglieder
und  dabei  jedenfalls  auch  an  den  Uebungen  in  der  Experimentalphysik  sich  zu  betheiligen.

S.  7.

Die  Nichttheologen  sind  verpflichtet,  in  jedem  Semester  mindestens  drei  volle
Vorlesungen  zu  hören;  zu  diesen  gehören:

1.  Für  die  philologischen  Lehramtskandidaten,  welche  eine  Präceptoratsprüfung
  erstehen  wollen,  Vorlesungen  über  Encyklopädie  und  Methodologie  der  Philologie,
lateinische  und  griechische  Grammatik,  Prosodie  und  Metrik,  griechische  und  römische
Literaturgeschichte,  Staats--  und  Privatalterthümer,  zwei  Vorlesungen  über  politische
Geschichte  und  eine  über  deutsche  Literaturgeschichte,  und  über  deutsche  Grammatik.  Die
Professoratskandidaten  haben  die  gleichen  Vorlesungen  mit  Ausnahme  der  letztgenannten
zu  hören,  hiezu  kommen  noch  für  dieselben  Kunstgeschichte  und  Kunstmythologie,  die  auch
den  Präceptoratskandidaten  empfohlen  werden,  sowie  für  beide  Kategorieen  philologischer
Lehramtskandidaten  sechs  exegetische  Vorlesungen  und  der  Besuch  des  philologischen  Seminars
  in  sechs  zusammenhängenden  Semestern,  während  welcher  sie  nach  der  in  diesem
Seminar  vorgeschriebenen  Ordnung  und  Reihenfolge  als  Zuhörer  und  sofort  als  ordentliche
  Mitglieder  an  den  im  untern  und  obern  Kurs  eingeführten  Uebungen  und  Aufgaben,
        <pb n="193" />
        191

sowie  im  letzten  Jahre  mindestens  in  einem  Semester  an  den  Unterrichtsübungen  im
Gymnasium  sich  zu  betheiligen  haben.

Empfohlen  wird  außerdem  den  Professoratskandidaten  die  Theilnahme  an  den  historischen
  Uebungen  und  an  denen  des  Seminars  für  neuere  Sprachen  im  Fache  des  Altund
  Mittelhochdeutschen;  die  Präceptoratskandidaten  haben  in  diesem  Seminar  an  den
Uebungen  im  Französischen  theilzunehmen.

2.  Für  die  Reallehramtskandidaten,  die  eine  Reallehrerprüfung  erstehen
wollen,  sind  obligatorisch:  Vorlesungen  über  deutsche  Grammatik,  deutsche  und  französische
  Literaturgeschichte,  Elementarmathematik,  beschreibende  Geometrie  mit  Konstruktionsübungen,
  Differential=  und  Integralrechnung,  Experimentalphysik  mit  Uebungen,  unorganische
  und  organische  Chemie,  Botanik,  Zoologie,  Mineralogie,  Naturkunde  Württembergs.
Außerdem  sind  sie  verpflichtet  zum  Besuch  des  Seminars  für  neuere  Sprachen  in  6  zusammenhängenden
  Semestern,  in  deren  ersten  drei  sie  an  sämmtlichen  französischen,
beziehungsweise  englischen  Uebungen,  in  den  andern  drei  jedenfalls  an  den  schriftlichen
Ausarbeitungen  sich  zu  betheiligen  haben;  ferner  zur  Theilnahme  als  ordentliche  Mitglieder
  an  den  Uebungen  des  mathematisch-physikalischen  Seminars  wenigstens  drei  aufeinander
  folgende  Semester  hindurch;  endlich  während  des  ganzen  Seminarkurses  zu  fortgesetzten
  Uebungen  im  Freihand=  und  Linearzeichnen.

3.  Für  die  Reallehramtskandidaten,  welche  eine  Professoratsprüfung  in
sprachlich-historischer  Richtung  erstehen  wollen,  sind  obligatorisch:  Vorlesungen  über
deutsche  Grammatik,  deutsche,  französische  und  englische  Literaturgeschichte,  Aesthetik,  je  zwei
Vorlesungen  über  deutsche,  französische  und  englische  Schriftsteller,  mindestens  drei  Vorlesungen
  über  politische  Geschichte  und  Theilnahme  an  historischen  Uebungen,  Elementarmathematik,
  Experimentalphysik  unter  angemessener  Betheiligung  am  mathematisch-physikalischen
  Seminar,  Naturkunde  Württembergs;  dazu  Besuch  des  Seminars  für  neuere
Sprachen  in  sechs  zusammenhängenden  Semestern  mit  Betheiligung  an  allen  Uebungen.

4.  Die  Reallehramtskandidaten,  welche  eine  Professoratsprüfung  in  mathematischnaturwissenschaftlicher
  Richtung  erstehen  wollen,  haben  zu  hören:  Vorlesungen  über
deutsche  und  französische  Literaturgeschichte  unter  angemessener  Betheiligung  am  Seminar
für  neuere  Sprachen,  analdytische  und  synthetische  Geometrie,  nebst  Trigonometrie,  beschreibende
  Geometrie  mit  Konstruktionsübungen.  Differential=  und  Integralrechnung,  außerdem
  zwei  bis  drei  weitere  Vorlesungen  über  höhere  Mathematik,  Vorlesungen  über  Physik
und  Mechanik,  Experimentalphysik  mit  Uebungen;  unorganische  und  organische  Chemie
        <pb n="194" />
        192

mit  Uebungen  im  Laboratorium,  Botanik,  Zoologie,  Mineralogie,  Naturkunde  Württembergs.
  Auch  haben  sie  das  mathematisch-physikalische  Seminar  in  sechs  zusammenhängenden
Semestern  zu  besuchen  und  am  Unterricht  im  Zeichnungsinstitut  während  des  ganzen
Seminarkurses  sich  zu  betheiligen.

5.  Außerdem  wird  den  Lehramtskandidaten  enpfohlen,  unter  die  von  ihnen  zu  hörenden
  Vorlesungen  eine  über  Pädagogik  aufzunehmen,  sowie  mindestens  auf  ein  Jahr  in
die  akademische  Turnanstalt  als  thätige  Mitglieder  einzutreten.

1

Zur  näheren  Berathung  und  Leitung  in  ihren  Studien  haben  die  Lehramtskandidaten
zunächst  an  die  Repetenten,  denen  sie  hiefür  zugetheilt  sind,  weiterhin  an  die  betreffenden
Universitätslehrer  sich  zu  halten.  In  disciplinärer  Beziehung  gelten  für  sie  die  allgemeinen
Statuten  für  die  Zöglinge  des  Seminars.

S.  9.

Bei  der  Bewilligung  des  Geldsurrogats  für  ein  weiteres  Studienjahr,  beziehungsweise
  der  Reisestipendien,  wird  auf  Professoratskandidaten,  welche  ihre  Studien  auf  der
Landes=  oder  einer  anderen  Hochschule  fortzusetzen  wünschen,  unter  der  Voraussetzung
entsprechender  Zeugnisse,  besondere  Rücksicht  genommen  (vergl.  §.  3  Abs.  2).  Die  mit
dem  Geldsurrogat  zur  Fortsetzung  ihrer  Studien  in  Tübingen  Bedachten  haben  halbjährlich
  mindestens  zwei  Hauptvorlesungen  ihres  Faches  zu  hören  und  einen  Aufsatz  über
Gegenstände  ihres  Studiums  zu  liefern,  von  dessen  Beschaffenheit  die  Ausbezahlung  des
Geldsurrogats  an  sie  abhängig  gemacht  wird.

10.

Diejenigen  vom  Studium  der  Theologie  dispensirten  Lehramtskandidaten,  welche  keine
ordentliche  Lehramtsprüfung  (Professoratsprüfung,  beziehungsweise  Präceptorats=  oder
Reallehramtsprüfung)  erstehen  (vergl.  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten  des  philologischen
  Lehramts  §.  25,  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten  des  realistischen  Lehramts
  §.  13),  werden  aus  dem  Seminarverband  entlassen  und  zum  Kostenersatz  angehalten.

Diejenigen  Lehramtskandidaten,  welche  zugleich  Theologie  studiren,  haben  im  gleichen
Falle,  wenn  sie  nicht  an  der  Erstehung  der  Lehramtsprüfung  ohne  ihr  Verschulden  gehindert
  sind,  die  auf  sie  in  ihrer  Eigenschaft  als  Lehramtskandidaten  verwendeten  Kosten
(Genuß  des  Surrogats,  eines  Reisestipendiums  u.  s.  w.)  der  Staatskasse  zu  ersetzen.

Stuttgart,  den  6.  Mai  1886.  Sarwey.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="195" />
        193

15.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donmnerstag  den  20.  Mai  1886.

 

Inhalt.

Berfgun  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  9  der  Finanzen,  betreffend  den  Eintrag  der  neuen  Grund=  und
esahn  benerkapitale  in  die  iterösccer  und  in  die  summarischen  Steuervermögensreglster,  sawie  den  örtlichen

0v  nersatz.  Vom  6.  Mai  1886.  —  Hekannemachna⅜  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Basler  Lebensverscherungsgesellschaft
  in  5.  Vom  10.  Mai  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend

die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  ven  P  für  die  Herberge  zur  Heimath  in  Ulm.  Vom  15.  Mai  1886.

 

Versügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Sinanzen,
betreffend  den  Eintrag  der  neuen  Grund-  und  Gefällsteuerkapitale  in  die  Güterbücher
und  in  die  summarischen  Stenervermögeneregister,  sowie  den  örtlichen  Steuersatz.
Vom  6.  Mai  18386.

In  Vollziehung  des  Artikels  68  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873,  betreffend
die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbestener,  (Reg.  Blatt  S.  127)  wird  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Die  nach  Maßgabe  des  angeführten  Gesetzes  festgestellten  Steueranschläge  der  Güter
vom  Hektar  jeder  Kulturart  und  Klasse  sowie  die  für  jedes  einzelne  Grundstück  und  nutzbare
  Recht  sich  ergebenden  Kataster  (Steuerkapitale)  sind  ohne  Unterschied,  ob  die  Güter
und  Gefälle  zu  allen  Anlagen  oder  nur  zu  Amtskörperschafts=  und  Gemeindesteuern
beitragspflichtig  sind,  in  jedem  Steuerdistrikt  (Gesetz  vom  28.  April  1873  Art.  4  Abs.  2)
aus  den  neuen  Ortsgrund=  und  Gefällsteuerkatastern  unter  Beachtung  der  in  den  §§.  2—11
gegebenen  Vorschriften  in  das  Güterbuch  einzutragen.
        <pb n="196" />
        194

8.  2.

Rücksichtlich  derjenigen  Kulturarten,  welche  wie  Aecker,  Wiesen,  Gärten,  Länder,  Weinberge
  2c.  nach  Klassen  eingeschätzt  sind,  ist  unter  den  allgemeinen  Vorbemerkungen  des
Güterbuchs  (vergl.  §.  32  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betreffend  die  Anlegung  und  Führung  der  Gemeindegüterbücher,  vom  3.  Dezember  1832,
Reg.  Blatt  Seite  471)  zunächst  der  Steueranschlag  vom  Hektar  jeder  in  dem  Steuerdistrikt
zur  Anwendung  gekommenen  Klasse  vorzutragen;

z.  B.
„der  Steueranschlag  vom  Hektar  beträgt  für

die  Aecker  I.  Klase  180  —
„  „  II.  Klasse  1I65
„  „III.  Klasse..  .  .  .  140  A
die  Wiesen  J.  Klasse.  .  .  160  M
„  „  lII.  Klasse  155  4“

Sodann  ist  bei  jeder  einzelnen  Parzelle  die  Klasse,  in  welche  sie  eingetheilt  ist,  sowie
das  für  ihren  Meßgehalt  berechnete  Steuerkapital  in  der  in  8.  5  vorgeschriebenen  Weise
einzutragen.

8.  3.

Für  diejenigen  Kulturarten,  welche  nicht  nach  Klassen,  sondern  wie  die  Waldungen,
Steinbrüche  2c.  speziell  eingeschätzt  und  daher  unter  den  allgemeinen  Vorbemerkungen  des
Güterbuches  nicht  aufzuführen  sind  (vergl.  §.  2),  ist  je  bei  der  betreffenden  Parzelle  der
Steueranschlag  vom  Hektar,  sofern  ein  solcher  festgestellt  ist,  sowie  das  für  den  Meßgehalt
der  Parzelle  berechnete  Stenerkapital  einzutragen.

Wo,  wie  bei  Steinbrüchen,  die  Einschätzung  der  ganzen  Parzelle  ohne  Rücksicht  auf  ihren
Flächengehalt  stattgefunden  hat,  ist  dem  Steuerkapital  der  Vermerk  „überhaupt“  beizufügen.
S.  4.

Die  Steueranschläge  der  nutzbaren  Rechte  (Grundgefälle)  sind  in  dem  Güterbuch  je
unter  dem  Namen  des  Gefällberechtigten  vorzutragen.

Bei  den  belasteten  Grundstücken  ist  hierauf  die  Last,  wo  es  noch  nicht  geschehen  ist,
kurz  zu  bemerken  und  auf  Theil  und  Blatt  (Seite)  des  Güterbuchs  zu  verweisen,  auf
welchem  das  Gefällsteuerkapital  vorgetragen  ist.

z.  B.  „Holzbezugsrecht  G.  B.  II  25.“
        <pb n="197" />
        195
§.  5.

Bevor  die  Einträge  in  das  Güterbuch  vollzogen  werden,  ist  bei  jeder  Parzelle  durch
Vergleichung  des  Güterbuches  mit  dem  Ortsgrundsteuerkataster  festzustellen,  ob  in  beiden
übereinstimmend  vorgetragen  ist:

a)  die  Parzellnummer  —  wobei  auch  auf  Unternummer  und  Litera  genau  zu  achten  ist,

b)  die  Kulturart,

0)  der  Meßgehalt,

d)  der  Umfang  der  Steuerpflicht,  d.  h.  ob  das  Objekt  zu  allen  Anlagen  beitragspflichtig
  oder  nur  amts=  und  gemeindesteuerpflichtig,  oder  gemäß  Art.  3  des
Gesetzes  vom  5.  Oktober  1858,  betreffend  die  Besteuerung  der  Amtswohnungen
und  Besoldungsgüter  öffentlicher  Diener  für  Zwecke  der  Amtskörperschaften  und
Gemeinden,  (Reg.  Blatt  S.  206),  beziehungsweise  nach  Art.  2  letzter  Absatz  des
Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und
Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)  nur  bedingt  amts=  und  gemeindesteuerpflichtig  ist.

Ergibt  die  Vergleichung  keinen  Anstand,  so  ist  der  Eintrag  in  das  Güterbuch  in  der
Art  zu  vollziehen,  daß  der  bisherige  Steueranschlag  der  einzelnen  Grundstücke  und  nutzbaren
  Rechte  durch  eine  horizontale  Linie  so  durchstrichen  wird,  daß  die  durchstrichenen
Zahlen  lesbar  bleiben,  und  hierauf  in  der  Regel  oberhalb  des  bisherigen  Steueranschlags
oder  wenn  dar  Güterbuch  für  den  definitiven  Steueranschlag  eine  besondere  Spalte  enthält,
in  dieser  das  neue  Stenerkapital  nebst  der  Steuerklasse  eingetragen  wird.

Führt  die  Vergleichung  zu  dem  Ergebniß,  daß  die  Kulturart  im  Ortsgrundsteuerkataster
  und  im  Güterbuch  verschieden  angegeben  ist,  so  ist  bei  der  betreffenden  Parzelle
der  (eintrag  des  Steuerkapitals  in  der  im  vorigen  Absatz  angeordneten  Weise  gleichwohl
dann  zu  vollziehen,  wenn  sich  sofort  feststellen  läßt,  daß  die  Kulturartsbezeichnung  des
Ortsgrundsteuerkatasters  dem  neuesten  Bestande  entspricht,  also  die  richtige  ist.  Jedoch
ist  in  allen  Fällen  dieser  Art  im  Güterbuche  neben  der  daselbst  eingetragenen  Kulturartsbezeichnung
  die  jetzige  Kulturart  zu  bemerken  und  diesem  Vermerk  der  Jahrgang,  in
welchem  er  gemacht  wurde,  beizufügen,  z.  B.;

„1887  Hopfengarten“.

Je  nach  Vollziehung  eines  Eintrags  ist  im  Ortsgrundsteuerkataster  in  der  dazu  bestimmten
  Spalte  der  Theil  und  das  Blatt  (Seite)  des  Güterbuchs,  wo  derselbe  erfolgt
ist,  vorzumerken.
        <pb n="198" />
        196

In  den  nach  der  Personalordnung  angelegten  Güterbüchern  ist  in  der  Zusammenstellung
  der  Steuerkapitale  am  Schluß  der  Einträge  (vergl.  §.  36  der  angeführten  Ministerialverfügung
  vom  3.  Dezember  1832),  soferne  sich  für  den  Eintrag  der  Steuerkapitale
bei  keinem  Grundstücke  eines  Besitzers  ein  Anstand  ergeben  hat  (vergl.  unten  §.  6,  9
Abs.  3),  für  den  einzelnen  Steuerpflichtigen  das  Gesammtgrund=  und  Gefällsteuerkapital
gleichfalls  in  der  vorbemerkten  Weise  (Abs.  2)  zu  ändern.

S.  6.

Bei  denjenigen  Parzellen,  bezüglich  deren  die  nach  §.  5  Abs.  1  vorzunehmende  Vergleichung
  einen  Anstand  ergibt,  sei  es,  daß  Fehler  der  in  Art.  69  des  Gesetzes  vom
28.  April  1873  bezeichneten  Art  entdeckt  werden,  oder  daß  seit  der  Herstellung  der  Grundlagen
  für  die  Ortsgrund=  und  Gefällsteuerkataster  (Flächenliquidationen)  aus  dem  Güterbuche
  ersichtliche  Veränderungen  im  Sinne  der  Art.  70—72  des  angeführten  Gesetzes
eingetreten  sind  —,  hat  der  Eintrag  der  Steuerkapitale  in  das  Güterbuch  vorläufig  zu
unterbleiben.

Dagegen  sind  alle  diese  Anstände  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  sich  nach  Vorschrift
  des  §.  5  Abs.  3  zur  sofortigen  Erledigung  eignen,  in  ein  fortlaufend  zu  führendes
Protokoll  (Anstandsprotokoll)  aufzunehmen,  welchem  folgende  Rubriken  zu  geben  sind:

1)  Güterbuch,

Theil,  Blatt  (Seite),
2)  Ortsgrund-,  oder  Gefällsteuerkataster,
Heft,  Seite,

3)  Parzellnummer  oder  nutzbares  Recht,

4)  Kulturart,

5)  Meßgehalt,

6)  Besitzer  (Gefällberechtigter),

7)  Steuerklasse,

8)  Steueranschlag  vom  Hektar  oder  im  Ganzen  (nur  da  zu  ergänzen,  wo  nicht  nach

Klassen  geschätzt  wurde),

9)  Steuerkapitalbetrag,

gFPf.
10)  Art  des  Anstands,
11)  Bemerkungen.
        <pb n="199" />
        197

Die  Rubriken  3—5  und  7—9  sind  aus  dem  Ortsgrund-  oder  Gefällsteuerkataster
zu  ergänzen.

In  diesem  Protokolle  sind  insbesondere  auch  diejenigen  Anstände  zu  verzeichnen,
welche  in  Fehlern  des  Güterbuchs  bestehen.  Können  solche  Fehler  im  Güterbuche  auf
Grund  der  vorliegenden  Nachweisungen  über  die  Einträge  geprüft  und  berichtigt  werden,
so  hat  die  Richtigstellung  unter  geeigneter  Vormerkung  in  Spalte  11  des  Protokolls  sofort
zu  geschehen.  Jedoch  ist  über  die  im  Güterbuch  entdeckten  Fehler  ein  Auszug  aus  dem
Protokoll  dem  Amtsgericht  vorzulegen,  welches  die  Berichtigungen,  soweit  sie  vollzogen
worden  sind,  prüfen  oder  deren  nachträgliche  Vornahme  anordnen  wird.

Das  Anstandsprotokoll  selbst  ist  dem  Gemeindevorsteher  zur  Aufbewahrung  in  der  Ortsregistratur
  zu  übergeben,  um  dasselbe  nach  Maßgabe  einer  von  der  K.  Katasterkommission
für  die  Katasterfortführung  zu  erlassenden  Instruktion  zu  der  auf  1.  April  1887  vorzunehmenden
  Berichtigung  des  Ortsgrund=  und  Gefällsteuerkatasters  (Ges.  vom  28.  April  1873
Art.  73)  benützen  zu  können  (vergl.  §.  9).

#.

Der  Eintrag  der  neuen  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale  in  die  Güterbücher  ist  Obliegenheit
  der  nach  Maßgabe  der  Art.  2  und  3  des  Gesetzes  vom  13.  April  1873  (Reg.-Blatt
  S.  101)  mit  der  Güterbuchsführung  beauftragten  Beamten.  Die  Gemeinderäthe
sind  jedoch  befugt,  wenn  besondere  Gründe  dazu  vorliegen,  mit  Genehmigung  des  Amtsgerichtes
  und  des  Oberamtes  die  Besorgung  dieses  Geschäftes  eigenen  für  diesen  Zweck
bestellten,  zur  Güterbuchsführung  gesetzlich  befähigten  Hilfsbeamten  zu  übertragen.  Die
Verwendung  von  Gehilfen  bei  der  Besorgung  des  Geschäftes  ist  nicht  gestattet.

S.  8.

Mit  dem  Eintrag  der  neuen  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale  in  die  Güterbücher  ist
zu  beginnen,  sobald  zu  diesem  Zwecke  die  neuen  Ortsgrund=  und  Gefällsteuerkataster  von
der  Katasterkommission  den  Gemeinden  durch  Vermittlung  der  Oberämter  zugestellt
worden  sind.

Die  Oberämter  haben  die  rechtzeitige  Inangriffnahme  und  Ausführung  des  Geschäfts
durch  Einforderung  von  Berichten  zu  überwachen.

§.  9.

Zu  Anfang  des  Steuerjahres  1.  April  1887/88  ist  das  Eintragungsgeschäft  dadurch

zum  Abschluß  zu  bringen,  daß  diejenigen  Steuerkapitale,  welche  auf  1.  April  1887  infolge
        <pb n="200" />
        198

entdeckter  Fehler  zu  berichtigen  oder  infolge  eingetretener  Veränderungen  der  Steuerobjekte
neu  festzusetzen  waren  (Gesetz  vom  28.  April  1873  Art.  69—72),  auf  Grund  eines  den
Gemeinden  von  dem  Bezirkssteneramt  (Kameralamt)  zuzustellenden  Aenderungsverzeichnisses
von  dem  Geschäftsmann  (vergl.  §.  7)  in  dem  Güterbuch  nachgetragen  werden  (vergl.  8.  6
letzter  Absatz).

Hiebei  ist  im  Güterbuch  in  der  Spalte  „Aktennachweisung“  das  Jahr  und  die  Ziffer
des  Aenderungsverzeichnisses  »

—  z.  B.  „A.V.  1887  Ziff.  15“  —
und  in  dem  letzteren  der  Theil  und  das  Blatt  (Seite)  des  Güterbuches,  wo  die  Aenderung
stattgefunden  hat,  vorzumerken.

Zugleich  ist  in  den  nach  der  Personalordnung  angelegten  Güterbüchern  das  am
Schluß  der  Einträge  für  jeden  einzelnen  Steuerpflichtigen  zusammenzustellende  Gesammtgrund=
  und  Gefällsteuerkapital  überall  da  noch  zu  ändern,  wo  dies  Anstände  halber  früher
nicht  geschehen  konnte  (vergl.  §.  5  letzter  Absatz).

8.  10.

Der  richtige  und  probemäßige  Vollzug  des  Eintrags  der  neuen  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale
  in  das  Güterbuch  ist  von  dem  Geschäftsmann  (§.  7)  durch  die  Fertigung  einer  Liquidation
  nachzuweisen,  für  welche  das  in  der  Anlage  abgedruckte  Formular  zu  benützen  ist.
Auch  ist  von  demselben  unter  den  allgemeinen  Vorbemerkungen  des  Güterbuchs  der  Vollzug
  des  Eintrags  unter  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher  derselbe  stattgefunden  hat,  zu  beurkunden.

C.  11.

In  die  neuen  Ortsgrund=  und  Gefällsteuerkataster  dürfen  außer  der  in  8.  5  Abs.  4
angeordneten  Ergänzung  der  Spalte  „Güterbuch,  Theil,  Blatt“  keinerlei  Einträge  gemacht
  werden.  Dieselben  sind  vielmehr  als  Grunddokumente  unverändert  zu  lassen  und
bis  auf  anderweitige  Weisung  der  Katasterkommission  in  der  Ortsregistratur  aufzubewahren.

S.  12.

Nachdem  die  Eintragung  der  neuen  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale  in  das  Güterbuch
  auf  1.  April  1887  beendigt  ist,  hat  der  mit  der  Besorgung  des  örtlichen  Steuersatzes
  beauftragte  Gemeindebeamte  die  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale  in  das  summarische
Steuervermögensregister  zu  übertragen,  wobei  die  Liquidation  dieser  Einträge  mit  dem
neuen  Ortsgrund=  und  Gefällsteuerkataster  beziehungsweise  mit  dem  Grundkatasteränderungsverzeichniß
  herzustellen  ist.
        <pb n="201" />
        199
8.  13.

Nach  Einführung  des  neuen  Grundsteuerkatasters  sind  die  in  den  folgenden  Jahren
vorkommenden  Aenderungen  der  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale  von  den  mit  der  Güterbuchsführung
  beauftragten  Beamten  aus  den  seitens  des  Bezirkssteueramtes  (Kameralamts)
  den  Gemeinden  alljährlich  zugehenden  Aenderungsverzeichnissen  in  das  Güterbuch
zu  übertragen.  Die  Vorschrift  in  §.  9  Abs.  2  ist  hiebei  zu  befolgen.

S.  14.

Auf  den  Eintrag  der  neuen  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale  auf  1.  April  1887  in
die  Güterbücher  (§§.  1—11)  findet  die  Vorschrift  des  Art.  6  und  Art.  7  des  Gesetzes  vom
13.  April  1873,  betreffend  die  Führung  der  Güterbücher  durch  Gemeindebeamte,  (Reg.-Blatt
  S.  101)  keine  Anwendung.  Der  durch  diesen  Eintrag  erwachsende  Aufwand  ist
vielmehr  von  den  Gemeinden  zu  tragen.

Die  Belohnung  erfolgt,  soweit  nicht  besondere  Verträge  darüber  abgeschlossen  werden
(vergl.  §.  16),  nach  dem  Zeitaufwand  unter  Zugrundlegung  der  Belohnungssätze  der
K.  Verordnung  vom  3.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  311)  für  die  Verwaltungsaktuare,
und  der  K.  Verordnung  vom  14.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  312)  für  die  Ortsvorsteher
und  Rathsschreiber.

F.  15.

Für  den  Eintrag  der  neuen  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale  auf  1.  April  1887  in
die  summarischen  Steuervermögensregister  einschließlich  der  Liquidation  (§.  12)  haben  die
mit  der  Besorgung  des  örtlichen  Steuersatzes  beauftragten,  nicht  mit  fixen  Gehalten  für
alle  Dienstverrichtungen  angestellten  Gemeindebeamten  ebenfalls  eine  besondere  nach  Maßgabe
  des  §.  14  zu  bemessende  Belohnung  anzusprechen.

§.  16.

Belohnungsverträge,  welche  über  die  Eintragung  der  neuen  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale
  auf  1.  April  1887  in  die  Güterbücher  auf  der  Grundlage  abgeschlossen  werden
(vergl.  §.  14),  daß  als  Zeitaufwand  ein  Arbeitstag  angenommen  wird,  um  einschließlich
der  Aenderung  der  Gesammtgrundsteuerkapitale  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  (vergl.  §.  5
letzter  Absatz  und  §.  9  letzter  Absatz)  und  einschließlich  der  Liquidation  (§.  10)  100  und
mehr  Posten  der  Ortsgrund=  und  Gefällsteuerkataster  durch  den  Eintrag  der  Steuerkapitale
  in  das  Güterbuch  oder  durch  Eintragung  in  das  Anstandsprotokoll  (§.  6)  zu  erle-
        <pb n="202" />
        200

digen,  dürfen  von  dem  Oberamt  genehmigt  werden,  andernfalls  sind  sie  der  Genehmigung

der  Kreisregierung  zu  unterstellen.  #

Belohnungsverträge,  welche  über  die  Eintragung  der  neuen  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale
  auf  1.  April  1887  in  die  summarischen  Steuervermögensregister  abgeschlossen
werden  (vergl.  §.  15),  unterliegen  der  Genehmigung  des  Oberamts,  wenn  für  160  und
mehr  Einträge  in  das  summarische  Steuervermögensregister,  und  zwar  einschließlich  der
Liquidation,  nicht  weiter  als  ein  Arbeitstag  zu  Grund  gelegt  wird.  Werden  weniger
als  160  Einträge  auf  einen  Arbeitstag  gerechnet,  so  sind  diese  Belohnungsverträge  der
Kreisregierung  zur  Genehmigung  vorzulegen.

S.  18.

An  der  Belohnung,  welche  die  Geschäftsmänner  nach  §§.  14—17  anzusprechen  haben,
dürfen  auf  den  Grund  von  Fortgangsberichten  über  den  Stand  des  Geschäftes  von  der
Gemeinde  mit  Genehmigung  des  Oberamts  Abschlagszahlungen  bis  zu  2#ss  der  Gesammtforderung
  geleistet  werden.

Zur  Ausbezahlung  des  ganzen  Belohnungsbetrags  ist  die  Gemeinde  von  dem  Oberamt
  erst  dann  zu  ermächtigen,  nachdem  dasselbe  sich  des  richtigen  und  probemäßigen  Vollzugs
  des  Geschäftes  durch  die  am  Amtssitz  vorzunehmende  Prüfung  der  Liquidationen

(§.  10  und  §.  12)  versichert  hat.
8.  19

Nach  erfolgter  Einführung  des  neuen  Grundsteuerkatasters  finden  auf  die  vom
1.  April  1888  an  vorkommenden  Aenderungen  der  Güterbücher,  auch  wenn  dieselben  blos
durch  eine  andere  Festsetzung  der  Grundsteuerkapitale  veranlaßt  sind,  die  Vorschriften  des
Art.  6  und  Art.  7  des  Gesetzes  vom  13.  April  1873  (Reg.  Blatt  S.  101)  Anwendung.
Die  Aenderung  der  summarischen  Steuervermögensregister  bezüglich  der  Grundund
  Gefällstenerkapitale  gehört  —  nach  Einführung  des  neuen  Grundsteuerkatasters  —
vom  1.  April  1888  an  wie  bisher  zu  den  Stenersatzgeschäften,  welche  um  die  ordentliche
hiefür  ausgesetzte  Belohnung  zu  besorgen  sind.
§.  20.
Von  der  Anwendung  des  neuen  Grundsteuerkatasters  an  treten  für  die  Grund=  und
Gefällsteuerkatasterfortführung  die  Bestimmungen  in  Art.  73  und  Art.  74  des  Gesetzes
vom  28.  April  1873  in  Kraft.
        <pb n="203" />
        201

Bezüglich  der  örtlichen  Steuersatzgeschäfte  liegt  alsdann  bei  der  Grund=  und  Gefällsteuer

  ob:

a)  dem  mit  der  Güterbuchsführung  beauftragten  Beamten  (Gesetz  vom  28.  April
1873  Art.  73  Abs.  1)  wie  seither  die  alljährliche  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters
  (Güterbuch)  in  Betreff  des  Wechsels  in  der  Person  der  Steuerpflichtigen
auf  Grund  der  im  Güterbuchsänderungsprotokoll  vorgetragenen  Besitzstandsveränderungen;


b)  der  gesammten  örtlichen  Steuersatzbehörde  (dem  Ortsvorsteher  beziehungsweise  dem
Hilfsbeamten  und  den  Steuerschätzern)  die  Berichtigung  der  Steuerkapitale  infolge
entdeckter  Fehler  oder  eingetretener  Veränderungen  der  Steuerobjekte  durch  Anfertigung
  der  von  der  Katasterkommission  vorzuschreibenden  Aenderungsverzeichnisse,
die  vorläufige  Bestimmung  der  neuen  Steueranschläge  (Steuerkapitale)  und  die
Vorlage  des  Aenderungsverzeichnisses  an  das  Bezirkssteueramt  (Gesetz  vom  28.  April
1873  Art.  73  Abs.  2  und  Art.  74  Abs.  1).

F.  21.

Die  Ausfertigung  der  nach  Vorschrift  des  Art.  68  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  28.  April
1873  den  Grundbesitzern  auf  Verlangen  zuzustellenden  Auszüge  aus  dem  Güterbuche
kommt  dem  Rathsschreiber  zu,  welcher  hiefür  eine  Gebühr  von  20  H  für  jedes  Blatt
unter  Beachtung  der  Bestimmungen  in  §.  10  Ziff.  3  lit.  c  der  K.  Verordnung,  betreffend
die  Gebühren  der  Gemeindediener,  vom  14.  Dezember  1873  (Reg.  Blatt  S.  423)  anzurechnen
  befugt  ist.

Stuttgart,  den  6.  Mai  1886.
Faber.  Hölder.  Renner.
        <pb n="204" />
        202

Aulage  zu  §.  10.

 

 

 

 

Uebertragen
in  das
Namen  Parzell-  su  -
Güterbuch.  Steuerkapital.  mmarische
des  "  nummer.  p  vet  Benert
.  gens-  emerkungen
Besitzers.  (Nutzbares  register  9
(Gefällberechtigten.)  VBlatt  Recht.)  Im  Im  Bl
il.  inzel  7  :  att
Theil  ESeite.  Einge  nen  anzen  Theil.  (Seith.
Müller,  Johannes  1.  36  1412  10  60
7°  *□—  1127  8  30
2
„  37  1007  9  50
„  „  1846  20  80
„  38  3644  17  30
66  44  20
        <pb n="205" />
        203

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  die  Basler  Lebensversicherungsgesellschaft  in  GLafel.
Vom  10.  Mai  1886.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  7.  Mai  d.  J.  die  vermöge  Höchster  Entschließung
  vom  14.  Juni  1866  (Reg.  Blatt  S.  198)  zum  Betrieb  der  Lebens=  und
Rentenversicherung  im  Königreich  Württemberg  zugelassene  Basler  Lebensversicherungsgesellschaft
  in  Basel  zur  Ausdehnung  ihres  Geschäftsbetriebs  auf  die  Einzelunfallver:
sicherung  im  diesseitigen  Staatsgebiet  in  stets  widerruflicher  Weise  gnädigst  ermächtigt,
was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  10.  Mai  1886.
Hölder.

Lekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  persönlichkeit  an  den  Verein  für  die  Herberge  zur  Heimath
in  Ulm.  Vom  15.  Mai  1886.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  14.  d.  M.  dem  Verein  für  die  Herberge  zur  Heimath
in  Ulm  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  und  unter  dem  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter
die  juristische  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  15.  Mai  1886.
Hölder.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        205

M  16.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  4.  Juni  1886.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  relbtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern

und  d  nanzen,  betreffend  die  Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge.  Vom
25.  Mai  1886.  —  Bekanntmachung  des  Minisrrims  des  uInmern-  beireffend  die  Verleihung  der  furisüichen
Per  bntichreit  an  die  Johann  Mattes'sche  Stipendienstistung  in  Dürbheim,  Oberamts  Speichingen.
28.  Ma:  1886.  —  Bekanntmachun  r  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  *—t  ung  der  juristif  aen
Persönlichkeit  an  den  katholischen  Gesellenverein  in  Ravensburg.  Vom  28.  Mai  1886.  —  Bekanntmachung  des
Finanzministeriums,  betreffend  die  Ergänzur  8  cer.  Ausführungsvorschriften  zu  vdem  Reichsgesetz  wegen  Erhebung
von  Reichsstempelabgaben.  Vom  24.  Mai  1

G#
8

 

 

 

 

 

Bekannimachnng  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  des  Innern  und  der  Sinanzen,
betreffend  die  Ausfuhr  der  zur  fategoric  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge.
Vom  25.  Mai  1886.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  6.  April  1886
(siehe  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Nummer  15  von  1886  Seite  82),  durch  welche
die  im  Regierungsblatt  von  1883  Seite  198  ff.  veröffentlichte  Bekanntmachung  desselben
vom  23.  Juli  1883,  betreffend  die  Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
Pflänzlinge,  ergänzt  wird,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  25.  Mai  1886.
Mittnacht.  Hölder.  Renner.
        <pb n="208" />
        206

Bekanntmachung,
betreffend  die  Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  23.  Juli  1883  (Centralblatt  S.  238)
wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Einfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen,
aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder  Gewächshäusern  stammenden  Pflänzlinge,  Sträucher  und
sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  der  Schweiz  auch  über  die  schweizerischen
Nebenzollstellen  Kreuzlingen,  Emmishofen  und  Tägerweilen  erfolgen  darf.

Berlin,  den  6.  April  1886.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

Lekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  persönlichkeit
an  die  Johann  Mattes'sche  Stipendienstiftung  in  Dürbheim,  Gberamts  Spaichiugen.
Vom  28.  Mai  1886.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  21.  d.  M.  der  Johann  Mattes'schen  Stipendienstiftung
in  Dürbheim,  Oberamts  Spaichingen,  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  die  juristische
Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  28.  Mai  1886.
Hölder.

Gekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  persönlichkeit
an  den  katholischen  Gesellenverein  in  Ravensburg.
Vom  28.  Mai  1886.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  21.  d.  M.  dem  katholischen  Gesellenverein  in  Rayensburg
  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  und  unter  dem  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter
die  juristische  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  28.  Mai  1886.
Hölder.
        <pb n="209" />
        207

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Ergänzung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Reichsgesetz
wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben.
Vom  24.  Mai  1886.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  v.  M.  beschlossen,  nachstehende
Bestimmung  als  dritten  Absatz  in  die  Ziffer  16  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem
Gesetze,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,  aufzunehmen:

„Bei  Geschäften  über  Werthpapiere,  welche  zum  Liquidationskurse  abgeschlossen
sind,  beträgt  die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote,  auch  abgesehen  von  den
Fällen  des  ersten  Absatzes,  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten
  zehn  Tage  und  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe
Verpflichteten  drei  Wochen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  nach  dem  Geschäftsabschluß.“


Dieser  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1886  S.  130  veröffentlichte
  Beschluß  des  Bundesraths  wird  hiemit  unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung  des
Finanzministeriums  vom  26.  September  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  403)  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart,  den  24.  Mai  1886.
Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        »
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  30.  Juni  1886.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Erlöschen  der  einer  Lehranstalt
verliehenen  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse  für  den  guolehneriro
Militärdienst.  Vom  19.  Juni  1886.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Unfallversicherungspflicht
  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  in  Betrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten
  erstrecken.  Vom  22.  Juni  1886.

 

ekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  friegswesens,
betreffend  das  Erlöschen  der  einer  Hehranstalt  verliehenen  Berechtigung  zur  Ansstellung
wissenschastlicher  Befähigungszeugnisse  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.
Vom  19.  Juni  1886.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nr.  24  des  Centralblattes  für  das
Deutsche  Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  7.  Juni  1886,  betreffend  das  Erlöschen
der  einer  Lehranstalt  verliehenen  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst,  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart,  den  19.  Juni  1886.
Höôlder.  Steinheil.
        <pb n="212" />
        210

Bekanntmachung.
Die  der  Privatlehranstalt  des  Dr.  Günther  zu  Braunschweig  (Verzeichniß  vom  13.  April
d.  J.,  Centralblatt  S.  91,  C.  b.  VI.  )  verliehene  Militärberechtigung  ist  durch  den  am  4.  Mai
d.  J.  erfolgten  Tod  des  genannten  Leiters  der  Anstalt  erloschen.
Berlin,  den  7.  Juni  1886.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.
*)  Regierungsblatt  S.  176.

Sekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  in  Beirieben,
welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Banarbeiten  erstrecken.
Vom  22.  Juni  1886.

Die  Bekanntmachung  des  Reichs-Versicherungsamts  vom  10.  Juni  1886,  betreffend
die  Anmeldung  unfallversicherungspflichtiger  Baubetriebe,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Ministerialverfügung  vom  20.  Juli  1884,  betreffend  den  Vollzug  des  Unfallversicherungsgesetzes,
  (Reg.  Blatt  S.  149)  durch  nachstehenden  Abdruck  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht,  daß  die  in  Gemäßheit  dieser  Bekanntmachung  des  Reichs-Versicherungsamts
  und  des  §F.  11  des  Unfallversicherungsgesetzes  bis  längstens  1.  September
  d.  J.  zu  erstattenden  Anmeldungen  der  durch  den  Beschluß  des  Bundesraths
unfallversicherungspflichtig  gewordenen  Betriebe  von  den  Unternehmern  durch  Vermittlung
  der  Ortsvorsteher  an  die  Oberämter  zu  erstatten  sind.

Stuttgart,  den  22.  Juni  1886.
Hölder.

«  Bekanntmachung,
betreffend  die  Anmeldung  unfallversicherungspflichtiger  Baubetriebe.
Vom  10.  Juni  1886.
Laut  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1886  im  Reichsgesetzblatt  Nr.  17  Seite  190  hat
der  Bundesrath  auf  Grund  des  §.  1  Abfatz  8  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
(Reichsgesetzblatt  Seite  69)  beschlossen:
        <pb n="213" />
        211

Arbeiter  und  Betriebsbeamte,  welche  von  einem  Gewerbetreibenden,  dessen  Gewerbebetrieb
  sich  auf  die  Ausführung  von  Schreiner-(Tischler-),  Einsetzer-,  Schlosser=  oder
Anschlägerarbeiten  bei  Bauten  erstreckt,  in  diesem  Betriebe  beschäftigt  werden,  mit
der  Wirkung  vom  1.  Januar  1887  an  für  versicherungspflichtig  zu  erklären.
Gemäß  F§.  11  des  Unfallversicherungsgesetzes  hat  daher  jeder  Unternehmer  eines  der  vorgenannten
  Betriebe  denselben  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  des  Betriebes,  sowie
der  Zahl  der  durchschnittlich  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  binnen  einer  vom
Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  Frist  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  anzumelden.
Diese  Frist  wird  hiermit  auf  die  Zeit  bis  zum
1.  September  1886  einschließlich
festgesetzt.

Welche  Staats=  oder  Gemeindebehörden  als  untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des
Unfallversicherungsgesetzes  anzusehen  sind,  ist  von  den  Centralbehörden  der  Bundesstaaten  in
Gemäßheit  des  §.  109  des  genannten  Gesetzes  seiner  Zeit  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht
worden  (vergl.  Amtliche  Nachrichten  des  R.  V.  A.  1886  Seite  19  ff.).

Im  Uebrigen  wird  wegen  der  Anmeldung  auf  den  nachstehend  abgedruckten  §.  11  des
genannten  Gesetzes,  sowie  auf  das  beigefügte  Anmeldungsformular  hingewiesen.

Die  Anmeldungspflicht  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Unternehmer  von  Betrieben,  welche
bereits  auf  Grund  des  §.  1  Absatz  3  und  4  a.  a.  O.  als  Betriebe  mit  Motoren  oder  mit  mindestens
  zehn  Arbeitern  in  das  Kataster  einer  Berufsgenossenschaft  aufgenommen  worden  sind.

Berlin,  den  10.  Juni  1886.

Das  Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.

§.  11  des  Unfallversicherungsgesetzes.

Jeder  Unternehmer  eines  unter  den  §.  1  fallenden  Betriebes  hat  den  letzteren  binnen  einer
von  dem  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Frist
unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  desselben,  sowie  der  Zahl  der  durchschnittlich  darin
beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  anzumelden.

Für  die  nicht  angemeldeten  Betriebe  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Angaben
nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  zu  ergänzen.

Diselte  ist  befugt,  die  Unternehmer  nicht  angemeldeter  Betriebe  zu  einer  Auskunft  darüber
  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis  zu  Einhundert
Mark  anzuhalten.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  nach  den  Gruppen,  Klassen  und  Ordnungen  der
Reichs-Berufsstatistik  geordnetes  Verzeichniß  sämmtlicher  Betriebe  ihres  Bezirks  unter  Angabe
des  Gegenstandes  und  der  Art  des  Betriebes,  sowie  der  Zahl  der  darin  beschäftigten  versicherungs-
        <pb n="214" />
        212

pflichtigen  Personen  aufzustellen.  Das  Verzeichniß  ist  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen
  und  von  dieser  erforderlichenfalls  hinsichtlich  der  Einreihung  der  Betriebe  in  die  Gruppen,
Klassen  und  Ordnungen  der  Reichs-Berufsstatistik  zu  berichtigen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  gleiches  Verzeichniß  sämmtlicher  versicherungspflichtigen
  Betriebe  ihres  Bezirks  dem  Reichs-Versicherungsamt  einzureichen.

Formular  für  die  Anmeldung.
Staauat  Klreis  (Amt)  ...
Regierungsbezirk.....Gemeinde-(Guts-)Bezirk.
Anmeldung

auf  Grund  des  §.  11  des  Unfallversicherungsgesetzes.

 

Zahl  der

Nane  Gegenstand  durchschnittlich
unternehmers  des  beschäftigten  Bemerkungen.
(Firma).  Betriebes.)  verficherungspflichtigen

  Personen.“)

 

 

 

 

..........  ben........1886.
(Unterschrift  des  zur  Anmeldung  Verpflichteten.)

*)  Nur  solche  Betriebe,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten  erstrecken,  sind
anzumelden,  doch  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Arbeiter  ausschließlich  bei  Bauarbeiten
beschäftigt  werden.

*“)  Die  Anmeldung  hat  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  weniger  als  10  versicherungspflichtige
Personen  (Arbeiter  und  fsolche  Betriebsbeamte,  deren  Jahresarbeitsverdienst  an  Gehalt
oder  Lohn  Zweitausend  Mark  nicht  übersteigt)  beschäftigt  werden.

—————

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="215" />
        213

M  18.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  5.  Juli  1886.

 

Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  organischen  Bestimmungen
der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  und  das  Statut  des  landwirthschaftlichen  Vereins.  Vom  1.  Juli  188

 

versügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  organischen  gestimmungen  der  Tentralstelle  für  die  Landwirthschaft
und  das  Statut  des  landwirthschaftlichen  Vereins.
Vom  1.  Juli  1886.

Anläßlich  der  Ausführung  des  Art.  18  des  Feldbereinigungsgesetzes  vom  30.  März  1886
(Reg.  Blatt  S.  111)  haben  Seine  Königliche  Majestät  nach  Vernehmung  des  Staatsministeriums
  durch  Höchste  Entschließung  vom  30.  Juni  d.  J.  eine  erweiterte  Organisation
der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  mit  den  dadurch  bedingten  Ergänzungen  der
organischen  Bestimmungen  der  letzteren  vom  12.  April  1877  (Reg.  Blatt  S.  37)  gnädigst
zu  genehmigen  geruht.

In  der  nachstehenden  neuen  Fassung  werden  diese  Bestimmungen  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Denselben  ist  das  Statut  des  landwirthschaftlichen  Vereins  vom  12.  April  1877  in.
der  dem  dermaligen  Stande  der  Gauverbandseintheilung  entsprechenden  Fassung  beigefügt.

Die  Verfügung  vom  12.  April  1877  wird  dura#  gegenwärtige  Verfügung  ersetzt.

Stuttgart,  den  1.  Juli  1886.
Hölder.  Sarwey.
        <pb n="216" />
        214

J.
Organische  Bestimmungen  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft.
I.  Geschäftskreis.

S.  1.

Der  Geschäftskreis  der  Centralstelle  umfaßt  die  staatlichen  Vorkehrungen  zur  Förderung
  der  Landwirthschaft  und  der  landwirthschaftlichen  Gewerbe  im  Allgemeinen,  sowie
die  Leitung  und  Ueberwachung  der  ihr  unterstellten  landwirthschaftlichen  Lehranstalten
insbesondere

1)  Berathung  der  Regierung  in  Absicht  auf  die  Landwirthschaft  und  die  landwirthschaftlichen
  Handels-,  Verkehrs=  und  Zollverhältnisse;

2)  Anträge  auf  Herbeiführung  der  der  Landwirthschaft  dienlichen  Maßnahmen  und
auf  Beseitigung  von  Einrichtungen  und  Bestimmungen,  welche  ihrer  freien  Entwicklung
hinderlich  sind;

3)  die  Fürsorge  für  landwirthschaftliches  Meliorationswesen  sowie  die  Oberleitung
der  Feldbereinigungen  (Art.  18  des  Gesetzes  vom  30.  März  1886,  betreffend  die  Feldbereinigung,
  —  Reg.  Blatt  Seite  111  —);

4)  Wahrnehmung  der  landwirthschaftlichen  Arbeiterverhältnisse;

5)  Einwirkung  auf  Gründung  von  Anstalten  zum  Nutzen  der  Landwirthschaft,  wie
von  Märkten,  Versicherungs-,  Kreditanstalten,  Genossenschaften  und  dergleichen  und  auf
Fortbildung  der  landwirthschaftlichen  Statistik:

6)  Verbreitung  gemeinnütziger  landwirthschaftlicher  Kenntnisse  durch  die  ihrer  Aufsicht
unterstellten  landwirthschaftlichen  Unterrichtsanstalten,  durch  Verwendung  von  Wanderlehrern,
  durch  Verbreitung  nützlicher  Schriften,  Verabreichung  von  Reiseunterstützungen
und  dergleichen;

7)  Vervollkommnung  des  landwirthschaftlichen  Betriebs  durch  Bestellung  von  Sachverständigen
  zur  Berathung  der  Landwirthe,  durch  Verbreitung  zweckmäßiger  Maschinen
und  Geräthe,  durch  Anregung  zu  musterhaften  Betriebseinrichtungen  und  dergleichen;
        <pb n="217" />
        215

8)  Besorgung  der  Geschäfte  aus  Anlaß  von  landwirthschaftlichen  Ausstellungen  und
Veranstaltung  von  solchen;  Beförderung  des  Absatzes  der  inländischen  Produkte  des
Pflanzenbaus,  der  Thierzucht  und  der  landwirthschaftlich-technischen  Gewerbe;

9)  Berathung  anderer  Regierungsbehörden  bei  ihrer  Thätigkeit  in  Absicht  auf  die
Landwirthschaft;

10)  Verwaltung  der  für  die  Beförderung  der  Landwirthschaft  bestimmten  Staatsgelder
  nach  Maßgabe  der  hiefür  bestehenden  besonderen  Instruktion;

11)  die  Veranlassung  der  Herausgabe  einer  landwirthschaftlichen  Zeitschrift;

12)  Verwaltung  der  ihr  besonders  zugewiesenen  landwirthschaftlichen  Stiftungen;

13)  Stellung  von  Anträgen  auf  Verleihung  der  für  Verdienste  um  die  Landwirthschaft
  ausgesetzten  Medaillen  und  Preise.

S.  2.
Die  Centralstelle  bildet  für  den  landwirthschaftlichen  Verein  nach  Maßgabe  des  §.  21
des  unten  folgenden  Statuts  die  Gesammtvertretung.

II.  Organisation  der  Centralstelle.

8.  3.

Die  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  ist  dem  Ministerium  des  Innern  untergeordnet.


Die  Geschäftsleitung  besorgt  der  Vorstand  mit  den  Befugnissen  und  Verpflichtungen
eines  Kollegialdirektors.

Dem  Vorstand  des  Ministeriums  bleibt  vorbehalten,  bei  Gegenständen,  wo  ihm
solches  angemessen  erscheint,  den  Berathungen  anzuwohnen.
8.  4.

Die  Centralstelle  besteht

1)  aus  dem  Vorstand,  aus  administrativen  und  technischen  Beamten,  aus  dem  jeweiligen
  Direktor  des  landwirthschaftlichen  Instituts  Hohenheim  und  aus  den  gleichfalls
durch  Königliche  Ernennung  berufenen  außerordentlichen  Mitgliedern;

2)  aus  den  nach  dem  Statut  des  landwirthschaftlichen  Vereins  (§.  18  lit.  b,  §8.  23
und  24)  gewählten  Beiräthen.
        <pb n="218" />
        216

Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  der  Centralstelle  zu  den  Berathungen
  einzelner  Gegenstände  mit  denselben  wissenschaftlich  oder  praktisch  besonders  vertraute
  Personen  mit  berathender  Stimme  beizugeben.

8.  5.

Der  Vorstand  und  die  weiteren  in  §.  4  Ziff.  1  genannten  Mitglieder  der  Centralstelle
  für  die  Landwirthschaft  bilden  einen  Verwaltungsausschuß,  welcher  die  Geschäfte
derselben  theils  selbständig,  theils  unter  Mitwirkung  des  Gesammtkollegiums  (§.  9)  insoweit
  zu  besorgen  hat,  als  deren  Erledigung  nicht  einer  Abtheilung  der  Centralstelle  zugewiesen
  ist  (vergl.  Abs.  2).  In  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  die  der  Centralstelle
obliegende  Leitung  und  Ueberwachung  der  ihr  unterstellten  landwirthschaftlichen  Lehranstalten
  betreffen,  ist  dieser  Verwaltungsausschuß  die  Aufsichtsbehörde  für  das  landwirthschaftliche
  Schulwesen  und  als  solche  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  untergeordnet;
  diesem  bleibt  vorbehalten,  dem  Verwaltungsausschuß  für  einzelne  Zweige  der
Schulaufsicht  Personen,  welche  mit  denselben  vertraut  sind,  mit  Stimmrecht  beizugeben.

Die  Geschäfte  des  Feldbereinigungswesens  (vergl.  oben  §.  1  Ziff.  3)  werden  einer  besonderen
  Abtheilung  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  übertragen.  Diese  Abtheilung
besteht  aus  dem  Vorstand  der  Centralstelle  und  den  übrigen  ständig  bei  der  letzteren  angestellten
  Mitgliedern  sowie  aus  außerordentlichen  Mitgliedern,  welche  theils  juristisch  oder
administrativ,  theils  technisch  gebildet  sind  und  durch  Königliche  Ernennung  berufen  werden.

Dem  Verwaltungsausschuß  und  der  Abtheilung  für  Feldbereinigung  kommen  die
Befugnisse  und  Obliegenheiten  eines  Landeskollegiums  zu.

III.  Geschäftsbehandlung.

S.  6.

Dem  Verwaltungsausschusse  (§.  5  Abs.  1)  kommen  die  eine  kollegiale  Berathung
erfordernden  Geschäfte,  welche  nicht  der  Berathung  im  Gesammtkollegium  unterstellt
werden  (§.9),  zu,  insbesondere:

die  der  vorgesetzten  Kollegialbehörde  zugewiesenen  Obliegenheiten  und  Befugnisse
bezüglich  der  Beamten  bei  der  Centralstelle  und  bei  den  landwirthschaftlichen  Unterrichtsanstalten;
        <pb n="219" />
        217

die  Vorberathung  des  Etats  für  den  eigenen  Bedarf  der  Centralstelle  und  die  Vollziehung
  desselben;  die  Verwilligung  von  Reiseunterstützungen  und  Beiträgen  zu  landwirthschaftlichen
  Unternehmungen,  sofern  solche  eintausend  Mark  im  einzelnen  Fall  nicht
übersteigen;

die  Ausführung  gefaßter  Beschlüsse;

die  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  der  Centralstelle  unterstellten  landwirthschaftlichen
  Unterrichtsanstalten,  die  Aufstellung  und  Versendung  landwirthschaftlicher  Sachverständiger
  und  Wanderlehrer;  die  Beaufsichtigung  der  auf  Veranlassung  der  Centralstelle
  erscheinenden  landwirthschaftlichen  Zeitschrift;

die  Beschlußfassung  in  Angelegenheiten,  über  welche  sämmtliche  Gauverbände  Gutachten
  abgegeben  und  Anträge  gestellt  haben,  sofern  der  Gegenstand  dringlich  ist;  die  Berathung
  anderer  Gegenstände,  welche  dem  Verwaltungsausschuß  durch  die  Ministerien
zugewiesen  werden.

S.  7.

Zur  Giltigkeit  eines  Beschlusses  des  Verwaltungsausschusses  ist  die  Anwesenheit  von
mindestens  drei  Mitgliedern  außer  dem  Vorstande  erforderlich.

Die  Abtheilung  für  Feldbereinigung  berathet  und  beschließt  in  der  Besetzung  mit
mindestens  fünf  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden.  Zur  Giltigkeit  eines  Beschlusses
  wird  erfordert,  daß  sich  unter  den  anwesenden  wenigstens  zwei  Mitglieder,  welche
juristisch  oder  administrativ,  und  zwei  Mitglieder,  welche  landwirthschaftlich  gebildet  sind,
befinden.

8.  8.

In  den  Sitzungen  des  Gesammtkollegiums  müssen,  um  einen  giltigen  Beschluß  fassen
zu  können,  mindestens  sechs  Beiräthe  und  mit  Einschluß  des  Vorstands  wenigstens  vier
Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses  anwesend  sein.  Bei  der  Abstimmung  sind  zuerst
die  letztgenannten  und  sodann  die  übrigen  Mitglieder  zur  Stimmabgabe  aufzurufen.

Die  Beschlußfassung  erfolgt  mit  Stimmenmehrheit  sämmtlicher  Anwesenden.  In
den  Protokollen  ist  das  Stimmenverhältniß  bei  den  Beiräthen  und  den  übrigen  Mitgliedern
  getrennt  anzuführen.  Das  Gleiche  hat  bei  Mittheilungen  von  Gutachten  an
andere  Behörden  und  bei  Berichten  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  geschehen,  wenn
die  Ansicht  der  Mehrheit  des  Verwaltungsausschusses  von  dem  Gesammtbeschluß  abweicht.
        <pb n="220" />
        218

Die  Ansicht  der  Minderheit  ist  auf  deren  Verlangen  in  den  Bericht  oder  das  Gutachten
  aufzunehmen;  außerdem  ist  jedes  Mitglied  berechtigt,  seine  Ansicht  schriftlich  zu
Protokoll  zu  geben.

8.  9.

Der  Berathung  des  Gesammtkollegiums  unterliegen:

1)  allgemeine  Anordnungen  behufs  der  Pflege  der  Landwirthschaft,  sowie  die  Begutachtung
  von  Gesetzesentwürfen  und  sonstige  wichtigere  landwirthschaftliche  Angelegenheiten;

2)  Anträge  der  Bezirksvereine  und  Gauverbände  sowie  einzelner  Beiräthe  auf  neue
oder  veränderte  Einrichtungen  und  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Landwirthschaft;

3)  die  Aufstellung  des  Etats  für  die  Förderung  der  Landwirthschaft;

4)  die  Verwilligung  von  Unterstützungen  für  einzelne  Unternehmungen,  sofern  solche
den  Betrag  von  eintausend  Mark  übersteigen;

5)  Gegenstände,  welche  von  dem  Ministerium  des  Innern  oder  dem  Vorstand  der  Centralstelle
  zur  Berathung  im  Gesammtkollegium  besonders  bestimmt  werden.

S.  10.

Der  Vorstand  der  Centralstelle  hat  in  dem  Verwaltungsausschuß,  in  der  Abtheilung
für  Feldbereinigung  und  in  dem  Gesammtkollegium  nur  bei  Stimmengleichheit  eine  Stimme
abzugeben.

Derselbe  hat  in  Gemäßheit  der  gefaßten  Beschlüsse  die  Ausfertigung  vollziehen  zu
lassen.

In  Fällen,  in  welchen  nach  seiner  Ueberzeugung  ein  Beschluß  den  Gesetzen  oder
Verordnungen  entgegensteht  oder,  wo  er  von  der  Vollziehung  Nachtheil  befürchtet,  ist  er
befugt  und  verpflichtet,  unter  Bemerkung  im  Protokoll  die  Entscheidung  des  betreffenden
Ministeriums  einzuholen.

Von  derselben  ist  dem  Kollegium  in  der  nächsten  Sitzung  Nachricht  zu  geben.

S.  11.
Das  Gesammtkollegium  tritt  zusammen,  sobald  genügender  Berathungsstoff  vorliegt.
Die  Berufung  desselben  geschieht  durch  den  Vorstand  der  Centralstelle.  Die  Einladungen
  zu  den  Sitzungen  sind  den  Mitgliedern  in  der  Regel  mindestens  acht  Tage
vorher  unter  Mittheilung  der  wichtigeren  Gegenstände  der  Tagesordnung  zuzusenden.
        <pb n="221" />
        219

Den  Beiräthen  ist  gestattet,  selbständige  Anträge,  welche  sich  nicht  auf  Gegenstände
der  Tagesordnung  beziehen,  einzubringen,  sie  sind  jedoch  verpflichtet,  dieselben  wenigstens
vier  Tage  zuvor  dem  Vorstand  der  Centralstelle  schriftlich  zur  Kenntniß  zu  bringen.

8.  12.

Der  Vorstand  ist  befugt,  vorbereitende  Untersuchungen  anstellen  zu  lassen  und  Vorberathungen
  durch  Kommissionen  anzuordnen  und  hiezu  Mitglieder  und  Beiräthe  der
Centralstelle  sowie  andere  Sachverständige  zu  berufen.

Auch  kann  er  solche  Sachverständige  in  einzelnen  Fällen  zur  Theilnahme  an  den
Verhandlungen  des  Verwaltungsausschusses  oder  des  Gesammtkollegiums  mit  berathender
  Stimme  beiziehen.

F.  13.

Insoweit  hinsichtlich  der  Kollegialverhandlungen,  der  Bureaureferate  und  der  Kanzleigeschafte
  keine  besonderen  Vorschriften  gegeben  sind,  kommen  die  für  andere  Landeskollegien,
  namentlich  aber  die  in  der  Instruktion  für  die  Kreisregierungen  ertheilten  Bestimmungen
  zur  Anwendung.

IV.  Verhältniß  zu  den  Staatsbehörden.

8.  14.

Zwischen  dem  Ministerium  des  Innern  und  dem  Vorstand  der  Centralstelle  findet

ein  unmittelbarer  Verkehr  in  der  durch  Instruktion  geregelten  Weise  statt.
F.  16.

Gegenstände,  welche  in  den  Geschäftskreis  der  landwirthschaftlichen  Centralstelle  und
in  das  Gewerbefach  zugleich  eingreifen,  können  durch  Abgeordnete  beider  Stellen  vorberathen
  oder  durch  vollständigen  Zusammentritt  beider  Kollegien  behandelt  werden.

8.  16.

Der  Centralstelle  ist  gestattet,  in  Gegenständen  ihres  Geschäftskreises  auch  außerhalb
Württembergs  Nachforschungen  und  Erkundigungen  einzuziehen  und  zu  diesem  Zwecke
mit  auswärtigen  Behörden  in  unmittelbaren  Verkehr  zu  treten,  auch,  wo  dies  angemessen
erscheint,  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  durch  einzelne  ihrer  Mitglieder
Erhebungen  an  Ort  und  Stelle  eintreten  zu  lassen.
        <pb n="222" />
        220

II.
Statut  des  landwirthschaftlichen  Vereins  im  Königreich  Württemberg.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

Der  landwirthschaftliche  Verein  wird  durch  die  Gesammtheit  freiwillig  zusammengetretener
  Landwirthe  und  Freunde  der  Landwirthschaft  gebildet,  welche  unter  der  Mitwirkung
  der  K.  Staatsregierung  gemeinschaftlich  den  Zweck  verfolgen,  die  Landwirthschaft
und  die  landwirthschaftlichen  Gewerbe  nach  allen  Richtungen  zu  fördern  und  überhaupt
die  Interessen  derselben  zu  vertreten.

8.  2.
Der  landwirthschaftliche  Verein  theilt  sich  im  Anschlusse  an  die  im  Königreiche  bestehende
  Oberamtseintheilung  in  Bezirksvereine.

Aus  der  Vereinigung  einer  Mehrzahl  von  Bezirksvereinen  werden  Gawerbände
gebildet.

Die  Bezirksvereine  und  Gauverbände  haben  ihre  Gesammtvertretung  in  der  Centralstelle
  für  die  Landwirthschaft.

S.  3.

Wer  Mitglied  des  landwirthschaftlichen  Vereins  werden  will,  hat  sich  in  einen  bestimmten
  Bezirksverein  aufnehmen  zu  lassen,  wodurch  er  zugleich  Mitglied  des  Gesammtvereins
  wird.

II.  Bezirksvereine.

8.4.

Zur  Bildung  eines  Bezirksvereins  sind  wenigstens  dreißig,  und  zur  Fortsetzung
desselben  wenigstens  zwanzig  Vereinsmitglieder  erforderlich.
        <pb n="223" />
        221

.5.

Jeder,  der  im  Genuß  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  steht,  kann  Mitglied  des  Bezirksvereins
  werden.

Die  Aufnahme  erfolgt  durch  den  Bezirksausschuß  nach  vorangegangener  Meldung
beim  Vorstande.

S.  6.

Jedes  Vereinsmitglied  ist  verpflichtet,  den  festgesetzten  jährlichen  Beitrag,  der  nicht
unter  zwei  Mark  betragen  darf,  an  die  Vereinskasse  zu  bezahlen.

Die  Bezirksvereine  sind  sodann  gehalten,  jedem  Vereinsmitglied  von  dem  seinem
Eintritt  nachfolgenden  Abonnementstermin  an  das  Vereinsblatt  durch  die  Post  unentgeltlich
  zu  liefern.

Der  Eintritt  macht  für  das  laufende  Kalenderjahr  und,  so  lange  der  Wiederaustritt
nicht  vor  dem  1.  Januar  beim  Vorstande  schriftlich  angemeldet  wird,  für  jedes  folgende
Kalenderjahr  verbindlich.

8.  7.

Wer  die  in  §.  5  Abs.  1  festgesetzte  Eigenschaft  verliert  oder  mit  der  Entrichtung  des
Jahresbeitrags  wiederholten  Anforderns  ungeachtet  im  Rückstande  bleibt,  wird  von  dem
Vorstande  aus  dem  Verein  ausgeschlossen.

S.  8.

Jeder  Bezirksverein  ist  in  seiner  dem  Vereinszwecke  entsprechenden  Wirksamkeit  selbständig
  und  befugt,  für  solche  die  Beiträge  seiner  Mitglieder  und  das,  was  ihm  aus
Mitteln  des  Staats  und  der  Körperschaftskassen  zufließt,  abzüglich  seiner  Leistungen  an
den  Gauverband,  zu  verwenden.

Jeder  Bezirksverein  ist  befugt,  sich  in  Sektionen,  die  sich  die  Förderung  einzelner
Zweige  der  Landwirthschaft  zur  besonderen  Aufgabe  machen,  zu  gliedern.

8.  9.

Die  Geschäfte  des  Bezirksvereins  werden  durch  einen  Vorstand,  einen  Schriftführer,
einen  Rechner  und  einen  aus  mindestens  fünf  weiteren  Vereinsmitgliedern  bestehenden
Bezirksausschuß  besorgt.

Der  Vorstand  und  ein  Stellvertreter  desselben,  sowie  die  Mitglieder  des  Bezirksausschusses
  werden  von  der  Bezirksversammlung  je  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  durch

2
        <pb n="224" />
        222

einfache  Stimmenmehrheit  gewählt,  der  Schriftführer  und  der  Rechner  aber  vom  Vereinsvorstande
  im  Einvernehmen  mit  dem  Bezirksausschuß  bestellt.

Wird  während  des  Laufes  der  drei  Jahre  eine  Neuwahl  nothwendig,  so  gilt  diese
nur  bis  zum  Ablauf  der  dreijährigen  Periode.

S.  10.

Dem  Vereinsvorstande  liegt  die  Leitung  der  Geschäfte  des  Vereins  ob;  er  wird  sich
angelegen  sein  lassen,  daß  die  Zwecke  des  Vereins  nachhaltig  gefördert,  die  Mittel  desselben
  für  den  Bezirk  möglichst  fruchtbringend  verwendet  werden.

Zu  den  Obliegenheiten  des  Vereinsvorstandes  gehört  insbesondere:

die  Berufung  des  Bezirksausschusses  und  der  Bezirksversammlung;  die  Veranstaltung
  von  Besprechungen  über  landwirthschaftliche  Gegenstände  an  geeigneten
Orten  des  Bezirks;  der  Vollzug  der  Beschlüsse  der  Bezirksversammlung  und  des
Gauausschusses  (§§.  14.  18.);  die  Vorlegung  eines  Rechenschaftsberichts  über  die
Wirksamkeit  des  Vereins  an  die  Bezirksversammlung  und  an  die  Centralstelle;
die  Nachweisung  der  Verwendung  der  Geldmittel  des  Vereins  im  abgelaufenen
und  die  Vorlegung  eines  Voranschlags  und  Geschäftsplanes  für  das  laufende
Jahr;  der  geschäftliche  Verkehr  mit  anderen  Bezirksvereinen,  mit  dem  Gauverband
und  mit  der  Centralstelle,  insbesondere  die  rechtzeitige  Mittheilung  der  erfolgten
Wahlen  des  Vereinsvorstandes  und  der  zwei  weiteren  Mitglieder  des  Gauausschusses
  an  den  Gauverbandsvorstand  und  die  Centralstelle;  die  Verwendung  der
Geldmittel  des  Vereins,  insoweit  solche  durch  die  Statuten  dem  Vereinsvorstand
überlassen  und  nicht  dem  Bezirksausschuß  beziehungsweise  der  Bezirksversammlung
vorbehalten  ist;  die  Vertretung  des  Bezirksvereins  in  dessen  Rechtsangelegenheiten
gegenüber  von  Behörden  und  Privatpersonen  und  die  Unterzeichnung  aller  Ausfertigungen
  Namens  des  Vereins.

S.  11.

Dem  Schristführer  liegt  die  Aufnahme  der  Protokolle  bei  Bezirksversammlungen
und  Ausschußsitzungen,  die  Anlegung  und  periodische  Richtigstellung  des  Mitgliederverzeichnisses
  und  des  Inventars,  die  Unterstützung  des  Vorstandes  bei  der  Korrespondenz
und  andern  schriftlichen  Arbeiten  ob.

Der  Rechner  hat  für  die  Führung  der  Jahresrechnung,  den  rechtzeitigen  Abschluß
        <pb n="225" />
        223

derselben  zu  sorgen  und  den  Vorstand  bei  der  Bearbeitung  des  Voranschlags  für  das
folgende  Jahr  zu  unterstützen.
Die  Geschäfte  des  Schriftführers  und  des  Rechners  können  in  einer  Person  vereinigt

  werden.
S.  12

Der  Vereinsvorstand  hat  die  ihm  obliegenden  Geschäfte  so  viel  als  möglich  im
Benehmen  mit  dem  Bezirksausschusse  zu  erledigen,  jedenfalls  Gutachten  in  der  Regel
nicht  ohne  Mitwirkung  der  Ausschußmitglieder  abzugeben.  Derselbe  hat  aber  auch  das
Recht,  von  einzelnen  Ausschußmitgliedern  die  thätige  Mitwirkung  bei  den  ihm  obliegenden
  Geschäften,  insbesondere  bei  Begutachtungen,  örtlichen  Untersuchungen  und  Besprechungen

  zu  verlangen.
S.  13.

Die  Bezirksversammlung  wird  durch  sämmtliche  dem  Bezirksvereine  angehörigen
Mitglieder  gebildet.

In  jedem  Jahre  soll  wenigstens  eine  Bezirksversammlung  stattfinden.  Außerdem
hat  der  Vereinsvorstand  die  Bezirksversammlung  einzuberufen,  wenn  der  Bezirksausschuß
oder  ein  Zehntheil  der  Vereinsmitglieder  es  beantragt.

Die  Einladung  geschieht  durch  Einrücken  in  das  Bezirksblatt  oder  in  einer  durch
die  Vereinsversammlung  zu  bestimmenden  anderen  Weise  und  unter  Bezeichnung  der  zur
Verhandlung  kommenden  erheblicheren  Gegenstände.

Zur  Giltigkeit  der  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  fünfzehn  Mitgliedern
des  Bezirksvereins,  zählt  der  Verein  nur  zwanzig  Mitglieder,  die  Anwesenheit  von  zehn

derselben  erforderlich.  8.  14

Der  Bezirksversammlung  liegt  ob:

a)  die  Wahl  des  Vereinsvorstandes  und  seines  Stellvertreters;

b)  die  Festsetzung  der  Zahl  und  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  und
der  benöthigten  Anzahl  von  Stellvertretern;

c)  die  Bestimmung  der  Größe  des  Beitrags  der  Mitglieder  für  den  Bezirksverein,
falls  mehr  als  der  in  §.  6  bestimmte  Minimalbetrag  erhoben  werden  will;

d)  die  Genehmigung  der  Rechnung,  des  Rechenschaftsberichts  über  die  Wirksamkeit
des  Vereins  im  verflossenen  Jahre,  die  Genehmigung  des  Voranschlags  und  Geschäftsplanes
  für  das  laufende  Jahr;
        <pb n="226" />
        224

e)  die  Berathung  wichtigerer  Vorschläge  und  Anträge,  welche  den  Bezirksverein,  den
Gauverband  und  den  Gesammtverein  berühren;
)  die  Wahl  von  zwei  Mitgliedern  für  den  Gauausschuß  und  deren  Stellvertreter

G.  17);

8)  die  Genehmigung  der  Statuten  des  Vereins.

g.  16.

Mit  der  Bezirksversammlung  sollen  in  der  Regel  über  landwirthschaftliche  Gegenstände
  allgemeine  Besprechungen  verbunden  werden,  zu  welchen  auch  anderen  Personen
als  Vereinsmitgliedern  der  Zutritt  gestattet  werden  kann.

III.  Gauverbände.
S.  16.

Die  Gauverbände  werden  durch  die  Vereinigung  mehrerer  Bezirksvereine  für  gemeinschaftliche
  landwirthschaftliche  Zwecke  gebildet.  Mit  Rücksicht  auf  die  geographische  Lage
und  auf  die  landwirthschaftlichen  Zustände  der  Bezirke  sind  vorbehältlich  späterer  von
den  betheiligten  Bezirksvereinen  oder  Gauverbänden  für  wünschenswerth  erachteter  Aenderungen
  folgende  Gauverbände  bestimmt:

1—

Oehringen.

II.  Gauverband:
III.  Gauverband:
IV.  Gauverband:
V.  Gauverband:
VI.  Gauverband:

Waiblingen.

VII.  Gauverband:
VIII.  Gauverband:

Gauverband:

Crailsheim,  Gaildorf,  Gerabronn,  Hall,  Künzelsau,  Mergentheim,

Aalen,  Ellwangen,  Gmünd,  Heidenheim,  Neresheim,  Welzheim.
Blaubeuren,  Geislingen,  Laupheim,  Ulm.

Besigheim,  Brackenheim,  Heilbronn,  Neckarsulm,  Weinsberg.
Backnang,  Ludwigsburg,  Marbach,  Maulbronn,  Vaihingen.
Cannstatt,  Leonberg,  Schorndorf,  Stuttgart  Stadt  und  Amt,

Eßlingen,  Göppingen,  Kirchheim,  Nürtingen.
Böblingen,  Herrenberg,  Münsingen,  Reutlingen,  Rottenburg,  Tübingen,

  Urach.
-Gauverband:  Balingen,  Horb,  Oberndorf,  Rottweil,  Spaichingen,  Sulz,  Tuttlingen.

IX

X.  Gauverband:
XI.  Gauverband:
XII.  Gauverband:

Calw,  Freudenstadt,  Nagold,  Neuenbürg.
Biberach,  Ehingen,  Riedlingen,  Saulgau.
Leutkirch,  Ravensburg,  Tettnang,  Waldsee,  Wangen.
        <pb n="227" />
        225

Veränderungen  in  der  einmal  festgesetzten  Eintheilung  können  nur  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  vorgenommen  werden.

8.  17.

Das  Organ  des  Gauverbandes  ist  der  Gauausschuß,  welcher  aus  je  drei  Mitgliedern
der  dem  Gauverbande  zugetheilten  Bezirksvereine  besteht.  Das  eine  dieser  Mitglieder  ist  der
Vorstand  des  betreffenden  Bezirksvereins  oder  sein  Stellvertreter,  die  beiden  anderen  werden
von  der  Bezirksversammlung  alle  drei  Jahre  (zu  vergl.  auch  §.  9  Abs.  3)  neu  gewählt.

Der  Gauausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  je  auf  drei  Jahre  einen  Vorstand  und
einen  Stellvertreter  desselben.  Der  Schriftführer,  welcher  zugleich  Rechner  ist,  wird  vom
Vorstand  bestellt.

Der  etwaige  Reiseaufwand  der  Gauausschußmitglieder  wird  denselben  durch  die  Bezirksvereine

  vergütet.
8.  18.

Dem  Gauausschuß  liegt  ob:

a)  die  Gründung  gemeinschaftlicher  landwirthschaftlicher  Einrichtungen,  die  Pflege
dieser  Einrichtungen  und  sonstiger  gemeinschaftlicher  Interessen,  deren  Wahrung
dem  Ganausschuß  von  den  einzelnen  den  Gauverband  bildenden  Bezirksvereinen
übertragen  wird;

b)  die  Wahl  eines  Beiraths  zur  Centralstelle  und  eines  Stellvertreters  und  zwar
aus  Einwohnern  des  Gauverbands,  welche  dem  Stand  der  Landwirthe  angehören.

Dem  Gauausschuß  bleibt  überlassen,  nicht  nur  für  die  Pflege  der  einzelnen  landwirthschaftlichen
  Hauptzweige  unter  sich  besondere  Sektionen  zu  bilden,  sondern  auch  zur
Durchführung  größerer  landwirthschaftlicher  Unternehmungen  eine  gemeinschaftliche  Verbindung
  mit  anderen  Gauwerbänden  zu  veranlassen.

Der  Gauausschuß  hat  über  die  Verwendung  der  dem  Gauverband  von  den  Bezirksvereinen
  oder  vom  Staat  zur  Verfügung  gestellten  Geldmittel  zu  beschließen.  Beschlüsse
des  Gauausschusses,  welche  die  Bezirksvereine  zu  Ausgaben  verpflichten,  können  nur  nach
erlangter  Zustimmung  dieser  Vereine  in  Kraft  treten.

S.  19.

Der  Gauausschuß  tritt  von  Zeit  zu  Zeit,  wenigstens  aber  einmal  in  jedem  Jahr,
und  zwar  in  der  Regel  abwechselnd  in  einem  der  den  Gauverband  bildenden  Vereinsbezirke
  zusammen.
        <pb n="228" />
        226

Der  Vorstand  des  Gauausschusses  hat  den  letzteren  zu  berufen  und  der  Centralstelle
von  der  Zusammenkunft  unter  Mittheilung  der  betreffenden  Tagesordnung  mindestens
zehn  Tage  vorher  Anzeige  zu  machen.

g.  20.

Die  Bezirksvereine  und  Gauverbände  sind  befugt,  unter  Einhaltung  der  vorstehenden
Bestimmungen  durch  Statuten  ihre  inneren  Verhältnisse  und  ihre  Geschäftsordnung  zu
regeln.

Die  Statuten  sind  der  Centralstelle  vorzulegen,  welcher  auch  von  jeder  späteren
Abänderung  Kenntniß  zu  geben  ist.

IV.  Gesammtvereinsleitung.

g.  21.

Der  landwirthschaftliche  Verein  hat  seine  Gesammtvertretung  in  der  Centralstelle
für  die  Landwirthschaft.

Der  Centralstelle  liegt  in  Ausübung  dieser  Vertretung  ob,  die  Vereine  zu  zweckentsprechender
  Thätigkeit  anzuregen,  gemeinsame  Bestrebungen  derselben  zu  vermitteln,  die
von  denselben  gestellten  Wünsche  und  Anträge  in  Bezug  auf  Einrichtungen,  welche  die
Interessen  der  Landwirthschaft  berühren,  zu  berathen  und  den  betreffenden  Behörden  mitzutheilen,
  sowie  den  Vereinen  in  Verfolgung  ihrer  Interessen  nach  Kräften  ihre  Unterstützung
  angedeihen  zu  lassen.

Durch  die  Centralstelle  werden  Wünsche  und  Anträge  der  Vereine  in  Absicht  auf
Gegenstände  der  Landwirthschaft  an  das  Ministerium  des  Innern  gebracht.  Den  Vereinen
  ist  übrigens  gestattet,  in  Ausnahmefällen  sich  unmittelbar  an  das  Ministerium  des
Innern  zu  wenden.

§.  22.
Die  Centralstelle  besteht:
1)  aus  dem  Vorstand,  aus  administrativen  und  technischen  Beamten,  aus  dem  jeweiligen
  Direktor  des  landwirthschaftlichen  Instituts  Hohenheim  und  aus  den  gleichfalls
durch  Königliche  Ernennung  berufenen  außerordentlichen  Mitgliedern;

2)  aus  gewählten  Beiräthen.  (G.  18  lit.  b.)
        <pb n="229" />
        227

Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  der  Centralstelle  zu  der  Berathung
einzelner  Gegenstände  mit  denselben  wissenschaftlich  oder  praktisch  besonders  vertraute
Personen  mit  berathender  Stimme  beizugeben.

§.  23.

Jeder  Gauverband  wählt  einen  Beirath  (§.  22  Ziff.  2)  und  einen  Stellvertreter  für
denselben.

Die  Wahl  erfolgt  auf  drei  Jahre  (zu  vergl.  auch  §.  9  Abs.  3)  und  geschieht  durch
den  Gauausschuß  unter  der  Leitung  des  jeweiligen  Vorsitzenden  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  und  in  geheimer  Abstimmung.  Der  Wegzug  aus  dem  Gauverbande  zieht  den
Austritt  aus  dem  Amte  nach  sich.

§.  24.

Das  Amt  der  Beiräthe  ist  ein  Ehrenamt.

Für  den  Reiseaufwand  erhalten  sie  bei  Dienstreisen  eine  von  dem  Ministerium  des
Innern  zu  bemessende  Entschädigung  aus  den  betreffenden  Etatsmitteln  der  Centralstelle.

g.  26.

Der  Berathung  des  nach  8.  22  gebildeten  Gesammtkollegiums  unterliegen:

1)  allgemeine  Anordnungen  behufs  der  Pflege  der  Landwirthschaft  sowie  die  Begutachtung
  von  Gesetzesentwürfen  und  sonstige  wichtigere  landwirthschaftliche  Angelegenheiten;

2)  Anträge  der  Vereine  sowie  einzelner  Beiräthe  auf  neue  oder  veränderte  Einrichtungen
  und  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Landwirthschaft;

3)  die  Aufstellung  des  Etats  für  die  Förderung  der  Landwirthschaft;

4)  die  Verwilligung  von  Unterstützungen  für  einzelne  Unternehmungen,  sofern  solche
den  Betrag  von  eintausend  Mark  übersteigen;

5)  Gegenstände,  welche  von  dem  Ministerium  des  Innern  oder  dem  Vorstand  der
Centralstelle  zur  Berathung  im  Gesammtkollegium  besonders  bestimmt  werden.

g.  26.

In  den  Sitzungen  des  Gesammtkollegiums  müssen,  um  einen  giltigen  Beschluß  fassen
zu  können,  mindestens  sechs  Beiräthe  und  mit  Einschluß  des  Vorstandes  wenigstens  vier
ständige  Mitglieder  (§.  22  Ziff.  1)  anwesend  sein.
        <pb n="230" />
        228

8.  27.

Das  Gesammtkollegium  tritt  zusammen,  sobald  genügender  Berathungsstoff  vorliegt.
Die  Berufung  desselben  geschieht  durch  den  Vorstand  der  Centralstelle.  Die  Einladungen
zu  den  Sitzungen  sind  den  Mitgliedern  in  der  Regel  mindestens  acht  Tage  vorher  unter
Mittheilung  der  wichtigeren  Gegenstände  der  Tagesordnung  zuzusenden.

Den  Beiräthen  ist  gestattet,  selbständige  Anträge,  welche  sich  nicht  auf  Gegenstände
der  Tagesordnung  beziehen,  einzubringen;  sie  sind  jedoch  verpflichtet,  dieselben  wenigstens
vier  Tage  zuvor  dem  Vorstand  der  Centralstelle  schriftlich  zur  Kenntniß  zu  bringen.

V.  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

§.  28.

Die  im  Lande  bereits  bestehenden  Bezirksvereine  sind,  sofern  sie  die  erforderliche
Mitgliederzahl  besitzen  und  sich  dem  gegenwärtigen  Statut  unterwerfen,  berechtigt,  sich
der  neuen  Organisation  anzuschließen.

§.  29.

Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  finden  nur  nach  vorgängig  abgegebenem
Gutachten  des  Gesammtkollegiums  der  Centralstelle  statt.
        <pb n="231" />
        229
19.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  15.  Juli“  1886.

Inhalt.
Verfügung  bes  Ministeriums  der  answärtigen  Angelegenheiten,  Mötheihma!  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend  die
Ausgabe  einer  Telegraphenordnung  für  Württemberg.  Vom  1.  Juli  —  ah  a  der  Ministerien

des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  6  Ermächtigung  zur  Aspeun  ärztlicher  Zeugnisse  für  militär-Pflichtige
  Deutsche  in  Rußland.  Vom  22.  Juni  1886.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des
Kriegswesens,  betreffend  die  Berichtigung  der  Wn  für  das  Deutsche  Reich.  Vom  3.  Juli  1886.

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Ausgabe  einer  Telegraphenordnung  für  Württemberg.
Vom  1.  Juli  1886.
Vom  15.  Juli  d.  J.  ab  tritt  an  Stelle  der  unterm  23.  Juni  1881  erlassenen  Telegraphenordnung
  (Reg.  Blatt  1881  S.  375)  die  nachstehende

Telegraphenordnung
in  Kraft,  deren  Bestimmungen  für  den  gesammten  Verkehr  der  Württembergischen
Telegraphenanstalten  zur  Anwendung  kommen.
S.  1.
Benützung  des  Telegraphen.

I.  Die  Benützung  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphen  steht
Jedermann  zu.  Die  Verwaltung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre  Linien  und  Telegraphenanstalten
  zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  für  alle  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Korrespondenz
  zu  schließen.

II.  Der  Absender  eines  Privattelegramms  ist  verpflichtet,  auf  desfallsiges  Verlangen
sich  über  seine  Persönlichkeit  auszuweisen.  Es  steht  demselben  seinerseits  frei,  in  sein
Telegramm  die  Beglaubigung  seiner  Unterschrift  aufzunehmen.
        <pb n="232" />
        230

III.  Privattelegramme,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten
des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  werden  zurückgewiesen.
  Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Inhalts  steht  dem  Vorsteher  der
Aufgabeanstalt,  bezw.  der  Zwischen-oder  Ankunftsanstalt  oder  dessen  Vertreter,  in  zweiter
Instanz  der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  und  in  letzter  Instanz  dem
K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
zu,  gegen  dessen  Entscheidung  eine  Berufung  nicht  stattfindet.  Bei  Staatstelegrammen
steht  den  Telegraphenanstalten  eine  Prüfung  der  Zulässigkeit  des  Inhalts  nicht  zu.

8.  2.
Bewahrung  des  Telegraphengeheimnisses.

Die  Telegraphenverwaltung  wird  Sorge  tragen,  daß  die  Mittheilung  von  Telegrammen
an  Unbefugte  verhindert,  und  daß  das  Telegraphengeheimniß  auf  das  Strengste  gewahrt  werde.

S.  3.
Dienststunden  der  Telegraphenanstalten.

Die  Telegraphenanstalten  zerfallen  rücksichtlich  der  Zeit,  während  welcher  sie  für  den
Verkehr  mit  dem  Publikum  offen  zu  halten  sind,  in  vier  Klassen,  nämlich

a)  Anstalten  mit  ununterbrochenem  Dienst  (Tag  und  Nacht),

b)  Anstalten  mit  verlängertem  Tagesdienst  (bis  Mitternacht),

)  Anstalten  mit  vollem  Tagesdienst  (bis  9  Uhr  Abends),

d)  Anstalten  mit  beschränktem  Tagesdienst.

Die  Dienststunden  der  außerhalb  der  Bahnlinien  gelegenen  Anstalten  unter  b.  und  c.
beginnen  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  Ende  September  um  7  Uhr  Morgens,  in  der
Zeit  vom  1.  Oktober  bis  Ende  März  um  8  Uhr  Morgens.  Die  Dienstzeit  der  an  den
Bahnlinien  gelegenen  Anstalten  mit  vollem  Tagesdienst  ist  eine  längere  und  durch  besondere
  Vorschriften,  auf  welche  hier  verwiesen  wird,  geregelt.

Die  Dienststunden  der  Anstalten  unter  d.  sind,  insoweit  nicht  für  einzelne  Anstalten
abweichende  Bestimmungen  getroffen  werden,  an  Wochentagen  von  9—12  Uhr  Vormittags
und  von  2—7  Uhr  Nachmittags,  an  Sonntagen  und  an  den  nachgenannten  Festtagen
als  Christfest,  Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Christi  Himmelfahrt,  und  in
denjenigen  Orten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,  auch  an
Fronleichnam  und  an  Mariä  Himmelfahrt,  von  8—-9  und  von  11—12  Uhr  Vormittags
und  von  5—6  Uhr  Nachmittags.
        <pb n="233" />
        231

8.  4.
Orte,  nach  welchen  Telegramme  gerichtet  werden  können.

I.  Telegramme  können  nach  allen  Orten  aufgegeben  werden,  nach  welchen  die  vorhandenen
  Telegraphenverbindungen  auf  dem  ganzen  Wege  oder  auf  einem  Theile  desselben
die  Gelegenheit  zur  Beförderung  darbieten.  Ist  am  Bestimmungsort  eine  Telegraphenanstalt
  nicht  vorhanden,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  von  der  äußersten  bezw.  der
seitens  des  Aufgebers  bezeichneten  Telegraphenanstalt  entweder  durch  die  Post,  oder  durch
Eilboten,  oder  durch  Post  und  Eilboten,  oder  durch  Estafette.  Der  Aufgeber  eines  Telegramms
  kann  verlangen,  daß  dasselbe  bis  zu  einer  von  ihm  bezeichneten  Telegraphen-.
anstalt  telegraphisch  und  von  dort  bis  zum  Bestimmungsort  durch  die  Post  befördert
werde;  die  Verwendung  von  Eilboten  zur  Beförderung  von  Telegrammen  zwischen  Orten,
in  welchen  Telegraphenanstalten  bestehen,  ist  nur  im  inneren  württembergischen  Verkehr
und  zwar  für  die  Zeit  gestattet,  während  welcher  die  Telegraphenanstalt  des  Bestimmungsorts
  keinen  Dienst  hat;  in  solchem  Falle  findet  jedoch  die  Bestimmung  des  §.  17  der  Telegraphenordnung
  Ziff.  IV.  erster  Absatz  keine  Anwendung.  Ist  keine  Bestimmung  über
die  Art  der  Weiterbeförderung  getroffen,  dann  wählt  die  Ankunftstel  stalt  die
zwecknäßigste  Art  derselben  nach  ihrem  besten  Ermessen.  Das  Gleiche  findet  stat,  wenn
die  vom  Aufgeber  angegebene  Art  der  Weiterbeförderung  sich  als  unausführbar  erweist.

II.  ##e  Aufgabe  der  Telegramme  mit  der  Bezeichnung  „amtslagernd“,  „postlagernd“
oder  „bahnhostagernd“  ist  zulässig.

 

S.  5.
Eintheilung  der  Telegramme.

I.  Die  Telegramme  zerfallen  rücksichtlich  ihrer  Behandlung  in  folgende  Gattungen:
1)  Staatstelegramme,
2)  Telegraphendiensttelegramme,
*0  1  aaset  Privattelegramme.
Bei  der  Beförderung  genießen  die  Staatstelegramme,  welche  als  solche  bezeichnet
und  durch  Siegel  oder  Stempel  beglaubigt  sein  müssen,  vor  den  übrigen  Telegrammen,
die  Telegraphendiensttelegramme  vor  den  Privattelegrammen  und  die  dringenden  Privat-V

  7  7

telegramme  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  den  Vorzug.
        <pb n="234" />
        232

II.  In  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Telegramme  sind  zu  unterscheiden:
1)  Telegramme  in  offener  Sprache,
2)  Telegramme  in  verabredeter  Sprache,
3)  Telegramme  in  chiffrirter  Sprache.

III.  Die  Telegramme  in  offener  Sprache  müssen  in  deutscher  Sprache  oder  in
einer  derjenigen  Sprachen,  welche  durch  die  Telegraphenverwaltung  als  sonst  noch  zugelassen
  bekannt  gemacht  werden,  der  Art  abgefaßt  sein,  daß  der  Inhalt  einen  verständlichen
  Sinn  hat.  Für  Telegramme,  welche  streckenweise  oder  ausschließlich  durch  Telegraphen
  der  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  gelegenen  Eisenbahnen  zu  befördern  sind,
ist  jedoch  die  Fassung  in  deutscher  Sprache  Bedingung,  soweit  nicht  für  einzelne  Bahnen
und  Stationen  der  Gebrauch  fremder  Sprachen  ausdrücklich  nachgegeben  wird.

IV.  Telegramme  in  verabredeter  Sprache  werden  aus  Wörtern  zusammengesetzt,
welche,  obwohl  jedes  für  sich  eine  sprachliche  Bedeutung  hat,  keine  für  die  betreffenden
Dienststellen  verständlichen  Sätze  bilden.  Diese  Wörter  werden  aus  Wörterbüchern  entnommen,
  welche  für  die  Korrespondenz  in  verabredeter  Sprache  zugelassen  worden  sind.
Die  Telegramme  dürfen  nur  der  deutschen,  englischen,  spanischen,  französischen,  italienischen,
  niederländischen,  portugiesischen  und  lateinischen  Sprache  angehörige  Wörter  von
höchstens  10  Buchstaben  enthalten.  Jedes  Telegramm  kann  aus  allen  vorerwähnten
Sprachen  entnommene  Wörter  enthalten.  Auch  dürfen  in  dem  Texte  der  in  verabredeter
Sprache  abgefaßten  Telegramme  eine  oder  mehrere  Stellen  in  offener  Sprache  enthalten
sein.  In  diesem  Falle  müssen  die  Stellen  in  verabredeter  Sprache  zwischen  Klammern
gesetzt  werden,  welche  dieselben  von  dem  vorhergehenden  oder  nachfolgenden  Text  in  offener
  Sprache  scheiden.  Eigennamen  dürfen  bei  der  Aufstellung  der  Wörterbücher  nicht
verwendet  werden.  Dieselben  werden  bei  der  Abfassung  der  Telegramme  in  verabredeter
Sprache  nur  mit  ihrer  Bedentung  in  offener  Sprache  zugelassen.  Die  Aufgabeanstalt
kann  die  Vorlegung  des  Wörterbuches  fordern,  um  die  Ausführung  der  vorstehenden
Vorschriften  einer  Prüfung  zu  unterziehen  und  die  Rechtmäßigkeit  der  benützten  Wörter
festzustellen.

V.  Als  Telegramme  in  chiffrirter  Sprache  werden  angesehen:

a)  diejenigen  Telegramme,  deren  Text  aus  Ziffern  oder  Buchstaben  mit  geheimer
Bedeutung  besteht;
        <pb n="235" />
        233

b)  diejenigen  Telegramme,  welche  entweder  Reihen  oder  Gruppen  von  Ziffern
oder  Buchstaben,  deren  Bedeutung  der  Aufgabeanstalt  nicht  bekannt  ist,  oder
Wörter,  Namen  oder  Zusammenfügungen  von  Buchstaben  enthalten,  welche
die  für  die  offene  oder  verabredete  Sprache  geforderten  Bedingungen  nicht
erfüllen.

VI.  Der  Text  der  in  chiffrirter  Sprache  abgefaßten  Telegramme  darf  eine  oder
mehrere  Stellen  in  offener  Sprache  enthalten.  In  diesem  Falle  müssen  die  Stellen  in
chiffrirter  Sprache  zwischen  Klammern  gesetzt  werden,  welche  dieselben  von  dem  vorhergehenden
  oder  nachfolgenden  Text  in  offener  Sprache  scheiden.  Der  chiffrirte  Text  muß
ausschließlich  aus  Buchstaben  des  Alphabets  oder  ausschließlich  aus  arabischen  Ziffern
zusammengesetzt  sein.

S.  6.

Allgemeine  Erfordernisse  der  zufbefördernden  Telegramme.

I.  Die  Urschrift  jedes  zu  befördernden  Telegramms  muß  in  solchen  deutschen  oder
lateinischen  Buchstaben,  bezw.  in  solchen  Zeichen,  welche  sich  durch  den  Telegraphen  wiedergeben
  lassen,  deutlich  und  verständlich  geschrieben  sein.  Einschaltungen,  Nandzusätze,
Streichungen  oder  Ueberschreibungen  müssen  vom  Aufgeber  des  Telegramms  oder  von
seinem  Beauftragten  bescheinigt  werden.  Die  Aufschrift  muß  dem  Texte  voranstehen.
Die  Unterschrift  kann  in  abgekürzter  Form  geschrieben  oder  auch  ganz  weggelassen  werden.
  Wenn  sie  mitbefördert  werden  soll,  muß  sie  unter  den  Text  gesetzt  werden.  Die
Aufgabe  von  Telegrammen  ohne  Text  ist  zulässig.

II.  Die  Aufschrift  muß  alle  Angaben  enthalten,  welche  nöthig  sind,  um  die  Uebermittlung
  des  Telegramms  an  dessen  Bestimmung  zu  sichern,  auch  der  Art  sein,  daß  die
Bestellung  an  den  Empfänger  ohne  Nachforschungen  oder  Rückfragen  erfolgen  kann.  Sie
muß  für  die  großen  Städte  die  Angabe  der  Straße  und  der  Hausnummer  oder  in  Ermanglung
  dessen  die  Angabe  der  Berufsart  des  Empfängers  oder  andere  ähnliche  Bezeichnungen
  enthalten.  Selbst  für  kleinere  Orte  ist  es  wünschenswerth,  daß  dem  Namen  des
Empfängers  eine  solche  ergänzende  Bezeichnung  beigefügt  wird,  um  im  Fall  einer  Verstümmelung
  des  Eigennamens  der  Bestimmungsanstalt  für  die  Ermittlung  des  Empfängers
einen  Anhalt  zu  gewähren.

III.  Bei  Telegrammen  nach  kleinen  Orten,  besonders  wenn  deren  mehrere  gleichen
Namens  vorhanden  sind,  ist  die  genaue  Bezeichnung  der  geographischen  Lage  erforderlich.

4
        <pb n="236" />
        234

IV.  Die  Anwendung  einer  abgekürzten  Aufschrift  ist  zulässig,  wenn  dieselbe  vorher
seitens  des  Empfängers  mit  der  Telegraphenanstalt  seines  Wohnorts  vereinbart  worden
ist.  Demjenigen  Korrespondenten,  welcher  eine  mit  der  Telegraphenanstalt  vereinbarte
abgekürzte  Aufschrift  hinterlegt  hat,  ist  gestattet,  diese  Aufschrift  in  den  für  ihn  bestimmten
  Telegrammen  an  Stelle  des  vollen  Namens  und  bezw.  der  Wohnungsangabe  anwenden
  zu  lassen.  Der  Name  der  Besti  gstelegraphenanstalt  muß  außerdem  angegeben
  werden.  #

V.  Für  die  Hinterlegung  bezw.  Anwendung  einer  abgekürzten  Aufschrift  bei  einer
Telegraphenanstalt  ist  eine  Gebühr  von  30  /¾  für  das  Kalenderjahr  im  Voraus  zu  entrichten.
  Diese  Vergünstigung  erlischt,  falls  die  Verabredung  nicht  verlängert  wird,  mit
dem  Ablauf  des  31.  Dezember  des  Jahres,  für  welches  die  Gebühr  entrichtet  worden  ist.

VI.  Die  etwaigen  Angaben  bezüglich  der  Zustellung  an  den  Empfänger,  der  bezahlten
Antworten,  der  Empfangsanzeigen,  der  Vergleichung,  der  Dringlichkeit,  der  Nachsendung,
der  Weiterbeförderung,  der  etwa  gewünschten  eigenhändigen  (nur  an  den  Empfänger
selbst  zu  bewirkenden)  oder  offenen  (unverschlossenen)  Bestellung  des  Telegramms,  ferner
des  bezahlten  Eilboten  2c.  müssen  zwischen  Klammern  unmittelbar  vor  der  Ausschrift,
die  etwaige  Beglaubigung  (vergl.  §.  1  II.)  muß  hinter  der  Unterschrift  stehen.  Bei  diesen
Angaben  können  folgende  Abkürzungen  gebraucht  werden:

(ô)  für  „dringendes  Telegramm“",

(81)  für  „gebührenpflichtiges  Diensttelegramm"“,
(RP)  für  „Antwort  bezahlt“,

(KpD)  für  „dringende  Antwort  bezahlt“,
(TO)  für  „verglichenes  Telegramm“,
(Ch)  für  „Empfangsanzeige“,

(F  )  für  „nachzusenden“,

(PP)  für  „Post  bezahlt“,

(PR)  für  „Post  eingeschrieben",

(XP)  für  „Eilboten  bezahlt“

(E  P)  für  „Estafette  bezahlt“,

(RK  O)  für  „offenzubestellendes  Telegramm“.

VII.  Telegramme,  deren  Aufschrift  den  in  vorstehenden  Punkten  vorgesehenen  Anforderungen
  nicht  entspricht,  sollen  zwar  dennoch  zur  Beförderung  angenommen  werden;
        <pb n="237" />
        235

die  Folgen  ungenauer  bezw.  unvollständiger  Angaben  sind  jedoch  vom  Absender  zu  tragen.
Derselbe  kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung  des  Fehlenden  nur  gegen  Aufgabe  und
Bezahlung  eines  neuen  Telegramms  beanspruchen.

8.  7.
Aufgabe  von  Telegrammen.

I.  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  bei  jeder  für  den  Telegraphenverkehr  eröffneten
  Telegraphenanstalt  (allenfalls  brieflich)  erfolgen.

II.  Zur  Einlieferung  von  Telegrammen  können  auch  die  Telegraphenboten,  die
Bahnposten,  die  Landpostboten,  die  Postanstalten  in  Orten  ohne  Telegraph,  die  Briefkasten
  in  den  letztgenannten  Postorten  und  in  den  Landorten,  sowie  die  Briefkasten  an
den  auf  der  Landstraße  kursirenden  Postwagen  benützt  werden.

Die  auf  diese  Weise  eingelieferten  Telegramme  führen  die  Postanstalten  bezw.  Postdiener
  durch  die  gewöhnlichen  Postbeförderungsgelegenheiten  einer  nahe  gelegenen  Telegraphenanstalt
  zu.

Eine  besondere  Posigebühr  ist  hiefür  nicht  zu  entrichten,  wenn  die  Telegramme  den
Postbeamten  und  Postbediensteten  offen  übergeben  bezw.  offen  in  die  Briefkasten  eingelegt
werden;  es  hat  aber  der  Absender  die  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  im
Voraus  zu  entrichtenden  Telegramm=  2c.  -Gebühren  (§.  18)  durch  Auflleben  von  Postfreimarken
  in  entsprechendem  Betrag  auf  dem  Telegr  formular  bezw.  auf
der  Telegrammniederschrift  (am  Fuße  derselben)  vollständig  zu  decken.  Für  die  aus
einer  unvollständigen  Gebührenentrichtung  etwa  entstehenden  Nachtheile  haftet  die  Postund
  Telegraphenverwaltung  nicht.

III.  In  Orten  mit  einer  Telegraphenanstalt  findet  die  Beiziehung  der  Organe  und
Einrichtungen  der  Postverwaltung  zur  Telegrammannahme  nur  auf  Grund  einer  besonderen,
  für  den  betreffenden  Ort  zu  erlassenden  Anordnung  statt.

8.  8.
Wortzählung.

Bei  Ermittlung  der  Wortzahl  eines  Telegramms  gelten  die  folgenden  Regeln:

a)  Alles,  was  der  Aufgeber  in  die  Urschrift  seines  Telegramms  zum  Zwecke  der
Beförderung  niederschreibt,  mit  Ausnahme  der  unter  i  aufgeführten  Unterscheidungszeichen,
wird  bei  Berechnung  der  Gebühren  gezählt.
        <pb n="238" />
        236

b)  Der  Name  der  Abgangsanstalt,  der  Tag  des  Monats,  die  Stunde  und  Minute
der  Aufgabe  werden  von  Amtswegen  in  die  dem  Empfänger  zuzustellende  Ausfertigung
eingeschrieben.  Nimmt  der  Aufgeber  diese  Angaben  ganz  oder  theilweise  in  den  Text
seines  Telegramms  auf,  dann  werden  sie  bei  der  Wortzählung  mitgerechnet.

c)  Die  größte  Länge  eines  Wortes  ist  auf  15  Schriftzeichen  nach  dem  (durch  die
Ausführungsübereinkunft  zu  dem  jeweilig  gültigen  internationalen  Telegraphenvertrage
eingeführten)  Morsealphabet  festgesetzt.  Bei  Wörtern  mit  mehr  als  15  Buchstaben  wird
der  Ueberschuß,  immer  bis  zu  15  Buchstaben,  für  ein  weiteres  Wort  gezählt.  Es  werden
jedoch  die  Namen  der  Bestimmungsanstalt  und  des  Bestimmungslandes,  aber  nur  in  der
Telegrammaufschrift,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  gebrauchten  Buchstaben  als  je  ein
Wort  gezählt  (z.  B.  Reußgreiz,  Frankfurtmain,  Weilimschönbuch,  unter  der  Bedingung,
daß  diese  Namen  so  geschrieben  sind,  wie  sie  in  den  amtlichen  Verzeichnissen  erscheinen.

d)  Die  durch  einen  Bindestrich  verbundenen  Ausdrücke  zählen  für  so  viele  Wörter,
als  zu  ihrer  Bildung  dienen.

e)  Die  durch  einen  Apostroph  getrennten  Wörter  werden  für  ebenso  viele  einzelne
Wörter  gezählt.

1)  Dem  Sprachgebrauch  zuwiderlaufende  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen
von  Wörtern  sind  nicht  zulässig.

Es  werden  jedoch  die  Eigennamen  von  Städten  und  Personen,  die  Namen  von  Ortschaften,
  Straßen,  Plätzen,  Boulevards  u.  s.  w.,  die  Namen  von  Schiffen,  ebenso  wie  die
ganz  in  Buchstaben  geschriebenen  Zahlen  nach  der  Anzahl  der  zum  Ausdruck  derselben
vom  Aufgeber  gebrauchten  Wörter  gezählt.

8)  Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen  werden  für  so  viel  Wörter  gezählt,  als  sie
je  fünf  Ziffern  enthalten,  nebst  einem  Wort  mehr  für  den  etwaigen  Ueberschuß.  Dieselbe
  Regel  findet  Anwendung  auf  die  Zählung  der  Buchstaben  in  Buchstabengruppen.

h)  Einzeln  stehende  Schriftzeichen,  Buchstaben  oder  Ziffern  werden  für  je  ein  Wort
gezählt;  dasselbe  gilt  für  das  Unterstreichungszeichen.

i)  Die  Interpunktiong#eichen,  Bindestriche,  Apostrophe,  Anführungszeichen,  Klammern
und  Zeichen  für  den  Absatz  werden  nicht  gezählt.  Jedoch  werden  die  zur  Bildung  der
Zahlen  benützten  Punkte  und  Kommata,  sowie  die  Bruchstriche  für  je  eine  Ziffer  gezählt.

k)  Die  Buchstaben,  welche  den  Ziffern  angehängt  werden,  um  letztere  als  Ordnungszahlen
  zu  bezeichnen,  werden  je  für  eine  Ziffer  gerechnet.
        <pb n="239" />
        237

h)  In  den  Telegrammen,  welche  verabredete  oder  chiffrirte  Sprache  enthalten,  werden
die  offenen  Wörter  den  vorstehenden  Bestimmungen  unter  c  bis  f  entsprechend  gezählt.
Die  Wörter  in  zulässiger  verabredeter  Sprache  dürfen  nach  den  im  Absatz  IV  des  §.  5
gegebenen  Regeln  höchstens  10  Buchstaben  enthalten.  Die  Ziffern  oder  Buchstabengruppen,
sowie  die  Wörter,  Namen  oder  Zusammenfügungen  von  Buchstaben,  welche  in  offener
oder  verabredeter  Sprache  nicht  zugelassen  sind,  werden  den  vorstehend  unter  g  bis  k
enthaltenen  Bestimmungen  gemäß  gezählt.

m)  Die  im  telegraphischen  Verkehr  zugelassenen,  der  Aufschrift  voranzustellenden
kurzen  Zeichen  (vergleiche  §.  6  VI)  werden  für  je  ein  Wort  gezählt.

n)  Die  Wortzählung  der  Aufgabeanstalt  ist  für  die  Gebührenberechnung  dem  Aufgeber
  gegenüber  entscheidend.

8.  9.
Gebühren  für  gewöhnliche  Telegramme.

I.  Für  das  gewöhnliche  Telegramm  wird  auf  alle  Entfernungen  innerhalb  Deutschlands
  eine  Gebühr  von  6  Pfennig  für  jedes  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von
60  Pfennig  erhoben.

II.  Die  für  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  maßgebenden  Tarife
können  bei  den  Telegraphenanstalten  eingesehen  werden.

III.  Ein  bei  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebender,  durch  5  nicht  theilbarer
Pfennigbetrag  ist  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abzurunden.

§.  10.
Dringende  Telegramme.

Der  Aufgeber  eines  Privattelegramms  kann  den  Vorrang  bei  der  Beförderung  vor
den  übrigen  gewöhnlichen  Privattelegrammen  erlangen,  wenn  er  das  Wort  „dringend“
oder  abgekürzt  die  Bezeichnung  „(D)“  vor  die  Aufschrift  setzt  und  die  dreifache  Gebühr
eines  gewöhnlichen  Telegramms  von  gleicher  Länge  erlegt.  Für  dringende  Telegramme
wird  demnach  eine  Gebühr  von  18  Pfennig  für  das  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag
von  1  -4  80  Pf.  erhoben  (vergl.  §.  90).

2
        <pb n="240" />
        238

S.  11.
Bezahlte  Antwort.

I.  Der  Aufgeber  kann  die  Antwort,  welche  er  von  dem  Empfänger  verlangt,  vorausbezahlen;
  die  Vorausbezahlung  darf  indessen  die  Gebühr  eines  Telegramms  irgend  einer
Art  von  30  Wörtern  nicht  überschreiten.

II.  Für  das  vorauszubezahlende  Antwortstelegramm  wird,  wenn  der  Aufgeber  die
für  die  Antwort  bezahlte  Wortzahl  nicht  angegeben  hat,  die  Gebühr  eines  gewöhnlichen
Telegramms  von  10  Wörtern  berechnet.  Soll  eine  andere  Wortzahl  für  die  Antwort
vorausbezahlt  werden,  so  hat  der  Aufgeber  den  vor  der  Aufschrift  niederzuschreibenden
Vermerk  „Antwort  bezahlt“  oder  „(Kp)“  durch  die  Angabe  der  vorausbezahlten  Wortzahl
zu  ergänzen;  z.  B.  „18  Wörter  Antwort  bezahlt“  oder  „(K  P  18)“.  Der  Aufsgeber  eines
Telegramms  mit  mehreren  Aufschriften,  welcher  die  von  den  Empfängern  seines  Telegramms
  verlangte  Antwort  bezahlen  will,  hat  vor  die  Angabe  jedes  einzelnen  Empfängers,
dessen  Antwort  er  vorausbezahlt,  den  unter  Umständen  durch  die  Angabe  der  Wortzahl
zu  ergänzenden  Vermerk  „Antwort  bezahlt“  oder  „(K  P)“  zu  setzen.  Wenn  der  Aufgeber
eine  dringende  Antwort  bezahlen  will,  so  hat  er  den  unter  Umständen  durch  die  Angabe
der  Wortzahl  zu  ergänzenden  Vermerk  „dringende  Antwort  bezahlt“  oder  „(KPD)“  vor
der  Aufschrift  niederzuschreiben;  es  kommt  alsdann  die  Gebühr  eines  dringenden  Telegramms
  von  entsprechender  Wortzahl  zur  Erhebung.

III.  Am  Bestimmungsorte  übersendet  die  Ankunftsanstalt  dem  Empfänger  mit  der
Telegrammausfertigung  ein  Antwortsformular,  welches  demselben  die  Befugniß  ertheilt,
in  den  Grenzen  der  vorausbezahlten  Gebühr  ein  Telegramm  an  eine  beliebige  Bestimmung
innerhalb  6  Wochen  unentgeltlich  aufzugeben.

IV.  Eine  Rückzahlung  der  Antwortgebühr  findet  nicht  statt.

V.  Kann  das  Ursprungstelegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird
die  in  §.  23  vorgesehene  telegraphische  Meldung  über  die  Unbestellbarkeit  an  die  Aufgabeanstalt
  sogleich  erstattet.  Wenn  keine  Berichtigung  erfolgt,  benachrichtigt  die  Ankunftsanstalt
  den  Aufgeber  unmittelbar  von  der  Unbestellbarkeit  durch  eine  dienstliche  Meldung,
welche  die  Stelle  der  Antwort  vertritt,  sobald  die  zur  Auffindung  des  Empfängers  unternommenen
  Nachforschungen  sich  als  fruchtlos  erwiesen  haben,  spätestens  nach  8  Tagen.
        <pb n="241" />
        239

Verweigert  der  Empfänger  ausdrücklich  die  Annahme  des  für  die  Antwort  bestimmten
Formulars,  so  gibt  die  Ankunftsanstalt  dem  Aufgeber  ebenfalls  Kenntniß  durch  eine
dienstliche  Meldung,  welche  gleichfalls  die  Stelle  der  Antwort  vertritt.

§.  12.
Verglichene  Telegramme.

I.  Der  Aufgeber  eines  jeden  Telegramms  hat  die  Befugniß,  die  Vergleichung  desselben
  zu  verlangen.  In  diesem  Falle  hat  er  vor  der  Aufschrift  den  Vermerk  „Vergleichung"
  oder  „(TI  C)“  niederzuschreiben.  Das  Telegramm  ist  dann  von  den  verschiedenen
Anstalten,  welche  bei  seiner  Beförderung  mitwirken,  vollständig  zu  vergleichen.

II.  Die  Gebühr  für  die  Vergleichung  eines  Telegramms  ist  gleich  einem  Viertel
der  Gebühr  für  ein  gewöhnliches  Telegramm  von  gleicher  Länge.

S.  13.
Empfangsanzeigen.

I.  Der  Aufgeber  eines  jeden  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Zeit,  zu
welcher  das  Telegramm  dem  Empfänger  zugestellt  worden  ist,  unmittelbar  nach  erfolgter
Bestellung  telegraphisch  angezeigt  werde.  Er  hat  in  diesem  Falle  vor  die  Aufschrift  den
Vermerk  „Empfangsanzeige  bezahlt“  oder  „(C  R)“  zu  schreiben.

II.  Für  die  Empfangsanzeige  ist  dieselbe  Gebühr,  wie  für  ein  gewöhnliches  Telegramm
  von  10  Worten  zu  entrichten.

III.  Kann  das  Telegramm  bei  der  Ankuuft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird  die  in
S.  23  vorgesehene  Unbestellbarkeitsmeldung  sogleich  erlassen.  Die  telegraphische  Meldung
über  die  Empfangsanzeige  wird  später  abgesandt,  entweder  nach  erfolgter  Bestellung  des
Telegramms,  wenn  sie  möglich  geworden  ist,  oder  nach  24  Stunden,  wenn  sie  nicht  hat
stattfinden  können.

IV.  Der  Aufgeber  kann  verlongen,  daß  ihm  die  Empfangsanzeige  nach  einem  anderen
Orte,  als  nach  dem  Aufgabeort  des  Ursprungstelegramms  übermittelt  werde,  insofern  er
die  dazu  erforderlichen  Angaben  in  das  Ursprungstelegramm  aufnimmt.
        <pb n="242" />
        240

g.  14.
Telegraphische  Postanweisungen.

Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,  können
ermächtigt  werden,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,  welche
auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen
oder  am  Bestimmungsorte  auszuzahlen.

g.  16.
Nachsendung  von  Telegrammen.

I.  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann  der  Aufschrift  den  Zusatz  „nachzusenden“
oder  „(F.  S.)“  beifügen  (vergl.  §.  6  VI.),  in  welchem  Falle  die  Bestimmungsanstalt  dasselbe
  sofort  nach  der  vergeblich  versuchten  Zustellung,  gemäß  der  angegebenen  Aufschrift,
weiter  an  den  neuen,  ihr  in  der  Wohnung  des  Empfängers  mitgetheilten  Bestimmungsort
  befördert.

II.  Der  Zusatz  „nachzusenden“  kann  auch  von  mehreren  hintereinander  stehenden
Bestimmungsangaben  begleitet  sein;  das  Telegramm  wird  dann  nach  einander  an  jeden
der  angegebenen  Bestimmungsorte,  nöthigenfalls  bis  zum  letzten,  befördert.

III.  Für  die  Nachsendung  eines  Telegramms  auf  telegraphischem  Wege  von  dem
ursprünglichen  an  einen  neuen  Bestimmungsort  wird  die  volle  tarifmäßige  Gebühr  berechnet
  und  vom  Empfänger  erhoben  (vergl.  §  21  IV  und  V).

S.  16.
Vervielfältigung  von  Telegrammen.

I.  Die  Telegramme  können  gerichtet  werden  an  mehrere  Empfänger  in  einem  Orte,
oder  an  einen  und  denselben  Empfänger  nach  verschiedenen  Wohnungen  desselben  Ortes,
mit  oder  ohne  Weiterbeförderung  durch  die  Post  bezw.  durch  Eilboten.

II.  Soll  ein  Telegramm  von  der  Ankunftsanstalt  behufs  Bestellung,  wie  unter  I
angegeben,  vervielfältigt  werden,  so  wird  dasselbe  bei  der  Taxirung  nur  als  ein  einziges
Telegramm  angesehen,  wobei  alle  Aufschriften  in  die  Wortzahl  eingerechnet  werden;  für
die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  wird  bei  Telegrammen  bis  zu  100  Wörtern
eine  Gebühr  von  je  40  Pfennig  und  bei  längeren  Telegrammen  für  jede  Reihe  oder  den
        <pb n="243" />
        241

Bruchtheil  einer  Reihe  von  100  Wörtern  eine  Gebühr  von  je  40  Pfennig  mehr  erhoben.
In  dieser  Berechnung  erscheint  die  Gesammtzahl  der  Wörter  des  Textes,  der  Unterschrift
und  der  Aufschrift,  und  zwar  wird  die  Gebühr  für  jede  Aufschrift  besonders  festgestellt.

8.  17.
Weiterbeförderung.

I.  Die  Weiterbeförderung  von  Telegrammen  über  die  Telegraphenlinien  hinaus  erfolgt
  nach  Wunsch  des  Absenders  entweder  durch  die  Post  oder  durch  Eilboten  oder  durch
Post  und  Eilboten,  oder  durch  Estafette.

II.  Der  Aufgeber  hat  die  Art  der  von  ihm  verlangten  Weiterbeförderung  in  einem
taxpflichtigen  Zusatz  vor  der  Aufschrift  anzugeben  (vergl.  §.  6  VI.).

III.  Telegramme,  welche  die  Angabe  „Post"“  vor  der  Aufschrift  enthalten  und  demgemäß
  mit  der  Post  weiterbefördert,  oder  welche  postlagernd  niedergelegt  werden  sollen,
werden  von  der  Ankunftsanstalt  in  der  Regel  ohne  Kosten  für  den  Aufgeber  und  für
den  Empfänger  als  gewöhnliche  Briefe  zur  Post  gegeben.  Ausgenommen  sind  jedoch
folgende  Fälle:

1.  Telegramme,  welche  als  eingeschriebene  Briefe  zur  Post  gegeben  werden  sollen,
sind  mit  der  vor  der  Aufschrift  niederzuschreibenden  Angabe  „Post  eingeschrieben“  oder
„(P  R)“  zu  versehen  und  unterliegen  einer  vom  Aufgeber  zu  entrichtenden  Einschreibgebühr
  von  20  Pfennig.  Diese  Einschreibgebühr  von  20  Pfennig  kommt  auch  bei  der
Auflieferung  aller  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,  welche  mit  der  Post  weiterbefördert,
oder  postlagernd  niedergelegt  werden  sollen,  zur  Erhebung,  da  diese  Telegramme  stets  als
eingeschriebene  Briefe  zur  Post  gegeben  werden.

2)  Für  Telegramme,  welche  von  der  Bestimmungsanstalt  mit  der  Post  nach  außereuropäischen
  Ländern  weiterbefördert  werden  sollen,  hat  der  Aufgeber  die  Postgebühr  zu
entrichten.

3)  Telegramme,  welche  nach  der  Angabe  des  Aufgebers,  und  ohne  daß  eine  Unterbrechung
  der  regelmäßigen  telegraphischen  Verbindung  stattfindet,  einer  an  einer  Grenze
gelegenen  Telegraphenanstalt  zur  Weiterbeförderung  mit  der  Post  nach  dem  Nachbargebiete
oder  über  dasselbe  hinaus  nach  einem  Ort  innerhalb  Europa's  übermittelt  werden  sollen,
werden  als  unfrankirte  Briefe  behandelt;  das  Porto  fällt  dem  Empfänger  zur  Last.

IV.  Die  Kosten  für  eine  andere  Weiterbeförderung  als  durch  die  Post,  imgleichen
        <pb n="244" />
        242

die  bei  der  Weiterbeförderung  durch  die  Post  entstehenden  Kosten  für  die  Eilbestellung
sowohl  im  Orte  als  nach  dem  Landbestellbezirk  der  Postanstalten  werden  in  der  Regel
vom  Empfänger  erhoben.  Es  kann  jedoch  auch  der  Aufgeber  die  Kosten  für  die  Zustellung
  von  Telegrammen  an  Empfänger  außerhalb  des  Ortsbestellbezirks  der  Bestimmungstelegraphenanstalt
  mittelst  besonderer  Boten  durch  Entrichtung  einer  festen  Gebühr
von  80  Pfennig  für  jedes  Telegramm  vorausbezahlen.

Die  Kosten  für  Weiterbeförderung  durch  Estafette  sind  stets  vom  Aufgeber  zu  entrichten.


V.  Für  die  Weiterbeförderung  eines  Telegramms  über  den  Ortsbestellbezirk  einer
Telegraphenanstalt  hinaus  sind  bei  Benützung  von  Eilboten,  wenn  die  Bezahlung  seitens
des  Empfängers  erfolgt,  sowie  bei  der  Weiterbeförderung  durch  Estafette  die  wirklich  erwachsenden
  Auslagen  vom  Empfänger  bezw.  Aufgeber  einzuziehen.

VI.  In  Fällen  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Telegramme  durch  denselben
Boten  an  denselben  Empfänger  findet  die  vorstehende  Bestimmung  unter  V  gleichmäßig
Anwendung.  Werden  im  Uebrigen  durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger
gleichzeitig  solche  Telegramme  abgetragen,  für  welche  der  Botenlohn  im  Voraus  bezahlt
  ist,  und  solche,  bei  welchen  dies  nicht  der  Fall  ist,  so  ist  vom  Empfänger  der  erwachsene
  Botenlohn  abzüglich  der  im  Voraus  bezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die  auf
etwa  gleichzeitig  zur  Abtragung  gelangende  Eilpostsendungen  im  Voraus  bezahlte  Bestellgebühr
  bleibt  hierbei  außer  Betracht.

VII.  In  geeigneten  Fällen  werden  auf  besonderes  schriftliches  Verlangen  des  Empfängers
  die  für  ihn  eingehenden  Telegramme  seitens  der  Telegraphenanstalt  nicht  durch
Eilboten  bestellt,  sondern  den  Boten  des  Empfängers  gelegentlich  der  jedesmaligen  Abholung
  von  Postsendungen  mitgegeben.  Unzuträglichkeiten,  welche  etwa  aus  dieser  Einrichtung
  entstehen,  hat  die  Telegraphenverwaltung  nicht  zu  vertreten.

§.  18.
Entrichtung  der  Gebühren.
I.  Sämmtliche  bekannte  Gebühren  sind  bei  der  Aufgabe  des  Telegramms  im  Voraus
  zu  entrichten.
II.  Es  werden  jedoch  vom  Empfänger  am  Bestimmungsorte  erhoben:
a)  die  Ergänzungsgebühr  für  nachzusendende  Telegramme  (vergl.  §.  15);
        <pb n="245" />
        243

b)  eintretendenfalls  die  Weiterbeförderungsgebühren  (vergl.  §.  17);
I)  die  Gebühren  für  die  durch  die  Seetelegraphenanstalten  vom  Meere  her  beförderten
  Telegramme  (vergl.  §.  19).

In  allen  Fällen,  wo  eine  Gebührenerhebung  bei  der  Bestellung  stattzufinden  hat,
wird  das  Telegramm  dem  Empfänger  nur  gegen  Erstattung  des  schuldigen  Betrages
ausgehändigt.

III.  Die  Entrichtung  der  Gebühren  hat  mittelst  Postfreimarken  zu  erfolgen.  Eine
Bescheinigung  über  die  erhobenen  Gebühren  wird  nur  auf  Verlangen  und  gegen  Entrichtung
  eines  Zuschlags  von  20  Pfennig  ertheilt.  Bei  gebührenfreien  Staatstelegrammen
ist  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  über  die  Auflieferung  unentgeltlich  zu  ertheilen.

IV.  Eine  Stundung  von  Telegrammgebühren  findet  nur  statt  bei  den  Mitgliedern
des  K.  Hauses,  ferner  bei  den  fremden  Gesandtschaften,  dem  Geheimen  Rath  und  den
Ministerien  sowie  bei  den  Mittelstellen  und  Kreisbehörden  des  Landes.

8.  19.
Seetelegramme.

I.  Telegramme,  welche  mit  den  Schiffen  in  See  mittelst  der  an  der  Küste  gelegenen
Seetelegraphen  gewechselt  werden,  müssen  entweder  in  deutscher  Sprache,  oder  in  Zeichen
des  allgemeinen  Handelskodex  abgefaßt  sein.

II.  Wenn  sie  für  in  See  befindliche  Schiffe  bestimmt  sind,  muß  die  Aufschrift  außer
den  gewöhnlichen  Angaben  den  Namen,  die  amtliche  Nummer  und  die  Nationalität  des
Bestimmungsschiffes  enthalten.

III.  Ist  das  Schiff,  für  welches  ein  Seetelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  28  Tagen
nicht  angekommen,  so  gibt  die  Seetelegraphenanstalt  dem  Aufgeber  hievon  am  Morgen
des  29.  Tages  durch  eine  dienstliche  Meldung  Kenntniß.  Der  Aufgeber  kann  gegen
Bezahlung  eines  Landtelegramms  von  10  Wörtern  verlangen,  daß  die  Seetelegraphenanstalt
  sein  Telegramm  während  eines  weiteren  Zeitraums  von  30  Tagen  für  die  Zustellung
  bereit  halte.  Geht  ein  solches  Verlangen  nicht  ein,  so  wird  das  Telegramm  von
der  Seetelegraphenanstalt  am  30.  Tage  als  unbestellbar  zurückgelegt.

IV.  Die  Gebühr  für  Telegramme,  welche  durch  Vermittlung  einer  Seetelegraphenanstalt
  mit  Schiffen  in  See  ausgewechselt  werden,  beträgt  5  Pfennig  für  jedes  Wort.
Dieselbe  wird  den  nach  den  sonstigen  Bestimmungen  zu  erhebenden  Gebühren  hinzu-
        <pb n="246" />
        244

gerechnet.  Die  Gesammtgebühr  für  die  an  die  Schiffe  in  See  gerichteten  Telegramme
wird  vom  Aufgeber  und  für  die  von  den  Schiffen  kommenden  Telegramme  vom  Empfänger
  erhoben.
§.  20.
Zurückziehung  und  Unterdrückung  von  Telegrammen.

I.  Vor  begonnener  Abtelegraphirung  kann  jedes  Telegramm  vom  Absender  zurückgefordert
  werden.  Die  Gebühren  werden  in  solchem  Falle  nach  Abzug  von  20  Pfennig
erstattet.  Hat  die  Abtelegraphirung  bereits  begonnen,  so  verbleiben  die  Gebühren  der
Telegraphenverwaltung;  vorausbezahlte  Beträge  für  Weiterbeförderung,  Empfangsanzeigen
  2c.  werden  jedoch  dem  Aufgeber  zurückgezahlt,  wenn  die  vorausbezahlte  Leistung
nicht  ausgeführt  worden  ist.

II.  Das  Verlangen,  daß  ein  bereits  abgegangenes  Telegramm  nicht  bestellt  werde,
muß  mittelst  besonderen  Telegramms  des  Aufgebers  an  die  Bestimmungsanstalt  gerichtet
werden;  für  dieses  Telegramm  sind  die  tarifmäßigen  Gebühren  zu  zahlen.  Von  dem
Erfolge  wird  dem  Aufgeber  mittelst  unfrankirten  Briefs  Kenntniß  gegeben.  Verlangt
der  Aufgeber  telegraphische  Auskunft,  so  hat  er  die  Antwortsgebühren  vorauszubezahlen.
Die  erlegten  Gebühren  für  das  Telegramm,  dessen  Bestellung  auf  Verlangen  unterdrückt
wird,  werden  nicht  zurückgezahlt.  Bei  jedem  derartigen  Verlangen  hat  der  Antragsteller
das  Ansuchen  schriftlich  zu  stellen  und  sich  als  Absender  oder  dessen  Beauftragter  ausuweisen.


zuwei  8.  21.

Behandlung  der  Telegramme  bei  der  Bestimmungsanstalt.

I.  Die  Telegramme  werden  bei  der  Aufnahme  bezw.  gleich  nach  der  Ankunft  bei
der  Bestimmungsanstalt,  wenn  die  offene  Bestellung  nicht  ausdrücklich  verlangt  ist,  verschlossen
  und  erforderlichen  Falls  mit  Empfangsscheinen  versehen.

II.  Empfangsscheine  werden  nur  ausgestellt  für

Staatstelegramme

Telegramme  mit  bezahlter  Empfangsanzeige.

III.  Die  ankommenden  Telegramme  werden  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Aufnahme
und  ihres  Vorrangs,  und  zwar,  wenn  sie  nach  dem  Orte  selbst  gerichtet  sind,  so  schleunig
als  möglich  bestellt,  wenn  sie  nach  andern  zu  dem  Bestellbereich  der  Bestimmungsanstalt
        <pb n="247" />
        245

gehörigen  Orten  bestimmt  sind,  der  Post  bezw.  den  Eilboten  zur  Weiterbeförderung  mit
möglichster  Beschleunigung  zugeführt.  (Wegen  Uebergabe  der  Telegramme  an  die  Boten
des  Empfängers  vergl.  8.  17  VII.)

IV.  Jedermann  kann  erforderlichen  Falls  nach  gehörigem  Ausweis  (auch  brieflich),
verlangen,  daß  die  bei  einer  Telegraphenanstalt  ankommenden  und  in  deren  Bestellbezirk
ihm  zuzustellenden  Telegramme  an  eine  von  ihm  angegebene  Adresse  bestellt  bezw.  weiterbefbrdert
  werden  (vergl.  §.  15).

V.  Wenn  der  Empfänger  seinen  Aufenthaltsort  innerhalb  Deutschlands  verändert
hat,  so  werden  demselben  die  für  ihn  eingehenden  Telegramme  an  den  neuen  Aufenthaltsort
nachtelegraphirt,  auch  ohne  daß  dies  ausdrücklich  verlangt  worden  ist,  sofern  dieser  neue
Aufenthaltsort  des  Empfängers  unzweifelhaft  bekannt  ist,  und  sich  daselbst  eine  Staatsoder
  Reichstelegraphenanstalt  befindet  (vergl.  §.  15).

§.  22.
Bestellung  der  Telegramme  bei  der  Bestimmungsanstalt.

I.  Die  Bestimmungsanstalt  sendet  die  eingegangenen  Telegramme  ohne  Aufenthalt
nach  der  Wohnung  des  Empfängers  bezw.  nach  dem  in  der  Aufschrift  bezeichneten  Ort,
oder  nach  der  Post.

II.  Staats=  sowie  Dienst=  und  dringende  Privattelegramme  werden  mit  Vorrang
vor  anderen  Telegrammen  bestellt.

III.  Zur  Vollziehung  des  Empfangscheines  über  ein  an  eine  Behörde  oder  deren
Vorstand  gerichtetes  Staatstelegramm  kann,  wenn  nicht  eine  besondere  schriftliche  Verfügung
  darüber  getroffen  ist,  nur  der  Vorstand  der  betreffenden  Behörde,  oder,  in  dessen
Abwesenheit,  sein  Stellvertreter  als  berechtigt  angesehen  werden.

IV.  Privattelegramme,  sowie  die  nicht  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand  gerichteten
  dienstlichen  Telegramme,  sind  dagegen  im  Falle  der  Abwesenheit  des  Empfängers
an  ein  erwachsenes  Familienglied  oder,  wenn  auch  ein  solches  nicht  zur  Stelle  ist,  an
die  Geschäftsgehülfen,  an  die  Dienerschaft,  Haus=  oder  Wirthsleute  oder  an  den  Thürhüter
des  Gasthofes  bezw.  des  Hauses  zu  bestellen,  insofern  der  Empfänger  für  derartige  Fälle
nicht  einen  besonderen  Bevollmächtigten  der  Anstalt  schriftlich  namhaft  gemacht,  oder  der
Aufgeber  die  eigenhändige  Bestellung  in  der  Aufschrift  des  Telegramms  nicht  verlangt  hat.

V.  Sofern  Privatbriefkasten  oder  Einwürfe  sich  an  der  Thüre  2c.  der  Wohnung  des

3
        <pb n="248" />
        246

Empfängers  befinden,  können  die  Telegramme,  für  welche  Empfangsscheine  nicht  ausgestellt
  sind,  in  jene  Briefkasten  2c.  gesteckt  werden.  Telegramme,  welche  den  Vermerk
peigenhändig“  tragen,  sind  jedoch  stets  an  den  Empfänger  selbst  zu  bestellen;  Telegramme,
welche  die  Bezeichnung  „bahnhoflagernd“  tragen,  werden  an  den  Bahnhofvorsteher  oder
dessen  Stellvertreter  abgegeben.

VI.  Die  an  Reisende  nach  einem  Gasthof  gerichteten  Telegramme  werden,  wenn
der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist,  an  den  Wirth  2c.  des  Gasthofes  mit  dem  Ersuchen
  abgegeben,  das  Telegramm  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen,  bezw.  dasselbe
dem  Empfänger  bei  seinem  Eintreffen  auszuhändigen.  Am  Tage  nach  der  erfolgten
Uebergabe  eines  solchen  Telegramms  wird  dasselbe,  wenn  die  Uebergabe  an  den  Empfänger
inzwischen  nicht  hat  bewirkt  werden  können,  durch  einen  Boten  gegen  Hinterlassung  eines
Benachrichtigungszettels  wieder  abgeholt  und  zur  Verkehrsanstalt  zurückgebracht.  Diese
erläßt  nunmehr  die  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Aufgabeanstalt;  im  Uebrigen  wird
das  Telegramm  wie  alle  übrigen  unbestellbaren  Telegramme  behandelt.

VII.  Ist  weder  der  Empfänger  noch  sonst  Jemand  aufzufinden,  der  das  Telegramm
annimmt,  so  hat  der  Bote,  wenn  es  sich  um  ein  Telegramm  handelt,  für  welches  ein
Empfangsschein  ausgefertigt  ist,  oder  wenn  sich  für  die  Bestellung  eines  Telegramms
ohne  Empfangsschein  ein  Privatbriefkasten  oder  ein  anderer  Weg  der  Bestellung  nicht
darbietet,  einen  Benachrichtigungszettel  in  der  Wohnung  2c.  des  Empfängers  zurückzulassen
bezw.  an  die  Eingangsthür  anzuheften,  das  Telegramm  selbst  aber  zur  Anstalt  zurückzubringen.
  Mit  den  Telegrammen,  welche  mit  einem  Vermerk  wegen  der  eigenhändigen
Bestellung  versehen  sind,  ist  in  gleicher  Weise  zu  verfahren,  wenn  der  bezeichnete  Empfänger
selbst  nicht  angetroffen  wird.

VIII.  Wenn  der  Bote  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  mit  Empfangsscheinen
den  Empfänger  nicht  selbst  antrifft,  und  das  Telegramm  einem  Andern  aushändigt,  hat
der  letztere  in  dem  Empfangsschein  seiner  eigenen  Unterschrift  das  Wort  „für“  und  den
Namen  des  Empfängers  beizufügen.

IX.  Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

S.  23.
Unbestellbare  Telegramme.

I.  Von  der  Unbestellbarkeit  eines  Telegramms  und  den  Gründen  der  Unbestellbarkeit

  wird  der  Aufgabeanstalt  telegraphisch  Meldung  gemacht.  Liegt  für  die  Unbestellbar-
        <pb n="249" />
        247

keit  eines  Telegramms  ein  Grund  vor,  welcher  nicht  ohne  Weiteres  aus  dienstlicher  Veranlassung
  beseitigt  werden  kann  und  muß,  und  ist  der  Absender  des  unbestellbaren  Telegramms
  aus  der  Unterschrift  oder  auf  andere  Weise  mit  genügender  Sicherheit  bekannt,
dann  wird  diesem  die  Unbestellbarkeitsmeldung  gegen  Bezahlung  einer  Gebühr  von  30  Pf.
übermittelt.  Der  Aufgeber  kann  die  Aufschrift  des  unbestellbar  gemeldeten  Telegramms
nur  durch  ein  bezahltes  Telegramm  vervollständigen,  berichtigen  oder  bestätigen.

II.  Ein  Telegramm,  welches  von  dem  abtragenden  Boten  als  unbestellbar  zur  Anstalt
  zurückgebracht  wird,  ist  bei  der  letzteren  aufzubewahren.  Hat  sich  innerhalb  6  Wochen
der  Empfänger  zur  Empfangnahme  des  Telegramms  nicht  gemeldet,  so  wird  solches  vernichtet.
  In  gleicher  Weise  wird  mit  Telegrammen  verfahren,  welche  die  Bezeichnung
„amts-“,  „post--“  oder  „bahnhoflagernd“  tragen.

§.  24.
Gewährleistung.

I.  Die  Telegraphenverwaltung  leistet  für  die  richtige  Ueberkunft  der  Telegramme  oder
deren  Ueberkunft  und  Zustellung  innerhalb  bestimmter  Frist  keinerlei  Gewähr  und  hat
Nachtheile,  welche  durch  Verlust,  Verstümmelung  oder  Verspätung  der  Telegramme  entstehen,
  nicht  zu  vertreten.

II.  Die  entrichtete  Gebühr  wird  jedoch  erstattet:
a)  für  ein  Telegramm,  welches  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebs  gar  nicht
oder  mit  bedeutender  Verzögerung  in  die  Hände  des  Empfängers  gelangt  ist;
b)  für  ein  verglichenes  Telegramm,  welches  in  Folge  Verstümmelung  erweislich
seinen  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können.

Die  Beschwerden  oder  Rückforderungen  sind  bei  der  Aufgabeanstalt  einzureichen.
Als  Beweisstück  ist  beizufügen:

eine  schriftliche  Erklärung  der  Bestimmungsanstalt  oder  des  Empfängers,  wenn
das  Telegramm  nicht  angekommen  ist,

die  dem  Empfänger  zugestellte  Ausfertigung,  wenn  es  sich  um  Verstümmelung
oder  Verzögerung  handelt.

III.  Bei  Rückforderungen  wegen  Verstümmelungen  muß  nachgewiesen  werden,  daß
und  durch  welche  Fehler  das  Telegramm  derart  verstümmelt  ist,  daß  es  seinen  Zweck
nicht  hat  erfüllen  können.
        <pb n="250" />
        248

IV.  Jeder  Anspruch  auf  Erstattung  der  Gebühr  muß  bei  Verlust  des  Anrechts  innerhalb
  zweier  Monate,  vom  Tage  der  Erhebung  an  gerechnet,  anhängig  gemacht  werden.

V.  Die  Erstattung  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Gebühr  einschließlich  der  Nebengebühren
  der  Telegramme  selbst,  welche  verzögert,  verstümmelt,  oder  nicht  angekommen
sind,  und  auf  die  Gebühren  der  im  .§.  25  vorgesehenen  Telegramme,  nicht  aber  auf  die
Gebühren  solcher  Telegramme,  welche  etwa  durch  die  Verzögerung,  Verstümmelung  oder
Nichtankunft  jener  Telegramme  veranlaßt  oder  nutzlos  gemacht  worden  sind.

S.  25.
Berichtigungstelegramme.

I.  Alle  Telegramme,  welche  behufs  Berichtigung  oder  Ergänzung  eines  beförderten
oder  in  der  Beförderung  begriffenen  Telegramms  auf  Antrag  des  Aufgebers  oder  des
Empfängers  zwischen  zwei  Telegraphenanstalten  gewechselt  werden,  sind  Diensttelegramme,
für  welche  der  Antragsteller  die  dafür  entfallenden  Gebühren  zu  entrichten  hat.

II.  Der  Aufgeber  oder  der  Empfänger  eines  jeden  Telegramms  kann  innerhalb
einer  Frist  von  72  Stunden  nach  der  Aufgabe  bezw.  Ankunft  die  Richtigstellung  ihm
etwa  zweifelhaft  erscheinender  Wörter  fordern.  Er  hat  die  folgenden  Beträge  zu  hinterlegen:

a)  wenn  das  Verlangen  vom  Aufgeber  ausgeht,  den  Preis  eines  Telegramms,  welches

die  Zahl  der  zu  wiederholenden  Wörter  enthält,  ferner  den  Preis  für  die  Antwort,
  wenn  er  eine  solche  verlangt;

b)  wenn  das  Verlangen  vom  Empfänger  ausgeht,

1.  den  Preis  des  Telegramms,  welches  den  Antrag  stellt,
2.  den  Preis  eines  Telegramms  für  die  Antwort.

III.  Die  für  die  Berichtigungstelegramme  erhobenen  Gebühren  werden  auf  desfallsigen
Antrag  zurückgezahlt,  wenn  die  Wiederholung  unzweifelhaft  erweist,  daß  das  oder  die
wiederholten  Wörter  im  Ursprungstelegramm  unrichtig  wieder  gegeben  worden  sind.  Wenn
im  Ursprungstelegramm  einige  Wörter  richtig  und  einige  andere  Wörter  unrichtig  wiedergegeben
  worden  sind,  so  wird  derjenige  Gebührenantheil  nicht  erstattet,  welcher  der  Anzahl
der  Wörter  entspricht,  die  im  Antrags=  und  Antwortstelegramm  gebraucht  worden  sind,
um  die  Wiederholung  der  im  ursprünglichen  Telegramm  richtig  gegebenen  Wörter  zu  erlangen.

IV.  Die  Gebühr  für  das  Ursprungstelegramm,  welches  zu  dem  Antrage  auf  Berichtigung
  Anlaß  gegeben  hat,  wird  nicht  zurückgezahlt.
        <pb n="251" />
        249

V.  Dem  Antrage  auf  Berichtigung  eines  beförderten  oder  in  der  Beförderung  begriffenen
  Telegramms  darf  von  den  Telegraphenanstalten  nur  dann  Folge  gegeben  werden,
wenn  der  Antragsteller  sich  als  Aufgeber  oder  Empfänger  des  betreffenden  Ursprungstelegramms
  oder  als  Bevollmächtigter  eines  derselben  ausgewiesen  hat.

S.  26.
Nachzahlung  und  Erstattung  von  Gebühren.

I.  Gebühren,  welche  für  beförderte  Telegramme  zu  wenig  erhoben  sind,  oder  deren
Einziehung  vom  Empfänger  nicht  erfolgen  konnte,  —  sei  es,  daß  derselbe  die  Bezahlung
verweigert  hatte,  sei  es,  daß  er  nicht  aufgefunden  worden  war,  —  hat  der  Absender  auf
Verlangen  nachzuzahlen.  Irrthümlich  zu  viel  erhobene  Gebühren  werden  dem  Aufgeber
zurückgezahlt.

II.  Der  Betrag  der  vom  Aufgeber  zu  viel  verwendeten  Werthzeichen  wird  jedoch
nur  auf  seinen  Antrag  erstattet.

§.  27.
Telegrammabschriften.

I.  Der  Aufgeber  und  der  Empfänger,  falls  sie  sich  als  solche  gehörig  ausweisen,
sind  berechtigt,  sich  beglaubigte  Abschriften  der  von  ihnen  aufgegebenen,  bezw.  der  an  sie
gerichteten  Telegramme  ausfertigen  zu  lassen,  wenn  sie  Ort  und  Tag  der  Aufgabe  genau
angeben  können,  und  die  Urschriften  noch  vorhanden  sind.  Diese  Urschriften  werden  in
der  Regel  6  Monate  lang  aufbewahrt.

II.  Für  jede  Abschrift  eines  unter  Angabe  der  Aufgabezeit  und  des  Aufgabeorts
genau  bezeichneten  Telegramms  sind  bei  Telegrammen  bis  zu  100  Wörtern  40  Pfennig,
bei  längeren  Telegrammen  40  Pfennig  mehr  für  jede  Reihe  von  100  Wörtern  oder  einen
Theil  derselben  zu  entrichten.  Bei  ungenau  bezeichneten  Telegrammen  sind  außer  der
Schreibgebühr  die  durch  die  Aufsuchung  des  Telegramms  entstehenden  Kosten  zu  zahlen.

S.  28.
Verkehr  mit  dem  Ausland.

In  Bezug  auf  den  telegraphischen  Verkchr  mit  dem  Auslande  kommen  die  Bestimmungen
  der  bezüglichen  Telegraphenverträge  zur  Anwendung.

Stuttgart,  den  1.  Juli  1886.
Mittnacht.
        <pb n="252" />
        Nr.  des
aragraphen.
  Inhalt.

250

Inhaltsverzeichnih.

Benützung  des  Telegraphen.  .

Bewahrung  des  Telegraphengeheimnisses

Dienststunden  der  Telegraphenanstalten

Orte,  nach  welchen  Telegramme  gerichtet  werden  können
Eintheilung  der  Telegramme  .  .
Allgemeine  Erfordernisse  der  zu  besördernden  Telegramme  .
AufgabevonTelegrammen.  .......
Wortzählung  ..

Gebühren  für  gewöhnliche  *  .

Dringende  Telegramme  .

Bezahlte  Antwort

Verglichene  Telegramme

Empfangsanzeigen

Telegraphische  Postanweisungen

Nachsendung  von  Telegrammen

Vervielfältigung  von  Telegrammen

Weiterbeförderung

Entrichtung  der  Gebühren

Seetelegramme

Zurückziehung  und  Unterbrücung  v  von  elegrammen.
Behandlung  der  Telegramme  bei  der  Bestimmungsanstalt
Bestellung  der  Telegramme  bei  der  esimmungsanslt
Unbestellbare  Telegramme

Gewährleistung

Berichtigungstelegramume  .
Nachzahlung  und  Erstattung  von  **“  .
Telegrammabschriften  .

Verkehr  mit  dem  Ausland

Seite
229
230
230
231
231
233
235
235
237

238
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239
240
240
240
241
242
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244
244
245
246
247
248
249
249

249
        <pb n="253" />
        251

Gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  firiegswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ansstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Dentsche
in  Rußland.  Vom  22.  Juni  1886.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nr.  25  des  Centralblatts  für  das
Deutsche  Reich  vom  Jahr  1886  erlassene  Bekanntmachung  vom  15.  Juni  1886,  betreffend
die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in
Rußland,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  22.  Juni  1886.
Hölder.  Steinheil.

m  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  29.  März  1882  (Centralblatt  1882  S.  146)°)
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Dr.  G.  Lindes  zu  St.  Petersburg
—  an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  von  den  bezüglichen  Funktionen  entbundenen  Dr.  Franz
Maßmann  —  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  der  in  §.  41,  1a  und  b  Theil  I.  der  Wehrordnung
  vom  28.  September  1875  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit  beziehungsweise
bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  ertheilt  worden  ist,  welche  ihren
dauerden  Aufenthalt  im  inneren  Rußland  haben.

Berlin,  den  15.  Juni  1886.
Der  Reichskanzler.

„..  In  Vertretung:  v.  Boetticher.
*)  Regierungsblatt  von  1882,  S.  153.

Gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  friegswesens,
betreffend  die  Herichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  3.  Juli  1886.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1886,  betreffend  die  Berichtigung  der  dem
§.  1  des  ersten  Theils  der  Deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als  Anlage
  1  beigefügten  Landwehrbezirkseintheilung  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  3.  Juli  1886.
Hölder.  Steinheil.
        <pb n="254" />
        252

Bekanntmachung.

Der  Kreis  Inowrazlaw  (preuß.  Reg.-Bez.  Bromberg)  ist  in  den  Kreis  Inowrazlaw  und  in  den
Kreis  Strelno  getheilt  worden.  Die  neue  Kreiseintheilung  wird  zum  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft  treten.
Ferner  ist  die  Stadt  Linden  (preuß.  Provinz  Hannover)  vom  1.  April  d.  J.  ab  aus  dem
Verbande  des  Kreises  Linden  ausgeschieden.  Dieselbe  bildet  seitdem  einen  eigenen  Stadtkreis.
Hiernach  wird  die  dem  §.  1  Th.  I.  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als  Anlage
  1  beigefügte  Landwehrbezirkseintheilung  Centralblatt  1875,  S.  609  /626)
auf  Seite  610  an  der  durch  die  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1884  (Centralblatt  1885,
S.  2)  und  auf  Seite  618  an  der  durch  die  Bekanntmachung  vom  18.  März  1885  (Centralblatt

1885,  S.  67)  abgeänderten  Stelle  berichtigt,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

Armee  In-  Landwehr-  Verwaltungs=  Vundesstaat
Korvs  fanterie-  (bezw.  Aushebungs-)  (Provinz,  bezw.
orps.  .  -  ,-rpBUgade«
  Regiment.  Bataillon.  Bezirke.  Reeierungẽ  ·  Bezirh.
II.  7.  7.  Pommersches  1.(Inowrazlaw).]  Kreis  Inowrazlaw.  Königreich
Nr.  54.  Strelno.  reußen,
Schubin.  R.-B.  Bromberg.
X.  38.  Reserve-Landwehr-Bataillon  Kreis  Neustadt  a.  R.  Königreich
(Hannover)  Stadt  Hannover.  reußen,
Nr.  73.  Landkreis  Hannover.  R.-B.  Hannover.

 

 

 

Stadt  Linden.

Landkreis  Linden.

Kreis  Springe.
Hameln.

 

 

Berlin,  den  21.  Juni  1886.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Boetticher.

°—  ,

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="255" />
        253

W  20.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  29.  Juli  1886.
Inhalt.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Vollziehung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feldbereinigung,  vom  30.  März
1886  (Reg.  Blatt  S.  111).  Vom  19.  Juli  1886.

 

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
zur  Vollziehung  des  Gesehzes,  betreffend  die  Feldbereinigung,  vom  30.  März  1886  (Reg.Slatt  S.  ih.
Vom  19.  Juli  1886.
In  Vollziehung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feldbereinigung,  vom  30.  März  1886
(Reg.  Blatt  S.  111)  wird  nachstehendes  verfügt:

I.  Algemeine  Bestimmungen.
I.  Eintheilung  von  Feldbereinigungen.

S.  1.
Zu  Art.  1.

Von  jeder  Feldbereinigung,  welche  durch  freiwillige  Uebereinkunft  der  betheiligten
  Grundbesitzer  zu  stande  gekommen  ist,  hat  der  Gemeinderath  durch  Vermittlung
des  Oberamts  der  Centralstelle  unter  kurzer  Darlegung  des  Umfangs  des  Unternehmens
und  der  durch  die  vorgenommene  Bereinigung  beabsichtigten  und  erreichten  Verbesserungen
Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="256" />
        254

§.  2.
Zu  Art.  2.

Werden  nach  Art.  2  Abs.  2  des  Gesetzes  Grundstücke  benachbarter  Markungen  in
eine  Bereinigung  mit  eingezogen,  so  sind  die  Eigenthümer  derselben  gleich  den  übrigen
Theilnehmern  am  Unternehmen  zu  behandeln.

Die  nach  dem  Gesetze  zu  erlassenden  öffentlichen  Bekanntmachungen  haben  in  solchen
Fällen  auch  in  den  betreffenden  Nachbargemeinden  zu  erfolgen.

8.  3.
Zu  Art.  2

Erstreckt  sich,  von  den  Fällen  des  Art.  2  Abs.  2  des  Gesetzes  abgesehen,  eine  Feldbereinigung
  auf  zwei  oder  noch  mehr  Markungen,  so  erscheint  das  Unternehmen  auf
jeder  Markung  als  ein  für  sich  rechtlich  abgegrenztes  und  ist  demgemäß  auch  das  Verfahren
  einzurichten.  Doch  bleibt  es  der  Centralstelle  nach  Anhörung  der  betreffenden
Gemeinderäthe  unbenommen,  für  die  Vollzugskommissionen  denselben  Vorsitzenden  und
denselben  Feldmesser  zu  ernennen.

Desgleichen  können  die  Vollzugskommissionen  beschließen,  gemeinsame  Sitzungen  zu
halten  und  sich  über  die  Ausführung  des  Unternehmens,  wie  wenn  es  ein  Ganzes  wäre,
zu  verständigen,  sowie  den  Antrag  bei  dem  Oberamt  zu  stellen,  bei  den  Abstimmungstagfahrten
  Beschlüsse  durch  die  gesetzliche  Mehrheit  (Ges.  Art.  12)  dahin  herbeizuführen,  daß
die  Besitzstands=  und  Einschätzungstagfahrt  (Ges.  Art.  28)  und  die  Schlußtagfahrt  (Ges.
Art.  44)  nur  in  Einem  der  betheiligten  Orte  für  sämmtliche  Theilnehmer  aller  Markungen
zusammen  abgehalten  werden  sollen.

Akten  und  Pläne  sind  für  jede  Markung  getrennt  zu  halten,  beziehungsweise  besonders
  auszufertigen.

F.  4.

Zu  Art.  4.

Welche  Grundstücke  unter  die  Ziff.  2  des  Art.  4  des  Gesetzes  fallen,  ist  nach  Maßgabe
  des  Ortsbauplans  und  den  Bestimmungen  der  Bauordnung  vom  6.  Oktober  1872
(Reg.  Blatt  S.  305)  im  einzelnen  Fall  zu  beurtheilen.  Liegt  kein  allgemeiner  Ortsbauplan
vor,  erscheint  aber  die  Feststellung  einer  Baulinie  für  den  betreffenden  Markungstheil  erforderlich,
  so  hat  der  Gemeinderath  solche  den  bestehenden  Vorschriften  gemäß  zu  bestimmen.
        <pb n="257" />
        255

S.  5.
Zu  Art.  6.

Zu  dem  in  Art.  6  Ziff.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Plan  (Antragsplan)  sind
Flurkartenabdrücke,  welche  in  Kanzleiformat  (21:33  cm)  zusammenzulegen  sind,  zu  verwenden,
  sofern  auf  denselben  die  beabsichtigte  Feldbereinigung  deutlich  genug  dargestellt
werden  kann.  Diese  Darstellung  hat  sich  bei  neuen  Feldeintheilungen  im  Sinne  des
Art.  33  Abs.  1  des  Gesetzes  nur  auf  die  Grundzüge  derselben,  also  für  die  Regel  nur
auf  das  neue  Wegnetz,  unter  Angabe  der  Breite  und  Steigungsverhältnisse  der  Wege,
auf  die  künftige  Richtung  der  Gewände  und  Parzellen  im  allgemeinen,  sowie  auf  die
etwaige  Verlegung  von  Markungsgrenzen,  Gräben  und  Bächen  zu  erstrecken.  Auf  dem
Antragsplan  ist  stets  auch  die  Lage  und  Entfernung  des  Orts  anzugeben.  Etwaige  weitere
Einzelnheiten,  namentlich  auch  Anträge  auf  gleichzeitige  Ausführung  von  Kulturverbesserungsanlagen,
  sind  in  die  schriftliche  Darlegung  (Ges.  Art.  6  Ziff.  4)  aufzunehmen.

Liegt  eine  größere  Bereinigungsfläche  an  der  Grenze  der  Markung,  so  ist  der  Antragsplan
  auch  entsprechend  weit  über  die  Nachbargemeinde  auszudehnen.

Das  in  Art.  6  Ziff.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Verzeichniß  der  betheiligten
Grundeigenthümer  ist  nach  anliegendem  Formular  4  einzureichen.  In  demselben  sind
zuerst  die  Ortseinwohner  und  sodann  etwaige  Ausmärker  aufzuführen.

8.  6.
Zu  Art.  6.

Sind  nach  dem  Antrage  (Ges.  Art.  6)  Grundstücke,  welche  nach  Art.  4  Abs.  2  des
Gesetzes  vom  Zwange  befreit  sind,  zum  Unternehmen  beizuziehen,  weil  letzteres  ohne  ihre
Inanspruchnahme  nicht,  oder  nicht  zweckmäßig  ausführbar  wäre,  so  sind  die  Eigenthümer
derselben  sofort  von  dem  Oberamt  zur  Ertlärung  darüber  aufzufordern,  ob  sie  dem
Unternehmen  freiwillig  beizutreten  geneigt  sind  oder  nicht.

8.  7.
Zu  Art.  7.
Der  Erlaubnißschein  nach  Art.  7  Abs.  1  des  Gesetzes  darf  vom  Gemeinderath  nur
aus  feldpolizeilichen  Gründen,  nicht  aber  etwa  auch  deshalb  verweigert  werden,  weil  letzterer
  mit  der  Anregung  einer  Feldbereinigung  nicht  einverstanden  ist.
        <pb n="258" />
        256

Wenn  nach  Art.  7  Abs.  2  des  Gesetzes  von  den  Gemeindebehörden  Auszüge  erbeten
werden,  so  kann  bei  der  Ausfolge  derselben  die  Bedingung  gestellt  werden,  daß  sie  zurückgegeben
  werden  müssen,  falls  eine  Antragstellung  nach  Art.  6  des  Gesetzes  unterbleiben
sollte.

Bezüglich  der  Ueberlassung  der  öffentlichen  Bücher  nach  Art.  7  Abs.  2  des  Gesetzes,
welche  übrigens  nur  auf  dem  Rathhause  erfolgen  darf,  entscheiden  die  sonst  geltenden
Grundsätze.

Ueber  Beschwerden  wegen  Versagung  der  in  den  vorstehenden  Absätzen  1  und  3
erwähnten  Erlaubniß,  beziehungsweise  wegen  Verweigerung  der  nach  Art.  7  Abs.  2  des
Gesetzes  erbetenen  Auszüge  aus  den  öffentlichen  Büchern,  Gemeindeakten  rc.  hat  zunächst
das  Oberamt  zu  entscheiden.

S.  8.
Zu  Art.  8.

Neben  der  in  Art.  8  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Prüfung,  ob  das  vorgelegte  Material
  den  Vorschriften  des  Art.  6  des  Gesetzes  entspreche  und  zugleich  so  vollständig  sei,
daß  die  Centralstelle  die  ihr  nach  Art.  8  des  Gesetzes  zukommende  vorläufige  Prüfung
vornehmen  könne,  bleibt  es  dem  Oberamt  unbenommen,  durch  Belehrung  der  Antragsteller
auf  die  Anregung  möglichst  zweckmäßiger  Feldbereinigungen  hinzuwirken,  auch  in  denjenigen
  Fällen,  in  welchen  besondere  Gründe  hiezu  vorliegen,  den  Gemeinderath,  vor  der
Vorlage  des  Antrags  an  die  Centralstelle,  zur  Aeußerung  über  die  Zweckmäßigkeit  der
vorgeschlagenen  Feldbereinigung  im  ganzen  aufzufordern.

Sind  unter  den  Feldbereinigungsgrundstücken  solche  des  Art.  38  Abs.  2  des  Gesetzes
und  ist  ihr  Verhältniß  zu  dem  beabsichtigten  Unternehmen  von  eingreifender  Bedeutung,
so  hat  das  Oberamt  schon  vor  der  Vorlage  des  Antrags  an  die  Centralstelle  diejenige
Behörde,  welche  für  die  Erreichung  des  öffentlichen  Zwecks  zu  sorgen  hat,  um  Aeußerung
anzugehen,  und  letztere  der  Vorlage  anzuschließen.  In  allen  übrigen  Fällen  hat  jeweils
die  Centralstelle  bei  Ertheilung  ihres  Bescheids  (Ges.  Art.  8)  die  erforderlichen  Anordnungen
  bezüglich  der  Behandlung  solcher  Grundstücke  zu  erlassen.

Die  Centralstelle  hat  das  Ergebniß  ihrer  auf  alle  einschlagenden  Punkte  (siehe  auch
Gesetz  Art.  11  Abs.  8)  sich  erstreckenden  Prüfung  mit  Gründen  versehen  dem  Oberamt
zugehen  zu  lassen.
        <pb n="259" />
        257

8.  9.
Zu  Art.  9.

Hat  die  Centralstelle  ein  beantragtes  Unternehmen  aus  technischen  oder  wirthschaftlichen
Gründen  für  unausführbar  erklärt,  so  hat  das  Oberamt  dies  den  Antragstellern  unter
Rückgabe  des  nach  Art.  6  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgelegten  Materials  zu  eröffnen.

In  allen  andern  Fällen,  also  auch  dann,  wenn  die  Centralstelle  den  Antrag  nicht
nach  allen  Theilen  gutzuheißen  vermochte  und  die  Antragsteller  auf  eine  entsprechende
Abänderung  desselben  nicht  eingegangen  sind,  oder  wenn  die  Centralstelle,  obwohl  sie
die  Nützlichkeit  des  Unternehmens  für  die  Landeskultur  und  die  Zweckmäßigkeit  des
Plans  im  ganzen  nicht  anzuerkennen  vermochte,  dennoch  dem  Verlangen  der  Antragsteller,
über  den  Antrag  abstimmen  zu  lassen,  stattgeben  zu  sollen  glaubte,  ist  von  dem  Oberamt
in  Gemäßheit  des  Art.  9  des  Gesetzes  das  Weitere  einzuleiten.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  nach  Art.  9  Abs.  1  und  Art.  19  Abs.  2  des  Gesetzes
hat  durch  Anschlag  an  dem  Rathhaus  oder  einem  sonstigen  hiezu  geeigneten  Ort,  sowie
durch  Einrücken  in  ein  in  der  Gemeinde  erscheinendes  Lokalblatt,  beziehungsweise  in  das
Bezirksamtsblatt  zu  erfolgen.  Wo  besondere  Gründe  vorliegen,  ist  das  Oberamt  ermächtigt,
  die  Bekanntmachung  noch  in  einer  weiteren  ortsüblichen  Form,  wie  z.  B.  durch  öffentliches
  Ausrufen  in  den  Straßen,  vornehmen  zu  lassen.

Die  spezielle  Ladung  der  betheiligten  Grundbesitzer  oder  ihrer  Vertreter  nach  Art.  9
Abs.  3  des  Gesetzes  kann  durch  Vermittlung  des  Ortsvorstehers  des  Wohn=  beziehungsweise
  des  Aufenthaltsorts  oder  durch  eingeschriebenen  Brief  des  Oberamts  erfolgen.  Ist
im  ersteren  Fall  die  Person,  welcher  eine  mündliche  Ladung  beziehungsweise  eine  Eröffnung
  mittels  Einhändigung  eines  Schriftstücks  zugestellt  werden  soll,  in  ihrer  Wohnung
nicht  anzutreffen,  so  kann  die  Bescheinigung  für  die  Ladung  beziehungsweise  für  den
Empfang  des  Schriftstücks  durch  einen  zur  Familie  gehörenden  der  Volksschule  entwachsenen
  Hausgenossen  oder  eine  in  der  Familie  dienende  erwachsene  Person  erfolgen.  Wird
auch  eine  solche  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Bescheinigung  durch  eine  andere  in  demselben
  Hause  wohnende  erwachsene  Person,  wenn  diese  zur  Uebernahme  des  Auftrags
bereit  ist,  geschehen.

Der  Plan  und  die  Akten  sind  in  Gemäßheit  des  Art.  9  Abs.  2  des  Gesetzes  auf
dem  Rathhaus  der  Gemeinde  oder  an  einem  sonstigen  hiezu  geeigneten  Orte  aufzulegen.
        <pb n="260" />
        258

Von  der  Anberaumung  der  Tagfahrt  hat  das  Oberamt  der  Centralstelle  rechtzeitige
Anzeige  zu  erstatten.

8.  10.
Zu  Art.  10.

Die  öffentliche  Aufforderung  nach  Art.  10  des  Gesetzes  hat  auf  die  in  §.  9  zu  Art.  9
Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Weise  zu  geschehen.

§.  11.
Zu  Art.  11.

Die  Centralstelle  ist  ermächtigt,  zur  Abstimmungstagfahrt,  sofern  sie  es  für  geboten
erachtet,  einen  ihrer  Beamten  oder  einen  anderen  Sachverständigen  abzusenden.  Die
Leitung  der  Verhandlung  verbleibt  aber  auch  in  diesem  Fall  in  den  Händen  des  Oberamtmannes
  oder  seines  gesetzlichen  Stellvertreters.

Vor  der  Abstimmung  sind  von  dem  leitenden  Beamten  oder  dem  Abgesandten  der
Centralstelle  (Abs.  1)  alle  einschlagenden  Verhältnisse  und  vorgebrachten  Einwendungen
und  Wünsche  zur  Darlegung  und  eingehenden  Erörterung  zu  bringen  und  die  Anwesenden
  ausdrücklich  zur  Bezeichnung  etwaiger  weiter  gewünschter  Aufschlüsse  aufzufordern.
Hiebei  ist  die  Verhandlung  übrigens  thunlichst  auf  allgemeine  Punkte  zu  beschränken.

Werden  bei  diesen  Berathungen  Abänderungsanträge  gestellt,  so  können  solche
zu  einer  Aenderung  des  auf  der  Tagesordnung  stehenden  Plaus  unter  allen  Umständen
nur  dann  führen,  wenn  sie  den  letzteren  nicht  in  seinen  Grundlagen  berühren  und  das
Unternehmen  nicht  auf  Grundeigenthümer  ausdehnen,  welche  bei  dem  ersten  Antrag  nicht
betheiligt  sind  und  nicht  etwa  auf  der  Tagfahrt  selbst  ihre  Zustimmung  zu  der  beantragten
  Ausdehnung  des  Unternehmens  geben.  Sind  die  gestellten  Abänderungsanträge
nach  dem  Urtheil  des  leitenden  Beamten  und  des  etwa  anwesenden  Abgesandten  der  Centralstelle
  (Abs.  1)  im  Sinne  des  von  der  Centralstelle  nach  Art.  8  des  Gesetzes  ertheilten
Bescheids,  so  ist  denselben  entsprechend  der  auf  der  Tagesordnung  stehende  Antrag  vor
der  Abstimmung  abzuändern;  im  umgekehrten  Fall  ist  zunächst  letzterer  und  wenn  dieser
verworfen  wird,  der  abgeänderte  Antrag  zur  Abstimmung  zu  bringen.

Ist  der  auf  der  Tagesordnung  stehende  Antrag,  sei  es  mit  oder  ohne  Aenderungen
im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes,  abgelehnt  worden,  so  kann  ein  neuer  Antrag,
        <pb n="261" />
        259

welcher  eine  Erweiterung  oder  Einschränkung  des  ersten  Antrags  beabsichtigt,  nur  dann
sofort  zur  Abstimmung  gebracht  werden,  weun  der  von  der  Centralstelle  nach  Art.  8  des
Gesetzes  ertheilte  Bescheid  einen  Zweifel  darüber  nicht  offen  läßt,  welche  Stellung  die  Centralstelle
  zu  diesem  neuen  Antrag  einnimmt,  ferner  wenn  auf  diesen  eventuellen  Antrag  in
der  Bekanntmachung  des  Art.  9  Abs.  1  des  Gesetzes  hingedeutet  worden  war  und  endlich
wenn  der  neue  Antrag  das  Unternehmen  nicht  auf  Grundeigenthümer  ausdehnt,  welche
bei  dem  ersten  Antrag  nicht  betheiligt  sind  und  nicht  etwa  auf  der  Tagfahrt  selbst  ihre
Zustimmung  zu  der  neuen  Antragstellung  geben.

Sollen  auf  einer  und  derselben  Tagfahrt  mehrere,  nicht  auf  dieselbe  Bereinigungsfläche
  sich  beziehende,  aber  in  einem  gewissen  inneren  Zusammenhang  stehende  Anträge
zur  Entscheidung  gebracht  werden,  so  hat  der  leitende  Beamte,  sofern  ihm  hierüber  nicht
von  der  Centralstelle  besondere  Weisung  ertheilt  worden  ist,  stets  denjenigen  Antrag  zuerst
  zur  Abstimmung  zu  bringen,  welcher  für  den  oder  die  anderen  zugleich  bestimmend
ist,  worüber  der  leitende  Beamte  und  nicht  die  Versammlung  entscheidet.

Die  von  dem  leitenden  Beamten  zur  Abstimmung  zu  bringenden  Fragen  müssen  den
Zweck  und  den  Umfang  des  Unternehmens  unter  Beiseitelassung  aller  Einzelnheiten  in
möglichst  bestimmter  Weise  bezeichnen  und  vor  der  Abstimmung  der  Versammlung  vorgelesen
  werden.

Außerordentlicherweise  kann  die  Abstimmung  nach  Art.  12  des  Gesetzes  dann  vertagt
werden,  wenn  in  der  Zwischenzeit  weiteres  Material  zur  besseren  Aufklärung  der  betheiligten
  Grundeigenthümer  beigebracht  werden  soll.  Bezüglich  der  Ladung  zu  dieser
weiteren  Tagfahrt  gelten  die  Vorschriften  des  §.  9  oben  gleichfalls.

S.  12.
Zu  Art  11.

Das  über  die  Abstimmungsverhandlung  aufzunehmende  Protokoll  muß  ein  möglichst
  getreues  Bild  von  dem  Verlauf  der  Verhandlungen  geben  und  hat  insbesondere
zu  enthalten:

1.  die  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungs=  und  Einladungsbeurkundungen  (Art.  9

und  10  des  Gesetzes),  welche  als  Beilagen  dem  Protokoll  anzuschließen  sind;

2.  den  Nachweis  über  die  Erörterung  aller  einschlagenden  Verhältnisse  (Art.  11
        <pb n="262" />
        260

Abs.  3  des  Gesetzes)  und  über  die  Eröffnung  des  Ergebnisses  der  vorläufigen
Prüfung  der  Centralstelle  (Art.  8  des  Gesetzes);

.  das  wesentliche  der  vorgebrachten  Einwendungen  und  der  darauf  erfolgten  Erörterungen;



etwaige  Aenderungen  an  den  Anträgen;

.  die  Fragestellung  im  Wortlaut;

4.  das  im  Verzeichniß  der  betheiligten  Grundeigenthümer  (§.  5  letzter  Abs.)  einzutragende
  Abstimmungsergebniß  im  Ganzen  nebst  einer  Zusammenstellung  je  der
Gesammtzahl  der  betheiligten,  der  zustimmenden,  der  verneinenden  und  der  abwesenden
  bezw.  der  Abstimmung  sich  weigernden  Grundeigenthümer,  je  unter  Beifügung
  des  betreffenden  Gesammtbetrags  des  Grundsteuerkapitals;

etwaige  Bemerkungen  hinsichtlich  des  Legitimationspunktes  der  zur  Betheiligung

an  der  Abstimmung  Erschienenen  und  über  die  Berichtigung  von  Mängeln  im

Verzeichniß  der  betheiligten  Eigenthümer;

die  Bekanntmachung  der  vorläufigen  Feststellung  des  Ergebnisses  der  Abstimmung

an  die  Versammlung  (Ges.  Art.  16  Abs.  1);

die  Begründung  der  von  der  Minderheit  vorgebrachten  Einwendungen,  —  soweit

dies  nicht  schon  unter  Ziff.  3  geschehen  ist  oder  der  leitende  Beamte  solche  nicht

zur  schriftlichen  Darlegung  zu  verweisen  sich  veranlaßt  sieht  —  und  die  von  der

Mehrheit  versuchte  Widerlegung  derselben;

10.  im  Falle  der  Erlangung  einer  Majorität  für  den  gestellten  Antrag  die  Wahl  der  drei
Landwirthe  und  zweier  Ersatzmänner  für  die  Vollzugskommission  bezw.  die  Beurkundung,
  daß  und  warum  eine  Wahl  nicht  zu  Stande  gekommen  bezw.  eine  spätere
Fortsetzung  der  Abstimmungstagfahrt  für  diesen  Zweck  anberaumt  worden  ist;

11.  etwaige  Beschlüsse  über  die  Kostenvertheilung  (vergl.  Ges.  Art.  56);

12.  etwaige  Vereinbarungen  über  das  Eigenthum  der  neu  anzulegenden  Wege  und
Gräben  in  Gemäßheit  des  Art.  41  Abs.  1  des  Gesetzes.

Das  Protokoll  ist  am  Schlusse  von  dem  leitenden  Beamten,  dem  von  denselben
zugezogenen  Protokollführer  und  dem  etwa  anwesenden  Abgesandten  der  Centralstelle  zu
beurkunden.  «

Die  von  Vertretern  vorgelegten,  schriftlichen  Nachweise  über  ihre  Vertretungsbefugniß
(Ges.  Art.  9  Abs.  3)  sind  dem  Protokoll  anzuschließen.

2

————

—

*

0
        <pb n="263" />
        261

Von  dem  Protokoll  hat  das  Oberamt  der  Vollzugskommission  auf  deren  Ansuchen
eine  Abschrift  kostenfrei  einzuhändigen.
Gleiches  gilt  bezüglich  der  Protokolle  über  die  übrigen  Tagfahrten.

g.  13.
Zu  Art.  16.

Das  Ergebniß  der  Abstimmung  hat  das  Oberamt  auf  der  Abstimmungstagfahrt
sowie  durch  einmaliges  Einrücken  in  ein  Lokalblatt  bezw.  in  das  Bezirksamtsblatt  bekannt
  zu  machen.  Bei  beiden  Verkündigungen  ist  auf  die  in  Abs.  1  und  2  des
Art.  16  des  Gesetzes  erwähnten  Beschwerderechte  hinzuweisen.

Schriftliche  Einwendungen  gegen  das  beschlossene  Unternehmen,  welche  etwa  von
nicht  betheiligten  Interessenten  während  der  Frist  des  Art.  16  Abs.  1  des  Gesetzes  dem
Oberamt  eingereicht  werden,  sind  bei  der  Vorlage  der  Akten  an  die  Centralstelle  zu
deren  Kenntnißnahme  anguschließen.

Sind  erhebliche  Einwendungen  oder  Gegengründe  auf  Grund  des  Art.  16  Abs.  1
und  2  des  Gesetzes  vorgebracht  worden,  über  welche  eine  gutächtliche  Aeußerung  des  Gemeinderaths
  als  wünschenswerth  erscheint,  so  ist  letzterer  hiezu  vom  Oberamt  innerhalb
einer  die  Beschleunigung  des  Verfahrens  möglichst  wenig  hindernden  Frist  aufzufordern.

Bei  Vorlage  sämmtlicher  Akten  und  Pläne  an  die  Centralstelle  hat  sich  das  Oberamt
  über  die  Sache,  insbesondere  über  etwaige  Beschwerden,  welche  gegen  Bescheide
(Art.  10  Abs.  2  des  Gesetzes)  vorgebracht  worden  sind,  eingehend  zu  äußern.

S.  14.
Zu  Art.  16.

Die  gesammte  Vorlage  hat  die  Centralstelle,  ohne  an  das  von  ihr  früher  nach  Art.  8
des  Gesetzes  abgegebene  Gutachten  hiebei  gebunden  zu  sein,  einer  eingehenden  Prüfung  auf
Grund  des  neuesten  Standes  der  Angelegenheit  zu  unterwerfen  und  die  Entscheidung
nach  Art.  16  Abs.  3  des  Gesetzes  zu  geben.

Die  Genehmigung  oder  Nichtgenehmigung  eines  Abstimmungsbeschlusses  ist,  wenn
und  soweit  die  Centralstelle  es  für  angemessen  erachtet,  zu  begründen;  auch  kann  die
Centralstelle  bei  einer  die  Abstimmung  nicht  genehmigenden  Entscheidung  zugleich  aussprechen,
  bei  welchen  Aenderungen  des  Plans  die  Genehmigung  ertheilt  werden  könnte.

2
        <pb n="264" />
        262

Glaubt  die  Centralstelle  das  beantragte  Unternehmen  genehmigen  zu  können,  sind
aber  Beschwerden  vorgebracht  worden,  welche  nach  Art.  16  Abs.  5  des  Gesetzes  bis  zum  Verwaltungsgerichtshof
  verfolgt  werden  können  und  gegen  die  Gültigkeit  des  Abstimmungsbeschlusses
  gerichtet  sind,  so  hat  die  Centralstelle  vor  allem  hierüber  Entscheidung  zu
geben  und  letztere  den  Beschwerdeführern  durch  das  Oberamt  nach  Maßgabe  des  Art.  68
des  Gesetzes  eröffnen  zu  lassen.  Nach  Erledigung  solcher  Beschwerden  hat  zutreffenden
Falls  die  Centralstelle  sofort  in  Gemäßheit  des  Art.  16  Abs.  3  des  Gesetzes  endgültig  zu
entscheiden.

Bei  Versagung  der  Genehmigung  hat  die  Centralstelle  zugleich  über  die  Tragung
der  Kosten  der  Vorarbeiten  sich  auszusprechen.

Die  Bekanntmachung  nach  Art.  16  Abs.  4  des  Gesetzes  hat  in  der  oben  §.  13  Abs.  1
Satz  1  vorgeschriebenen  Weise  zu  erfolgen.

S.  15.
Zu  Art.  16.

Auch  dann,  wenn  der  Antrag  auf  der  Abstimmungstagfahrt  abgelehnt  wurde,  ist
das  Protokoll  der  letzteren  nebst  sämmtlichen  Akten  der  Centralstelle  zur  Einsichtnahme
und  Prüfung  vorzulegen.

Das  nach  Art.  6  Abs.  2  des  Gesetzes  von  den  Antragstellern  gelieferte  Material
verbleibt  in  solchen  Fällen  bei  den  Akten  des  Oberamts,  kann  aber  auf  Aniuchen  zur
Bearbeitung  neuer  Feldbereinigungsanträge  verabfolgt  werden.

2.  Abänderung  genehmigter  Bereinigungsanträge.

S.  16.
Zu  Art.  17  Abf.  1.

Der  Antrag  auf  Rückgängigmachung  eines  genehmigten  Feldbereinig
ist  bei  dem  Oberamt  unter  Einreichung  des  schriftlichen  Nachweises,  daß  mehr  als  die
Hälfte  der  Betheiligten  mit  demselben  einverstanden  ist,  zu  stellen.  Nach  vorgängiger
genauer  Prüfung  und  etwaiger  Richtigstellung  der  Vorlage  hat  das  Oberamt  den  Antrag
  nebst  sämmtlichen  Akten  der  Centralstelle  vorzulegen,  damit  letztere  erfrrderlichenfalls
  zu  der  abzuhaltenden  Abstimmungstagfahrt  einen  Beamten  oder  einer  anderen
Sachverständigen  absende.  Die  Akten  sind  während  einer  vom  Oberamt  zu  lestimmenà

  1  J.  8
        <pb n="265" />
        263

den  angemessenen  Frist  zur  Einsicht  der  betheiligten  Grundeigenthümer  auf  dem  Rathhause
  oder  an  einem  andern  hiezu  geeigneten  Ort  aufzulegen.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Abstimmungstagfahrt  und  Offenlegung  der
Akten  hat  nach  den  Vorschriften  des  §.  9  Abs.  3  zu  erfolgen  mit  dem  Bemerken,  daß  im
Fall  der  Rückgängigmachung  des  Unternehmens  die  schon  erwachsenen  Kosten  des  letzteren
von  denjenigen  Betheiligten  zu  tragen  sind,  welche  für  das  Aufgeben  des  Unternehmens
stimmen  werden,  während  sie  bei  der  ersten  Abstimmung  sich  für  dasselbe  ausgesprochen
haben,  oder  als  zustimmend  anzusehen  waren.

An  der  Abstimmungstagfahrt  hat  die  Vollzugskommission,  wenn  eine  solche  bereits
in  Thätigkeit  getreten  ist,  theilzunehmen,  um  die  erforderlichen  Aufschlüsse  zu  gewähren.

Vor  der  Abstimmung  selbst  ist  von  dem  leitenden  Beamten  die  Sachlage  darzulegen
und  sodann  darüber  abstimmen  zu  lassen,  ob  das  genehmigte  Unternehmen  aufgegeben
werden  soll  oder  nicht.

Das  Protokoll  über  die  Verhandlung  ist  mit  sämmtlichen  Akten  der  Centralstelle
zur  Prüfung  vorzulegen.

8.  17.
»  ZuArt.17Abf-1.

Ist  mit  dem  Antrag  auf  Rückgängigmachung  eines  genehmigten  Unternehmens  ein
Antrag  auf  ein  anderes,  an  die  Stelle  des  letzteren  tretendes  Unternehmen  verbunden
worden,  so  gelten  für  die  Behandlung  des  neuen  Antrags  durchaus  die  Vorschriften  des
Art.  6  und  ff.  des  Gesetzes  und  kann  über  den  neuen  Antrag  erst  abgestimmt  werden,
wenn  die  Hinfälligkeit  des  ersten  Unternehmens  festgestellt  ist.  Doch  ist,  wofern  nicht
besondere  Gründe  dagegen  sprechen,  bei  der  Vorbereitung  der  Tagfahrt  Vorsorge  zu  treffen,
daß,  wenn  irgend  thunlich,  auf  letzterer  sofort  auch  der  neue  Antrag  zur  Abstimmung
gebracht  werden  kann.

II.  Jeldbereinigungsbehörden.
S.  18.
Zu  Art.  19.
Die  Art  und  Weise,  sowie  die  Zeit,  in  welcher  der  Gemeinderath  beziehungsweise
Theilgemeinderath  bezüglich  der  Bestellung  des  Vorsitzenden  und  des  Feldmessers  gehört
        <pb n="266" />
        264

werden  soll,  bleibt  der  Anordnung  der  Centralstelle  im  einzelnen  Fall  überlassen.  Sofern
  eine  solche  nicht  erfolgt  ist,  hat  der  Oberamtmann  hierüber  mit  dem  Gemeinderathe
womöglich  im  Anschluß  an  die  Abstimmungstagfahrt  zu  verhandeln.

Die  Wahl  der  drei  Landwirthe  nebst  zweier  Ersatzmänner  hat  auf  der  Abstimmungstagfahrt
  nach  der  vorläufigen  Feststellung  des  Ergebnisses  der  Abstimmung  stattzufinden,
  wenn  auch  die  Genehmigung  der  Centralstelle  zweifelhaft  ist.

Dieselbe  findet  in  der  Regel  offen  und  nur,  wenn  ein  Viertheil  der  Anwesenden
geheime  Abstimmung  verlangt,  mittelst  Stimnzettel  statt.  Bei  der  offenen  Wahl  ist
jeder  der  drei  Landwirthe  und  der  zwei  Ersatzmänner  getrennt  zu  wählen.  Bei  geheimer
Abstimmung  sind  zunächst  die  drei  Landwirthe  und  sodann  die  beiden  Ersatzmänner  zu
wählen.

Ergibt  bei  der  geheimen  Abstimmung  der  erste  Wahlgang  nicht  für  alle  Gewählten
die  absolute  Mehrheit  der  Abstimmenden  (Art.  19  Abs.  2),  so  ist  für  die  nicht  besetzten
Stellen  eine  wiederholte  Wahl  vorzunehmen.  Wenn  auch  bei  der  wiederholten  Wahl
einzelne  der  Gewählten  die  absolute  Mehrheit  nicht  erhalten,  so  findet  die  Berufung  auf
die  nicht  besetzten  Stellen  durch  die  Centralstelle  statt.

Im  letztgenannten  Fall  hat  das  Oberamt  sofort  den  Gemeinderath  zur  Aeußerung
in  Gemäßheit  des  Art.  19  Abs.  2  des  Gesetzes  aufzufordern,  um  womöglich  seine  diesbezüglichen
  Anträge  mit  der  Vorlage  der  Akten  über  die  Abstimmungstagfahrt  verbinden

zu  können.
S.  19.

Zu  Art.  19.

Die  Vollzugskommission  hat  von  jeder  voraussichtlich  länger  dauernden  Verhinderung
des  Vorsitzenden  der  Centralstelle  Anzeige  zu  erstatten,  damit  diese  die  Bestellung  eines
Ersatzmanns  in  Erwägung  ziehe.

S.  20.
Zu  Art.  19.

Die  Mitglieder  der  Vollzugskommission  (Ges.  Art.  19  Abs.  1)  sind  von  dem  Oberamt
  auf  nachstehenden  Eid  zu  verpflichten:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  als
Mitglied  der  Vollzugskommission  für  die  Feldbereinigung  in  N  unpartelsch,
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  handeln  werde.  So  wahr  mir  Gott  helfe!"“
        <pb n="267" />
        265

Hat  ein  Mitglied  schon  früher  einen  solchen  Eid  oder  einen  allgemeinen  Diensteid
geleistet,  so  genügt  die  Hinweisung  auf  denselben.

Das  Protokoll  über  die  stattgehabte  Verpflichtung  ist  den  Akten  der  Feldbereinigung
beizuschließen.

8.  21.
Zu  Art.  20.

Dem  Vorsitzenden  steht  die  unmittelbare  Leitung  der  Feldbereinigungsarbeiten
zu.  Er  entscheidet  darüber,  welche  Geschäfte  kollegialisch  zu  behandeln  sind,  beruft  die
Mitglieder  der  Vollzugskommission  zu  den  Sitzungen  und  anderen  gemeinschaftlichen
Geschäften  und  hat  für  den  ineinandergreifenden  Fortgang  der  einzelnen  Arbeiten  zu
sorgen.

Soweit  im  nachstehenden  nicht  besondere  Bestimmungen  gegeben  sind,  ist  der  Vorsitzende
  oder  sein  Stellvertreter  im  Namen  der  Vollzugskommission  zu  unterzeichnen  befugt.

Der  Vorsitzende  führt  ein  Geschäftstagbuch.

Der  Feldmesser  trägt  für  seine  sowie  für  die,  von  etwaigen  Gehilfen  gefertigten
Vermessungsarbeiten  die  Verantwortung  allein  und  genügt  daher  auch  eine  Beurkundung
dieser  Arbeiten  durch  seine  Unterschrift.  Im  übrigen  hat  der  Feldmesser  den  leitenden
Anordnungen  des  Vorsitzenden  bezüglich  der  Bereinigungsarbeiten  Folge  zu  geben,  den
Geschäften  der  Vollzugskommission  auf  Einladung  des  Vorsitzenden  anzuwohnen,  dem
letzteren  schriftlich  und  mündlich  jede  gewünschte  Auskunft  über  den  Stand  seiner  Arbeiten
und  Einblicke  in  letztere  zu  gewähren,  insbesondere  den  Zutheilungsentwurf  auf  Wunsch
des  Vorsitzenden  in  dessen  Beisein  oder  nach  vorgängiger  Besprechung  mit  ihm  zu  fertigen.

Der  Feldmesser  führt  ein  Geschäftstagbuch.

Ueber  alle  kollegialischen  Verhandlungen  der  Kommission,  auch  über  die  auf  dem
Feld  gepflogenen,  ist  von  dem  Vorsitzenden  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  neben  der
Angabe  von  Ort  und  Zeit  und  Bezeichnung  der  Anwesenden,  das  Wesentliche  der  Verhandlungen,
  namentlich  abweichende  Ansichten  einer  etwaigen  Minderheit,  sowie  die  gefaßten
  Beschlüsse  oder  ertheilten  Bescheide  enthält  und  von  sämmtlichen  Anwesenden  unterzeichnet
  wird.  Erachtet  der  Vorsitzende  die  von  der  Mehrheit  der  Kommission  gefaßten
Beschlüsse  für  ordnungswidrig,  so  hat  er  sofort  hierüber  an  die  Centralstelle  zu  berichten.

Auch  die  anzulegenden  Verzeichnisse  2c.  sind  mit  Ort  und  Datum  zu  versehen  und
soweit  nachstehend  nicht  besondere  Vorschriften  gegeben  sind,  dann,  wenn  der  Inhalt  das
        <pb n="268" />
        266

Ergebniß  kollegialischer  Berathung  oder  von  der  Vollzugskommission  zu  prüfen  ist,  von
sämmtlichen  Kommissionsmitgliedern,  in  den  anderen  Fällen  nur  von  dem  Vorsitzenden
und  Feldmesser  zu  unterzeichnen.  Ist  der  Vorsitzende  verhindert  und  der  Feldmesser  der
Stellvertreter  desselben,  so  ist  im  letztgenannten  Fall  ein  anderes  Mitglied  der  Vollzugskommission
  zur  Unterschrift  beizuziehen.

Die  den  Betheiligten  zugestellten  Urkunden  und  Verfügungen,  namentlich  die  Auszüge
aus  den  Besitzstands=  und  Zutheilungsregistern  müssen  in  deren  Besitz  gelassen  werden.

Beschlüsse,  welche  ohne  den  Vorsitzenden  gefaßt  worden  sind,  ohne  daß  derselbe  seinen
Stellvertreter  berufen  hatte,  bedürfen  seiner  nachträglichen  Zustimmung.

Ist  die  Vollzugskommission  infolge  eines  ohne  genügende  Entschuldigung  erfolgten
Ausbleibens  von  Mitgliedern  beschlußunfähig,  so  können  von  der  Centralstelle  den  ausgebliebenen
  Mitgliedern  die  Kosten  der  vereitelten  Tagfahrt  zugeschieden  werden.

Die  Führung  des  Protokolls  kann  von  dem  Vorsitzenden  auch  einem  andern  Mitglied
der  Vollzugskommission  übertragen  oder  kann  ein  geeigneter  Protokollführer  zugezogen
werden,  sofern  hiedurch  für  das  Unternehmen  keine  Kosten  erwachsen,  es  wäre  denn,  daß
in  außerordentlichen  Fällen  die  Centralstelle  solche  gestatten  würde.

Zur  Verwendung  von  Gehilfen  bedarf  der  Feldmesser  der  Erlaubniß  der  Centralstelle.
  Der  Bonitirung  und  der  Feststellung  des  Wegnetzes  hat  er  übrigens  stets  selbst
anzuwohnen;  auch  hat  er  den  Zutheilungsplan  selbst  zu  fertigen,  soweit  nicht  die  Centralstelle
  hievon  etwa  ausdrücklich  eine  Ausnahme  gestattet  hat.

Bezüglich  der  Verwendung  von  Gehilfen  zu  Vermessungen  und  Vermarkungen
kommen  die  hierüber  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  auch  bei  den  Bereinigungsarbeiten
zur  Anwendung.

§.  22.
Zu  Art.  20.

Der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  ist  befugt,  betheiligte  Grundbesitzer  oder
andere  Interessenten  zu  Verhandlungen  vorzuladen  und  im  Falle  des  Ausbleibens  den
Ortsvorsteher  um  Anwendung  der  gesetzlich  zulässigen  Zwangsmittel  anzugehen.

§.  23.
Zu  Art.  20.

Die  Belohnung  des  Vorsitzenden  wird,  sofern  auf  ihn  nicht  die  Vorschriften  des

Ditenregulativs  vom  23.  Juni  1873  (Reg.  Blatt  S.  269)  Anwendung  finden  oder  nicht
        <pb n="269" />
        267

eine  anderweitige  Regulirung  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  einge—
treten  ist,  von  der  Centralstelle  im  einzelnen  Falle  normirt.  Ueber  etwaige  Differenzen
entscheidet  das  Ministerium  des  Innern.

Der  Vorsitzende  hat  außerdem  Ersatz  der  baaren  Auslagen  für  Schreibmaterialien,
Porti  und  etwaige  Schreibaushilfe  anzusprechen.

Der  Feldmesser  erhält  seine  Belohnung  nach  Maßgabe  des  mit  ihm  abzuschließenden
und  von  der  Centralstelle  zu  genehmigenden  Vertrags.  Letzterer  muß  stets  genaue  Bestimmungen
  darüber  enthalten,  welche  Arbeiten  um  die  Aversalvergütung  zu  liefern  und
welche  besonders  zu  bezahlen  sind  (zu  vergl.  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Gebühren
der  öffentlichen  Feldmesser,  vom  22.  Dezember  1873  Reg.  Blatt  S.  448).

Unteraccorde  sind  unzulässig.

Die  übrigen  drei  Mitglieder  der  Vollzugskommission  und  die  Hilfspersonen  erhalten,
sofern  sie  nicht  nach  ihrer  sonstigen  Berufsstellung  zu  einem  höheren  Anspruch  berechtigt
sind  oder  von  der  Centralstelle  nicht  aus  besonderen  Gründen  anderweitige  Verfügung
getroffen  wird,  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  gleich  den  Mitgliedern  der  Gemeinderäthe
  nach  Maßgabe  der  K.  Verordnung  vom  14.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  312).

Wird  auf  Grund  des  Art.  53  des  Gesetzes  der  Pfandaktuar  oder  ein  Mitglied  der
Unterpfandsbehörde  berathend  beigezogen  (§.80  Abs.  4),  so  hat  dasselbe  neben  den  regulativmäßigen
  Reisekosten  (F.  12  der  K.  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  für  die  Güterbuchsführung
  und  die  Reisekosten  der  Hilfsbeamten,  vom  17.  Juni  1873  Reg.  Blatt
S.  243)  ein  Taggeld  von  8  MA  anzusprechen.

Sämmtliche  Gebührenforderungszettel  sind  von  dem  Vorsitzenden  zu  beurkunden  und
zutreffenden  Falls  unter  Anschluß  von  Auszügen  aus  den  Geschäftstagbüchern  des  Vorsitzenden
  und  des  Feldmessers  beziehungsweise  dessen  Gehilfen  zur  Prüfung  und  Zahlungsanweisung
  an  die  Centralstelle  einzusenden.

III.  Verfahren  bei  der  Ausführung  beschlossener  Feldbereinigungen.
S.  24.
Programm  der  Arbeiten.

In  der  ersten  Sitzung  der  Vollzugskommission  sind  die  wesentlichen  Grundlagen
des  Unternehmens,  wie  solche  sich  aus  den  Verhandlungen  der  Art.  8,  12  und  16  des
        <pb n="270" />
        268

Gesetzes  schließlich  ergeben  haben,  genau  festzustellen  und  ist  ein  Programm  über  die
Vornahme  der  verschiedenen  Arbeiten  zu  vereinbaren.

Als  Grundsatz  hat  zu  gelten,  daß  sämmtliche  Geschäfte  unbeschadet  der  Gründlichkeit,
  auf  dem  kürzesten  und  möglichst  wenig  kostspieligen  Wege  zu  erledigen  sind,  auch
aller  Bedacht  darauf  zu  nehmen  ist,  streitige  Punkte  sofort  gütlich  zu  schlichten.

Im  späteren  Verlauf  ist  besonders  darauf  zu  sehen,  daß  ein  Zusammentritt  der
Kommission  jeweilig  nur  dann  stattfindet,  wenn  die  von  ihr  zu  erledigenden  Geschäfte
gehörig  vorbereitet  sind.

I.  Besitzstandsermittlung  und  Einschätzung.
F.  25.
Uebersicht  der  Arbeiten.

Die  in  diesem  Verfahrensabschnitt  —  zur  Förderung  des  Ganzen,  soweit  nichts
anderes  vorgeschrieben  ist,  thunlichst  gleichzeitig  —  vorzunehmenden  Arbeiten  sind  folgende:
1.  die  Bestimmung  derjenigen  in  die  Bereinigungsfläche  fallenden  Grundstücke,  welche
aus  gesetzlichen  oder  Zweckmäßigkeitsgründen  von  der  Bereinigung  ausgeschlossen
werden  sollen;
.  die  Vermessung  der  Bereinigungsfläche  in  den  Fällen  des  Art.  4  Abs.  1  des  Gesetzes
  und  die  Anlegung  des  Sitnationsplans;
.  die  Erhebung  der  verschiedenen  rechtlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  Parzellen;
.  die  Einschätzung  (Bonitirung)  der  Bereinigungsfläche;
.  die  Feststellung  des  Meßgehalts  und  Werths  der  von  den  einzelnen  Theilnehmern
eingeworfenen  Flächen.

##

N  #

F.  26.
Feststellung  der  Bereinigungsfläche.

Vor  allem  hat  die  Vollzugskommission  die  Bereinigungsfläche  nach  der  Rihtung  zu
untersuchen,  ob  nicht  einzelne  Parzellen,  welche  nach  Art.  4  Abs.  2  des  Gesetzes  von  der
Theilnahme  befreit  sind  und  auch  im  Interesse  des  Ganzen  von  der  letzteren  ausgeschlossen
werden  sollten,  irrigerweise  unter  die  betheiligten  Grundstücke  aufgenommen  worden  sind,
desgleichen  ob  nicht  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  einzelne  in  die  Bereinigungsfläche  fallende
Grundstücke  von  dem  Unternehmen  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Art.  4  Abs.  4  und
        <pb n="271" />
        269

5  beziehungsweise  Art.  5  Abs.  2  des  Gesetzes  nachträglich  ausgeschlossen  und  andere
Grundstücke  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Art.  23  bis  25  des  Gesetzes  nachträglich
beigezogen  werden  sollten.  Zutreffenden  Falls  ist  den  angeführten  gesetzlichen  Bestimmungen
  gemäß  das  Weitere  einzuleiten.

Stellt  sich  erst  im  späteren  Verlauf  des  Verfahrens  die  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit
  einer  derartigen  Berichtigung  der  Bereinigungsfläche  heraus,  so  ist  in  gleicher
Weise  vorzugehen.  Vergl.  §.  47  unten.

8.  27.
Vermessung  der  Bereinigungsfläche.

Die  Vermessung  der  Gesammtbereinigungsfläche  in  den  Fällen  des  Art.  4
Abs.  1  des  Gesetzes  geschieht  durch  den  Bereinigungsfeldmesser  nach  den  für  die  Katastervermessung
  geltenden  Bestimmungen.

Eine  Vermessung  der  einzelnen  Grundstücke  hat  nur  in  besonderen  Fällen  zu  geschehen,
  wenn  die  Centralstelle  nach  Würdigung  der  hiefür  vorgebrachten  Gründe  die
Genehmigung  ertheilt  hat.  In  allen  anderen  Fällen  sind  die  Eigenthumsgrenzen  und
der  Meßgehalt  der  einzelnen  Grundstücke,  welcher  aus  dem  Sollinhalt  der  ganzen  Bereinigungsfläche
  zu  liquidiren  ist,  aus  den  Ergebnissen  der  Landes=  und  Fortführungsvermessung
  zu  ermitteln  und  ist  demgemäß  der  alte  Besitzstand  in  den  Situationsplan
(§.  28)  einzuzeichnen.

Die  für  Katastervermessungen  gegebenen  Fehlergrenzen  dürfen  auch  bei  den  geometrischen
  Arbeiten  für  Feldbereinigungen  nicht  überschritten  werden.

Bezüglich  der  Beiziehung  von  Urkundspersonen  und  Untergängern  zu  den  Vermessungen
  und  Vermarkungen  sind  die  allgemein  bestehenden  Vorschriften  maßgebend.

8.  28.
Aufzeichnung  des  Vermessungswerks.

Die  Gesammtbereinigungsfläche  ist  für  die  Regel  auf  einem  Situationsplan  zu
verzeichnen.  Ist  dies  der  Größe  des  Planes  wegen  unthunlich,  so  wird  dieselbe  in  passende,
durch  Wege,  Flüsse,  Wälder  u.  s.  w.  begrenzte  möglichst  große  Abtheilungen  zerlegt.

Der  Maßstab  der  Zeichnung  soll  für  Situationspläne  in  den  Fällen  des  Art.  4
Abs.  1  des  Gesetzes  in  der  Regel  wie  1:  1000  angenommen  werden.  Ausnahmen  hievon
bedürfen  der  Genehmigung  der  Centralstelle.

 

3
        <pb n="272" />
        270

Die  bestehenden  Eigenthumsgrenzen  sind  auf  dem  Situationsplan  mit  feinen  Tuschlinien
  auszuziehen.

Bäume,  für  welche  voraussichtlich  eine  Entschädigung  zu  geben  ist,  sind  im  Situationsplan
  einzuzeichnen.

Zur  Anfertigung  eines  Situationsplans  darf  nur  ein  kräftiges,  dauerhaftes,  gut
geleimtes  Zeichenpapier,  welches  auf  glatte  feine  Leinwand  aufzuziehen  ist,  verwendet
werden.

Wenn  in  den  Fällen  des  Art.  5  des  Gesetzes  die  Anfertigung  eines  Situationsplans
erforderlich  ist,  so  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  gleichfalls  Anwendung.

S.  29.
Ermittlung  der  rechtlichen  Verhältnisse.

Während  der  Anfertigung  des  Situationsplaus  ist  das  nach  dem  neuesten  Stand
der  Betheiligung  vom  Vorsitzenden  und  Feldmesser  erforderlichen  Falls  zuvor  richtig  gestellte
  Verzeichniß  der  betheiligten  Grundeigenthümer  und  Grundstücke  (Art.  6  Ziff.  2  des
Gesetzes)  dem  Gemeinderathe  zu  dem  Zweck  zu  übergeben,  um  bei  jeder  Parzelle  etwa
bestehende  besondere  rechtliche  Verhältnisse,  wie  Dienstbarkeits-,  Unterpfands-,  Leibgedings-,
Lehen-,  Fideikommiß=  und  sonstige  Realberechtigungen  bezw.  Lasten,  Eigenthumsverhältnisse
  (ob  Beibringen  des  Mannes,  der  Frau  oder  Eigenthum  der  Kinder,  ob  in  Errungenschaftsgesellschaft
  oder  in  Gütergemeinschaft  erworben),  Nutzuießung,  Pachtverhältnisse
u.  s.  w.  auf  Grund  der  öffentlichen  Bücher  und  Akten  in  dem  Verzeichniß  genau  einzuschreiben
  und  die  bereits  vorhandenen  Einträge  zu  kontrolliren,  auch  etwa  sonst  für  nothwendig
  oder  zweckmäßig  erachtete  Bemerkungen  anzufügen.  Etwaige  Anstände  sind  im
gewöhnlichen  Verfahren  zu  erledigen.

Andere  rechtliche  Verhältnisse  als  solche,  welche  in  den  öffentlichen  Büchern  eingetragen
  sind,  dürfen  nur  dann  aufgenommen  werden,  wenn  sämmtliche  Interessenten  sich
hiermit  zuvor  unterschriftlich  einverstanden  erklärt  haben.

Das  Verzeichniß  ist  von  dem  Gemeinderath  bezüglich  der  gemachten  Einträge  zu  beurkunden
  und  dem  Vorsitzenden  oder  dem  Feldmesser  kostenfrei  zu  übergeben.

Aenderungen  in  den  in  Abs.  1  oben  bezeichneten  Verhältnissen  während  des  Laufs
einer  Feldbereinigung  sind  sofort  von  dem  Gemeinderathe  der  Vollzugskommission  zum
Zweck  der  Berichtigung  der  Verzeichnisse  schriftlich  mitzutheilen.
        <pb n="273" />
        271

g.  30.
Bodenwerthsermittlung.

Die  Bodenwerthsermittlung  hat  den  Zweck,  den  bleibenden  Werth  der  Grundstücke
bezw.  ihrer  Theile  durch  Schätzung  zu  ermitteln.  ·
Die  Bonitirungsarbeiten  zerfallen:
1.  in  die  Aufstellung  der  Bodenklassen  für  die  gesammte  Bereinigungsfläche  und  die
Bestimmung  ihrer  Werthe  in  Geld  (die  Klassen  bildung)  und
2.  in  die  Einschätzung  der  Flächen  in  diese  Klassen.

F.  31.
Klassenbildung.

Zum  Zweck  der  Klassenbildung  hat  die  Vollzugskommission  die  ganze  Bereinigungsfläche
  zu  begehen,  in  allen  Theilen  der  letzteren  den  Boden  durch  Aufgraben  oder  Probebohrlöcher
  zu  untersuchen  und  nach  dieser  Besichtigung  für  die  einzelnen  Kulturarten
(Acker,  Wiese  u.  s.  w.)  die  Zahl  der  Bodenklassen,  deren  charakteristische  Kennzeichen  und
deren  Werth  in  Geld  festzustellen.

Hiebei  ist  zunächst  auf  der  ganzen  Bereinigungsfläche  der  beste  und  alsdann  der
schlechteste  Boden  aufzusuchen,  für  jeden  sein  Ertragswerth  nach  Ar  gemäß  den  in  §.  32
bezeichneten  Momenten  festzustellen  und  sein  Fundort  im  Situationsplan  zu  bezeichnen.

Hierauf  wird  ermittelt,  wie  viele  Abstufungen  vom  besten  bis  zum  schlechtesten  Boden
vorkommen,  womit  die  Zahl  und  die  Werthe  der  aufzustellenden  Klassen  gewonnen  werden.

Erstere  sollen  zur  Gewinnung  sicherer  Kennzeichen  für  die  Klassenunterschiede  sowie
zur  Vereinfachung  der  Einschätzung  und  Berechnung  nicht  allzu  zahlreich,  letztere  sollen
in  einem  möglichst  einfachen  Zahlenverhältniß  zu  einander  sein.  Die  Klassen  werden,
bei  der  besten  anfangend,  mit  römischen  Ziffern  I.,  II.,  III.  u.  s.  f.  bezeichnet.

Auch  für  die  Mittelklassen  sind  die  Ertragswerthe  festzustellen  und  auf  dem  Situationsplan
  zu  bezeichnen.

Schließlich  sind  an  verschiedenen  Stellen  der  Bereinigungsfläche  einzelne  Böden,  welche
nach  Lage  und  Beschaffenheit  die  Merkmale  der  verschiedenen  ermittelten  Bodenklassen
besonders  charakteristisch  zeigen,  vorzumerken  und  in  den  Situationsplan  einzuzeichnen,
        <pb n="274" />
        272

damit  für  die  spezielle  Einschätzung  behufs  der  Kontrolle  möglichst  sichere  Anhaltspunkte
gewonnen  werden  (Klassenmuster).
Ueber  die  Klassenbildung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

8.  32.
Hauptrücksichten  für  die  Klassenbildung.

Bei  der  Klassenbildung  sind  folgende  Umstände  zu  berücksichtigen:

1—

vo

.  die  Entstehungsart  des  Bodens  (ob  durch  Anschwemmung  oder  Verwitterung,  aus

welchen  Gesteinsarten  u.  s.  w.);

die  Beschaffenheit  der  Ackerkrume

a)  nach  ihrer  Zusammensetzung  (aus  Thon,  Sand,  Kalk,  Humus  u.  s.  w.),
b)  nach  ihren  Formbestandtheilen  (feine  Erde,  Steine,  Wurzelreste  u.  s.  w.),
0)  nach  ihrer  Tiefgründigkeit;

.  die  Beschaffenheit  des  Untergrunds

a)  in  Beziehung  auf  seine  Bestandtheile,
b)  in  Beziehung  auf  sein  Verhalten  zu  Grund=  und  Tagwasser;

.  die  Lage  des  Bodens

a)  nach  der  Himmelsgegend,
b)  ob  hoch  oder  tief,
I)  ob  eben  oder  geneigt.
§.  33.
Einschätzung  der  Bereinigungsfläche  in  Klassen.
Bonitirungsabschnitte.

Nach  vollendeter  Klassenbildung  wird  die  gesammte  Bereinigungsfläche  in  die  aufgestellten
  Klassen  eingeschätzt,  wobei  weder  auf  Eigenthumsgrenzen,  noch  auf  Regelmäßigkeit
  der  Figur  irgend  Rücksicht  genommen,  sondern  nur  jeweilig  ermittelt  wird  und  zwar
erforderlichen  Falls  durch  Probelöcher,  wie  weit  die  gleiche  Bodenbeschaffenheit  sich  erstreckt.



Die  Vollzugskommission  hat  das  Recht,  Ackerfeld,  welches  sich  nach  Lage  oder  Beschaffenheit
  besser  zu  Wiesland  eignen  würde,  unter  Wiesland  aufzunehmen  und  umgekehrt
  unter  denselben  Voraussetzungen  Wiesland  unter  Ackerfeld.

Jede  zusammenhängende  Fläche,  welche  derselben  Klasse  angehört,  bildet  einen  be-
        <pb n="275" />
        273

sonderen  Abschnitt  (Bonitirungsabschnitt).  Die  Grenzen  dieser  Abschnitte  sind  unmittelbar
  nach  erfolgter  Ermittlung  mit  Pfählen  zu  bezeichnen  und  von  dem  Feldmesser
auf  die  alten  Grenzen  einzumessen.  Das  Ergebniß  hat  derselbe  mit  Bleistift  in  die
Bonitirungsbroullions,  d.  h.  in  Kanzleiformat  gefertigte  Pauskopien  des  Situationsplans
einzutragen  und  zu  Hause  mit  grüner  Farbe  einzuzeichnen.  Diese  Einzeichnung  ist  von
den  übrigen  Mitgliedern  der  Vollzugskommission  zu  prüfen  und  auf  den  Broullions
gleichfalls  zu  unterzeichnen.

Hierauf  sind  die  Bonitirungsgrenzen  von  dem  Feldmesser  auf  Grund  der  Vermessungsergebnisse
  in  den  Situationsplan  mit  grüner  Farbe  maßstäblich  einzuzeichnen;
auch  sind  die  Klassenziffern  beizuschreiben.

Bei  Zweifeln,  in  welche  Klasse  der  eine  oder  andere  Boden  einzuschätzen  ist,  hat
stets  eine  Vergleichung  mit  den  Klassenmustern  (§.  31)  zu  erfolgen.

Abänderungen,  welche  etwa  später  infolge  von  Einwendungen  (Art.  31  des  Gesetzes)
vorgenommen  werden  müssen,  dürfen  nicht  radirt  werden,  sondern  es  sind  die  ungültigen
Linien  zu  durchstreichen.

g.  34.
Besondere  Rücksichten  bei  der  Einschätzung  in  die  Klassen.

Bei  der  Einschätzung  des  Bereinigungsfelds  in  die  einzelnen  Klassen  sind  neben  der
in  §.  32  bezeichneten  Beschaffenheit  desselben  den  besonderen  Verhältnissen  des  einzelnen
Falls  entsprechend  auch  diejenigen  Momente  zu  berücksichtigen,  welche,  abgesehen  von  den
in  §.  32  aufgeführten,  auf  den  gemeinen  Werth  der  einzelnen  Grundstücke  Einfluß  haben.
Infolge  hievon  kann  es  geboten  sein,  einzelne  Flächen  trotz  der  Uebereinstimmung  der
Böden  mit  den  Klassenmustern  in  höhere  oder  niedere  Klassen  einzutheilen.  Diese  Momente
  können  sowohl  solche  sein,  welche  einen  unmittelbaren  Einfluß  auf  die  Ertragsfähigkeit
  der  Böden  ausüben,  als  auch  andere,  wie  z.  B.  Lage  zum  Ort,  bisherige  Zugänglichkeit
  rc.

Als  örtliche  Einflüsse,  welche  geeignet  sind,  die  Ertragsfähigkeit  dauernd  zu  vermindern,
  können  beispielsweise  bezeichnet  werden:  zeitweise  Ueberschwemmungen,  das  Auftreten
von  Hungerquellen  oder  stauender  Nässe,  die  häufige  Wiederkehr  von  Pilzkrankheiten
(Mehlthau  und  dergl.);  häufige  Beschädigung  der  Feldfrüchte  durch  Hagelschlag,  Frost
und  Dürre,  Wild  und  Hühner;  die  Lage  an  einem  Waldrand  oder  an  Baumpflanzungen,
        <pb n="276" />
        274

welche  theils  durch  Beschattung,  theils  durch  Baumwurzeln  den  Ackerfrüchten  schaden,
desgleichen  auch  Grunddienstbarkeiten,  welche  ein  Hinderniß  für  die  vollständige  Benützung
und  Verbesserung  der  Böden  abgeben.  (Vergl.  Ges.  Art.  27.)

Umgekehrt  kann  beispielsweise  die  Ertragsfähigkeit  dauernd  erhöht  worden  sein  durch
bauliche  Anlagen  wie  Schutzdämme,  Drainage,  Abzugsgräben,  Dohlen  und  Brücken,  Bewässerungsanlagen
  oder  durch  gewisse  Arbeiten,  wie  z.  B.  Auffüllen  tiefer  Stellen,  Ausbrechen
  von  Felsen,  Herrichtung  bequemer  Zufahrtswege  u.  dergl.

S.  35.
Ermittlung  des  Verkehrswerths.

Ermittelt  die  Vollzugskommission  neben  dem  Ertragswerth  auch  den  Verkehrswerth
  der  Bodenklassen,  was  ohne  besondere  Gründe  nicht  zu  unterlassen  ist,  so  hat
dies  in  der  Weise  zu  geschehen,  daß  erhoben  wird,  welches  der  Kaufpreis  für  1  Ar  der
einzelnen  Klassen  ist,  oder  welcher  Pachtpreis  hiefür  entrichtet  wird  und  letzternfalls,  welchem
  Kapitalwerth  die  Rente  entspricht.

Ergeben  sich  bei  dieser  Werthsermittlung  erhebliche  Unterschiede  gegenüber  der  Werthsschätzung
  nach  §.  32  ff.,  so  ist  die  Vollzugskommission  berechtigt  und  verpflichtet,  die
Klassenwerthe  unter  Berücksichtigung  der  Ergebnisse  der  beiderseitigen  Erhebungen  zu
regeln.

8.  36.
Aushilfsweise  Ermittlung  des  Rohertrags.

Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  kann  es  unter  Umständen  angezeigt  sein,  eine  spezielle
  Rohertragsermittlung  vorzunehmen.  Hievon  soll  jedoch  nur  dann  Gebrauch  gemacht
werden,  wenn  die  zu  vergleichenden  Böden  an  sich  mit  einem  und  demselben  Klassenmuster
  übereinstimmen.

S.  37.
Vorübergehende  Werthserhöhungen  und  Verminderungen.

Verhältnisse,  welche  den  Werth  eines  Grundstücks  nur  vorübergehend  erhöhen  oder
vermindern,  z.  B.  Obstbäume,  Weinstöcke,  Hopfenstöcke,  Ansaat  rc.,  dürfen  auf  die  Klassenbildung
  und  auf  die  Einschätzung  der  Flächen  in  die  Klassen  keinen  Einfluß  äußern.
Sie  sind  vielmehr  nach  Art.  26  Abs.  3  und  Art.  37  Ziff.  Ze  des  Gesetzes  in  Geld  abzuschätzen
  und  zur  Ausgleichung  zu  bringen.
        <pb n="277" />
        275

Die  Zeit,  wann  diese  Abschätzung  vorzunehmen  ist,  wird  der  Beschlußfassung  der
Vollzugskommission  im  einzelnen  Fall  überlassen.

Die  Ergebnisse  solcher  Abschätzungen  sind  in  einem  von  sämmtlichen  Mitgliedern
der  Vollzugskommission  zu  unterzeichnenden  Verzeichniß  niederzulegen.

F.  38.
Bonitirungsverzeichniß.

Nach  vollzogener  Bonitirung  sind  durch  den  Feldmesser  die  Flächen  der  einzelnen
Bonitirungsabschnitte  (§.  33)  sowie  die  zu  jeder  einzelnen  Parzelle  gehörigen  Antheile
an  den  letzteren  zu  berechnen.  Dies  hat  durch  mindestens  zwei  von  einander  unabhängige
  graphische  Methoden  zu  geschehen,  indem  aus  diesen  verschiedenen  Berechnungen
das  Mittel  gezogen  wird.  Nachdem  diese  gemittelten  Flächenmaße  der  Parzellenantheile
an  den  Bonitirungsabschnitten  auf  die  Flächeninhalte  der  Parzellen  abgeglichen  worden
sind  (§.  27),  wird  das  Ergebniß  nach  der  Reihenfolge  des  Situationsplans  mit
schwarzen  Zahlen  in  ein  Verzeichniß  (Bonitirungsverzeichniß)  eingetragen.

Hierauf  sind  nach  der  Klassenwerthsbestimmung  (§.  31  Abs.  1)  die  Geldwerthe
der  Antheile  jeder  einzelnen  Parzelle  an  den  Bonitirungsabschnitten  und  daraus  die
Geldwerthe  der  ganzen  Parzellen  zu  berechnen  und  mit  rothen  Zahlen  unter  die  schwarzen
Flächenzahlen  des  Bonitirungsverzeichnisses  zu  schreiben.

S.  39.
Kontrolle  der  Bonitirungszahlen.

Zur  Kontrolle  wird  die  ganze  Bereinigungsfläche  nach  den  bestehenden  Wegen,
Gräben  oder  sonstigen  festen  Grenzen  in  geeignete  Abtheilungen  (Kontrollmassen)
zerlegt.

Sodann  ist  von  dem  Feldmesser  der  Flächeninhalt  jeder  Kontrollmasse  und  ihrer
Gesammtheit  sowie  der  Flächeninhalt  sämmtlicher  Bonitirungsabschnitte  zu  berechnen.
Es  muß  nunmehr  mit  einander  übereinstimmen:

a)  die  Summe  der  in  der  Kontrollmasse  befindlichen  Grundstücksflächen,
b)  die  Summe  aller  in  die  Kontrollmasse  fallenden  Bonitirungsabschnitte,

c)  die  Summe  aller  Antheile  der  in  der  Kontrollmasse  befindlichen  Parzellen  an

den  Bonitirungsabschnitten.

Die  gleiche  Kontrollberechnung  ist  mit  den  berechneten  Geldwerthen  durchzuführen.
        <pb n="278" />
        276

S.  40.
Besitzstandsregister  und  Besitzstandsauszug.

Aus  dem  Bonitirungsverzeichniß  heraus  wird  das  Besitzstandsregister  und  hieraus
der  Besitzstandsauszug  für  jeden  einzelnen  Grundeigenthümer  aufgestellt.

In  dem  Besitzstandsregister  werden  die  sämmtlichen  betheiligten  Grundstücke
der  einzelnen  in  alphabetischer  Ordnung  aufeinanderfolgenden  Grundeigenthümer,  desgleichen
  am  Schluß  des  Registers  die  zu  gemeinsamen  Anlagen  dienenden  Flächen,  unter
Angabe  der  bei  den  einzelnen  Parzellen  etwa  bestehenden  besonderen  rechtlichen  Verhältnisse,
  zusammengestellt  und  sowohl  nach  ihrem  Flächengehalt  und  Geldwerth  im  Ganzen,
als  auch  nach  ihren  Antheilen  an  den  einzelnen  Bonitirungsabschnitten  für  jeden  Grundeigenthümer
  summirt.

Hierauf  sind  die  Besitzstandsauszüge  für  die  sämmtlichen  Theilnehmer  nach  den
Vorschriften  des  Art.  28  Abs.  1  des  Gesetzes  zu  fertigen.  Die  vorübergehenden  Werthserhöhungen
  und  Verminderungen  sind  in  dieselben  gleichfalls  insoweit  einzusetzen,  als  sie
in  diesem  Stadium  des  Verfahrens  bereits  ermittelt  sind.

Die  nach  Art.  28  Abs.  2  des  Gesetzes  für  dinglich  Berechtigte  gleichfalls  zu  fertigenden
Auszüge  sind  auf  die  betreffenden  Parzellen  und  die  in  Frage  kommenden  rechtlichen
Verhältnisse  zu  beschränken.  ,

Das  Besitzstandsregister  ist  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Vollzugskommission
zu  unterzeichnen;  bei  den  Besitzstandsauszügen  genügen  die  Unterschriften  des  Vorsitzenden
und  des  Feldmessers.

Die  Besitzstandsauszüge  sind  den  Betheiligten  gegen  Bescheinigung  zustellen  zu
lassen,  bei  Auswärtigen  durch  die  Ortsvorsteher  oder  als  eingeschriebener  Brief.

Die  Centralstelle  kann,  sofern  sie  es  für  geboten  erachtet,  verlangen,  daß  das  ganze
Besitzstandswerk  zur  Revision  vorgelegt  werde,  ehe  die  Besitzstandsauszüge  ausgefolgt

werden.
8.  41

Offenlegung  der  Besitzstandsaufnahme.

Nach  erfolgter  Aushändigung  der  Besitzstandsauszüge  an  die  Betheiligten  ist  sofort
Vorlage  an  das  Oberamt  zu  machen,  damit  dasselbe  in  Gemäßheit  des  Art.  28  des
Gesetzes  die  Offenlegung  der  Besitzstands=  und  Einschätzungsakten  auf  dem  Rathhaus
oder  an  einem  sonst  hiezu  geeigneten  Orte  veranlasse.
        <pb n="279" />
        277

Hiebei  sind  zur  allgemeinen  Einsichtnahme  auszulegen:

1.  der  Situationsplan  mit  den  eingezeichneten  Eigenthums=  und  Bonitirungsgrenzen,

2.  die  Bonitirungsprotokolle  der  Vollzugskommission,

3.  das  Bonitirungsverzeichniß,

4.  das  Besitzstandsregister,

5.  das  Verzeichniß  über  die  bis  dahin  ermittelten  vorübergehenden  Werthserhöhungen

und  Verminderungen.

Die  Bekanntmachung  nach  Art.  28  Abs.  4  des  Gesetzes  hat  den  Vorschriften  des
§.  9  Abs.  3  gemäß  zu  erfolgen.  In  derselben  ist  auch  hervorzuheben,  daß  die  Mitglieder
der  Vollzugskommission  auf  Verlangen  bereit  seien,  das  von  ihr  eingehaltene  Verfahren
auf  der  Tagfahrt  mündlich  zu  erläutern.

§.  42.
Besitzstands=  und  Einschätzungstagfahrt.

Auf  der  Besitstands-  und  Einschätzungstagfahrt  sind  zunächst  die  bisherigen
Arbeiten  von  einem  Vollzug  smitglied,  soweit  dies  der  leitende  Beamte  nicht
selbst  übernimmt,  zu  erläutern  und  sind  vorgebrachte  Einwendungen  sofort  zu  prüfen  und
womöglich  mündlich  zu  erledigen.

Erklärt  der  Betreffende  nicht  ausdrücklich,  daß  er  durch  die  erlangte  Aufklärung  beruhigt
  sei,  so  ist  das  Vorbringen  zu  Protokoll  zu  nehmen.

Die  bei  dem  Oberamt  vor  der  Tagfahrt  schriftlich  eingereichten  Einwendungen  sind,
auch  wenn  über  dieselben  auf  der  Tagfahrt  nicht  verhandelt  wird,  im  Protokoll  kurz  zu
erwähnen.

Ueber  die  nicht  sofort  erledigten  und  erforderlichen  Falls  von  der  Vollzugskommission
an  Ort  und  Stelle  näher  zu  prüfenden  Beschwerden  ist  in  Gemäßheit  der  Art.  29  bis  31
des  Gesetzes  und  der  §§.  43  und  44  sowie  des  §.  99  unten  das  Weitere  einzuleiten.

Obwohl  auf  der  Besitzstands=  und  Einschätzungstagfahrt  zunächst  nur  über  Einwendungen
  bezüglich  Fläche  und  Werth  zu  verhandeln  ist,  so  bleibt  es  doch  dem  sachverständigen
  Ermessen  des  Leiters  der  Verhandlungen  überlassen,  am  Schlusse  der  letzteren
auch  etwaige  Wünsche,  welche  für  die  Fertigung  des  Uebersichtsplans  von  Werth  sein
dürften,  entgegenzunehmen  und  zu  Protokoll  zu  bringen.

4
        <pb n="280" />
        278

Das  Protokoll  ist  von  dem  leitenden  Beamten  und  seinem  Protokollführer,  sowie
von  der  Vollzugskommission  und  dem  etwa  anwesenden  Abgesandten  der  Centralstelle  zu
unterzeichnen.

8.  43.
Beschwerden  gegen  den  Meßgehalt.

Wird  gegen  einen  vom  Bereinigungsfeldmesser  ermittelten  Flächengehalt  Einwendung
erhoben,  so  ist  jener  verpflichtet,  nach  vorausgegangener  Einladung  des  Eigenthümers
oder  seines  Vertreters  nochmals  zu  messen,  bezw.  den  Meßgehalt  der  in  verschiedene
Boden=  und  Werthsklassen  fallenden  Theile  des  Grundstücks  zu  untersuchen.  Erweist
sich  die  Angabe  des  Feldmessers  als  richtig,  worüber  in  Anstandsfällen  die  Vollzugskommission
  und  endgültig  die  Centralstelle  entscheidet,  so  hat  der  Einsprache  erhebende
Grundeigenthümer  die  Kosten  der  veranlaßten  Arbeit  zu  tragen;  im  umgekehrten  Fall
muß  der  Feldmesser  ohne  weitere  Belohnung  die  erforderlichen  Arbeiten  ausführen.

Glaubt  der  Grundeigenthümer  auch  bei  dem  so  gewonnenen  Ergebniß  der  wiederholten
  Messung  sich  nicht  bernhigen  zu  können,  so  steht  es  ihm  bei  Ausschlußvermeidung
frei,  innerhalb  der  Frist  von  Einer  Woche  von  der  urkundlichen  Eröffnung  jenes  Ergebnisses
  an  eine  weitere  Messung  bei  der  Vollzugskommission  zu  beantragen.  Auf
ergangene  Vorlage  läßt  die  Centralstelle  nach  vorausgegangener  Einladung  des  Grundeigenthümers,
  sowie  unter  Zuziehung  des  beim  Geschäft  thätig  gewesenen  Feldmessers,
durch  einen  ihrer  Techniker  oder  durch  einen  Vermessungsrevisor  eine  Prüfung  vornehmen
und  bestimmt  hiernach,  wie  der  Flächengehalt  anzusetzen  sei  und  wer  die  Kosten  dieser
weiteren  Messung  zu  tragen  habe.  Letztere  sind  gleichwie  diejenigen  der  wiederholten
Messung  in  der  Regel  dann,  wenn  die  Angabe  des  Bereinigungsfeldmessers  als  richtig
sich  erweist,  dem  Einwendung  erhebenden  Grundeigenthümer,  im  umgekehrten  Fall  dem
Bereinigungsfeldmesser  zuzuscheiden.

Ist  eine  wiederholte  Messung  durch  denselben  Feldmesser  (Abs.  1)  nicht  oder  nur
mit  unverhältnißmäßigen  Kosten  ausführbar  und  deshalb  unterblieben,  so  hat  die  Kosten
der  weiteren  Messung  (Abs.  2)  dann,  wenn  die  erste  nach  der  Entscheidung  der  Centralstelle
  als  unrichtig  sich  erweist,  die  gemeinschaftliche  Kasse  (Ges.  Art.  56)  zu  tragen.

Eine  Beschwerde  gegen  die  auf  Grund  der  weiteren  Messung  (Abs.  2  und  3)  erfolgte
Feststellung  des  Maßes  ist  ausgeschlossen.
        <pb n="281" />
        279

8.  44.
Beschwerden  gegen  die  Einschätzung.

Beschwerden  an  die  Centralstelle  gegen  das  Ergebniß  der  in  Gemäßheit  des  Art.  31
Abs.  1  des  Gesetzes  vorgenommenen  Prüfung  der  Schätzung  sind  innerhalb  der  in  Art.  31
Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Frist  bei  der  Vollzugskommission  beziehungsweise
bei  der  von  letzterer  um  die  Eröffnung  des  Bescheids  ersuchten  Behörde  schriftlich  einzureichen.


Von  der  Zeit  der  Vornahme  einer  wiederholten  Schätzung  (Ges.  Art.  31  Abs.  2)
sind  die  Beschwerdeführer  durch  die  Vollzugskommission  in  Kenntniß  zu  setzen,  damit  sie
derselben  anwohnen  können.

2.  Fertigung  des  Uebersichtsplaus.
g.  45.
Vorarbeiten.  Kulturingenieur.

Für  die  Entwerfung  des  Uebersichtsplans  sind  erforderlichenfalls  zunächst  spezielle
Vorarbeiten,  wie  Aufnahmen,  Nivellements  u.  s.  w.  zu  machen  und  zwar  sofern  es  sich
um  gleichzeitige  Ansführung  von  Kulturverbesserungsanlagen  handelt  (Art.  32  Abs.  4  des
Gesetzes),  in  stetem  Benehmen  mit  dem  Kulturingenieur.

Auch  in  sonstigen  Fällen  bleibt  es  der  Centralstelle  unbenommen,  letzteren  auf  ihre
Kosten  mit  einer  Untersuchung  an  Ort  und  Stelle  und  der  technischen  Leitung  jener
Vorarbeiten,  beziehungsweise  auf  Ansuchen  der  Vollzugskommission  mit  deren  Berathung
zu  beauftragen.

S.  46.
Aufstellung  des  Uebersichtsplans.

Der  Ucebersichtsplan  ist  von  der  Vollzugskommission  mit  der  größten  Ueberlegung,
Sorgfalt  und  Unparteilichkeit  nur  nach  allgemeinen  Gesichtspunkten  möglichster  Zweckmäßigkeit,
  unter  genauer  Erwägung  der  besonderen  lokalen  Verhältnisse,  sowie  unter
umsichtiger  Beobachtung  der  Vorschriften  des  Art.  32  Abs.  2  bis  5  des  Gesetzes  zu  entwerfen.
  Hiebei  ist  davon  auszugehen,  daß  alle  betheiligten  Grundstücke  möglichst  gute
Zufahrten  und  in  den  Fällen  des  Art.  4  des  Gesetzes  zweckmäßige  Gestalt  und  Richtung
erhalten,  daß  Grundstücke  durch  Wege  und  Gräben  nicht  durchschnitten  und  daß  Um-
        <pb n="282" />
        280

gestaltungen,  Verlegungen  und  Zusammenlegungen,  soweit  solche  zur  Anlage  eines  zweckmäßigen
  Weg=  und  Grabennetzes  mit  leicht  fahrbaren  Hauptwegen  unentbehrlich  sind,
herbeigeführt  werden.

Ueber  die  nach  Art.  41  des  Gesetzes  bezüglich  der  künftigen  Unterhaltung  gemeinsamer
  Anlagen  geführten  Verhandlungen  und  getroffenen  Feststellungen  der  Vollzugskommission
  sind  genaue  Protokolle  aufzunehmen.  Soweit  nicht  Uebereinkünfte  unter  den
Betheiligten  erzielt  werden  konnten,  sind  die  getroffenen  Entscheidungen  den  letzteren,
nach  der  gemäß  §.  51  erfolgten  Genehmigung  des  Uebersichtsplans,  durch  die  Vollzugskommission
  zu  eröffnen  (vergl.  Art.  41  letzter  Absatz  des  Gesetzes).

Der  Entwurf  zu  sämmtlichen  neuen  gemeinsamen  Anlagen  ist  auf  Grund  vorangegangener
  Absteckung  und  Aufnahme  in  den  Sitnationsplan  einzuzeichnen.

Ist  die  Vollzugskommission  der  Ansicht,  daß  mit  einer  Feldbereinigung  Kulturverbesserungsanlagen
  verbunden  werden  sollten,  so  hat  sie  hierüber  gesonderte  Vorlage
an  die  Centralstelle  zu  machen,  welche  hierauf  das  Weitere  zu  verfügen  hat.

8.  47.
Nachträgliche  Aenderungen  des  Plans.

Hält  die  Vollzugskommission  bei  der  Ansarbeitung  des  Uebersichtsplaus  eine  wesentliche
  Aenderung  des  nach  Art.  16  des  Gesetzes  genehmigten  Plans  für  geboten  oder  erscheint
  ihr  wenigstens  der  nachträgliche  Ausschluß  einzelner  Grundstücke  aus  der  Theilnahme
bezw.  die  nachträgliche  Beiziehung  einzelner  Grundstücke  zur  Theilnahme  als  zweckmäßig,
so  hat  sie  nach  Art.  17  Abs.  2  bezw.  Art.  22  oder  23  des  Gesetzes  das  Erforderliche
einzuleiten.  Vergl.  §.  26  oben.

S.  48.
Breite  der  Feldwege.

Die  Feldwege  sollen  stets  eine  den  Verhältnissen  entsprechende  Breite  erhalten.
Hauptfeldwege  sollen  mindestens  4,  5m,  andere  Feldwege  mindestens  3,  5öm  breit  sein.
Ausnahmen  hievon  bedürfen  der  ausdrücklichen  Gemehmigung  der  Centralstelle.

8.  49.
Befreiung  von  Flächenbeiträgen.

Gewähren  gemeinschaftliche  Anlagen  oder  Theile  von  solchen,  zu  welchen  Flächenabtretungen
  nothwendig  sind,  einzelnen  Theilnehmern  keinen  oder  einen  erheblich  geringeren
        <pb n="283" />
        281

Vortheil  als  den  anderen  Theilnehmern,  so  hat  solche  die  Vollzugskommission  unter  gewissenhafter
  Erwägung  aller  in  Betracht  kommenden  sachlichen  Verhältnisse,  insbesondere
auch  des  Umstandes,  daß  ein  derartiges  Grundstück  von  den  gemeinsamen  Anlagen  im
ganzen  Vortheil  haben  kann,  in  Gemäßheit  des  Art.  58  des  Gesetzes  von  Beiträgen  an
Flächen  in  entsprechendem  Verhältniß  freizulassen.

Dies  gilt  auch  bezüglich  der  Freilassung  einzelner  Grundeigenthümer  von  Beiträgen
au  Fläche  und  Geld  auf  Grund  des  Art.  58  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes.

Die  gewährten  Ausnahmen  sind  in  einem  Protokoll  aufzuführen  und  eingehend  zu
begründen;  letzteres  ist  der  Vorlage  nach  Art.  35  des  Gesetzes  zur  Prüfung  und  Genehmigung
  durch  die  Centralstelle  anzuschließen.

8.  50.
Vorausbeiträge.

Liegen  Gründe  vor,  in  Gemäßheit  des  Art.  57  des  Gesetzes  den  Eigenthümern
einzelner  Grundstücke  die  besonderen  Kosten  einzelner  Anlagen  oder  Einrichtungen  zuzuscheiden
  oder  einen  Vorausbeitrag  zu  den  Kosten  von  Weganlagen  aufzulegen,  so  hat  die
Vollzugskommission  hierüber  ein  Protokoll  zu  führen,  aus  welchem  die  bei  der  Auflegung
und  Berechnung  solcher  besonderen  Lasten  befolgten  Grundsätze  ersichtlich  sind.  Das
Protokoll  ist  der  Centralstelle  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen.

F.  51.
Genehmigung  des  Uebersichtsplans.

Der  Prüfung  des  Ulebersichtsplans  hat  die  Centralstelle,  erforderlichenfalls  nach
vorgängiger  Einholung  eines  Gutachtens  des  Kulturingenieurs  (vergl.  insbesondere  Art.  32
Abs.  4  des  Gesetzes)  oder  nach  vorgängigen  Erhebungen  in  Gemäßheit  des  Art.  32  letzter
Absatz  des  Gesetzes,  stets  die  größte  Sorgfalt  angedeihen  zu  lassen.  Die  Genehmigung
erfolgt  nach  freiem  Ermessen  und  kann  deshalb  an  Abänderungsbedingungen  geknüpft
werden;  doch  soll  über  eingreifende  Aenderungen  des  Plaus  stets  zuvor  die  Vollzugskommission
  gehört  werden,  welcher  es  unbenommen  bleibt,  sich  in  Anstandsfällen  mit  den
von  der  beabsichtigten  Aenderung  vorzugsweise  betroffenen  Grundeigenthümern  oder
sonstigen  Interessenten  zuvor  ins  Benehmen  zu  setzen.

Nach  endgültiger  Feststellung  des  Weg=  und  Grabennetzes  ist  dasselbe  zu  vermarken.
        <pb n="284" />
        282

3.  Fertigung  des  Zutheilungsplans.
g.  52.
Verzeichniß  der  gemeinschaftlichen  Anlagen.  Theilungsmasse.

Sind  mit  der  Genehmigung  des  Uebersichtsplans  die  gemeinsamen  Anlagen  und
etwaige  von  der  Feldbereinigung  im  gegebenen  Fall  unzertrennliche  Kulturverbesserungen
genehmigt,  so  sind  die  Flächen  zu  berechnen,  welche  zur  Ausführung  sämmtlicher  gemeinsamer
  Anlagen  erforderlich  sind.  Der  Meßgehalt  und  Klassenwerth  der  einzelnen  hiezu
erforderlichen  Flächenabschnitte  ist  in  ein  Verzeichniß  der  künftigen  gemeinsamen
Anlagen  zusammenzutragen.

Zeigt  sich  bei  der  Vergleichung  des  Gesammtflächenwerths  der  früheren  und  der
künftigen  gemeinsamen  Anlagen  ein  Mehrerforderniß  für  die  künftigen  gemeinsamen  Anlagen,
  so  wird  dasselbe,  zutreffendenfalls  mit  einem  Zuschlag  in  Gemäßheit  des  Art.  33
Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes,  dem  Grundeigenthum  sämmtlicher  Betheiligten  (vergl.  übrigens
Abs.  3  unten)  nach  dem  Werthsantheil  ihrer  eingeworfenen  Grundstücke  entnommen.
Zeigt  sich  dagegen  ein  Ueberschuß,  so  wird  dieser,  zutreffendenfalls  nach  erfolgtem  Abzug
in  Gemäßheit  des  Art.  33  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes,  dem  Grundeigenthum  der  sämmtlichen
  Betheiligten  behufs  Vertheilung  nach  dem  Werthsantheil  ihrer  eingeworfenen
Grundstücke  hinzugeschlagen.

Hienach  erhält  man  die  Theilungsmasse,  welche  unter  sämmtliche  Theilnehmer
nach  §.  53  zu  vertheilen  ist.

In  den  Fällen  des  Art.  58  des  Gesetzes  (§.  49  oben)  ist  der  Werth  des  Flächenbeitrags,
  welcher  auf  die  begünstigten  Parzellen  fällt,  auf  die  nicht  begünstigten  Parzellen
gleichfalls  umzulegen,  wofern  der  auf  die  begünstigten  Parzellen  entfallende  Flächenbeitrag
  nicht  einem  nach  Art.  33  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  gemachten  Zuschlag  entnommen
werden  kann.

g.  53.
Berechnung  der  Ansprüche.

Die  Vertheilung  der  Theilungsmasse  (§.  52  Abs.  3)  erfolgt  in  der  Weise,  daß  auf
Grund  des  Besitzstandsregisters  für  jeden  einzelnen  Betheiligten  sein  verhältnißmäßiger
Antheil  sowohl  am  Abzug  oder  Zuschuß  für  den  Geldwerth  der  gemeinsamen  Anlagen
        <pb n="285" />
        283

(§.  52  Abs.  2)  als  auch  am  Geldwerth  der  Theilungsmasse  (§.  52  Abf.  3)  berechnet
und  erstere  Summe  von  letzterer  Summe  abgezogen,  bezw.  ihr  zugeschlagen  wird.

Das  Ergebniß  bildet  für  den  einzelnen  Grundeigenthümer  den  in  Geld  ausgedrückten
Anspruch  an  die  Theilungsmasse,  womit  derselbe  bei  der  Zutheilung  in  entsprechender
Bodenfläche  und,  soweit  erforderlich  und  nach  Art.  37  des  Gesetzes  zulässig,  in  Geld  zu
befriedigen  ist.

§.  54.
Tagfahrt  zur  Vorbringung  von  Wünschen.

Eine  Tagfahrt  zur  Vorbringung  von  Wünschen  bezüglich  der  Zutheilung  ist  nur
abzuhalten,  wenn  hiezu  besondere  Gründe  vorliegen.

Dieselbe  ist  einige  Tage  zuvor  in  der  Gemeinde  bezw.  den  Gemeinden  auf  ortsübliche
  Weise  bekannt  zu  machen  und  von  dem  Vorsitzenden  der  Vollzugskommission  zu
leiten.

Wünsche,  welche  Beachtung  verdienen,  sind  zu  Protokoll  zu  nehmen.

Der  Vorsitzende  ist  berechtigt,  auch  den  Ortsvorsteher  um  die  Entgegennahme  von
Wünschen  zu  ersuchen.  "

g.  55.
Aufstellung  und  Berechnung  der  Elemente.

Zur  Erleichterung  der  Zutheilungsarbeit,  sowie  zur  rascheren  Auffindung  etwaiger
Rechnungsfehler  hat  in  der  Regel  der  Feldmesser  vor  Beginn  des  Zutheilungsentwurfs
eine  Uebersicht  über  die  Theilungsmasse  durch  Berechnung  der  sog.  Elemente  sich  zu  verschaffen.
  Diese  besteht  darin,  daß  Abtheilungen,  welche  durch  das  neue  Wegnetz  entstanden
sind,  in  eine  Anzahl  paralleler  Streifen  (Elemente)h  zerlegt  werden,  welche  ihrer  Längenrichtung
  nach,  soweit  thunlich,  mit  derjenigen  der  neuen  Grundstücke  übereinstimmen.
Die  Elemente  sind  ihrem  Meßgehalt  und  Werth  nach  einzeln  zu  berechnen.

g.  66.
Bildung  besonderer  Massen.

Enthält  die  Bereinigungsfläche  verschiedene  Kulturarten,  so  sind  in  der  Regel  für
jede  Kulturart  besonders  zu  vertheilende  Massen  zu  bilden,  wobei  jedoch  Ackerland,
welches  an  sich  oder  wegen  der  Lage  besser  zum  Wiesland  sich  eignet,  zur  Masse  der
        <pb n="286" />
        284

Wiesen,  und  Wiesland,  welches  sich  besser  zu  Ackerland  eignet  oder  vereinzelt  im  Ackerland
  liegt,  zur  Masse  des  Ackerlands  geschlagen  werden  kann  (vergl.  S.  39).

S.  57.
Zutheilungsentwurf.

Die  Fertigung  des  Zutheilungsentwurfs  ist  nach  Art.  36  Abs.  3  des  Gesetzes  Aufgabe
  des  Feldmessers.  Hiebei  sind  neben  dem  Grundsatz,  daß  bei  allen  Betheiligten  eine
vollständige  Ausgleichung  des  alten  und  neuen  Besitzstands  erfolgen  soll,  die  Vorschriften
des  Art.  36  Abs.  3  und  Art.  37  des  Gesetzes  genau  zu  beachten.

Handelt  es  sich  bei  einer  neuen  Feldeintheilung  zugleich  um  Zusammenlegung,  so
ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  soweit  es  ohne  erhebliche  Beeinträchtigung  entgegenstehender
anderweitiger  Interessen  thunlich  ist,

a)  kleinen  Grundeigenthümern  ihren  Ersatz  an  Grund  und  Boden  in  der  Nähe

ihres  Wohnorts  zuzutheilen,  «

b)  denjenigen,  welche  schon  bisher  in  einem  Theil  der  Markung  zusammenhängende

größere  Flächen  inne  hatten,  dort  ihren  Grundbesitz  anzuweisen.

Auch  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Zusammenlegung  nicht  eigentlicher  Zweck
der  Feldbereinigung  ist,  sollen  in  Gemäßheit  des  Art.  36  Abs.  3  des  Gesetzes  Wünsche
der  einzelnen  Betheiligten  auf  Parzellenverminderung  wenn  irgend  möglich  erfüllt  werden.

Bevor  der  Feldmesser  mit  seiner  Arbeit  beginnt,  hat  die  Vollzugskommission  die
Hauptgrundsätze,  nach  welchen  er  bei  der  Zutheilung  zu  verfahren  hat,  zu  berathen  und
festzustellen.

Der  ausgearbeitete  Zutheilungsentwurf  ist  von  der  Vollzugskommission  genau  zu
prüfen  und  erforderlichen  Falls  in  wiederholten  Sitzungen  richtig  zu  stellen.

S.  58.
Geldentschädigungen.

Die  Größe  der  nach  Art.  37  Ziff.  3  und  erforderlichenfalls  nach  Art.  27  Satz  2  des
Gesetzes  zu  bemessenden  Geldentschädigungen,  welche  den  einzelneu  Grundeigenthümern
von  der  Vollzugskommission  zuzuerkennen  bezw.  aufzuerlegen  sind,  richtet  sich  nach  der
Größe  des,  billiger  Erwägung  zu  unterstellenden,  Vortheils  oder  Nachtheils,  welcher  aus
der  Abtretung  oder  Zutheilung  von  Grundstücken  der  fraglichen  Art,  bezw.  aus  der
Aenderung  in  den  Dienstbarkeitsverhältnissen  erwächst.
        <pb n="287" />
        285

Ist  eine  unmittelbare  wechselseitige  Ausgleichung  unter  den  Betheiligten  selbst  nicht
ausführbar,  so  wird  der  Entschädigungsbetrag  in  die  Masse  geworfen  und  aus  der  Masse
geleistet.

Solche  Geldausgleichungen  sind  auf  Grund  des  Verzeichnisses  über  vorübergehende
Werthserhöhungen  und  Werthsverminderungen  (§.  37)  in  einem  besonderen  Verzeichniß
(Geldausgleichungsregister)  nach  der  Reihenfolge  des  Besitzstandsregisters  zusammenzustellen.


§.  59.
Regelung  der  rechtlichen  Verhältnisse  an  den  zugetheilten  Grundstücken.

Der  Regelung  der  rechtlichen  Verhältnisse  an  zugetheilten  Grundstücken  in  Gemäßheit
  des  Art.  37  Ziff.  5  des  Gesetzes  hat  die  Vollzugskommission  stets  die  größte  Sorgfalt
  zu  widmen.  Ueber  die  hierüber  etwa  geführten  Verhandlungen  sind  Protokolle  aufzunehmen.
  In  besonders  schwierigen  Fällen  ist  durch  besondere  Vorlage  bei  der  Centralstelle
  Instruktion  einzuholen.

Werden  in  Gemäßheit  des  Art.  39  des  Gesetzes  Grunddienstbarkeiten  auf  andere
Grundstücke  übertragen,  so  ist  der  Umfang  und  die  Art  der  Ausübung  dieser  Dienstbarkeiten
  genau  festzustellen.  Hierüber  sowie  über  die  durch  die  Feldbereinigung  entbehrlich
werdenden  Dienstbarkeiten  ist  von  der  Vollzugskommission  gleichfalls  ein  genaues  Protokoll
  aufzunehmen.

Sowohl  über  die  nach  Abs.  1  und  2  eintretenden  Aenderungen,  als  über  die  bestehenbleibenden
  unübertragbaren  Dienstbarkeiten  sind  in  dem  Zutheilungsregister  bei  den  einzelnen
  Parzellen  die  entsprechenden  Beisätze  zu  machen.  Junwieweit  die  Dienstbarkeiten
auch  in  den  Situationsplan  einzutragen  sind,  muß  dem  sachverständigen  Ermessen  des
Feldmessers  überlassen  bleiben.

Wird  durch  eine  neue  Feldeintheilung  ein  Obstbaum  an  die  Grenze  des  Grundstücks
gerückt,  so  daß  ein  Ueberfall  der  Früchte  auf  das  Nachbargrundstück  stattfindet,  so  hat
die  Vollzugskommission  den  Bezug  der  überfallenden  Früchte  in  entsprechender  Weise  zu
regeln.

S.  60.
Zutheilungsplan.

Wenn  der  Zutheilungsplan  feststeht,  ist  die  Zutheilung  auf  dem  Situnationsplan

5
        <pb n="288" />
        286

durch  den  Feldmesser  in  der  Weise  einzutragen,  daß  die  neuen  Eigenthumsgrenzen  in
scharfen  und  kräftigen  Linien  mit  guter  Karminfarbe  eingezeichnet  werden.

Bezüglich  der  Nummerirung  der  neuen  Parzellen  kommen  die  bestehenden  Vorschriften
  (vergl.  Verf.  betreffend  die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und
Primärkataster  vom  12.  Oktober  1849  Reg.  Blatt  S.  677)  §.  9  und  ff.  und  Techrische
Anweisung  für  die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster  vom
30.  Dezember  1871  §F.  27  und  ff.)  zur  Anwendung.

Die  üblichen  Gewändenamen  sind  bei  einer  neuen  Feldeintheilung  thunlichst
beizubehalten.

S.  61.

Zutheilungsregister.

Ueber  die  Zutheilung  ist  vom  Feldmesser  ein  Register  zu  fertigen,  in  welchem  die
sämmtlichen  Grundeigenthümer  mit  ihren  neuen  Grundstücken  nach  alphabetischer  Reihenfolge
  aufgeführt  werden.  (Zutheilungsregister.)

In  größeren  Bereinigungsfällen  ist  zur  Gewinnung  einer  besseren  Uebersicht  vor  der
Aufertigung  dieses  Registers  ein  Verzeichniß  über  die  Zutheilung  der  einzelnen  Parzellen
nach  der  Reihenfolge  des  Situationsplans  (Zutheilungsverzeichniß)  aufzustellen.

F.  62.
Absteckung  der  neuen  Eigenthumsgrenzen.

Hierauf  sind  die  neuen  Grundstücke  von  dem  Feldmesser  auf  dem  Felde  abzustecken
und  erforderlichenfalls  auch  auszusteinen.

Durch  die  Aussteinung  wird  das  Recht  der  Betheiligten  auf  die  Erhebung  von  Einwendungen
  gegen  den  Zutheilungsplan  auf  der  Schlußtagfahrt  nicht  beschränkt.

S.  63.
Revision  der  Zutheilung.

Spätestens  nachdem  die  neue  Zutheilung  auf  dem  Felde  abgesteckt  worden  ist,  werden
die  Pläne,  Tabellen  und  Akten  der  Centralstelle  zur  Revision  des  ganzen  Zutheilungsgeschäfts,
  soweit  solche  nicht  etwa  schon  stattgefunden  hat,  vorgelegt.

Die  Revision  hat  sich  ebensowohl  auf  die  Vorschriftsmäßigkeit  und  Richtigket  der
Vermessungsarbeiten,  sowie  auf  die  Genauigkeit  der  Flächenberechnungen,  als  auch  auf
        <pb n="289" />
        287

die  Gerechtigkeit  und  Billigkeit  der  Abfindungen  der  einzelnen  Grundeigenthümer  zu
erstrecken.

Der  örtlichen  Revision,  bei  welcher  Vermessungen  und  Vergleichungen  vorgenommen
werden,  hat  der  Bereinigungsfeldmesser  anzuwohnen  und  das  von  dem  Revisionsgeometer
über  die  Ergebnisse  und  getroffenen  Anordnungen  aufzunehmende  Protokoll  mitzunnterzeichnen.


Für  alle  bei  der  Revision  sich  herausstellenden  Fehler  der  Vermessung  und  Berechnung
  der  Flächen  ist  der  Bereinigungsfeldmesser  haftbar  und  hat  daher  derselbe  solche
ohne  besondere  Vergütung  sofort  zu  verbessern.

Ueber  etwaige  Einsprachen  des  Bereinigungsfeldmessers  gegen  Anordnungen  des
Revisionsgeometers  entscheidet  die  Centralstelle.

Nöthigenfalls  kann  die  Centralstelle  die  Verbesserungsarbeiten  auf  Kosten  des  Bereinigungsfeldmessers
  durch  einen  andern  Feldmesser  vornehmen  lassen.

S.  64.
Kulturverbesserun  gsanlagen.

Werden  mit  einer  Feldbereinigung  Kulturverbesserungsanlagen  verbunden,  so  hat
erforderlichen  Falls  die  Vollzugskommission  bei  der  Centralstelle  geeignete  Anträge  dahin
zu  stellen,  daß  die  Art  und  Weise  ihrer  Ausführung  und  die  Art  der  Kostenaufbringung
und  Kostenvertheilung  womöglich  noch  vor  oder  auf  der  Schlußtagfahrt  (§.  68)  festgestellt
  werden.

F.  65.
Offenlegung  des  Zutheilungswerks.

Nach  beendigter  Revision  und  allenfallsiger  Richtigstellung  der  Zutheilungsarbeiten
sind  der  Zutheilungsplan  und  die  dazu  gehörigen  Tabellen  und  Akten  auf  dem  Rathhaus
  oder  an  einem  anderen  geeigneten  Ort  zur  Einsichtnahme  während  mindestens  zwei
Wochen  aufzulegen  und  ist  hievon  sofort  dem  Oberamt  mit  der  Bitte  um  Vornahme
der  Schlußtagfahrt  Anzeige  zu  erstatten.

S.  66.
Zutheilungsauszug.
Gleichzeitig  hat  die  Vollzugskommission  auf  Grund  des  Zutheilungsregisters  und
        <pb n="290" />
        288

Geldausgleichungsregisters,  sowie  der  Protokolle  über  die  Sonderbehandlung  einzelner
betheiligter  Grundeigenthümer  nach  Maßgabe  der  Art.  57  und  58  des  Gesetzes  jedem
betheiligten  Grundeigenthümer  einen  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Feldmesser  unterzeichneten
  Zutheilungsauszug  gegen  Bescheinigung  zuzustellen,  bei  Auswärtigen  durch
den  Ortsvorsteher  oder  als  eingeschriebenen  Brief.  Dem  Auszug  ist  eine  solche  Form
zu  geben,  daß  aus  demselben  nicht  bloß  die  Nummern  und  der  Meßgehalt  der  neu  zugetheilten
  Parzellen,  Kulturart,  Gewand  und  Nebenlieger  derselben,  sondern  auch  ersichtlich
  ist,  welche  Flächen  der  Grundeigenthümer  nach  Meßgehalt  und  Bonitirungswerth  in
das  Unternehmen  eingeworfen  hat  und  welche  er  aus  dem  letzteren  zurückerhalten  soll,
welchen  Flächenbeitrag  er  zu  den  gemeinsamen  Anlagen  2c.  zu  leisten  und  welchen  Betrag
er  etwa  wegen  vorübergehender  Werthserhöhungen  oder  Werthsverminderungen  in  die  Kasse
zu  bezahlen,  beziehungsweise  aus  derselben  zu  erlangen  hat,  und  wie  etwaige  besondere
privatrechtliche  Verhältnisse  (§.  29)  auf  den  neuen  Parzellen  geregelt  werden  sollen.

4.  Schlußverfahren.
S§.  67.
Bekanntmachung  der  Schlußtagfahrt.

Die  Bekanntmachung  der  Tagfahrt  sowie  die  Einladung  zu  derselben  hat  auf  die

in  §.  9  Abs.  3  und  4  oben  vorgeschriebene  Weise  zu  erfolgen.
F.  68.
Schlußtagfahrt.

Einwendungen,  welche  nähere  Untersuchungen  oder  Verhandlungen  auf  dem  Felde
nothwendig  machen,  sind,  auch  wenn  sie  nicht  unter  die  in  Art.  46  Satz  1  des  Gesetzes
bezeichneten  Fälle  gehören,  gleichwie  die  sofort  zu  bescheidenden  Einwendungen,  kurz  zu
Protokoll  zu  nehmen,  nach  der  Schlußtagfahrt  von  der  BVollzugskommission,  erforderlichen
Falls  an  Ort  und  Stelle,  zu  untersuchen,  auch  nöthigenfalls  mit  den  Betheiligten  zu
verhandeln  und  sodann  zu  bescheiden.

Der  Bescheid  ist  dem  Beschwerdeführer  gegen  Bescheinigung  unter  der  Belehrung  zu
eröffnen,  daß  ihm  nach  Art.  66  des  Gesetzes  das  Recht  zustehe,  binnen  zwei  Wochen  eine
an  die  Centralstelle  gerichtete  Beschwerde  bei  dem  Oberamte  einzureichen.

Die  bezüglichen  Akten  sind  von  der  Vollzugskommission  mit  Aeußerung  dem  Oberamt
  vorzulegen.
        <pb n="291" />
        289

Sobald  die  Fristen  für  die  Erhebung  von  Beschwerden  abgelaufen  sind,  hat  das
Oberamt  sämmtliche  Beschwerden  nebst  den  zur  Entscheidung  erforderlichen  Akten  und
Plänen  der  Vollzugskommission  an  die  Centralstelle  vorzulegen,  welche  über  die  Beschwerden
  mit  thunlichster  Beschleunigung  zu  entscheiden  hat.

Die  Entscheidungen  der  Centralstelle  gehen  an  das  Oberamt  zurück,  welches  für  die
vorschriftsmäßige  Eröffnung  derselben  an  die  Beschwerdeführer  Sorge  zu  tragen  hat.

Die  Ausführung  der  Entscheidungen  ist  Sache  der  Vollzugskommission.

§.  69.
Fortsetzung.

Auf  der  Schlußtagfahrt  sind  in  der  Regel  die  Ansichten  und  Wünsche  der  Betheiligten
über  die  bauliche  Ausführung  der  gemeinsamen  Arbeiten,  insbesondere  über  die  Wahl
der  Zeit  für  dieselben  und  über  den  Eigenthumsübergang  (Ges.  Art.  47)  zu  erheben.

Bezüglich  der  Unterzeichnung  des  Protokolls  der  Schlußtagfahrt  gilt  die  Vorschrift
des  §.  42  letzter  Absatz  oben.

«  8.  70.
Nachträgliche  Aenderung  des  Zutheilungsplans.

Würde  die  Centralstelle  bei  Prüfung  der  erhobenen  Einwendungen  nachträglich
(vergl.  8.  63)  auf  Anstände  stoßen,  welche  eine  Abänderung  des  auf  der  Schlußtagfahrt
festgestellten  Zutheilungsplanes  herbeizuführen  geeignet  wären,  so  wäre  hierüber  zunächst
mit  den  betheiligten  Grundeigenthümern  zu  verhandeln;  eine  Wiederholung  der  Schlußtagfahrt
  mit  sämmtlichen  Betheiligten  ist  jedenfalls  thunlichst  zu  vermeiden.

Beschlossene  Aenderungen  sind  in  den  Listen  nur  in  der  Form  von  Nachträgen  vorzunehmen,
  auf  welche  an  den  betreffenden  Stellen  hinzuweisen  ist.

Korrekturen  durch  Abänderung  der  Zahlen  dürfen  in  dem  Zutheilungswerk  nach
erfolgter  Revision  überhaupt  nicht  vorgenommen  werden.

S.  71.
Eigenthumsübergang.
Ehe  sämmtliche  Einwendungen  gegen  die  Zutheilung  rechtsgültig  erledigt  sind,  kann
für  die  Regel  ein  Eigenthumsübergang  nach  Art.  47  und  48  des  Gesetzes  nicht  ausgesprochen
  werden.
        <pb n="292" />
        290

In  solchen  Fällen  jedoch,  in  welchen  eine  möglichst  rasche  Durchführung  der  Feldbereinigung
  geboten  erscheint,  ist  die  Centralstelle  berechtigt,  auch  schon  vor  der  endgültigen
Erledigung  solcher  Beschwerden,  deren  Entscheidung  eine  Aenderung  des  Zutheilungsplans
überhaupt  nicht  oder  nur  bezüglich  einer  sicher  abzugrenzenden  kleineren  Fläche  zur  Folge
haben  kann,  die  Zutheilung  im  Uebrigen  endgültig  festzustellen  und  den  Eigenthumsübergang
  bezüglich  des  betreffenden  unangefochtenen  Theils  der  Bereinigungsfläche  auszusprechen.


S.  72.
Einzugsregister  für  die  Geldausgleichungen.

Ueber  die  von  einzelnen  Theilnehmern  auf  Grund  des  Geldausgleichungsregisters
in  die  Kasse  des  Unternehmens  zu  leistenden  Vergütungen  hat  der  Feldmesser  ein  Einzugsregister
  zu  fertigen,  welches  nach  vorgängiger  Prüfung  desselben  durch  die  Centralstelle
  dem  Rechner  des  Unternehmens  zum  Einzug  zu  übergeben  ist.

§.  73.
Aenderung  des  Ortssteuerkatasters.

Nach  dem  in  Art.  47  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Zeitpunkt  hat  die  Vollzugskommission
  der  örtlichen  Steuersatzbehörde  von  dem  Vollzug  der  Bereinigung  wegen
Aenderung  des  Grundsteuerkatasters  in  Gemäßheit  der  Art.  72  und  73  des  Gesetzes,
betreffend  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Stener,  vom  28.  April  1873  (Reg.  Blatt
S.  127)  Anzeige  zu  machen.  (vergl.  §.  88  letzt.  Abs.)

5.  Ausführung  der  Feldbereinigung.
S.  74.
Ausführende  Behörde.

Darüber,  ob  die  Ausführung  einer  beschlossenen  Feldbereinigung  auf  dem  Felde
(Ges.  Art.  49)  durch  die  Vollzugskommission  oder  durch  den  Gemeinderath,  im  letzteren
Falle  sei  es  auf  Kosten  der  Gemeinde  oder  der  betheiligten  Grundeigenthümer,  erfolgen
soll,  hat,  soweit  hierüber  nicht  von  seiten  der  Gemeindebehörde  oder  der  Betheiligten  ein
Beschluß  bereits  vorliegt,  eine  Verständigung  zwischen  der  Vollzugskommission  und  dem
Gemeinderathe  spätestens  in  dem  in  Art.  47  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Zeitpunkt
stattzufinden.  In  Anstandsfällen  entscheidet  die  Centralstelle.
        <pb n="293" />
        291

Uebernimmt  der  Gemeinderath  die  Ausführung  der  Feldbereinigung  und  wird  die
Vollzugskommission  für  aufgelöst  erklärt  (§.  76),  so  hat  ersterer  die  in  nachstehendem  der
letzteren  zugewiesenen  Aufgaben  zu  übernehmen,  sofern  nicht  §.  76  Abs.  2  Platz  greift.

In  allen  Fällen  steht  es  der  Centralstelle  zu,  auf  ihre  Kosten  die  Ausführung  der
gemeinsamen  Anlagen  durch  den  Kulturingenieur  überwachen  zu  lassen.  Etwaige  Beschwerden
  gegen  seine  Anordnungen  sind  unmittelbar  an  die  Centralstelle  zu  richten.

*iie
Verkauf  von  Massegrundstücken.

Sind  sogenannte  Massegrundstücke  (Ges.  Art.  33  Abs.  2  Satz  2)  vorhanden,  welche
zum  Verkauf  zu  bringen  sind,  so  hat  die  Vollzugskommission  die  Verkaufsbedingungen
festzustellen  und  den  Ortsvorsteher  um  öffentliche  Versteigerung  derselben  zu  ersuchen.

Der  Erlös  fließt  in  die  Kasse  des  Unternehmens.

S.  76.
Auflösung  der  Vollzugskommission.

Durch  Verfügung  der  Centralstelle  wird  die  Vollzugskommission  für  aufgelöst  erklürt,
  wenn  deren  Thätigkeit  nach  dem  Stand  des  Geschäfts  nicht  mehr  erforderlich  erscheint.


Die  nach  der  Auflösung  der  Vollzugskommission  noch  vorkommenden  Anträge  erledigt
die  Centralstelle,  soweit  solche  technischer  Natur  sind  (vergl.  oben  §.  74).

S.  77.
Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster.

Zum  Zweck  der  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster
ist  dem  Meßurkundenband  desjenigen  Jahrgangs,  in  welchem  der  Eigenthumsübergang
erfolgt  ist,  eine  vorschriftsmäßige  Meßurkunde  mit  Handriß  (§.  21  der  Min.-Verf.  vom
12.  Oktober  1849  Reg.  Blatt  S.  677)  über  die  Feldbereinigung  einzuverleiben.

Die  vorgeschriebene  Anerkennung  von  seiten  der  Besitzer  in  der  Meßurkunde  ist  nicht
erforderlich.

Die  Handrisse  bestehen  in  Kopieen  des  Situationsplans,  welche  auf  Bögen  in  Kanzleiformat
  herzustellen  sind  und  nur  den  neuen  Besitzstand  mit  Maßzahlen  zu  enthalten
haben.
        <pb n="294" />
        292

8.  78.
Berichtigung  der  Güterbücher  und  Pfandbücher.

Sofort  nach  dem  in  Art.  47  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Zeitpunkt  sind  die  von
der  Vollzugskommission  gemäß  Art.  49  Abs.  2  des  Gesetzes  den  Gerichtsstellen  zum
Zweck  der  Richtigstellung  der  Gemeinde-,  Güter=  und  Unterpfandsbücher  zu  liefernden
Mittheilungen  unter  Benützung  des  in  Anlage  B.,  beziehungsweise,  sofern  es  sich  um  eine
Feldbereinigung  im  abgekürzten  Verfahren  (Ges.  Art.  70  ff.)  handelt,  unter  Benützung
des  in  Anlage  C.  aufgestellten  Formulars  auf  Grund  der  Besitzstands=  und  Zutheilungsregister
  behufs  Einreichung  bei  dem  betreffenden  Amtsgericht  anzufertigen.  Von  Veränderungen,
  welche  an  exemten  Gütern  vor  sich  gegangen  sind,  ist  in  entsprechender  Weise
dem  betreffenden  Landgericht  Mittheilung  zu  machen.

Haben  seit  der  Feststellung  des  alten  Besitzstands  Eigenthumsveränderungen  stattgefunden,
  welche  zur  Kenntniß  der  Vollzugskommission  gebracht  wurden  (§.  29  letzter  Absatz
  oben),  so  sind  diese  in  den  Mittheilungen  (Abs.  1)  nur  insoweit  zu  berücksichtigen,
als  dies  auch  in  den  Zutheilungsregistern  geschehen  ist,  da  erstere  keine  anderen  Eigenthumsverhältnisse
  enthalten  dürfen,  als  welche  die  Besitzstands=  und  Zutheilungsregister
auch  enthalten.

Sind  Massegrundstücke  (F.  75)  in  der  Zeit  zwischen  dem  in  Art.  47  Abs.  2  des
Gesetzes  bezeichneten  Zeitpunkt  und  der  Anfertigungen  der  Mittheilungen  (Abs.  1)  veräußert
  worden,  so  sind  dieselben  als  der  Masse  gehörig  in  letztere  einzutragen,  mit  einem
Vermerk  über  die  nachträglich  stattgehabte  Weiterveräußerung.

Der  Vorsitzende  der  Vollzugskommission  hat  die  Mittheilungen  (Abs.  1)  auf  ihre
Uebereinstimmung  mit  den  Besitzstands=  und  Zutheilungsregistern  zu  prüfen  und  zu  beurkunden.
  Hierauf  sind  dieselben  mit  dem  Bereinigungswerk  zur  Revision  an  die  Centralstelle
  einzusenden.  Nach  schleuniger  Erledigung  etwaiger  Anstände  übersendet  die  Kanzlei
der  letzteren  die  Tabellen  an  die  in  Abs.  1  genannten  Gerichtsstellen  und  giebt  die  übrigen
Akten  an  die  Vollzugskommission  zurück.

§.  79.
Spätere  Quertheilung  von  Parzellen.

Die  Erlaubniß  zur  Theilung  eines  Grundstücks  nach  der  Ouerrichtung  in  Genäfheit
  des  Art.  51  des  Gesetzes  darf  stets  nur  ertheilt  werden,  wenn  hiefür  besondere  Gründe
vorliegen.
        <pb n="295" />
        293

Der  Gemeinderath  hat  über  die  von  ihm  ertheilten  Dispensationen  ein  fortlaufendes
Protokoll  zu  führen,  in  welchem  die  eine  Dispensation  rechtfertigenden  Gründe  genau  einzutragen
  sind.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahrs  hat  zutreffendenfalls  der  Ortsvorsteher  eine  Liste
über  die  ertheilten  Dispensationen  dem  Oberamt  vorzulegen,  damit  letzteres  bei  Ruggerichten
  und  anderen  Anlässen  eine  Prüfung  darüber  vornehme,  ob  die  vorgeschriebenen
Protokolle  ordnungsmäßig  geführt  und  die  ertheilten  Dispensationen  auf  die  von  Art.  51
des  Gesetzes  beabsichtigten  Ausnahmefälle  beschränkt  worden  sind.  Das  Ergebniß  dieser
Prüfungen  und  die  etwa  getroffenen  Anordnungen  und  Disziplinarmaßregeln  sind  in  den
Listen  beizusetzen.

Der  Centralstelle  steht  das  Recht  zu,  die  Listen  von  Zeit  zu  Zeit  zur  Einsichtnahme
und  Erlassung  etwaiger  Verfügungen  einzuverlangen.

Beschwerden  über  die  Versagung  der  Dispensation  seitens  des  Gemeinderaths  gehen
an  das  Oberamt  und  in  weiterem  Verfolg  an  die  Centralstelle.

IV.  Rechte  dritter  Versonen.

g.  80.
Zu  Art.  53.

In  den  Fällen  des  Art.  53  Abs.  1  Satz  1  des  Gesetzes  darf  die  Uebertragung  von
Berechtigungen  seitens  der  Vollzugskommission  auf  neu  zugetheilte  Grundstücke  nur  nach
sorgfältiger  Prüfung  des  von  dem  Feldmesser  vorgelegten  Entwurfs  vollzogen  werden.

In  den  Fällen  des  Art.  53  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes  bleibt  es  zunächst  den  beiderseitigen
  Betheiligten  überlassen,  unter  sich  eine  Uebereinkunft  über  die  Feststellung  derjenigen
  Fläche,  auf  welche  das  Pfandrecht  oder  sonstige  Nealrecht  übergehen  soll,  zu  treffen
und  solche  der  Vollzugskommission  schriftlich  anzumelden.  Letztere  hat  die  Uebereinkunft
zu  prüfen  und  das  Weitere  zu  veranlassen.  Wird  von  den  Parteien  eine  Uebereinkunft
nicht  angemeldet  in  Fällen,  in  welchen  die  Vollzugskommission  eine  solche  für  wünschenswerth
  hält,  so  ist  es  ihr  unbenommen,  von  sich  aus  eine  solche  herbeizuführen.

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Vollzugskommission  zu  bestimmen  hat,  welches  bestimmte
  Grundstück  ganz  oder  zum  reellen  Theil  in  eines  der  zu  berücksichtigenden  Rechtsverhältnisse
  eintreten  soll,  (Abs.  1  und  2)  sind  von  der  Vollzugskommission  die  vom  Feld-8

  .
        <pb n="296" />
        294

messer  zu  stellenden  Anträge  dahin  genan  zu  prüfen,  ob  der  den  Realberechtigten  und
namentlich  dem  Pfandgläubiger  zugedachte  Ersatz  an  Grund  und  Boden  mit  Einschluß
des  ihnen  gebührenden  Antheils  an  etwaigen  Geldausgleichungssummen  (§.  58)  mindestens
  den  gleichen  Werth  habe,  wie  das  aus  dem  betreffenden  Realverband  ausscheidende
Grundstück.

Soweit  es  sich  hiebei  um  Unterpfandsrechte  handelt,  hat  die  Vollzugskommission
vorherige  Rücksprache  mit  der  Unterpfandsbehörde  und  zwar  thunlichst  durch  Zusammentritt
  mit  derselben  zu  nehmen;  auch  bleibt  es  dem  den  Zutheilungsentwurf  ausarbeitenden
Feldmesser  bezw.  der  Vollzugskommission  unbenommen,  erforderlichen  Falls  zuvor  den
Pfandaktuar  auf  Kosten  des  Unternehmens  zur  Berathung  beizuziehen  (§.  23  Abs.  6).

In  den  Fällen  des  Abs.  3  oben  ist  dem  Berechtigten  von  der  beschlossenen  Uebertragung
  entweder  protokollarisch  gegen  Unterschrift  oder  mittels  Auszugs  gegen  Bescheinigung
  unter  Belehrung  über  das  Beschwerderecht,  insbesondere  darüber,  daß  etwaige  Einsprachen
  bei  Gefahr  des  Ausschlusses  spätestens  auf  der  Schlußtagfahrt  vorzubringen
seien,  Eröffnung  zu  machen.

F.  81.
Zu  Art.  53.

In  den  Fällen  des  Art.  53  letzter  Absatz  des  Gesetzes  hat  die  Vollzugskommission
wegen  Herbeiführung  von  Vereinbarungen  zwischen  den  Betheiligten  rechtzeitig  die  erforderlichen
  Verhandlungen  einzuleiten  und  das  Ergebniß  derselben  protokollarisch  niederzulegen.


Führen  die  Verhandlungen  zu  keiner  Vereinbarung,  so  hat  die  Vollzugskommission
die  Hinterlegung  der  Werthsansgleichungsbeträge  bei  der  zuständigen  Unterpfandsbehörde
bezw.  der  zuständigen  Gerichtsstelle  zu  verfügen  und  den  Betheiligten  anheimzugeben,  gerichtliche
  Entscheidung  herbeizuführen.

S.  82.
Zu  Art.  54.
Ueber  sämmtliche  von  der  Vollzugskommission  in  Gemäßheit  des  Art.  54  des  Gesetzes
  zu  führenden  Verhandlungen  über  Pachtverhältnisse  sind  Protokolle  aufzunehmen.
Durch  die  Ausei  sverhandlungen  zwischen  Verpächter  und  Pächter  dürfen

die  Bereinigungsarbeiten  der  Vollzugskommission  nicht  aufgehalten  werden.
        <pb n="297" />
        295

V.  Kosten.  Kassen-  und  Rechnungswesen.

Zu  Art.  56  bis  63.
§.  83.

Die  Kosten  der  Reisen  der  von  der  Centralstelle  abgesandten  Beamten  und  sonstigen
Sachverständigen,  sowie  der  die  Tagfahrten  leitenden  Bezirksbeamten  und  ihrer  Protokollführer
  werden  auf  die  Staatskasse  übernommen,  insoweit  nicht  erstere  durch  Beschwerden
  einzelner  Interessenten  zur  Wahrung  ihrer  besonderen  Rechte  oder  Interessen  veranlaßt
  und  diese  mit  ihren  Beschwerden  von  der  Centralstelle  unter  Zuscheidung  der  Kosten
abgewiesen  worden  sind  (vergl.  Ges.  Art.  59).

Die  durch  die  technische  Prüfung  der  Vorlagen  der  Antragsteller  (Ges.  Art.  6)  und
der  Vollzugskommissionen  bei  der  Centralstelle  entstehenden  Kosten  werden  gleichfalls  von
der  Staatskasse  getragen.

Die  Kosten  des  Steinsatzes,  soweit  solche  nicht  auf  die  Gemeindekasse  übernommen
werden,  sind  nach  den  Vorschriften  des  Art.  56  des  Gesetzes  zu  behandeln.

8.  84.
Das  Oberamt  ist  berechtigt,  wenn  besondere  Gründe  vorliegen,  von  den  Antragstellern
  bei  Uebergabe  ihres  Antrags  nach  Art.  6  des  Gesetzes  für  eventuelle  Bezahlung
der  bis  zur  Entscheidung  über  den  letzteren  entstehenden  Kosten  Sicherheit  zu  verlangen.

S.  85.

Ein  Antrag  auf  eine  von  der  Regel  des  Art.  56  des  Gesetzes  abweichende  Tragung
der  Kosten  muß  mindestens  zwei  Wochen  vor  der  Abstimmungstagfahrt  bei  dem  Oberamt
  schriftlich  eingereicht  werden.  Derselbe  ist  sofort  auf  die  in  §.  9  Abs.  3  vorgeschriebene
  Weise  bekannt  zu  machen.

Findet  eine  derartige  besondere  Regelung  der  Kostentragung  erst  im  späteren  Verfahren
  auf  dem  Wege  der  freien  Uebereinkunft  statt,  so  hat  der  Vorsitzende  der  Vollzugskommission
  die  bezüglichen  Verhandlungen  zu  leiten,  das  Ergebniß  derselben  zu  Protokoll
zu  nehmen  und  mit  einer  Aeußerung  der  Vollzugskommission  an  die  Centralstelle  zur
Prüfung  vorzulegen.

g.  86.
Werden  die  Kosten  einer  von  dem  Gemeinderathe  zur  Ausführung  übernommenen
        <pb n="298" />
        296

Feldbereinigung  ganz  oder  theilweise  durch  gesetzmäßige  Beschlüsse  der  Gemeindebehörden
zur  vorschußweisen  oder  endgültigen  Tragung  auf  die  Gemeindekasse  übernommen,
so  gelten  bezüglich  der  Aufbringung  der  erforderlichen  Geldmittel,  der  Dekretur  der  Kosten
und  der  Verrechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  die  allgemeinen,  diesbezüglich  für
die  G  d  ögensverwaltung  bestehenden  Vorschriften.

Im  Falle  eines  theilweisen  Wiederersatzes  der  ausgelegten  Kosten  durch  die  Betheiligten
  kommen  gleichzeitig  die  §§.  87  bis  89  unten  zur  entsprechenden  Anwendung,

 

F.  87.

Sind  die  Kosten  einer  Feldbereinigung  ganz  oder  theilweise  in  Gemäßheit  des
Art.  56  des  Gesetzes  auf  die  betheiligten  Grundeigenthümer  umzulegen,  so  haben
letztere  durch  einfache  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  Beschlüsse  darüber  zu  fassen,
ob  die  zur  Durchführung  der  Feldbereinigung  erforderlichen  baaren  Geldmittel  zunächst
durch  Anlehen  beziehungsweise  zu  erlangende  unverzinsliche  Vorschüsse  oder  durch  jeweilig
nach  Bedürfniß  zu  erhebende  Beiträge  der  Betheiligten  gegen  spätere  Abrechnung  aufgebracht
  und  im  ersteren  Fall  auf  welche  Weise  die  Anlehen  beziehungsweise  erhaltenen
Vorschüsse  zurückbezahlt  werden  sollen.

Sind  auch  die  für  die  Anfangsarbeiten  der  Feldbereinigung  erforderlichen  Geldmittel
  durch  Umlage  aufzubringen,  so  haben  obige  Beschlüsse  vor  Beginn  der  Arbeiten
zu  erfolgen.

Werden  Anlehen  gemacht,  so  muß  vom  Beginn  des  Unternehmens  an  alljährlich
mindestens  ein  solcher  Betrag  auf  die  betheiligten  Grundeigenthümer  umgelegt  werden,
welcher  hinreicht,  die  Zinsen  der  Schuld  sowie  etwaige  Verwaltungskosten  zu  decken.

Alle  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  fassenden  Beschlüsse  sind  in
ein  von  sämmtlichen  bei  der  Beschlußfassung  Anwesenden  zu  unterzeichnendes  Statut
zu  vereinigen,  welches  der  Centralstelle  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen  ist.

8.  88.
Sobald  sämmtliche  Kosten  eines  Unternehmens  feststehen,  hat  zutreffenden  Falls  die
endgültige  Umlage  derselben  auf  die  betheiligten  Grundeigenthümer  zu  erfolgen.
An  dem  Gesammtkostenbetrag  sind  etwaige  freiwillige  Beiträge  von  dritter  Seite,
sowie  die  von  einzelnen  Grundeigenthümern  zu  zahlenden  Sonderbeiträge  in  Abzug  zu
        <pb n="299" />
        297

bringen,  in  den  Fällen  des  Art.  57  Abs.  2  des  Gesetzes,  soweit  nicht  die  Kosten  der  betreffenden
  Anlagen  von  den  Interessenten  unmittelbar  bestritten  worden  sind.

Erfolgt  die  Umlage  nach  dem  Werthe  der  Abfindungen,  so  ist  bei  den  aus  den  Zutheilungsregistern
  zu  entnehmenden  Bonitirungswerthen  zutreffenden  Falls  auch  noch  der
Ausgleichungswerth  für  vorübergehende  Werthserhöhungen  beziehungsweise  Werthsverminderungen
  auf  Grund  des  hierüber  gefertigten  Verzeichnisses  (§F.  37  oben)  hinzuzurechnen
beziehungsweise  in  Abzug  zu  bringen.

Eine  Umlage  nach  dem  Grundsteuerkapital  der  Abfindungen  kann  erst  erfolgen,  wenn
die  Richtigstellung  der  Grundsteuerkapitalien  vorgenommen  ist.  Es  ist  daher  zutreffendenfalls
  die  örtliche  Steuersatzbehörde  bei  der  Anzeige  nach  §.  73  oben  um  Mittheilung  der
neuen  Steuerkapitalienbeträge  nach  vollzogenem  Steuersatz  zu  ersuchen.

S.  89.

Die  vollzogene  Umlage  ist  mit  den  erforderlichen  Akten  der  Centralstelle  zur  Revision
vorzulegen.

Nach  Erledigung  etwaiger  Anstände  ist  dem  Rechner  des  Unternehmens  zum  Zweck
des  den  gefaßten  Beschlüssen  entsprechenden  Einzugs  der  Kosten  ein  Umlageregister
zu  übergeben.

Gleichzeitig  sind  Umlagezettel  für  die  einzelnen  Pflichtigen  auszufertigen  und
letzteren  zuzustellen;  es  wäre  denn,  daß  bei  einer  geringeren  Zahl  von  Pflichtigen  oder
bei  nur  unbedeutenden  Beträgen  die  sofortige  Einleitung  einer  Schlußabrechnung  als
angängig  erscheinen  würde.

§.  90.

Erfolgt  die  Verrechnung  der  Bereinigungskosten  bei  der  Gemeinde,  so  ist  es  der
Gemeindebehörde  anheimgegeben,  für  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  des  Unternehmens
einen  besonderen  Rechner  aufzustellen  oder  solches  dem  Gemeindepfleger  nach  Maßgabe
der  bestehenden  Vorschriften  zu  übertragen.

In  allen  anderen  Fällen  haben  die  betheiligten  Grundeigenthümer  bei  der  in  §.  87
erwähnten  Beschlußfassung  durch  einfache  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  einen
Rechner  für  die  Führung  der  Kasse  und  die  Verrechnung  sämmtlicher  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Unternehmens  zu  wählen.

Die  Stelle  desselben  kann  einem  der  von  den  betheiligten  Grundeigenthümern  ge-
        <pb n="300" />
        298

wählten  ortsansässigen  Mitglieder  der  Vollzugskommission  (Art.  19  Abs.  2  des  Gesetzes)
übertragen  werden.

Der  Rechner  ist  von  dem  Ortsvorsieher  in  Pflichten  zu  nehmen.

Ueber  die  Belohnung  des  Rechners  sowie  darüber,  ob  und  bejahenden  Falls  in
welchem  Betrag  und  in  welcher  Weise  derselbe  eine  Kaution  zu  leisten  hat,  haben  die
betheiligten  Grundeigenthümer  Beschluß  zu  fassen.

Wird  im  späteren  Verlauf  die  Stelle  des  Rechners  erledigt,  so  hat  der  Vorsitzende
der  Vollzugskommission  und  nach  Auflösung  der  letzteren  (§.  76)  der  Ortsvorsteher  eine
neue  Wahl  durch  die  umlagepflichtigen  Grundeigenthümer  herbeizuführen.

§.  91.

Ist  für  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  ein  besonderer  Rechner  von  den  betheiligten
Grundbesitzern  aufgestellt  worden  (§.  90  Abs.  2)  und  sind  auf  letztere  nach  Auflösung
der  Vollzugskommission  (§.  76)  noch  periodische  Umlagen  zu  machen,  so  hat  stets  vor
dieser  Auflösung  der  Vorsitzende  der  Vollzugskommission  bei  dem  Gemeinderathe  den
Antrag  zu  stellen,  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  des  Unternehmens  auf  Kosten  der
Gemeinde  zu  übernehmen.

Verweigert  der  Gemeinderath  diese  Uebernahme,  so  sind  die  Kosten  der  Verwaltung
des  Kassen=  und  Rechnungswesens  alljährlich  von  dem  Rechner  den  Umlagebeträgen  hinzuzuschlagen.

§.  92.

Nach  Ablauf  eines  jeden  Monats  sind,  sofern  in  gegenwärtiger  Verfügung  nicht
besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  von  dem  Vorsitzenden  der  Vollzugskommission
sämmtliche  aufgelaufenen  Rechnungsbelege  nebst  beurkundeter  Kostenzusammenstellung
  in  den  Fällen  der  endgültigen  Uebernahme  der  Kosten  auf  die  Gemeindekasse
dem  Gemeinderathe,  in  allen  andern  Fällen  der  Centralstelle  zur  Prüfung  und
Zahlungsanweisung  vorzulegen.

In  dringlichen  Fällen  ist  der  Vorsitzende,  sofern  es  sich  nicht  um  Gebührenanrechnungen
  (§.  23)  handelt,  zu  Zahlungsanweisungen  befugt;  es  sind  aber  sodann  solche
nachträglich  dem  Gemeinderathe,  bezw.  der  Centralstelle  zur  Prüfung  vorzulegen.

8.  93.
Die  Bescheinigungen  für  die  Kasse  des  Unternehmens  erfolgen  durch  den  Rechner;
        <pb n="301" />
        299

auch  ist  derselbe  befugt,  zur  Beitreibung  der  auf  die  betheiligten  Grundeigenthümer  gemachten
  Umlagen  erforderlichenfalls  das  Schuldklagverfahren  nach  Art.  7  und  ff.  des  Gesetzes
  über  die  Zwangsvollstreckung  von  öffentlich-rechtlichen  Ansprüchen  vom  18.  August  1879
(Reg.  Blatt  S.  202)  einzuleiten.

8.  94.

Die  unmittelbare  Aufsicht  über  das  Kassen-  und  Rechnungswesen  kommt  in  den
Fällen  des  8.  90  Abs.  2  dem  Vorsitzenden  der  Vollzugskommission  und  nach  Auflösung
derselben  (8.  76)  dem  Ortsvorsteher  zu.

Die  Vorschrift  der  Ziff.  6  des  Ministerialerlasses  vom  5.  Mai  1832  (s.  Ergänzungsband
  S.  254)  über  die  Führung  des  Tagbuchs  findet  entsprechende  Anwendung.

8.  95.
Werden  die  Kosten  einer  Feldbereinigung  in  der  Gemeinderechnung  verrechnet,  so
sind  sie  daselbst  in  einer  besonderen  Rubrik  aufzuführen.
In  allen  größeren  Bereinigungsfällen,  namentlich  in  solchen  mit  Umlagen  auf  die
Theilnehmer,  ist  jedoch  besonderes  Rapiat  und  Tagbuch  zu  führen.
In  der  Regel  wird  das  abgeschlossene  Rapiat  als  Rechnung  dienen  können.

8.  96.

In  allen  Fällen,  in  welchen  Umlagen  auf  die  betheiligten  Grundeigenthümer  gemacht
  worden  sind,  ist  nach  Bestreitung  sämmtlicher  Kosten  der  ausgeführten  Feldbereinigung
  die  Rechnung  vom  Rechner  abzuschließen,  von  der  Vollzugskommission  —
sofern  solche  noch  nicht  aufgelöst  ist  —  sowie  vom  Gemeinderathe  genau  zu  prüfen  und
zu  beurkunden,  auch  den  betheiligten  Grundeigenthümern  zu  publiziren.

Mit  den  von  letzteren  etwa  gemachten  Bemerkungen  ist  sodann  dieselbe  dem  Oberamt
  zur  Revision  und  Abhör  vorzulegen.

§.  97.

Sind  nach  Abschluß  der  Kostenrechnung  (§.  96)  noch  jährliche  Umlagen  zur  ratenweisen
  Rückbezahlung  eines  erlangten  Vorschusses  oder  aufgenommenen  Anlehens  zu
machen,  und  werden  diese  Einnahmen  und  Ausgaben  nicht  in  der  Gemeinderechnung
verrechnet,  so  ist  die  von  dem  Rechner  alljährlich  zu  fertigende  Uebersicht  über  den
Stand  der  Einnahmen  und  Ausgaben  nach  vorgängiger  Prüfung  durch  den  Ge-
        <pb n="302" />
        300

meinderath  im  Anschluß  an  die  Gemeindepflegrechnung  dem  Oberamt  zur  Revision  und
Abhör  einzusenden.

Nach  Beendigung  des  Umlageverfahrens  sind  sämmtliche  Rechnungsakten  des  Bereinigungsverfahrens
  in  der  Gemeinderegistratur  aufzubewahren.

 

S.  98.
Insolange  als  jährliche  Umlagen  stttfinden,  hat  der  Güterbuchsbeamte  alljährlich
dem  Rechner  des  Bereinigung  hmens  ein  Verzeichniß  über  diejenigen  Gutsparzellen,

welche  in  andere  Hände  übergegangen  sind,  auf  Kosten  der  Gemeinde  mitzutheilen,  damit
derselbe  die  auf  solche  Parzellen  fallenden  Umlageraten  dem  früheren  Eigenthümer  ab
und  dem  neuen  Eigenthümer  zuschreibe.

Andererseits  hat  der  Rechner  von  der  Voraustilgung  der  Umlageschuld  seitens  einzelner
  betheiligter  Grundeigenthümer,  sowie  von  dem  schließlichen  Abschluß  des  Umlagegeschäfts
  im  ganzen  dem  Güterbuchsbeamten  zum  Zweck  etwaiger  Vormerkung  im
Güterbuch  sofort  kostenfreie  Anzeige  zu  erstatten.

VI.  Rechtsmittel.

g.  99.
Zu  Art.  65.

Ueber  alle  zur  Zuständigkeit  der  Feldbereinigungsbehörden  gehörigen  Beschwerden,
welche  bei  der  Vollzugskommission  und  nach  Auflösung  der  letzteren  (8.  76)  bei  dem
Gemeinderathe  vorgebracht  werden  und  nicht  gegen  das  Verfahren  dieser  Behörden  gerichtet
  sind,  haben  letztere  zunächst  Bescheid  zu  ertheilen;  erst  wenn  der  Beschwerdeführer
sich  hiebei  nicht  beruhigt,  hat  die  Vorlage  an  die  Centralstelle  zu  erfolgen.

Die  ertheilten  Bescheide  sind  in  den  Akten  zu  verzeichnen  und  den  Beschwerdeführern
mündlich  gegen  Unterschrift  oder  durch  schriftliche  Zufertigung  gegen  Bescheinigung  zu
eröffnen.

Die  Entscheidungen  der  Centralstelle  über  eingereichte  Beschwerden  sind  in  der  Regel
an  diejenige  Behörde  auszuschreiben,  welche  solche  vorgelegt  hat.  Ist  diese  Behörde  das
Oberamt,  so  hat  letzteres  sofort  weiter  der  Vollzugskommission  die  entsprechende  Eröffnung
  zu  machen.
        <pb n="303" />
        301

VII.  Abgekürztes  Verfahren.

Zu  Art.  70  bis  75.
S.  100.

Wird  bei  dem  Oberamt  der  Antrag  auf  Einleitung  des  abgekürzten  Verfahrens
(Art  70  des  Gesetzes)  gestellt,  so  kann  dasselbe  von  dem  Antragsteller  eine  nähere  Begründung
  des  Antrags  verlangen.

S.  101.

Ist  dem  Oberamt  bei  den  Verhandlungen  nach  Art.  6  und  8  des  Gesetzes  bekannt
geworden,  daß  auf  der  Abstimmungstagfahrt  Anträge  auf  Erweiterung  des  Unternehmens
werden  gestellt  werden,  so  sind  die  Ladungen  nach  Art.  11  des  Gesetzes  auch  auf  diejenigen
Grundeigenthümer  auszudehnen,  deren  Grundstücke  durch  eine  solche  Ausdehnung  betroffen
würden.

S.  102.

Sofern  in  Fällen,  in  welchen  es  sich  nur  um  Feldweganlagen  handelt,  der  von  dem
Antragsteller  nach  Art.  6  des  Gesetzes  eingereichte  Antragsplan  der  Vollzugskommission
als  nicht  ausreichend  erscheint,  hat  der  Feldmesser  sofort  nach  der  in  Gemäßheit  des  Art.  16
des  Gesetzes  erfolgten  Genehmigung  des  Abstimmungsbeschlusses  einen  neuen  Plan  den
Vorschriften  des  §.  28  oben  entsprechend  anzufertigen  und  in  denselben  das  Vermessungswerk
  einzutragen.

S.  103.

Sobald  durch  die  Fertigung  des  Situationsplans  das  Weg=  und  Grabennetz  und
die  für  die  Ausführung  derselben  zu  erwerbenden  Flächenabschnitte,  sowie  die  etwa  gebotenen
  Umgestaltungen  und  Verlegungen  von  Parzellen  feststehen,  hat  die  Ermittlung
des  Werths  der  bei  dem  Unternehmen  betheiligten  Grundstücke,  beziehungsweise  der  abzutretenden
  und  anzunehmenden  Grundstücksabschnitte  in  der  von  der  Vollzugskommission
zu  beschließenden  Weise  oder,  wofern  dies  im  gegebenen  Fall  als  das  angemessenste  erscheint,
  die  Einleitung  des  Ankaufs  des  für  die  gemeinsamen  Anlagen  erforderlichen
Grund  und  Bodens  durch  die  Vollzugskommission  zu  erfolgen.

Ueber  diese  Verhandlungen  ist  ein  genaues  Protokoll  zu  führen.
        <pb n="304" />
        302
F.  104.

Gleichzeitig  sind  Register  über  den  alten  und  neuen  Besitzstand
anzulegen,  in  welchen  die  Namen  der  betheiligten  Eigenthümer,  der  Meßgehalt  und,  wenn
eine  Schätzung  der  betheiligten  Grundstücke  stattgefunden  hat,  auch  der  Werth  der  alten
und  neuen  Grundstücke  ihre  rechtlichen  Verhältnisse  (§§.  29  und  59)  vor  und  nach  der
Bereinigung,  die  von  den  einzelnen  Theilnehmern  abzutretenden  beziehungsweise  anzunehmenden
  Flächen  und  ihre  Werthe,  vorübergehende  Werthserhöhungen  oder  „Verminderungen
  abzutretender  oder  anzunehmender  Flächen,  zutreffendenfalls  die  Antheile  der
einzelnen  Theilnehmer  an  den  Kosten  des  Flächenankaufs,  sowie  etwaige  Vorausbeiträge,
und  endlich  die  Summen,  welche  die  einzelnen  Theilnehmer  in  die  gemeinsame  Kasse  zu
bezahlen  oder  aus  derselben  zu  empfangen  haben,  in  übersichtlicher  Weise  enthalten  sind.

§.  105.

Nach  Vollzug  der  in  den  §§.  103  und  104  bezeichneten  Geschäfte  hat  die  Vollzugskommission
  der  Centralstelle  sämmtliche  Bereinigungsakten  und  Pläne  zur  Prüfung  vorzulegen.
  Nach  Erledigung  etwaiger  bei  der  Prüfung  zu  Tag  getretener  Fehler  und
Anstände  ist  jedem  Theilnehmer  in  Gemäßheit  des  Art.  73  des  Gesetzes  ein  Auszug
aus  den  Registern  (§.  104)  gegen  Bescheinigung  zuzustellen,  sowie  gleichzeitig  bei  dem
Oberamt  der  Antrag  auf  Abhaltung  der  Schlußtagfahrt  (Art.  74  des  Gesetzes)  zu
stellen.  Bezüglich  der  letzteren  kommen  die  Vorschriften  der  §§.  67  bis  73  oben  zu  entsprechender
  Anwendung.

S.  106.

Soweit  in  den  §§.  100  bis  105  nicht  besondere  Vorschriften  gegeben  sind,  finden
die  Bestimmungen  in  den  88.  1  bis  99  oben  auch  auf  das  abgekürzte  Verfahren  entsprechende
  Anwendung.

Stuttgart,  den  19.  Juli  1886.
Hölder.
        <pb n="305" />
        303

Oberamt:
Gemeinde:
Markung:

Gewand:

Verzeichniß

der

belheiligten  Grundeigenthümer  und  Grundstücke.

(Art.  6  Ziff.  2  des  Gesetzes  vom  30.  März  1886  u.  §.  5  der  Vollz.  Verf.  vom  19.  Juli  1886).
        <pb n="306" />
        304

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
r  Karten-  Sieuer-.
  Name  und  Beruf  Kulturart  apita
Name  und  Beruf  und  Methgehalt
—  des  Par-  und  Nebenlieger  es
.  e  -
7*  Eigenthümers  zellen-  Gewand  uunn  u
—  d-  «
5  (nach  alphabetischer  Ordnung).  r  ur  smmeng.  (Lage).  z-—N
.  4
A.  Oriseinwohnet.
1Abel,  Adam,  Bauer  823  230  Acker  Jak.  Kicherer  80
9  90  Baumwiese  Georg  Schmid  30
am  Herdweg  Phil.  Maier
Dan.  Kusterer
I
976  2441  Acker  David  Weil  60
l  auf  der  Höhe  Michael  Lang
XIIH
10432  30  Acker  Wilhelm  Lust  20
in  Steinäcker  Johann  Kurz  190
B.  Ausmärker.
C.  Zusammenstellung.

 

Aufgestellt  in  Spalte  1  bis
den
von  dem  Antragsteller
        <pb n="307" />
        8.  D9.  10.  11.  12.  13.  14.
Eigenthums,  Pfandverhältnisse  Auf  dem  Hinweis  auf  Ergebniß  »
Lhhens-  und  sonstige  Grundstück  der  5
oder  in  Unterpfandsbuch  haftende  sonstige  U.  Pf.  B.  Gtrbch.  Abstimmung.  7  Bemerkungen.
Stammguts-  gewohne  Rechte  dingliche  Rechte  5
verhältnisse.  «  und  Lasten.  Theil.  Blatt  Llatz.  Ja.  Nein.
ei  I.  Pi  .  der  Württ.  Ueberfahrsrecht  10  136110
vdes  Mannes  Sparkasse  in  Stutt-  für  Parzellen
gart  für  300044%  836
II.  Pf.  R.  des  Georg  „  137
Braun  in  Möhringen
  für  500  4
Während  ebenso.  ebenso  „  213
der  Ehe  erkauft  l
zondereigenthum  ebenso.  ebenso  „  215
der  Frau.  1
Die  Prüfung,  Richtigstellung  und  Ergänzung  Die  Einträge  in  Spalte  12—14

der  Einträge  in  Spalte  2—11

beurkundet

den  .

der  Gemeinderath:

 

 

 

 

beurkundet
.  den
Oberamtmann:

Protokollführer:
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        307

Oberamt:
Gemeinde:
Markung:

Gewand:

Mittheilungen

zum

Güterbuch  und  Unterpfandsbuch

der  Gemeinde

(Art.  49  des  Gesetzes  vom  30.  März  1886  und  §.  78  der  Vollz.  Verf.  vom  19.  Juli  1886).
        <pb n="310" />
        Alter  Be  sitzst  a  n  d.

308

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2.  3.  4.  6.  6.  7.  8.
Num-Kar-  Auf  dem  Hinweis  auf  das
ver  ten-  Meß-  Kultur=  Eigenthums-,  Pfandverhältnisse  WG*mO.

Bo-  und  gehalt  art  Lehen=  uund  sonstige  im  Unterpfandsbuch%onstige  Unter#Y  Gherrniti=
  Par-  und  oder  #n  25.  dingliche  pfands-  buch
rungs-  zellen-  Gewand  Stammguts-  gn  e  *  Rechte  buch.

hRnum-  (Lage).  verhältnisse.  auf  #iegenschasten.  und  Theil.Blatt
aeict.  mer.Ar.  Meter  Lasten.  Theil.  Blatt  Heft.|Seite.

1)  Abel,  Adam,  Bauer  in  Degerloch.
I
2382323  30  Acker  Sonder=  1.  Pfandrecht  der  Württ.  Spar-[Ueberfahrts!03½
990Baum=  eigenthum  asse  in  Stuttgart  für  3000  44  recht
33  26  wiese  es  II.  Pfandrecht  des  Georg  Braun  sder  Parzellen
am  Mannes  in  Möhringen  flr.  500  +  824836%  137
Herdweg

II
2497624166  Acker  Während  der  ebenso.  ebenso  „  213
auf  derEhe  erkauft
IAm  Löbe
26  104312330]AcerSondeer=  ebenso.  ebenso  „  215
in  eigenthum
Stein=  der  Frau
V.  äckern
301120  2Ucker  11stig  16  te  der  Frau:  —  ebenso  ver-  ebenso  „  216
1.  2  im  Sonder-  pfändet,
Hahn  eigenthumete  der  Errungenschaft,  ver-  10  138
der  Frau,  pfändet  dem  Jakob  Walter
1tig  in  Degerloch  für  800  4
während
der  Ehe
erkauft
VI
3S21268130  vchr  össtel  öetel  des  Mannes:  verpfändet  Leibgedings108  %,218
im  Eigenthum  dem  genannten  Jakob  Wal-  recht
Lehen  des  Mannes,  ter  für.  800  4  des
#estel  #etelpfandfrei.  Karl  Abel
Eigenthum  hier  „
seiner  auf  dem  -
3  Kinder  ganzen  Stück
I.  Ehe
N.  N.  u.  N.
Aufgestellt
...  en.......
I  I  durch  den  Feldmesser:
        <pb n="311" />
        Neuer

309

 

Besitzstand.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.  10.  11.  12.  13.  -  14.  15.  16.
*  nach  Kultur-  dosweus  rundstuch  Der  Bemesungen  sn,
em  .
ZUJKarteMeßgehalt  ar;  bllset  deriaVErfaZinSpalteIZ  augefallene  CHORde
Oel-Und  un  Nebenlieger.  fürdas  ganz  tritt  in  folgende  und  Boden
umgs-  Ge-  abge-  -  ··  neuauferlegte  und  getroffene
ver=  Par-  wand  **—*x  E  zu  Rechtsverhältnisse  sinzüch  Bescenm  1
.  elchem  in:  ten  u.  s.  w.
nig-  zelle.  ar.  Meter.  (Lage)  Vers  Theil.  ein  (Ges.  dirt.  89)  (Ghasäber  68).
D
11360621½  Acker  Georg  Wagner,  823  ganz  Sondergut  eimpfangen
8  96  Baum-  auer,  des  Mannes,  186  4
50  56  wiese  und  verpfändet  und  dem
am  Michael  Jaiser,  wie  6  Pfand-Herd=
  Weber  Parzelle  823  gläubiger
weg  e
II  überlassen.
140840%  5  80.  AckerWilhelm  Gohl,,?76  mit  23  A.]Errungenschaft,
auf  der  Schultheiß,  80  M.  neben  verpfändet
Höhe  Wilh.  Gohl/  wie  Parzelle  976.
Karl  Harm,  1043  mit  12  A.]  Sondereigenthum
Weingärtner  neben  deder  Frau,  verpfändet
—  Karl  Harm]  wie  Parzelle
v  Nro.  1043.
14491620  13  Acker  Friedr.  Neef,  1120  #te  neben  1/ste  neben  Neef  —
im  Bauer,  1.  2  Neef  Frau  Eigenthum  empfangen
Hahn  und  für  die  und  Pfandrecht  50  4
Gottlob  Raff,  Frau  Hber  Sparkasse  und  und  bei  der
Wagner  des  Georg  Braun,  Unter-1
  te  neben  4  te  neben  Raff—  pfands=Raff
  für  die  enschaft  behörde
Errungen-  Snhdn  Pfondrect  hinterlegt.
V  scha  des  Jakob  Walter
1561001386  Acker  Wilh.  Braun,  1268  Setel  neben  setel  des  Mannes
im  Glaser,  raun  in  das  Pfandrecht
Lehen  Georg  Hiller,  für  den  gegen
Fuhrmann  Mann  Jakob  Walter,
eletel  neben  esetel  der  Kinder
Hiller  sind  pfandfrei.
für  die
3  Kinder
I.  Ehe
Geprüft  und  beurkundet
den:
durch  den  Vorsitzenden  der  Vollzugskommission:
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        311
(Für  das  abgekürzte  Verfahren.)  C.

Oberamt:
Gemeinde:
Markung:

Gewand:

Mittheilungen
zum
Güterbuch  und  Unterpfandsbuch

der  Gemeinde

(Art.  49  des  Gesetzes  vom  30.  März  1886  und  §.  78  der  Vollz.  Verf.  vom  19.  Juli  1886).
        <pb n="314" />
        312

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Alter  Besitzstand.
1.  3.  ö.  0.  7.  9.  2—
"b%  s,  Auf  dem
Lar-  Mef-  Aahen  Pfandverhältnisse  Grundstücke  Unter-  Güterund!ehalt
  Kultur-Gewand  Lehens“-  und  sonstige  —
Par-  9  d  im  Unterpfandsbuch  dinali  chen  buch
zellen-  art  (Lage).  oder  gewahrte  Rechte  —
num-  Stammguts-  auf  Liegenschaften.  are  —
mer.  Ar.  Mur.  verhältnisse.  Lasten.  Theil.  Blatt.eft.  —2
1)  Abel,  Adam,  Bauer  in  Degerlock.
X  16
%½  8  er  im  eetel  els  tel  des  Mannes  mit  I.  Rechtj  Leib-  56
23Graben  Lehen  sSondergut  dem  Carl  Weber  in  Lud-gedingsrecht  8  118
2641  des  Mannes,  wigsburg  für  800  q  bes
ä  tel  mit  II.  Recht  dem  Jose  J.  JN.
Eigenthum  Winkler  in  Zuffenhausen  am  Ganzen.
einer  r.....  200  Ueberfahrts-3
  Kinder  8  tel  der  Kinder  pfandfrei.  sbecht
I.  Ehe  der  Parzellen
N.  N.  u.  N  720—736.
Aufgestellt

 

 

 

 

 

den

durch  den  Feldmesser:
        <pb n="315" />
        313

 

 

 

Veränderungen.  Neuer  Besitzstand.
0.  11.3  12.  18.  14.  15.  6.
An-  Empfangene
Abgetretene  Kar-  Bemerkungen  Pfang
üche  9  ineme  een  aber  burchias  oder  behahlt

und  Meßgehalt.ltur- 



Unternehmen  Entschädigung  für

 

 

 

 

 

 

 

M  ar-  Nebenlieger.  weggefallene  Grund  und  Boden
ebgehalt  und  Werth  2  art.  es  oder  auferlegte  und  getroffene
Ar.  Meter.  Ar.  Meter.  num-  dingliche  Lasten  Bestimmung
—  mer.  Ar.  Meter  u.  s.  w  darüber
4  J4  J  ·  '  «  ·««  (Ges.A-t.58).
X
11n220  —  34%  Acker  Friedrich  Weber,  Das  Ueberfahrts=  Erhalten  40—010.,
56  34  16  24  —  15  Graben  Maurer,  recht  der  Parzellen  die  dem  Schuldner
—  Gottlob  Renz,  720—736  ist  er=  Überlassen  wurden.
Bauer.  loschen.
r

 

Geprüft  und  beurkundet
Hdrdren
durch  den  Vorsitzenden  der  Vollzugskommission:
        <pb n="316" />
        <pb n="317" />
        315
M  21.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  7.  August  1886.

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes.  Vom  30.  Juli  1886.

 

fönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes.
Vom  30.  Juli  1886.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  durch  die  seit  Erlassung  der  Königlichen  Verordnung  vom  12.  August  1878,
betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes,  gemachten  Erfahrungen  sich  eine  Abänderung  der  in
dieser  Verordnung  festgesetzten  Termine  für  die  Hegezeit  des  Wildes  als  Bedürfniß
gezeigt  hat,  verordnen  und  verfügen  Wir  auf  Grund  des  Art.  12  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  27.  Oktober  1855,  betreffend  die  Regelung  der  Jagd,  und  unter  Bezugnahme  auf
Art.  39  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des
Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  deutsche  Reich,  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.

Die  Hegezeit,  innerhalb  welcher  Wild  weder  erlegt,  noch  gefangen,  noch  zum  Verkauf
gebracht  oder  angekauft  werden  darf,  wird  nach  den  einzelnen  Thiergattungen  in  folgender
Weise  bestimmt:
        <pb n="318" />
        316

A.  Peim  Haarwild:

1)  für  männliches  Roth=  und  Damwild  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  Mai,

2)  für  weibliches  Roth=  und  Damwild  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  30.  September,

3)  für  Rehböcke  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  Mai,

4)  für  Rehgaisen  auf  die  Zeit  vom  1.  Dezember  bis  14.  Oktober,

5)  für  Wildkälber  und  Dankitze,  d.  h.  für  die  noch  im  Kalenderjahr  ihrer  Geburt
stehenden  Jungen  des  Roth=  und  Damwilds,  auf  das  ganze  Jahr,

6)  für  Kitzböcke,  d.  h.  männliches  Rehwild  im  Jahr  der  Geburt  bis  14.  Oktober,

7)  für  Hasen  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  30.  September.

B.  Bei  Federwild:

1)  für  Auer=  und  Birkhahnen  auf  die  Zeit  vom  1.  Juni  bis  15.  August,

2)  für  Auer=  und  Birkhühner  auf  die  Zeit  vom  1.  Dezember  bis  31.  Oktober,

3)  für  Feld=  und  Haselhühner,  sowie  für  Fasanenhennen  vom  1.  Dezember  bis

23.  August,

4)  für  Fasanenhahnen  vom  1.  Februar  bis  23.  August,

5)  für  Wachteln  auf  die  Zeit  vom  1.  März  bis  23.  August,

6)  für  wilde  Enten  auf  die  Zeit  vom  16.  März  bis  30.  Juni,

7)  für  wilde  Tauben  auf  die  Zeit  vom  1.  März  bis  30.  Juni,

8)  für  Schnepfen  und  Bekassinen  auf  die  Zeit  vom  16.  April  bis  14.  Juli,
je  einschließlich  der  genannten  Tage.

Für  das  in  Thiergärten  oder  in  eingezäunten  oder  sonst  gehörig  abgeschlossenen
Grundstücken  gehaltene  Wild  sowie  für  andere  einzelne  Fälle  von  besonderer  Natur  bleibt
dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten,  dem  zur  Ausübung  der  Jagd  Berechtigten  das
Erlegen  oder  Fangen  einzelner  Arten  von  Wild  während  der  Hegezeit  unter  Beschränkung
auf  eine  bestimmte  Stückzahl  und  Festsetzung  einer  Frist  für  die  Erlegung  ausnahmsweise
  zu  gestatten.  Wird  eine  solche  Ermächtigung  ertheilt,  so  ist  der  Verkauf  und  der
Ankauf  der  auf  Grund  derselben  erlegten  Thiere  unter  Beobachtung  der  in  §.  2  enthaltenen
  Vorschrift  erlaubt,  wofern  nicht  die  Dispensationsertheilung  ausdrücklich  an  die
Bedingung  der  Unterlassung  des  öffentlichen  Verkaufs  oder  des  Verkaufs  überhaupt
geknüpft  wurde.
        <pb n="319" />
        317

S.  2.

Wer  innerhalb  der  für  eine  Wildart  geltenden  Hegezeit  Wild  der  zu  schonenden
Art  zum  Verkaufe  bringt,  hat  sich  durch  ein  Ursprungszeugniß  darüber  auszuweisen,
daß  das  betreffende  Wild  mit  Dispensation  des  Ministeriums  des  Innern  erlegt  oder
gefangen  und  daß  dessen  Verkauf  gestattet  worden  ist.

Das  Ursprungszeugniß  ist  von  dem  Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinde  auszustellen,
auf  deren  Markung  das  Wild  erlegt  oder  gefangen  wurde.

In  dem  Zeugniß  ist  das  zum  Verkauf  bestimmte  Wild  genau  zu  bezeichnen;  dasselbe
muß  neben  der  Unterschrift  des  Ortsvorstehers  mit  dem  Datum  der  Ausstellung  und
mit  dem  Ortssiegel  versehen  sein.

S.  3.

Das  in  §.  1  nicht  namentlich  aufgeführte  Wild  darf  zu  jeder  Zeit  des  Jahres  erlegt,
  gefangen,  zum  Verkauf  gebracht  oder  angekauft  werden.  Uebrigens  wird  hinsichtlich
  des  Verbotes,  Eier  oder  Junge  von  jagdbarem  Federwild  auszunehmen,  auf  §.  368
Ziff.  11  des  Strafgesetzbuches  und  hinsichtlich  des  Schutzes  der  Vögel  auf  Unsere  Verordnung
  vom  16.  August  1878  hingewiesen.

S.  4.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  an  die  Stelle  Unserer  Verordnung  vom
12.  August  1878.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  30.  Juli  1886.
Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Hölder.  Steinheil.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        3z19
22.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  19.  August  1886.

 

Inhalt.
Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  der  Schweiz  wegen  gegenseitigen  Verzichts  auf  die  Beibringung  von  Trauerlaubnißscheinen.  Vom
28.  Juli  1886.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Erlöschen
der  Berechtigung  ciner  Lehranstalt  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den
einjährig  freiwilligen  Militärdienst.  Vom  7.  August  1886.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend
die  Kontrolle  des  Durchfuhrverkehrs  mit  vereinsländischem  Wein  und  Obstmost.  Vom  9.  August  1886.

 

Hekauntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  wegen  gegenseitigen
Verzichts  auf  die  geibringung  von  Tranerlanbnuißscheinen.
Vom  28.  Juli  1886.

Nachstehend  wird  die  in  Nr.  29  des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom
16.  Juli  1886  S.  232  ff.  veröffentlichte  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  der  Schweiz  wegen  gegenseitigen  Verzichts  auf  die  Beibringung  von  Trauerlaubnißscheinen
  vom  4.  Juni  1886  zum  Abdruck  gebracht.

Die  betheiligten  Behörden  werden  zu  Beachtung  dieser  Uebereinkunft  mit  dem  Anfügen
  angewiesen,  daß  nach  einer  Erklärung  der  Schweiz  die  von  einem  Schweizer  im
Ausland  in  Gemäßheit  des  dortigen  formellen  und  materiellen  Rechts  abgeschlossene  Ehe
        <pb n="322" />
        320

in  der  Schweiz  sowohl  in  öffentlicher,  wie  in  privatrechtlicher  Beziehung  als  gültig
anerkannt  wird.
Stuttgart,  den  28.  Juli  1886.
Der  Staatsminister  der  Justiz:  Für  den  Staatsminister  des  Innern:
Faber.  Rüdinger.

Aebereinkunst

zwischen

dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  wegen  gegenseitigen  Verzichts  auf
die  Beibringung  von  Trauerlaubnißscheinen.  Vom  4.  Juni  1886.

Nachdem  die  Regierung  Seiner  Majestät  des  Deutschen  Kaisers  und  der  Schweizerische
Bundesrath  es  für  nützlich  erachtet  haben,  die  Eheschließungen  ihrer  im  Gebiete  des  anderen
Theils  sich  aufhaltenden  Staatsangehörigen  zu  erleichtern,  haben  die  Unterzeichneten,  hierzu
gehörig  bevollmächtigt,  nachstehende  Vereinbarung  getroffen.

Artikel  1.

Deutsche,  welche  mit  Schweizerinnen  in  der  Schweiz  und  Schweizer,  welche  mit  Deutschen
in  Deutschland  eine  Ehe  abschließen  wollen,  sollen,  wenn  sie  ihre  Staatsangehörigkeit  nachgewiesen
  haben,  nicht  mehr  verpflichtet  sein,  durch  Vorlegung  von  Attesten  ihrer  bezüglichen  Heimathsbehörde
  darzuthun,  daß  sie  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  die  Eheschließung  auf  ihre  zukünftige
  Ehefrau  und  ihre  in  der  Ehe  geborenen  Kinder  übertragen  und  daß  sie  demgemäß  nach
eingegangener  Ehe  sammt  ihrer  vorgedachten  Familie  von  ihrem  Heimathsstaate  auf  Erfordern
wieder  werden  übernommen  werden.

Art.  2.

Die  beiderseitigen  Angehörigen  sind  jedoch  verpflichtet,  falls  dies  in  ihrer  Heimat  oder  an
dem  Orte  der  Eheschließung  gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  eine  Bescheinigung  ihrer  zuständigen
Landesbehörde  darüber  vorzulegen,  daß  der  Abschließung  der  Ehe  nach  dem  bürgerlichen  Rechte
ihrer  Heimath  kein  bekanntes  Hinderniß  entgegensteht.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  Unterzeichneten  die  gegenwärtige  Erklärung  in  doppelter
Ausfertigung  vollzogen.

Berlin,  den  4.  Juni  1886.
(L.  S.)  Graf  von  Berchem.  (L.  S.)  A.  Roth.
        <pb n="323" />
        321

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegsweseus,
betreffend  das  Erköschen  der  Berechtigung  einer  Lehranstalt  zur  Ausstellung  von  Beugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst.
Vom  7.  August  1886.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nro.  31  des  Centralblattes  für  das
Deutsche  Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1886,  betreffend  das  Erlöschen
der  Berechtigung  einer  Lehranstalt  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  zur  allgemeinen  Kenntniß

gebracht.
Stuttgart,  den  7.  August  1886.
Für  den  Staatsminister  des  Innern:  Für  den  Staatsminister  des  Kriegswesens:
Rüdinger.  Finckh.

Bekanntmachung.

Die  der  Privat-Lehranstalt  von  Friedrich  Rauscher  (Institut  Rauscher)  zu  Stuttgart  (Verzeichniß
  vom  13.  April  d.  Is.,  Centralblatt  S.  91,  C.  b.  IV.  3)“  verliehene  Militärberechtigung
ist  durch  den  am  28.  März  d.  Is.  erfolgten  Tod  des  genannten  Leiters  der  Anstalt  erloschen.

Berlin,  den  26.  Juli  1886.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung
Eck.

 

*)  Regierungsblatt  S.  176.

Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Kontrolle  des  Durchfuhrverkehrs  mit  vereinsländischem  Wein  und  Obstmost.
Vom  9.  August  1886.

Zufolge  einer  Verständigung  zwischen  den  verbündeten  Regierungen  wird  unter
Beziehung  auf  §.  8  Abs.  4  der  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  des  Verkehrs  mit
den  in  den  einzelnen  Zollvereinsstaaten  einer  inneren  Steuer  oder  einer  Uebergangssteuer
        <pb n="324" />
        322
unterliegenden  vereinsländischen  Erzeugnissen  vom  3.  Juni  1868  (Reg.  Blatt  S.  251)
hiemit  verfügt,  daß  die  Ein=  und  Austrittskontrolle  bei  der  Durchfuhr  von  Wein  und
Obstmost  auch  unterbleibt,  wenn  diese  Gegenstände  mit  der  Eisenbahn  versendet
werden  und  dieselbe  in  Württemberg  nicht  verlassen.
Stuttgart,  den  9.  August  1886.
Renner.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="325" />
        323

23.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  4.  September  1886.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  Neue  Statuten  des  K.  Ordens  der  Winttembergischen  Krone.  Vom  30.  August  1886.—
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innem##n  betressenn  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die
Röslerstiftung  in  daliugen.  VomB  16.  August  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innenn,  betreffend
die  Transport=  und  1  haft  „Zürich“  in  Zürich.  Vom  18.  August  1

Königliche  Verordnung,
betrefend  Neue  Statuten  des  Kl.  Ordens  der  Württembergischen  Krone.
Vom  30.  August  1886.

Wir  Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,

thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Nachdem  einige  Abänderungen  der  von  Unserem  in  Gott  ruhenden  Herrn  Vater,
dem  Höchst  Seligen  König  Wilhelm,  am  23.  September  1818  erlassenen  Statuten  des
unter  Vereinigung  der  bis  dahin  bestandenen  K.  Orden  des  goldenen  Adlers  und  des
Civilverdienstordens  gestifteten

Ordens  der  Württembergischen  Krone
als  angemessen  sich  erwiesen  haben,  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,  die  Vorschriften
jener  Statuten,  soweit  sie  unverändert  bleiben,  mit  den  von  Uns  verfügten  Aenderungen
als  von  jetzt  ab  geltende  Ordensstatuten  zusammenstellen  zu  lassen  und  verordnen  demnach
wie  folgt:
        <pb n="326" />
        324
8.  1.

Ordensherr  ist  der  regierende  König;  ihm  allein  oder  dem  Reichsverweser  steht  die
Ernennung  der  Mitglieder  des  Ordens  zu.

8.  2.

Der  Orden  der  Württembergischen  Krone,  welcher  die  Bestimmung  eines  Hausordens
  und  eines  Verdienstordens  hat,  wird  verliehen  als  besonderes  Merkmal  des
Königlichen  Wohlwollens,  sowie  als  Anerkennung  ausgezeichneter  Verdienste  sowohl  im
Militär-  als  Civildienste  um  die  Person  des  Königs,  das  Königliche  Haus  und  den  Staat.

»  §.3.
Der  Orden  teilt  sich  in  vier  Klassen,  nämlich:
1)  Großkreuze,
2)  Commenthure,
3)  Ehrenritter,
4)  Ritter.
Zur  Belohnung  militärischer  Verdienste  wird  der  Orden  in  seinen  sämmtlichen
Klassen  mit  Schwertern  verliehen.
Außer  dem  Orden  nach  vorstehenden  vier  Klassen  werden  noch  goldene  und  silberne
Civilverdienstmedaillen  verliehen.
8.  4.
Die  Zeichen  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone,  für  welchen  eine  eigene
Ordenskleidung  nicht  stattfindet,  sind  folgende:

1)  Für  Großkreuze
besteht  das  Ordenszeichen  in  einem  mit  weißem  Schmelzwerk  überzogenen,  in  acht  Spitzen
ausgehenden  goldenen  Kreuz,  in  dessen  vier  Winkeln  die  goldenen  leopardirten  Löwen  aus
dem  K.  Wappen  erscheinen.  In  der  Mitte  des  Kreuzes  tritt  ein  mit  weißem  Schmelzwerk
  überzogener  runder  Schild  hervor,  auf  dessen  Vorderseite  des  verewigten  Königs
Friedrich,  Unseres  Herrn  Großvaters  Majestät,  gekrönter  Namenszug  in  Gold
angebracht  ist.  Den  Rand  des  Schildes  bildet  eine  Einfassung  von  karminrothem  Schmelz,
welche  in  goldener  Schrift  den  Wahlspruch  „Furchtlos  und  trew“  enthält;  auf  der  Rück-
        <pb n="327" />
        325

seite  hat  der  Schild  dieselbe  Einfassung,  aber  im  weißen  Feld  eine  goldene  Königskrone.
Oben  am  Krenz  ist  die  Königskrone  von  Gold  in  plastischer  Arbeit  angebracht.

Das  Kreuz  wird  an  breitem  Bande  von  karminrother  Seide  getragen,  dessen  Rand
schwarz  eingefaßt  ist  und  welches  über  die  rechte  Schulter  nach  der  linken  Hifte  geht.

Zugleich  tragen  die  Großkrenze  auf  der  linken  Brust  einen  achtspitzigen  silbernen
Stern,  dessen  runder  Mittelschild  mit  der  oben  erwähnten  karminrothen  Einfassung  umgeben
  ist  und  auf  silbernem  Feld  das  Krenz  von  der  Seite  mit  der  Krone  zeigt.

Die  Großkreuze,  welche  Mitglieder  Unserer  Königlichen  Familie  oder  anderer  regierender
  Familien  sind,  tragen  dasselbe  Kreuz,  jedoch  an  einem  Bande  von  scharlachrother
Seide  mit  schwarzer  Randeinfassung,  ferner  einen  Stern  auf  dessen  Mittelschild  das
Ordenszeichen  in  einem  Feld  von  schwarzem  Schmelzwerk  und  ebenso  die  Krone  des
Ordenszeichens  auf  schwarzem  Felde  erscheint.

2)  Die  Commenthure
tragen  dasselbe  Kreuz  in  kleinerer  Form  an  einem  halb  so  breiten  Bande  um  den  Hals.

3)  Die  Ehrenritter
tragen  ein  etwas  kleineres  Kreuz  als  die  Commenthure  an  einem  schmäleren  Bande  auf
der  linken  Brust.
Als  besondere  Auszeichnung  kann  das  Ehrenritterkrenz  mit  einer  über  demselben
anzubringenden  goldenen  Krone  verliehen  werden.

4)  Die  Nitter
haben  ein  Kreuz,  welches  sich  von  dem  Ehrenritterkreuz  dadurch  unterscheidet,  daß  bei
demselben  die  in  den  vier  Winkeln  des  Ehrenritterkrenzes  angebrachten  goldenen  leopardirten
  Löwen  wegbleiben;  getragen  wird  solches  auf  gleiche  Weise  und  an  demselben  Bande
wie  das  Ehrenritterkreuz.

Die  Auszeichnung  der  Schwerter  besteht  in  zwei  kreuzweise  zusammengelegten  Schwertern,
  welche  bei  sämmtlichen  Ordenskreuzen  am  Ringe  und  wo  solche  oben  mit  der  Krone
versehen  sind,  unterhalb  der  letzteren  angebracht  werden.

Die  goldenen  und  silbernen  Civilverdienstmedaillen  zeigen  auf  der  einen  Seite  das
Brustbild  des  regierenden  Königs  mit  dem  Titel  als  Umschrift,  auf  der  Kehrseite  einen
        <pb n="328" />
        326

Eichenkranz,  in  dessen  Mitte  sich  die  Inschrift  „dem  Verdienste“  befindet.  Dieselben
werden  am  Band  des  Ritterkreuzes  auf  der  linken  Brust  getragen.

S.  5.
Den  Mitgliedern  des  Ordens  ist  gestattet,  die  dadurch  erhaltene  Würde  in  ihren
Titel  aufzunehmen,  sowie  das  Ordenszeichen  ihrem  Wappen  in  der  Art  beizufügen,  daß
bei  den  Großkrenzen  der  Ordensstern  dem  Wappenschild  unterlegt  und  dieses  mit
dem  Bande  umschlungen  wird,  wobei  das  Kreuz  auf  die  Enden  des  Bandes  zu  liegen
kommt,
bei  den  Commenthuren  ebenfalls  das  Kreuz  au  dem  um  das  Wappenschild  geschlungenen
Band  hängt,
bei  den  Ehrenrittern  und  Nittern  das  Ordenskreuz  an  einer  Schleife  unten  am
Wappenschilde  angebracht  ist.
S.  6.

Die  inländischen  Inhaber  der  drei  ersten  Ordensklassen  erhalten  durch  diese  Auszeichnung
  den  Personaladel.  Ein  eigener  Rang  ist  mit  dem  Orden  nicht  verbunden.

8.  7.
Söhne  des  Königs  erhalten  das  Großkreuz  im  siebenten,  andere  Prinzen  des  Königlichen
  Hauses  im  vierzehnten  Jahre  ihres  Alters.  Jedoch  steht  es  in  der  Willkür  des
Königs,  Ausnahmen  von  dieser  Regel  eintreten  zu  lassen.

8.  8.

Die  Beamten  des  Ordens  sind:

1)  der  Ordenskanzler,  welcher  mit  dieser  Würde  das  Kanzleramt  des  Militärverdienstordens
  verbindet.

Derselbe  leitet  sämmtliche  Ordensgeschäfte  und  steht  ihm  das  Recht  zu,  dem  Ordensherrn
  Vorschläge  in  Ordensangelegenheiten  zu  unterbreiten.

2)  ein  Ordenssekretär.

Demselben  liegen  nach  Anordnung  des  Ordenskanzlers  ob:  die  Besorgung  der  Registratur
  des  Ordens,  die  Verwaltung  des  Ordensschatzes,  die  Führung  der  Listen  u.  s.  w.

3)  ein  Ordenskanzlist.
        <pb n="329" />
        327

g.  9.

Eine  feierliche  Versammlung  des  Ordens  geschieht  nur  auf  besonderen  Befehl  des
Königs.  Ebenso  versammelt  sich  das  Ordenskapitel  nur,  wenn  der  König  solches  zusammenruft.


Das  Kapitel  besteht,  unter  dem  Präsidium  des  Ordenskanzlers,  aus  den  in  Stuttgart
  anwesenden  ältesten

zwei  Großkreuzen,
zwei  Commenthuren,
zwei  Ehrenrittern,
zwei  Rittern.
Das  Protokoll  bei  demselben  führt  der  Ordenssekretär.

8.  10.

Die  Ertheilung  des  Ordens,  welche  nie  nachgesucht  werden  kann,  geschieht  frei  von
Taxen  und  allen  sonstigen  Gebühren.

Besondere  Feierlichkeiten  bei  Vergebung  des  Ordens  finden  nicht  statt,  ebensowenig
eine  Beeidigung  der  Mitglieder  desselben.

Die  Eröffnung  der  Aufnahme  in  den  Orden,  sowie  die  Zusendung  der  Ordenszeichen
geschieht  entweder  durch  Königliche  Handschreiben  oder  aus  Auftrag  des  Ordensherrn
durch  den  Ordenskanzler.

8.  II.

Bei  der  Beförderung  eines  Ordensinhabers  in  eine  höhere  Klasse,  desgleichen,  wenn
ein  solcher  durch  den  Tod  oder  sonstwie  aufhört,  dem  Orden  anzugehören,  müssen  die
Ordenszeichen  zum  Ordensschatze  zurückgegeben  werden.

Inhaber  des  Ordens,  welchen  die  Auszeichnung  der  Schwerter  verliehen  war,  behalten
diese  Auszeichnung  beim  Vorrücken  in  eine  höhere  Klasse  des  Ordens  an  dem  neuen
Ordenszeichen  bei.

§.  12.

Die  Entziehung  des  Ordens  und  die  Streichung  eines  Inhabers  aus  der  Ordensliste
  wird  von  dem  Ordensherrn  sofort  verfügt  in  den  Fällen,  in  welchen  nach  gesetzlicher
  Bestimmung  der  Verlust  des  Ordens  als  Folge  rechtskräftig  erkannter  Strafe  ein-
        <pb n="330" />
        328

tritt;  ferner  kann  dieselbe  erfolgen,  wenn  ein  Ordensinhaber  durch  Verletzung  seiner
Pflichten  gegen  den  König  und  den  Staat,  überhaupt  durch  Verfehlung  gegen  die  Gebote
der  Ehre  und  der  Rechtschaffenheit  dieser  Auszeichnung  sich  unwürdig  machen  sollte.  In
den  zuletzt  gedachten  Fällen  soll  die  Sache  in  dem  auf  Befehl  des  Königs  zusammengerufenen
  Kapitel  berathen,  dabei  dem  beschuldigten  Mitgliede,  soweit  thunlich,  Gelegenheit
zur  Vertheidigung  gewährt  und  der  Ausspruch  des  Kapitels  dem  Ordensherrn  zur  Bestätigung
  vorgelegt  werden.
§.  13.
Die  dermaligen  Ritter  erster  Klasse  sind  von  jetzt  ab  Ehrenritter,  die  dermaligen
Nitter  zweiter  Klasse  sind  von  nun  an  Nitter  des  Ordens.
Alle  früheren  Vorschriften  treten,  soweit  sie  mit  den  Bestimmungen  dieser  Statuten
im  Widerspruch  stehen,  außer  Wirkung.
Gegeben  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres
Königlichen  Siegels  zu
Schloß  Friedrichshafen,  den  30.  August  1886.

Karl.
(L.  S.)
Der  Ordenskanzler:

v.  Mittnacht.

Lekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Röslerstistung  in  Balingen.
Vom  16.  August  1886.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  11.  August
  d.  J.  der  Röslerstiftung  in  Balingen  auf  Grund  des  vorgelegten  Statuts  die  juristische
  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  16.  August  1886.
Für  den  Staatsminister:
Rüdinger.
        <pb n="331" />
        329

Bekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Transport-  und  Unfallversicherungsaktiengesellschaft,Zürich“  in  Zürich.
Vom  18.  August  1886.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  hat  das  K.  Staatsministerium
  am  21.  April  1886  die  Zulassung  der  Transport=  und  Unfallversicherungsaktiengesellschaft
  „Zürich"  in  Zürich  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg  in  stets
widerruflicher  Weise  genehmigt.  Der  von  dieser  Gesellschaft  zu  ihrem  Hauptagenten  bestellte
  Kaufmann  Robert  Lindenmaier  hat  nach  Beibringung  der  erforderlichen  Nachweise
nunmehr  die  diesseitige  Bestätigung  erhalten.

Dieß  wird  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  der  Hauptagent  in  allen  zur
gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  genannten  Gesellschaft
und  den  württembergischen  Versicherten,  welche  sich  auf  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesellschaft
beziehen,  vor  den  württembergischen  Gerichten  Namens  der  Gesellschaft  Recht  zu  nehmen
und  zu  geben  hat.

Stuttgart,  den  18.  August  1886.

 

Für  den  Staatsminister:

Rüdinger.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufelc).
        <pb n="332" />
        <pb n="333" />
        331

N  24.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  15.  September  1886.

Inhalt.

Verfüpung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  eine  neue  Organisation  der  Kunstgewerbeschule.
om  6.  September  1886.

Versügung  des  Ministeriums  des  nirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  eine  neue  Organisation  der  Kunstgewerbeschule.  Vom  6.  September  1886.

Nachdem  der  im  Herbst  1869  zunächst  mit  dem  Polytechnikum  in  Stuttgart  verbundenen
  Kunstgewerbeschule  zufolge  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät
  vom  31.  August  d.  J.  unter  Aufhebung  dieser  Verbindung  mit  Wirkung  vom
1.  Oktober  d.  J.  an  neue  organische  Bestimmungen  gegeben  worden  sind,  werden  letztere
in  Nachstehendem  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  6.  September  1886.
Sarwey.

Neue  organische  Bestimmungen  für  die  Kunstgewerbeschule.
S.  1.
Die  Kunstgewerbeschule  hat  den  Zweck,  künstlerisch  gebildete  Kräfte  für  die  Bedürfnisse

  der  Kunstindustrie  heranzubilden,  um  damit  auf  die  Hebung  und  Förderung  der
Kunstgewerbe  im  Allgemeinen  anregend  und  unterstützend  einzuwirken.
        <pb n="334" />
        332

Außerdem  findet  sich  an  derselben  Gelegenheit  zur  Ausbildung  von  Lehrkräften  für
den  gesammten  Zeichenunterricht.
§.  2.

Der  Unterricht  an  der  Kunstgewerbeschule  ist  theils  ein  vorbereitender,  theils

ein  specieller  Fachunterricht,  demgemäß  gliedert  sich  die  Schule

a)  in  eine  Vorklasse  mit  einjährigem  Lehrplan;

b)  in  Fachkurse  von  wenigstens  zweijähriger  Dauer,  welche  die  künstlerische
und  zum  Theil  praktische  Ausbildung  in  bestimmten  Zweigen  des  Kunstgewerbes
umfassen,  und  zwar  in  einen  Fachkurs  für:

1)  die  Möbelindustrie,

2)  das  Modelliren  und  Holzschnitzen,

3)  die  Dekorationsmalerei  und  Textilbranche,
4)  das  Ziseliren,

5)  die  Keramik,

6)  die  Zeichenlehrer.

g.  3.

Die  Vorbereitungsklasse  umfaßt  den  Unterricht  in  den  grundlegenden  Fächern,
nämlich:  Geometrisches  und  Projektionszeichnen,  Schattenkonstruktionen  und  Beleuchtungskunde,
  Architekturzeichnen,  Ornamentenzeichnen,  Freihandzeichnen,  Pflanzenzeichnen  und
Ornamentenmodelliren.

S.  4.

Der  Lehrplan  der  verschiedenen  Fachkurse,  welcher  die  Absolvirung  der  Vorklasse
  voraussetzt,  umfaßt  nachstehende  Fächer:

Perspektive,  Stilkunde  mit  Uebungen,  ornamentale  Formenlehre,  Ornamentenzeichnen,
Ornamentenentwerfen,  Freihandzeichnen,  Pflanzenzeichnen  und  Malen,  Fachzeichnen  und
Entwerfen,  Anatomie,  Aktzeichnen,  Ornamentenmodelliren,  Figurenmodelliren,  Draperieund
  Dekorationsstudien,  Fachmalen  und  Entwerfen  für  Dekorateure,  Modelliren  in
Wachs,  Ziseliren,  Holzschnitzen,  Schmelzmalerei,  Kunstgeschichte.

S.  5.
Der  Unterricht  wird  durch  eine  angemessene  Zahl  von  künstlerisch  und  beziehungsweise

  auch  praktisch  gebildeten  Lehrern  ertheilt.
        <pb n="335" />
        333

8.  6.

Als  Lehrmittel  dienen:

1)  die  Sammlungen  der  Anstalt,  nämlich:  die  Bibliothek,  die  Vorlagen  und  Musterblätter
  für  die  verschiedenen  Zweige  des  Unterrichts,  die  Sammlungen  von  Abgüssen
  für  Ornamentik  und  Figuren,  von  Nachbildungen  alter  und  moderner
Arbeiten  in  Gold,  Silber  und  Elfenbein,  die  Sammlung  von  Schiülerarbeiten
auf  allen  Gebieten  des  Unterrichts;

2)  die  allgemeinen  Sammlungen  des  Staats  für  Wissenschaft,  Kunst  und  Alterthum,
die  Sammlungen  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel;

3)  die  mit  der  Anstalt  verbundenen  Ateliers  für  das  Ziseliren,  Holzschnitzen  und  für
die  Keramik;

4)  das  lebende  Modell;  endlich  werden

5)  von  den  Lehrern  mit  den  Schülern  Exkursionen  zum  Zwecke  der  Besichtigung
und  Aufnahme  von  Kunstwerken  vorgenommen.

S.  7.

Die  Schüler  der  Kunstgewerbeschule  sind  entweder  ordentliche,  wenn  sie  eine  vollständige
  Ausbildung  nach  Maßgabe  des  Lehrplans  der  Schule  in  dessen  ganzem  Umfange
(Vorklasse  und  Fachkurs)  erstreben  und  zu  diesem  Zweck  an  dem  gesammten,  für  die
betreffende  Abtheilung  vorgesehenen  Unterricht  theilnehmen,  oder  außerordentliche,  wenn
sie  nur  für  einzelne  Unterrichtsfächer  der  Vorklasse  oder  der  Fachkurse  zugelassen  wurden.

F.  B.

Zur  Aufnahme  in  die  Kunstgewerbeschule  als  ordentlicher  Schüler  ist  erforderlich:

1)  ein  bestimmtes  Alter,  nämlich  für  die  Vorklasse  in  der  Regel  das  zurückgelegte
16e,  für  die  Fachkurse  in  der  Regel  das  zurückgelegte  171c  Lebensjahr;

2)  ein  Zeugniß  über  sittlich  gute  Aufführung;

3)  bei  Minderjährigen  Nachweis  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Einwilligung;

4)  in  der  Regel  Nachweis  einer  mindestens  zweijährigen  erfolgreichen  praktischen  Thätigkeit
  in  dem  betreffenden  Industriezweige,  welcher  durch  ein  Zeugniß  der  Lehrherrn
  bezw.  Arbeitgeber  zu  liefern  ist;

5)  der  Nachweis  der  erforderlichen  künstlerischen  Befähigung  und  Vorbildung.
        <pb n="336" />
        334

In  dieser  Beziehung  wird  neben  dem  Ausweise  über  eine  hinreichend  genossene
Schulbildung  verlangt:

a)  bei  dem  Eintritt  in  die  Vorklafse  diejenige  Fertigkeit  im  Freihandzeichnen  und
geometrischen  Zeichnen  (Modelliren),  welche  in  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen
  des  Landes  erworben  werden  kann,  und  welche  durch  Vorlegung  von  Schulzeugnissen
  und  selbstgefertigten  Zeichenarbeiten,  unter  Umständen  durch  eine  besondere
  Prüfung  nachzuweisen  ist;

b)  bei  dem  Eintritt  in  einen  Fachkurs  genügende  Ausbildung  in  den  Fächern  der
Vorklasse.  Diese  ist  durch  Erstehung  einer  Prüfung  zu  erweisen,  welche  alljährlich
zu  Anfang  Oktobers  stattfindet  und  auf  sämmtliche  Unterrichtsgegenstände  der
Vorklasse  sich  erstreckt.  Neueintretende,  welche  die  Vorklasse  nicht  besucht  haben,
können  ausnahmsweise  von  der  Theilnahme  an  dieser  Prüfung  entbunden  werden,
wenn  sie  sich  über  den  Besitz  der  für  die  genügende  Erstehung  derselben  erforderlichen
  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  auf  sonstigem  Wege  ausweisen.

S.  9.

Die  Zulassung  als  außerordentlicher  Schüler  ist  durch  die  in  §.  8  Ziffer  1—4
genannten  Nachweise  und  durch  den  Besitz  derjenigen  Vorkenntnisse  bedingt,  ohne  welche
die  betreffenden  einzelnen  Unterrichtszweige  nicht  mit  Nutzen  besucht  werden  könnten.

§.  10.

Die  Anmeldung  zum  Eintritt  in  die  Schule  geschieht  bei  der  Direktion  der  Anstalt.

Die  Aufnahme  oder  Zulassung  in  die  Vorklasse  wird  von  dem  Vorstand,  in
zweifelhaften  Fällen  von  dem  Lehrerkonvent  verfügt.  Ueber  das  Vorrücken  und  die
Aufnahme  oder  die  Zulassung  in  die  Fachkurse  entscheidet  der  Lehrerkonvent.

S.  11.
Da  das  Schuljahr  an  der  Kunstgewerbeschule  je  im  Herbst  beginnt,  so  findet  der
Eintritt  neuer  Schüler  am  zweckmäßigsten  zu  diesem  Zeitpunkt  statt.
Im  Laufe  eines  bereits  begonnenen  Unterrichtskurses  kann  die  Aufnahme  oder  Zulassung
  eines  Schülers  nur  ausnahmsweise  gewährt  werden.

§.  12.
Die  ordentlichen  Schüler  der  Vorklasse  sowohl  als  der  Fachkurse  haben  sich  in  ihrem
        <pb n="337" />
        335

Studiengange  an  die  aufgestellten  Lehrpläne  zu  halten;  Abweichungen  von  denselben  sind
nur  mit  Genehmigung  des  Vorstands  statthaft.

Den  außerordentlichen  Schülern  steht  die  Wahl  derjenigen  Vorträge  und  Uebungen,
für  welche  sie  die  erforderlichen  Vorkenntnisse  nachgewiesen  haben,  frei.

8.  13.

Das  Vorrücken  eines  ordentlichen  Schülers  von  der  Vorklasse  in  einen  Fachkurs
ist  durch  erfolgreiche  Erstehung  der  betreffenden  Prüfung  (8.  8  Ziffer  5.  6)  bedingt.

Zum  Uebertritt  von  einem  Fachkurs  in  einen  andern  (8.  2)  ist  die  Genehmigung
des  Lehrerkonvents  erforderlich.

8.  14.

Bei  der  Aufnahme  ist  von  jedem  Schüler  ein  Eintrittsgeld  zu  entrichten,  für
die  Theilnahme  an  den  Vorlesungen  und  Uebungen  ein  angemessenes  Unterrichtsgeld,
welches  je  beim  Beginn  eines  Semesters  auf  dasselbe  vorauszubezahlen  ist.

Eine  Rückerstattung  des  bezahlten  Unterrichtsgeldes  kann  bei  vorzeitigem  oder
unfreiwilligem  Austritt  nicht  beansprucht  werden.

§.  15.

Solchen  ordentlichen  Schülern,  welche  sich  durch  obrigkeitliches  Zeugniß  als  mittellos
  ausweisen,  kann,  wenn  sie  über  Talent,  Fleiß  und  sittliches  Verhalten  ein  gutes
Zeugniß  haben,  vom  zweiten  Semester  an  das  Unterrichtsgeld  ganz  oder  theilweise
nachgelassen  werden.

S.  16.

Außerdem  können  an  bedürftige  und  würdige  ordentliche  Schüler  der  Fachkurse,  die
württembergische  Staatsangehörige  sind,  Stipendien  aus  Etatsmitteln  der  Schule
bewilligt  werden.  Das  Nähere  hierüber  wird  durch  ein  besonderes  Statut  bestimmt.

F.  17.

Bezüglich  der  Stellung  von  Preisaufgaben  an  den  verschiedenen  Fachkursen  und  der
Zuerkennung  von  Preisen  und  Belobungen  für  deren  Lösung  bleibt  weitere  Verfügung
  vorbehalten.

8.  18.
Am  Schlusse  jedes  Semesters  werden  den  ordentlichen  Schülern  über  Fleiß,  Kennt-
        <pb n="338" />
        336

nisse  und  Verhalten  Zeugnisse  durch  die  Direktion  ausgestellt.  Außerordentliche  Schüler
können  auf  Verlangen  ein  gleiches  Zeugniß  erhalten.
§.  19.

Um  auch  weiteren  Kreisen  einen  Einblick  in  die  Thätigkeit  der  Schule  zu  gewähren,
wird  alle  zwei  Jahre  am  Schlusse  des  Wintersemesters  eine  öffentliche  Ausstellung  von
Schülerarbeiten  veranstaltet.

8.  20.

Um  den  Schülern  Gelegenheit  zu  geben,  sich  nach  Vollendung  ihrer  Studien  über
die  von  ihnen  erworbenen  Kenntnisse  durch  ein  Diplom  auszuweisen,  werden  jedes  Jahr
Diplomprüfungen  gehalten,  bei  welchen  in  sämmtlichen  für  die  betreffende  specielle
Fachbildung  wesentlichen  Lehrgegenständen  geprüft  wird.  Das  Nähere  über  diese  Prüsungen
  ist  durch  ein  besonderes  Statut  festgestellt.

F.  21.

In  Absicht  auf  die  Disciplin  bestehen  für  die  Schüler  der  Kunstgewerbeschule

besondere  Statuten,  auf  welche  die  Schüler  beim  Eintritt  verpflichtet  werden.
F.  22.

Die  im  erforderlichen  Fall  in  Anwendung  zu  bringenden  Disciplinarmittel
sind:  einfacher  Verweis  durch  den  betreffenden  Lehrer  oder  durch  den  Vorstand  der  Anstalt;
  geschärfter  Verweis  vor  dem  Lehrerkonvent;  Entziehung  der  Benefizien  und  Stipendien
  (§§.  15.  16);  Bedrohung  mit  dem  Ausschluß,  und  wirklicher  Ausschluß  aus  der
Anstalt,  und  zwar  für  eine  bestimmte  Zeitdauer  oder  für  immer.

Der  Ausschluß  aus  der  Schule  wird  insbesondere  verfügt:
wegen  öfteren  oder  längeren  unentschuldigten  Wegbleibens  vom  Unterricht;  wegen  hartnäckigen
  Ungehorsams,  und  wegen  unsittlichen  Lebenswandels  oder  gemeiner  Vergehen.

g.  23.
Die  unmittelbare  Verwaltung  der  Kunstgewerbeschule  wird  von  dem  Vorstand
und  dem  Lehrerkonvent  derselben  besorgt.
g.  24.
Der  Vorstand,  welcher  zugleich  Mitglied  der  Kommission  für  die  gewerblichen  Fort-
        <pb n="339" />
        337

bildungsschulen  ist,  wird  auf  den  Vorschlag  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesen
  von  Seiner  Majestät  dem  König  ernannt.

Der  Vorstand  hat  nach  außen  die  Schule  in  allen  ihren  Beziehungen  sowohl
dem  Publikum  als  den  öffentlichen  Behörden  gegenüber  zu  vertreten.

Er  ist  für  einen  möglichst  guten  Stand  derselben  in  Beziehung  auf  Unterricht,  Disciplin,
  und  ökonomische  Verwaltung  verantwortlich.

Er  verpflichtet  das  an  der  Anstalt  angestellte  Lehramts=  und  Dienstperfonal  und
führt  die  Aufsicht  über  dasselbe  mit  allen  hieraus  fließenden  Befugnissen.  Er  verpflichtet
die  in  die  Anstalt  aufgenommenen  Schüler  und  besorgt  nächst  den  einzelnen  Lehrern  die
Aufrechterhaltung  der  Disciplin  unter  den  Schülern.

Er  führt  endlich  in  dem  Lehrerkonvent  der  Schule  den  Vorsitz.

S§.  25.
Im  Falle  seiner  Verhinderung  wird  der  Vorstand  in  der  Leitung  der  Anstalt,

woferne  nicht  hiewegen  besondere  Verfügung  getroffen  wird,  durch  den  dem  Dienstalter
nach  ältesten  Lehrer  der  Schule  vertreten.

g.  26.

Zur  Unterstützung  in  der  Führung  der  Vorstandschaft,  insbesondere  zur  Besorgung
sämmtlicher  bei  der  Kunstgewerbeschule  vorkommenden  Kanzleigeschäfte  ist  dem  Vorstand
ein  eigener  Beamter  beigegeben,  welcher  auch  die  Kassen-  und  Rechnungsführung
besorgt.

8.  27.

Der  Lehrerkonvent  der  Kunstgewerbeschule  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Vorstands,
  oder  seines  Stellvertreters  aus  sämmtlichen  definitiv  angestellten  Lehrern  der  Anstalt
  und  einem  Vertreter  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel,  welcher  von  dieser
aus  ihrer  Mitte  gewählt  und  im  Falle  der  Uebereinstimmung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  von  letzterem  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  zum
Mitglied  des  Lehrerkonvents  bestellt  wird.

§.  28.

Der  Lehrerkonvent  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorstand  oder  dessen  Stellvertreter
  wenigstens  die  Hälfte  der  Mitglieder  desselben  anwesend  ist.
        <pb n="340" />
        338

8.  29.
Der  Lehrerkonvent  beschließt  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
Im  Falle  der  Stimmengleichheit  hat  der  Vorstand  (oder  sein  Stellvertreter),  der
sonst  keine  zählende  Stimme  hat,  die  entscheidende  Stimme.

g.  30.

Der  Lehrerkonvent  hat

A.  in  Angelegenheiten,  welche  die  Kompetenz  des  Vorstands  übersteigen,  ohne  jedoch
der  Behandlung  der  vorgesetzten  Behörde  zu  unterliegen,  selbständig  zu  entscheiden.

Dahin  gehören  insbesondere:

Feststellung  des  halbjährlichen  Stundenverzeichnisses  auf  Grund  des  genehmigten
Lehrplans  der  Schule;

Entscheidung  von  Differenzen  zwischen  einzelnen  Lehrern  in  Beziehung  auf  den
Unterricht  überhaupt,  oder  auf  die  Wahl  der  Stunden  für  denselben,  oder  die  Verwendung
  der  für  Unterricht  und  Studium  bestimmten  Gelasse;  Anschaffung  von  Lehrmitteln
innerhalb  des  Etats,  Verfügung  in  Betreff  der  Exkursionen  mit  Schülern  im  Inlande;
Entscheidung  bezüglich  der  Aufnahme  oder  der  Zulassung  von  Schülern  in  die  Vorklasse
in  zweifelhaften  Fällen,  bezüglich  des  Vorrückens  und  der  Aufnahme  oder  der  Zulassung
von  Schülern  in  die  Fachkurse,  sowie  bezüglich  des  Uebertritts  von  einem  Fachkurs  in
einen  andern;  Gewährung  von  Nachlässen  am  Unterrichtsgeld  innerhalb  eines  Viertheils
der  Gesammtsumme  der  Unterrichtsgelder  von  den  Schülern;  Erkennung  auf  Entziehung
von  Benefizien  und  Stipendien,  auf  Bedrohung  mit  dem  Ausschlusse,  sowie  auf  wirklichen
Ausschluß  aus  der  Anstalt.

:.  In  den  übrigen  Angelegenheiten  der  Kunstgewerbeschule  hat  der  Lehrerkonvent
eine  höhere  Entscheidung  einzuholen,  und  zu  diesem  Behufe  durch  die  Direktion  dem
Ministerium  die  entsprechenden  Anträge  vorzulegen,  bezw.  die  ihm  von  den  letzteren  aufgetragenen
  Gutachten  zu  erstatten;

so  namentlich

bei  allen  Fragen,  welche  das  Schulgebäude  und  dessen  Zubehörden  betreffen;

bei  Aenderungen  in  den  statutarischen  Bestimmungen  und  organischen  Einrichtungen
der  Anstalt;

bei  Modifikationen  im  Lehrplan  der  Anstalt;
        <pb n="341" />
        339

bei  Vorkehrungen  für  den  Unterricht  im  Falle  länger  dauernder  Verhinderung  eines
Lehrers,  oder  während  der  Erledigung  einer  Lehrstelle;

bei  Besetzung  erledigter  Lehrstellen,  sowie  des  Verwaltungsamtes  und  der  niederen
Dienste  an  der  Schule;

bei  Errichtung  neuer  Lehrstellen,  Aemter  oder  niederer  Dienste  an  der  Schule;  wie
bei  der  Veränderung  oder  Aufhebung  der  schon  bestehenden;

bei  Einführung  neuer  Unterrichtsmittel  für  die  Schule,  sowie  bei  Aenderungen  in
Absicht  auf  die  schon  bestehenden;

bei  Festsetzung  von  Dienstvorschriften  und  Statuten  über  die  Verwaltung  und  Benützung
  der  an  der  Schule  vorhandenen  Unterrichtsmittel  und  Sammlungen;

bei  Erlassung  neuer  Anordnungen  und  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Disciplin;

bei  Beschwerden  gegen  die  eigenen  Disciplinarverfügungen  des  Lehrerkonvents;

bei  Regulirung  der  Gehalte  und  etwaiger  Nebenbezüge  der  Lehrer,  Beamten  und
niederen  Diener  der  Anstalt;

bei  Verleihung  von  Reiseunterstützungen  an  Lehrer  der  Anstalt  aus  den  hiefür  bestimmten
  Etatsmitteln;

bei  Festsetzung  der  Beträge  des  Eintritts-  und  Unterrichtsgeldes,  und  anderer  etwa
von  Angehörigen  der  Anstalt  zu  entrichtenden  Gebühren;

bei  Verleihung  von  Stipendien;

bei  Entwerfung  des  Etats  der  Kunstgewerbeschule;

bei  der  Frage  von  der  Deckung  außerordentlicher  im  Etat  nicht  vorgesehener  Ausgaben,
  wie  andererseits  von  der  Verwendung  etwaiger  bei  der  Verwaltung  der  Anstalt
zu  Tage  getretener  Ueberschüsse.

g.  31.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Lehrerkonvents  ist  ein  fortlaufendes
genaues  Protokoll  zu  führen,  welches  nach  jeder  Sitzung  von  dem  Vorstand  unterzeichnet
wird.

g.  32.

Da  die  Kunstgewerbeschule  mit  ihren  verschiedenen  Einrichtungen  nicht  bloß  Lehrzwecken,
  sondern  auch  den  Interessen  der  Kunstindustrie  zu  dienen  hat,  so  wird  bei  der
Leitung  der  Anstalt  hierauf  in  jeder  möglichen  Weise  Rücksicht  genommen  und  namentlich
  dafür  gesorgt  werden,  daß  etwaigen  Wünschen,  welche  diesfalls  von  der  mit  der  Pflege

2
        <pb n="342" />
        340

der  Gewerbe  betrauten  Staatsbehörde  an  die  Lehrer  der  Kunstgewerbeschule  gestellt,  oder
welche  aus  dem  Kreise  der  Industriellen  durch  Bestellung  von  Entwürfen  u.  s.  w.  oder
in  Absicht  auf  Berathung  in  kunstgewerblicher  Richtung  an  die  Lehrer  der  Schule  gebracht
werden,  in  jeder  thunlichen  Weise  Rechnung  getragen  werde.

g.  33.

Die  Aufsicht  über  die  Kunstgewerbeschule  wird  unmittelbar,  ohne  eine  Zwischenbehörde,
  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  geführt,  welches  bei  technischen
  Fragen,  sowie  bei  Fragen  von  besonderer  Bedeutung  sich  vorbehält,  sich  durch
Beiziehung  weiterer  Sachverständigen  berathen  zu  lassen,  insbesondere  den  Ausschuß  des
Württ.  Kunstgewerbevereins  um  ein  Gutachten  zu  ersuchen.

F.  34.

Für  den  Zweck  der  Aufsichtsführung  hat  der  Vorstand  der  Kunstgewerbeschule  am
Ende  eines  jeden  Schuljahrs  über  die  Verwaltung  und  den  Zustand  der  Anstalt  einen
eingehenden  Rechenschaftsbericht  an  das  Ministerium  zu  erstatten.

——"

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="343" />
        341
25.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  29.  September  1886.

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Berichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung
  für  das  Deutsche  Reich.  Vom  10.  September  1886.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Urach.  Vom  25.  September
1886.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  berichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.

Vom  10.  September  1886.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  2.  September  1886,  betreffend  die  Berichtigung  der
dem  §.  1  des  ersten  Theils  der  Deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als
Anlage  1  beigefügten  Landwehrbezirkseintheilung,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  10.  September  1886.

Der  Staatsminister  des  Innern:  Für  den  Staatsminister  des  Kriegswesens:

Hölder.  Finckh.
        <pb n="344" />
        342

Bekanntmachung.

Nachdem  die  Verlegung  des  Stabsquartiers  des  1.  Bataillons  (Nassau)  1.  Nassauischen  Landwehr-Regiments
  Nr.  87  von  Nassau  nach  Oberlahnstein  zum  30.  September  d.  J.  angeordnet  und  zu  dem
gleichen  Zeitpunkt  dem  genannten  Bataillon  die  Bezeichnung  1.  Bataillon  (Oberlahnstein)  1.  Nassauischen
Landwehr-Regiments  Nr.  87  beigelegt  worden  ist,  wird  die  dem  §.  1  Th.  I.  der  Wehrordnung  vom
28.  September  1875  als  Anlage  1  beigefügte  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  (Central-Blatt
1875,  S.  609/626)  auf  Seite  618  an  der  durch  die  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  d.  J.  (Central-Blatt
  1886,  S.  38)  abgeänderten  Stelle  berichtigt,  wie  folgt:  -

 

 

 

Armee-  In-  Landwehr-  Verwaltungs-  Bu  ndesstaat
Korys  fanterie=  (bezw.  Aushebungs-)  g  den  Sigichen
Brigade.)  Regiment.  Bataillon.  Bezirke.  “““  n
XI.  41.  1.  Nassauisches  1.  (Oberlahn  Untertaunuskreis.  Königreich
Nr.  87.  stein).  Unterlahnkreis.  reußen,
Kreis  St.  Goarshausen.  R.-B.  Wiesbaden.
Unterwesterwaldkreis.

 

 

 

 

Berlin,  den  2.  September  1886.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Gberamtsbezirk  Arach.
Vom  25.  September  1886.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  des  Oberamtsbezirks  Urach  in  Folge  seiner  Beförderung
  im  Staatsdienst  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  verloren
hat,  wird  auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  die  Vornahme  einer
Neuwahl  für  den  Oberamtsbezirk  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="345" />
        343

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  8.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882,  (Reg.  Blatt  S.  345)  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Urach  in  dem  Bezirksblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in
den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Samstag  den  9.  Oktober  d.  J.
vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  sechs
Tagen,  also  bis  Freitag  den  15.  Oktober  d.  J.  einschließlich  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen
  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger
Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  hierüber  Beschluß
zu  fassen.  Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Mittwoch  den  20.  Oktober  d.  J.,  haben  die
Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Freitag  den  29.  Oktober  d.  J.
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  hat  spätestens  am  Dienstag  den  26.  Oktober  d.  J.  zu  erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornämlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  13°,  bis
18.  der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  und  die  §§.  11—22  der  Vollziehungsinstruktion
  zu  derselben  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß  den  Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der
abgegebenen  Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Montag  den  1.  November  d.  J.  stattzufinden.

8)  Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  dem  Ministerium  vom  Wahlkommissär  telegraphisch
        <pb n="346" />
        344

anzuzeigen,  auch  ist  dem  Ministerium  eine  die  Abstimmungsverhältnisse  enthaltende  Abschrift
  des  Protokolls  über  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  vorzulegen.

9)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  I  bis  III
der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung  (Reg.  Blatt  S.  212),  die
Vollziehungsverfügung  hiezu  vom  6.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  345)  und  die  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Verfahren  bei  den  Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883
(Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  25.  September  1886.
Hölder.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="347" />
        345
M  26.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  3.  November  1886.
Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  evangelischen
  Verein  in  Ebingen,  Oberamts  Balingen.  Vom  8.  Oktober  1886.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Anstalt  für  entlassene  weibliche
Strafgefangene  evangelischer  Konfession  in  Oberurbach,  Oberamts  Schorndorf.  Vom  29.  Oktober  1886.  —
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Erlöschen  der  juristischen  Persönlichkeit  des  Vereins
der  evangelischen  Bücherstiftung  in  Stuttgart.  Vom  29.  Oktober  1886.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Erweiterung  der  Zuständigkeit  des  Zollamts  Tuttlingen.  Vom  30.  September  1886.

 

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  rvangelischen  Verein  in  Ebingen,
Oberamts  Galingen.  Vom  8.  Oktober  1886.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  7.  Oktober
  d.  Is.  dem  evangelischen  Verein  in  Ebingen,  Oberamts  Balingen,  auf  Grund  der
vorgelegten  Statuten  und  unter  dem  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  die  juristische  Persönlichkeit
  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  8.  Oktober  1886.
Hölder.
ekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Anstalt  für  entlassene  weibliche
Strasgesangene  evangelischer  Konfession  in  Gberurbach,  Gberamts  Schorndorf.
Vom  29.  Oktober  1886.

Vermöge  Höchster  Entschließung  vom  28.  Oktober  1886  haben  Seine  Königliche

Majestät  der  Anstalt  für  entlassene  weibliche  Strafgefangene  evangelischer  Konfession
        <pb n="348" />
        346
in  Oberurbach,  Oberamts  Schorndorf,  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  und  unter
dem  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  die  juristische  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  29.  Oktober  1886.
«  Hölder.

Bekannimachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  das  Erlöschen  der  juristischen  Persönlichkeit  des  Vereins  der  evangelischen  ücherstiftung
in  Stuttgart.  Vom  29.  Oktober  1886.

Da  die  dem  Verein  der  evangelischen  Bücherstiftung  in  Stuttgart  vermöge  König-=licher
  Entschließung  vom  20.  Oktober  1866  (Reg.  Blatt  1866,  S.  244)  verliehene  juristische
Persönlichkeit  in  Folge  der  freiwilligen  Auflösung,  beziehungsweise  des  Aufgehens  dieses
Vereins  in  der  „evangelischen  Gesellschaft“  erloschen  ist,  so  wird  dies  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  29.  Oktober  1886.
Hölder.

Verfügung  des  Finanzministerinms,
betreffend  dir  Erweiterung  der  Zuständigkeit  des  Zollamts  Tuttlingen.
Vom  30.  September  1886.

Nachdem  dem  Zollamt  Tuttlingen,  Hauptzollamts  Friedrichshafen,  die  unbeschränkte
Befugniß  zur  zollamtlichen  Abfertigung  der  auf  der  Eisenbahn  ein=  und  ausgehenden
Waarensendungen  nach  Maßgabe  der  §§.  63  und  66  bis  71  des  Vereinsgollgesetzes  ertheilt
worden  ist,  wird  dies  unter  Bezugnahme  auf  §.  131  des  Vereinszollgesetzes  mit  dem
Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  gegenwärtige  Verfügung  mit  dem
1.  Oktober  d.  Is.  in  Wirksamkeit  tritt.

Stuttgart,  den  30.  September  1886.
Renner.

+

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="349" />
        347
M  27.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  20.  November  1886.  (5ö0

Inhalt.

K.  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Beamten.  Vom  9.  November  1886.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien
  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  staatliche  Anerkennung  der
barmherzigen  Schwestern  von  dem  dritten  Orden  des  h.  Franziskus  von  Assisi  mit  dem  Mutterhause  in
Reute,  Oberamts  Waldsee,  und  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  diese  Kongregation.  Vom
2.  November  1886.  —  Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt
  und  für  das  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr  1887.  Vom  14.  November  1886.

 

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Bramten.
Vom  9.  November  1886.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Ausführung  des  Art.  19  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1876,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten  sowie  der  Angestellten  an  den  Latein=  und  Realschulen,

  (Reg.  Blatt  S.  211)  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.
Der  Ersatz  der  Umzugskosten,  welcher  den  unter  Art.  1  des  Beamtengesetzes  fallenden

Beamten  im  Fall  ihrer  mit  einem  Wechsel  des  dienstlichen  Wohnsitzes  verbundenen  Versetzung
  auf  eine  andere  Stelle  dann  zu  gewähren  ist,  wenn  sie  nicht  selbst  um  eine  solche
□—
        <pb n="350" />
        348

Versetzung  nachgesucht  haben,  auch  dieselbe  nicht  als  Strafversetzung  (Beamtengesetz  Art.  72
Ziff.  1)  verfügt  worden  ist,  besteht,  soweit  nicht  nach  §.  2  Abs.  2  und  §.  9  Abs.  3  der
gegenwärtigen  Verordnung  eine  andere  Bestimmung  Platz  greift,
1)  in  einer  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  bemessenen  Aversalentschädigung  für
allgemeine  Kosten,  .
2)  in  einer  nach  der  Länge  der  zurückzulegenden  Wegstrecke  zu  berechnenden  Transportkostenvergütung,

3)  im  Falle  des  §.  6  in  einer  Entschädigung  für  Wohnungskosten.

§.  2.

Die  Berechnung  der  Umzugskosten  richtet  sich  im  Allgemeinen  nach  dem  Range  des
versetzten  Beamten.

Unsere  Staatsbeamten  der  ersten,  zweiten  und  dritten  Rangstufe  haben  bei
etwaigen  Versetzungen  die  ihnen  durch  einen  Umzug  wirklich  erwachsenen  Kosten  zu  berechnen,
  sofern  Wir  denselben  in  einzelnen  Fällen  nicht  besondere  Entschädigungsgelder
bestimmen.

Bei  Versetzung  der  übrigen  Beamten  beträgt  die  Vergütung  (§.  1  Ziff.  1  und  2),
wenn  die  Eisenbahn  nicht  benützt  wird,  bei  dem  Transport  auf  der  kürzesten  zwischen
den  Orten,  von  welchen  und  nach  welchen  die  Versetzung  stattfindet,  bestehenden  fahrbaren
Straße

an  Beamte  —
der  IV.  u.  V.  Rangstusfe  380  MA.  2,80  A
„  VI.  u.  VV.  „  —:  280  „„  2,50  „
„,  VII.  u.  —.180  „  2,20  „
„X.  „  –l-120  „  1,20

an  Unterbedienstete  —.  60  „  1,00  „

Kann  die  Eisenbahn  benützt  werden,  so  wird  für  die  in  Rechnung  zu  nehmende
kürzeste  Eisenbahnstrecke  nur  die  Hälfte  der  vorbemerkten  Transportkostensätze  vergütet.
Es  tritt  aber  eine  Erhöhung  der  Vergütung  für  allgemeine  Kosten  ein  je  nach  der  Entfernung,
  welche  zwischen  dem  Orte  des  Abzugs,  beziehungsweise  Aufzugs  des  versetzten
Beamten  und  der  nächstgelegenen  Güterstation  stattfindet,  wobei  als  die  für  die  Berechnung
  dieser  Entfernungen  maßgebende  Stelle  der  beiden  Orte  je  die  Wohnung  anzunehmen
        <pb n="351" />
        349

ist,  welche  der  Beamte  bisher  innegehabt  hat,  beziehungsweise  nunmehr  bezieht;  und  zwar
beträgt  die  bezeichnete  Erhöhung
25  %  wenn  der  Ort  des  Abzugs  und  der  Ort  des  Aufzugs  je  weniger  als  3  km  von
der  nächsten  Güterstation  entfernt  sind,
37,5  ½%  wenn  einer  der  beiden  Orte  mindestens  3  km  von  der  nächsten  Güterstation
entfernt  ist,
50  %  wenn  beide  Orte  mindestens  3  km  von  der  nächsten  Güterstation  entfernt  liegen.
In  den  beiden  letzterwähnten  Fällen  tritt  überdem  eine  Vergütung  der  Transportkosten
  nach  dem  Straßentarif  hinzu  für  die  ganze  Länge  der  einen,  beziehungsweise  der
beiden  Zufahrtsstraßen,  welche  vom  Ort  bis  zur  Güterstation  mindestens  3  km  lang  sind.
Würde  bei  dieser  Berechnung  (Absatz  4  und  5)  eine  höhere  Gesammtvergütung  sich
ergeben,  als  bei  der  Berechnung  der  Vergütungen  nach  der  kürzesten  fahrbaren  Straßenverbindung,
  so  wird  nur  der  Betrag  der  letzteren  Vergütungen  gewährt.
Bruchtheile  eines  Kilometers  werden  bei  der  Transportkost  gütung  für  einen
vollen  Kilometer  in  Berechnung  genommen.
8.  3.
Für  die  Berechnung  der  Umzugskostenvergütung  ist  diejenige  Rangstufe  maßgebend,
in  welcher  der  Beamte  vor  seiner  Versetzung  gestanden  ist.
Hiebei  kommt  der  mit  der  innegehabten  Dienststellung  verbundene  Rang,  nicht  der
dem  Beamten  etwa  persönlich  verliehene  höhere  Nang  in  Betracht.

S.  4.

Beamte,  welche  in  eine  Rangstufe  deshalb  nicht  eingetheilt  sind,  weil  sie  keine  höhere
Dienstprüfung  erstanden  haben,  sind  den  in  die  Rangordnung  eingetheilten  Beamten  von
gleicher  dienstlicher  Stellung,  welche  die  höhere  Dienstprüfung  erstanden  haben,  gleichzuhalten.

Für  andere  in  §.  1  erwähnte  Beamte,  welche,  ohne  zu  den  Unterbediensteten  zu
gehören,  in  eine  bestimmte  Rangstufe  nicht  eingetheilt  sind,  werden  die  nach  Maßgabe
des  §.  2  anzuwendenden  Vergütungssätze  von  dem  Vorstand  des  Departements,  welchem
die  neue  Dienststelle  des  versetzten  Beamten  angehört,  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzministerium
  festgestellt.

 

S.  5.
Die  nach  den  §§.  2  bis  4  bestimmten  Vergütungen  werden  denjenigen  Beamten  voll
        <pb n="352" />
        350

gewährt,  welche  zur  Zeit  der  Eröffnung  der  Versetzung  verheirathet  sind  oder  eine  eigene
Haushaltung  führen.
Nichtverheirathete  Beamte  ohne  eigene  Haushaltung  erhalten  die  Hälfte  der  ausgesetzten
  Vergütungen.  *
S.  6.

Hat  der  versetzte  Beamte  für  die  Wohnung  an  seinem  bisherigen  Aufenthaltsort
auf  die  Zeit  von  seinem  Verlassen  des  letzteren  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  mit  welchem  die
Auflösung  des  Miethverhältnisses  möglich  wurde,  noch  Miethzins  entrichten  müssen,  so
wird  ihm  derselbe  für  diese  Zeit  insoweit  ersetzt,  als  er  nicht  durch  anderweitige  Vermiethung
  Schadloshaltung  erlangen  konnte,  jedoch  längstens  für  einen  neunmonatlichen
Zeitraum.

Hat  der  Beamte  im  eigenen  Hause  gewohnt  und  war  er  genöthigt,  nach  seinem  Abzug
  die  innegehabte  Wohnung  leer  stehen  zu  lassen,  so  wird  ihm  eine  Entschädigung  bis
höchstens  zum  halbjährigen  Betrag  des  ortsüblichen  Miethwerths  der  innegehabten  Wohnung
  gewährt.

8.  7.

Die  in  8.  2  bestimmten  Vergütungen  werden  dem  Beamten  auf  sein  Ansuchen  vor
der  Bewerkstelligung  des  Umzugs  ausbezahlt.

Die  Miethzinsentschädigung  wird  im  Falle  des  §.  6  Abs.  1  nach  gänzlicher  Auflösung
des  Miethverhältnisses,  im  Fall  des  §.  6  Abs.  2  nach  Verfluß  eines  halben  Jahrs  seit
der  Räumung  der  früheren  Wohnung  geleistet.

Gesuche  um  Gewährung  der  Miethzinsentschädigung  sind  unter  Anschluß  der  erforderlichen
  Nachweise  binnen  drei  Monaten  von  den  im  Abs.  2  angegebenen,  den  Eintritt  der
Zahlbarkeit  bewirkenden,  Zeitpunkten  an  einzureichen.

8.  B.

Dem  vorgesetzten  Ministerium  bleibt  vorbehalten,  einem  auf  vierteljährige  Kündigung
oder  auf  jederzeitigen  Widerruf  angestellten  Beamten,  dessen  Gehalt  den  Betrag  von
jährlich  1400.  M  nicht  übersteigt,  im  Falle  der  auf  sein  Ansuchen  erfolgenden  Versetzung
  den  Umzug  durch  die  Verwilligung  eines  Theils  der  für  die  Beförderung  des  Hausraths
  erwachsenden  Kosten  zu  erleichtern,  wenn  die  Versetzung  zugleich  aus  Gründen  des
dienstlichen  Interesses  verfügt  wird  oder  in  besonders  beachtenswerthen  Verhältnissen
des  Beamten  begründet  erscheint.
        <pb n="353" />
        351
8.  9.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  April  1887  in  Wirksamkeit.

Durch  dieselbe  werden  von  diesem  Tage  an  die  Vorschriften  der  K.  Verordnungen
vom  28.  Febr.  1818  (Reg.  Blatt  S.  93)  und  vom  12.  Febr.  1851  (Neg.  Blatt  S.  13),
soweit  solche  noch  in  Geltung  stehen,  ersetzt.

Bezüglich  der  Umzugskosten  der  Beamten  des  diplomatischen  Dienstes  verbleibt  es
bei  der  bisher  üblichen  Entschädigungsweise.  Soweit  sonst  hinsichtlich  der  Vergütung
für  Umzugskosten  an  Beamte  in  einzelnen  Dienstzweigen  bisher  nicht  die  Vorschriften
der  genannten  K.  Verordnungen  sondern  besondere  Bestimmungen  in  Anwendung  kamen,
werden  die  letzteren  durch  die  vorstehende  Verordnung  nicht  aufgehoben;  eine  Abänderung
derselben  ist  den  betreffenden  Ministerien  überlassen,  es  dürfen  jedoch  hiebei  die  nach  der
gegenwärtigen  Verordnung  für  ähnliche  Dienststellungen  bestimmten  Vergütungssätze  nicht
überschritten  werden.

Unsere  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  des
Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen
Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  9.  November  1886.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Hölder.  Steinheil.  Sarwey.

tekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  staatliche  Anerkennung  der  barmherzigen  Ichwestern  von  dem  drikten  Grden
des  h.  Franziskus  von  As#isi  mit  dem  Mutterhause  in  Rente,  Gberamts  Waldsee,
und  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  diese  Kongregation.
Vom  2.  November  1886.

Vermöge  Höchster  Entschließung  vom  2.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
der  Kongregation  der  barmherzigen  Schwestern  vom  dritten  Orden  des  h.  Franziskus
von  Assisi  mit  dem  Mutterhause  in  Reute,  O.  A.  Waldsee,  auf  Grund  der  von  dem
Bischof  von  Rottenburg  vorgelegten  bezw.  ergänzten  Regeln  und  Satzungen  dieser  Kongregation
  unter  den  in  Nachstehendem  angeführten  Bestimmungen  und  Bedingungen  die
staatliche  Anerkennung  gnädigst  ertheilt:
        <pb n="354" />
        352

1)  Nach  Art.  15  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1862,  betreffend  die  Regelung
des  Verhältnisses  der  Staatsgewalt  zur  katholischen  Kirche,  ist  die  Genehmigung  der
K.  Staatsregierung  zur  Einführung  der  Kongregation  jederzeit  widerruflich.

2)  Nach  Art.  15  Abs.1  des  genannten  Gesetzes  ist  die  ausdrückliche  weitere  Genehmigung
der  K.  Staatsregierung  erforderlich,  so  oft  die  Kongregation  eine  neue  Niederlassung
gründen  oder  eine  Anstalt  übernehmen  will.

3)  Nach  Art.  16  jenes  Gesetzes  werden  die  Gelübde  der  Kongregationsmitglieder  von
der  K.  Staatsregierung  nur  als  widerrufliche  behandelt.

4)  Wie  die  Kongregation  und  ihre  Mitglieder  überhaupt  den  allgemeinen  Normen
des  Reichs=  und  Landesrechts  unterworfen  sind,  so  kann  insbesondere  die  sogenannte
Klausur  der  Kongregation,  indem  deren  Wohnungen  denen  der  übrigen  Staatsangehörigen
vor  dem  Gesetze  ganz  gleich  stehen,  den  Gerichts=  und  Polizeibehörden  des  Staates  in
Ausübung  ihrer  Funktion  kein  Hinderniß  bereiten.

5)  Zur  Aufnahme  in  das  Noviziat  wie  zur  Gelübdeablegung  ist  bei  Personen,
welche  unter  elterlicher  Gewalt  stehen,  die  Zustimmung  der  Eltern,  bei  solchen,  welche
unter  Vormundschaft  stehen,  die  Zustimmung  des  Vormunds  und  die  Genehmigung  der
Vormundschaftsbehörde  (vergl.  auch  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  27.  März
1855  Reg.  Blatt  S.  87),  und  bei  Ehefrauen  die  Einwilligung  des  Ehemanns  erforderlich.


6)  Jede  Kongregationsschwester  ist  und  bleibt  erb=  und  testamentsfähig,  wie  jeder
Angehörige  des  Staats.  Sie  kann,  wie  jeder  Angehörige  des  Staats,  auf  den  Todesfall
  über  ihr  sämmtliches  Vermögen  —  abgesehen  von  der  eingebrachten  Mitgift,  wofern
diese  vertragsmäßig  nach  ihrem  Tode  der  Kongregation  anheimfällt  —  vollkommen  frei
verfügen.

7)  Liegenschaften  oder  liegenschaftliche  Rechte  können  unter  unentgeltlichem  oder
lästigem  Titel  von  der  Kongregation  nur  nach  vorheriger  der  betreffenden  Landesbehörde
gemachter  Anzeige  und  von  derselben  erhaltener  Ermächtigung  erworben  werden  (vergl.
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  28.  Juni  1859  Reg.  Blatt
S.  114).

8)  In  kirchlicher  Hinsicht  untersteht  die  Kongregation  der  Jurisdiktion  des  Bischofs
von  Rottenburg  bezw.  des  bischöflichen  Ordinariats  daselbst.

9)  Zum  Superior  der  Kongregation  darf  kein  Geistlicher  bestellt  werden,  welcher
        <pb n="355" />
        353

der  K.  Staatsregierung  im  Sinne  des  Art.  4  des  Gesetzes  vom  30.  Jannar  1862  mißfällig
  wäre.

10)  Vor  der  Aufnahme  in  das  Noviziat  ist  der  Staatsbehörde  der  Nachweis  über
die  Staatsangehörigkeit  der  Aufzunehmenden  zu  liefern  und,  falls  dieselbe  einem  außerdeutschen
  Staate  angehört,  zugleich  der  Nachweis  darüber,  daß  dieselbe  ihre  Staatsangehörigkeit
  auch  nach  dem  Eintritt  in  die  Kongregation  beibehalte.

11)  Die  Oberen  der  Kongregation  haben  die  K.  Staatsregierung  über  den  Personalstand
  der  Kongregation  unter  vollständiger  Angabe  der  persönlichen  Verhältnisse  in
fortlaufender  Kenntniß  zu  erhalten.

12)  Kein  Kongregationsmitglied  darf  auf  sein  Vermögen  zum  Vortheil  der  Kongregation
  unwiderruflich  verzichten.

Die  eingebrachte  Mitgift  darf  die  Summe  von  3000  “  nicht  übersteigen  und
muß  einem  Kongregationsmitglied,  welches  austritt  oder  ausgestoßen  wird,  abzüglich  des
auf  dasselbe  etwa  vor  der  Gelübdeablegung  gemachten  Aufwands,  zurückgegeben  werden;
die  Kongregation  hat  nur  das  Recht,  während  seiner  Angehörigkeit  die  Zinsen  der  Mitgift
  zu  genießen.

Das  einem  Kongregationsmitglied  außer  seiner  Mitgift  gehörige  Vermögen  wird
außerhalb  der  Kongregation  administrirt,  und  nur  den  Ertrag  desselben,  soweit  nicht
Nutznießers-  oder  andere  Rechte  Dritter  ihn  in  Anspruch  nehmen,  kann  die  Kongregation,
solange  das  Mitglied  in  derselben  verbleibt,  erhalten.

13)  Die  Kongregation  kann  Vergabungen  von  beweglichem  Vermögen,  die  durch
Akte  unter  Lebenden  oder  durch  letzten  Willen  an  sie  gemacht  werden,  nur  mit  besonderer
Ermächtigung  der  K.  Staatsregierung  annehmen.

14)  Ueber  den  Stand  des  Kongregationsvermögens  ist  der  K.  Staatsregierung
jährlich  Nachweis  zu  geben.

15)  In  die  bezüglich  der  Gründung  von  Schwesterhäuserm  oder  der  Uebernahme
von  Anstalten  abzuschließenden  Verträge  ist  die  Bestimmung  aufzunehmen,  daß  dieselben
nur  unter  dem  gegenseitigen  Vorbehalt  der  Aufkündigung  eingegangen  werden.  Auch  ist
bei  der  Abschließung  der  Verträge  der  Kongregation  mit  den  Gemeinden  vorzusehen,  daß
Streitigkeiten  zwischen  der  Vorsteherin  und  der  weltlichen  Behörde  durch  die  betreffende
Kreisregierung  unter  Benehmen  mit  der  Kirchenbehörde  entschieden  werden.

16)  Eine  Aenderung  der  Statuten  der  Kongregation  in  Absicht  auf  die  Zwecke,
        <pb n="356" />
        354

die  äußere  oder  die  innere  Organisation,  sowie  die  sonstigen  Grundeinrichtungen  derselben
  ist  nur  mit  Zustimmung  der  K.  Staatsregierung  zulässig.

Zugleich  mit  der  staatlichen  Anerkennung  haben  Seine  Königliche  Majestät  der
obengenannten  Kongregation  auf  Grund  der  vom  Bischof  von  Rottenburg  vorgelegten
beziehungsweise  ergänzten  Regeln  und  Satzungen  derselben  die  juristische  Persönlichkeit
  unter  der  Bedingung  gnädigst  zu  verleihen  geruht,  daß  mit  der  etwa  erfolgenden
Zurückziehung  der  staatskirchenpolizeilichen  Zulassung  des  Ordens  in  Württemberg  oder
mit  seiner  kirchlichen  Aufhebung  auch  die  juristische  Persönlichkeit  desselben  erlösche,  und
daß  im  Falle  der  Aufhebung  oder  Auflösung  des  Ordens  die  Bestimmung  über  die
Verwendung  seines  Vermögens,  gleichwie  eine  während  seines  Bestehens  etwa  ergehende
Verfügung  über  Theile  desselben,  für  andere,  dem  Zwecke  des  Ordens  verwandte  oder
sonstige  Zwecke  nur  mit  Genehmigung  der  K.  Staatsregierung  erfolgen  dürfe.

Vorstehendes  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht.

Stuttgart,  den  2.  November  1886.
Faber.  Hölder.  Sarwey.

Hekanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  für  das  Reichsgesetzblatt
auf  das  falenderjahr  1867.
Vom  14.  November  1886.
Der  Abonnementspreis  für  den  Jahrgang  1887  des  Regierungsblattes  ist  auf  3./
für  das  Exemplar  festgesetzt  worden,  derjenige  für  das  Reichsgesetzblatt  beträgt
1./X  für  das  Exemplar,  was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  14.  November  1886.
Faber.

——  —„  ——

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufel.)
        <pb n="357" />
        355

28.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  30.  November  1886.

 

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  (Ermöchtigung  der  deg  Stadigenent  Wangen  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  15.  November  nigliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung
der  Gemeinde  Degerloch  zu  Erhebung  einer  bern956  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  15.  November  1886.—
Helannimachu  des  Zuütiminssterinme,  betreffend  den  photographischen  Sochversiändigenverei  für  Württemberg,
Baden  und  Hessen.  Vom  20.  November  1886.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
  betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-  freiwilligen  Milctkerhengt  berechtigt  sind.  Vom
18.  November  1886.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramtes.
Vom  24.  November  1886.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Wangen  zu  Erhebung
einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.

Vom  15.  November  1886.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21,  23,  24  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juli
1877  über  die  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt
S.  198)  und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung  jenes  Gesetzes,
(Reg.  Blatt  S.  19)  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
  wie  folgt:
        <pb n="358" />
        356

8.  1.

Der  Stadtgemeinde  Wangen  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  braunem  Bier  mit  fünf  und  sechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter,  von  obergährigem
Bier,  sogenanntem  Weißbier,  mit  fünfunddreißig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum
31.  März  1887  gestattet.

§.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  im  Stadtbezirk  Wangen  zur  Biererzeugung  verwendeten
Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Nizza,  den  15.  November  1886.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Hölder.  Steinheil.  Sarwey.

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Degerloch  zu  Erhebung
riner  örtlichen  Verbranchsabgabe  von  Bier.

Vom  15.  November  1886.
Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Art.  18,  19,  21,  23,  24  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juli
1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)
und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung  jenes  Gesetzes,  (Reg.  Blatt
S.  19)  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
wie  folgt:
        <pb n="359" />
        357

S.  1.
Der  Gemeinde  Degerloch  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von
Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1887  gestattet.

g.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  im  Gemeindebezirk  Degerloch  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.


Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Nizza,  den  15.  November  1886.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Hölder.  Steinheil.  Sarwey.

bekanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  den  photographischen  Sachverständigenverein  für  württemberg,  Baden  und  hessen.

Vom  20.  November  1886.

Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  von  Württemberg  am  19.  November  d.  J.
den  vormaligen  Hauptlehrer  an  dem  K.  Polytechnikum  und  an  der  K.  Kunstschule  in
Stuttgart,  Professor  Dr.  v.  Lübke,  nachdem  derselbe  aus  dem  württembergischen  Staatsdienst
  ausgeschieden  ist,  der  Funktion  als  Mitglied  des  nach  dem  Reichsgesetz  vom
10.  Jannar  1876  gebildeten  photographischen  Sachverständigenvereins  für  Württemberg,
Baden  und  Hessen  enthoben  und  an  seiner  Stelle  den  Professor  Dr.  Lemcke  an  der
K.  Kunstschule  in  Stuttgart  zum  Mitglied  und  stellvertretenden  Vorsitzenden  dieses
Vereins,  sodann  an  Stelle  des  verstorbenen  Zeichners  Julius  Schnorr  in  Stuttgart
        <pb n="360" />
        358

das  seitherige  stellvertretende  Mitglied,  Hofphotograph  F.  Brandseph  in  Stuttgart,
zum  ordentlichen  Mitglied  des  gedachten  Vereins  und  den  Lithographen  August  Federer
in  Stuttgart  zum  stellvertretenden  Mitglied  des  Vereins  gnädigst  ernannt.

Solches  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1876
(Reg.  Blatt  von  1877  S.  1)  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  20.  November  1886.
Faber.

—

Sekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegewesens,
betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ansstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
Vom  18.  November  1886.

Nachstehend  werden  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nr.  46  des  Centralblattes  für
das  Deutsche  Reich  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  4.  November  1886,  betreffend  ein
Nachtragsverzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt
sind,  zur  allgemeinen  Keuntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  18.  November  1886.
Hölder.  Steinheil.

Bekanntmachung.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  13.  April  d.  J.  (S.  91)7  wird  hierunter  ein
Nachtragsverzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welche  nach  §.  90  Th.  I.
der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

*  Reg.  Blatt  S.  157,
        <pb n="361" />
        359

Nachtragsverzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Gymnasten.

 

I.  Königreich  Preußen.  Anmerk.  Anerkennung  zu  3  mit  rück-Provinz
  Brandenburg.  wirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1886.
1.  Das  Gymnasium  zu  Schwedt  a.  d.  Oder  (bisher  «
Progymnasium,  B.  a.  I.  7.  des  Verzeichnisses  II.  Elsaß-Lothringen.
vom  13.  April  d.  J.,  S.  91).  *)  Das  Gymnasium  zu  Gebweiler  (bisher  Real-Gym-Kheinprovinz.
  nasium,  A.  b.  XVII.  1.  a.  a.  O.).
2.  Das  Königliche  Gymnasium  zu  Düsseldorf  (bisher  Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender
unter  A.  a.  I.  240.  a.  a.  O.),  Kraft  für  diejenigen  Schüler  der  Anstalt,  welche
3.  das  Städtische  Gymnasium  daselbst  (verbunden  am  Schlusse  des  Schuljahres  1885/86  nach
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst).  Obersekunda  versetzt  sind.

b.  Real-Gymnasten.
Königreich  Preußen.
Rheinprovinz.

Das  Real-Gymnasium  zu  Düsseldorf  (verbunden  mit  dem  Städtischen  Gymnasium  daselbst,  A.  b.  I.  82.
a.  a.  O.).

c.  Ober-Realschulen.
Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Ober-Realschule  zu  Oldenburg  (bisher  Realschule.  B.  b.  VIII.  2.  a.  a.  O.).

*)  Gymnasium  mit  der  Befugniß,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  auch  seinen  von  der  Theilnahme  am  Unterricht  in  der  griechischen  Sprache  dispensirten
Schülern  zu  ertheilen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen
  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  einer  besondern  Prüfung  ein  Jeugai

es  Lehrerkollegiums  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

1)  Die  mit  einem  x  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="362" />
        360

B.  Lehraustalten,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur

1.
2.

3.

4.

1.

2.  Das  Real-Progymnasium  zu  Neumünster  (ver-Darlegung

  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Progymnasten.

I.  Königreich  Preußen.  Provinz  Schleswig.=  Holstein.
Provinz  Brandenburg.  5.  Das  Progymnasium  zu  Neumünster  (verbunden
Das  Progymnasium  zu  Verlin,  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).
„  Forst  i.  d.  Lausitz  (ver-  Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender
bunden  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1886.

das  Progymnasium  zu  Groß-Lichterfelde.
II.  Elsaß-Lothringen.
Anmerk.  Anerkennung  zu  1—3  mit  rück-  saß  beingen

wirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1886.  1  Das  Progymnasium  zu  Oberehnheim,

4  »  ,,hann(bigherReal-Provinz
  Schlesien.  *  plochmresiim,  B.  c.  XVI.  2.  a.  a.  O.).

Das  Progymnasium  zu  Striegau  (bisher  Real-Progymnasium,

  B.  c.  I.  22.  a.  a.  O.).

 

Anmerk.  Anerkennung  zu  1.  und  2.
mit  rückwirkender  Kraft  für  diejenigen  Schüler,

Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender  welche  seit  Michaelis  1885  nach  Obersekunda
Kraft  bis  zum  Ostertermin  1886.  "  versetzt  sind.

b.  Nealschulen.
Königreich  Prenßen.
Rheinprovinz.

1.  Die  Realschule  mit  Fachklasse  zu  Aachen  (B.  b.  I.  13.  a.  a.  O.).
12.

„  "„  zu  Krefeld  (B.  b.  I.  15.  a.  a.  O.).

c.  Real-Progymnasten.

Königreich  Preußen.

Provinz  Brandenburg.  Q
Das  Real-Progymnasium  zu  Forst  i.  d.  Lausitz
(verbunden  mit  dem  Progymnasium  daselbst).

Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender  «  ·

Kraft  bis  zum  Ostertermin  1886.  3.  eirpmesum  n  Hrpen  (ver
·  .  .  unden  mit  dem  Gymnasium  Josephinum  da-Provinz)
  Schleswig-Holstein.  fselbst,  bisher  unter  C.  u.  an.  I.  11.  6.  6.  O.)

Anmerl.  Anerkennung  mit  rückwirkender
Kraft  bis  zum  Ostertermin  1886.

Provinz  Hannover.

bunden  mit  dem  Progymnasium  daselbst.)  I
        <pb n="363" />
        361

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Oeffentliche.
an.  Höhere  BHürgerschulen.
I.  Königreich  Preußen.  ,  II.  Großherzogthum  Hessen.

Rheinprovinz.  "  -Die  höhere  Bürgerschule  zu  Heppenheim  a.  d.

Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule  mit  Fach.  Bergstraße

klassen)  zu  Barmen  (C.  a.  aa.  I.  17.  a.  a.  O.).
(bb.  Andere  Lehranstalten.)
b.  Privat-Lehranstalten.)

2.  die  realistische  Abtheilung  der  Privat-Lehranstalt

Königreich  Württemberg.  von  Karl  Widmann  (früher  Rauscher)  daselbst.
s  1.  Die  höhere  Handelsschule  von  Martin  Scheck  Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender
zu  Stuttgart.  "/  Kraft  für  diejenigen  Schüler  der  Anstalt,
Anmerk.  Die  früher  bis  zum  1.  Okto-  welche  am  Schlusse  des  Schuljahres  1885/86
ber  1886  zuerkannte  Militärberechtigung  ist  bis  die  ordnungsmäßig  abgehaltene  Abgangsauf

  Weiteres  verlängert  worden.  prüfung  bestanden  haben.

Berlin,  den  4.  November  1886.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Bekanntmachung.

Den  nachbezeichneten  Lehranstolten:
I.  der  Privat-Handelsschule  des  Dr.  Konrad  Tolle  (früher  Dr.  Naegler)  zu  Offenbach  a.  Main,
4  2.  der  Privat-Lehranstalt  des  Pastors  D.  A.  Skerl  (früher  Dr.  Günther)  zu  Braunschweig,
3.  der  Jakobson-Schule  des  Dr.  Emil  Philippson  zu  Seesen
ist  provisorisch,  und  zwar  der  unter  Ziff.  1.  aufgeführten  Anstalt  auf  die  Dauer  von  drei
Jahren  (bis  zum  Michaelistermin  1889  einschl.),  der  unter  Ziff.  2.  aufgeführten  Anstalt  für  die
Prüfungstermine  Michaelis  1886  und  Ostern  1887,  gestattet  worden,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  ihrer  Schüler  zu
ertheilen,  welche  eine  auf  Grund  eines  von  der  Aussichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in

im  Beisein  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen,  wohl  bestandenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  für  welche
das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.
hDie  mit  einem  f#bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="364" />
        862

Gleichzeitig  wird  der  den  Anstalten  unter  Ziff.  1.  und  3.  verliehenen  Berechtigung  rückwirkende
  Kraft  zu  Gunsten  derjenigen  Zöglinge  beigelegt,  welche  die  an  der  Anstalt  unter
1.  im  Mai,  an  der  Anstalt  unter  3.  zu  Michaelis  d.  J.  abgehaltene  Entlassungsprüfung  bestanden
  haben.  —

Die  in  dem  Verzeichnisse  vom  13.  April  d.  J.  (S.  107)“  unter  XII.  2.  aufgeführte  „höhere
katholische  Schule  an  St.  Stephan  des  Dr.  M.  Fuß  zu  Straßburg  i.  Els."  führt  die  Bezeichnung
„das  Privat-Gymnasium  bei  St.  Stephan  des  Dr.  M.  Fuß  zu  Straßburg  i.  Elf."

Berlin,  den  4.  November  1886.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

*  Reg.  Blatt  S.  179.9

Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteneramte.
Vom  24.  November  1886.

Infolge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahn  von  Freudenstadt  nach  Schiltach  ist
an  der  Station  Loßburg-Rodt  zur  Kontrollirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen
  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten  einer  inneren  Steuer
oder  einer  Übergangssteuer  unterliegen,  ein  Grenzsteueramt  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  24.  November  1886.
Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="365" />
        M  29.  ««  ·-Regierungsblatt


Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  2.  Dezember  1886.

Inhalt.
Bergpolizeiverordnung,  betreffend  die  Förderung  und  Fahrung  in  Schächten,  Bremsschächten  und  Aufzügen  und  die
Seilfahrt  in  Schächten.  Vom  24.  November  1886.

 

Bergpolizeiverordnung,
betreffend  die  Förderung  und  Fahrung  in  Schächten,  Bremsschächten  und  Aufzügen
und  die  Seilfahrt  in  Schächten.
Vom  24.  November  1886.
Auf  Grund  der  Art.  178,  179  und  191  des  Berggesetzes  vom  7.  Oktober  1874
(Reg.  Blatt  S.  265)  wird  bezüglich  der  Förderung  und  Fahrung  in  Schächten,  Bremsschächten
  und  Aufzügen  und  der  Seilfahrt  in  Schächten  Nachstehendes  verordnet:

I.  Förderung  und  Fahrung  in  Schächten,  Bremsschächten  und  Rufzügen.
3.  1

Das  unbefugte  Betreten  der  Schachtgebäude,  sowie  aller  derjenigen  Räume  über
oder  unter  Tag,  in  welchen  Maschinen  oder  Kessel  aufgestellt  sind,  ist  verboten,  das
Verbot  ist  durch  Warnungstafeln  an  den  Zudangen  ersichtlich  zu  machen.

Die  Oeffnungen  und  Zugänge  der  Se#inn  der  Bremsschächte,  Bremsberge,  Gesenke,
Rolllöcher,  Aufzüge  u.  s.  w.  unter  oder  über  Tag  sind  derartig  abzusperren,  daß  Niemand
ohne  Oeffnung  des  Verschlusses  in  den  Schacht=  u.  s.  w.  Raum  mit  dem  ganzen  Körper
oder  einzelnen  Körpertheilen  gelangen  kann.
        <pb n="366" />
        364
Bei  regelmäßiger  Förderung  sind  an  Schächten,  Bremsschächten  und  Außzügen  selbstthätige
  Verschlüsse  anzubringen.

S.  3.
Gezähstücke,  Holz,  Steine  und  andere  lose  Gegenstände  dürfen  nur  in  solcher  Entfernung
  von  Schächten,  Bremsschächten  und  Aufzügen  niedergelegt  und  geduldet  werden,
daß  ein  Hinabfallen  derselben  in  letztere  picn  erfolgen  kann.

Das  Betreten  der  Fördertrümmer  ist  mrertn  An  den  Anschlagspunkten  ist  nöthigenfalls
  durch  Umbruchsörter  eine  solche  Einrichtung  zu  treffen,  daß  Niemand  genöthigt  ist,
die  Trümmer  zu  betreten  oder  zu  durchschreiten.

Das  Befahren  und  das  Überschreiten  der  Förderabtheilungen  ist  nur  den  mit  ihrer
Besichtigung  oder  Ausbesserung  beauftragten  Personen  sowie  den  Aufsichtsbeamten  gestattet,
jedoch  muß  in  einem  solchen  Fall  die  Förderung  vorher  eingestellt  werden.

2

Die  An=  und  Abschlagspunkte  der  Schächte,  Bremsschächte  und  Aufzüge  sind  bei
mangelnder  Tageshelle  während  der  Förderung  durch  besondere  dauernd  aufgestellte
Lampen  erleuchtet  zu  erhalten.

S.  6.

Bei  der  Förderung  in  Schächten,  Bremsschächten  und  Aufzügen  ist  die  Verbindung
zwischen  Förderseil  und  Fördergefäß  so  herzustellen,  daß  eine  zufällige  Lösung  derselben
nicht  stattfinden  kann.

8.  7.

In  den  Förderschächten,  welche  eine  solche  Teufe  besitzen,  daß  die  gegenseitige  Verständigung
  der  Arbeiter  an  den  Anschlagspunkten  und  an  der  Hängebank  durch  Zurufen
nicht  deutlich  erfolgen  kann,  sind  zweckmäßig  konstruirte  Signalvorrichtungen  anzubringen,
welche  gestatten,  zwischen  den  einzelnen  Anschlagspunkten  unter  einander  und  mit  der
Hängebank  Zeichen  zu  wechseln.  Ebenso  ist  die  Hängebank  mit  der  Maschinenstube  durch
eine  Signalvorrichtung  in  Verbindung  zu  setzen.

Tafeln,  auf  welchen  die  Bedeutung  der  Signale  erklärt  ist,  sind  in  der  Maschinenstube,
  an  der  Schachthängebank  und  an  den  Anschlagspunkten  anzubringen.

S.  8.
Jede  Fördermaschine  muß  mit  einer  zuverlässigen  Bremsvorrichtung  versehen  sein,
        <pb n="367" />
        365

welche  sowohl  während  des  Ganges  der  Förderung,  als  auch  während  ihres  Stillstandes
in  Wirksamkeit  gesetzt  werden  kann  und  so  einzurichten  ist,  daß  der  Maschinenwärter,
ohne  sich  von  der  Steuerung  zu  entfernen,  dieselbe  leicht  und  sicher  in  und  außer  Wirksamkeit
  setzen  kann.

8.  9.

Die  Bremswerke  müssen  mit  einer  selbstwirkenden,  d.  h.  einer  solchen  Bremsvorrichtung
  versehen  sein,  die  gelüftet  werden  muß,  wenn  die  Bremsrolle  umgehen  soll,
sonst  aber  geschlossen  ist.  Der  Stand  des  Abbremsers  ist  so  einzurichten,  daß  derselbe
ohne  Gefahr  und  in  bequemer  Stellung  seine  Arbeit  verrichten  kann.

S.  10.

Alle  Arbeiter,  welche  ihre  Beschäftigung  in  die  Nähe  umgehender  Maschinentheile  führt,
dürfen  während  der  Arbeit  nur  eng  anliegende  Kleidung  tragen,  insbesondere  ist  denselben
das  Tragen  von  Röcken,  langen  Kitteln  und  losen  Schürzen  oder  Halstüchern  untersagt.

Nähere  Besichtigung  oder  Reparatur  der  Maschine  oder  einzelner  Theile  derselben
kann  nur  während  des  Stillstands  derselben  stattfinden.

Die  gehenden  Maschinentheile  sind,  soweit  sich  in  ihrer  Nähe  Menschen  bewegen
müssen,  derart  einzufriedigen,  daß  durch  sie  eine  Verunglückung  ohne  Verschulden  des
Betroffenen  nicht  herbeigeführt  werden  kann.

§.  11.

Die  Fahrschächte  sind,  wenn  sie  nur  eine  Abtheilung  eines  auch  zu  anderen  Zwecken
dienenden  Schachtes  bilden,  nach  der  Förderabtheilung  hin  vollständig,  nach  den  übrigen
Abtheilungen  hin  wenigstens  derartig  zu  verschlagen,  daß  Niemand  durch  die  Zwischenräume
  den  Kopf  hindurchstecken  kann.

Wenn  bei  kleineren  Schächten  der  Förderraum  zugleich  als  Fahrschacht  dient,  so  ist
das  Fahren  während  der  Förderung  gänzlich  untersagt.

Die  Fahrten  müssen  hinlänglich  stark  gebaut  und  dauerhaft  befestigt  sein,  sowie  in
gutem  Zustand  erhalten  werden.  Ueber  der  Hängebank  und  über  jeder  Ruhebühne  müssen
sie  entweder  wenigstens  1m  hervorragen,  oder  es  müssen  feste  Handgriffe  angebracht  sein.
Die  Fahrten  müssen  die  Bühnenlöcher  decken.

Der  Abstand  der  Ruhebühnen  von  einander  darf  je  nach  der  Neigung  der  Fahrten
nicht  mehr  als  6  bis  Sm  betragen.  Nur  in  kleinen  Schächten  dürfen  die  Fahrten  saiger
eingebaut  werden.  —
        <pb n="368" />
        366

§.  12.

In  unterirdischen  Grubenräumen  darf  das  Fahren  nur  mit  brennendem  Grubenlicht
  stattfinden  und  muß  jeder  Arbeiter  und  Aufsichtsbeamte  ein  Feuerzeug  zum  Anzünden
  des  Grubenlichts  bei  sich  führen.  Das  Mitführen  von  Gezähstücken  und  Sprengmaterialien
  ist  untersagt.  Unterhaltung  der  Fahrenden,  Lärmen,  Singen  und  Pfeifen
während  des  Fahrens  ist  nicht  gestattet.

Etwaige  Mängel  an  den  Fahrten  oder  an  den  zum  Ein=  und  Ausfahren  dienenden
Rutschen  und  Treppen  sind  ohne  Verzug  zur  Kenntniß  des  Aufsichtspersonals  zu  bringen.

.  13.

Das  Fahren  auf  den  Gestellen  der  Bremsschächte  und  Aufzüge  ist  verboten;  das
Fahren  auf  den  Gestellen  der  Schächte  ist  nur  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
gestattet.

II.  Seilfahrt  in  Schächten.
S.  14.

Die  Benützung  des  Seils  zum  Ein=  oder  Ausfahren  der  Belegschaft  ist  nur  nach
ausdrücklicher  Genehmigung  des  Oberbergamts  gestattet.

Anträge  auf  Genehmigung  zur  Seilfahrt  sind  beim  Bergamt  einzureichen.  Denselben
  ist  eine  genaue  Beschreibung  aller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  und  Einrichtungen
  sammt  den  erforderlichen  Zeichnungen  in  dreifacher  Ausfertigung  beizufügen.

F.  15.

Kein  Arbeiter  darf  gezwungen  werden,  sich  des  Seiles  zum  Fahren  zu  bedienen;
dagegen  ist  die  Seilfahrt  bei  Beginn  und  Schluß  der  regelmäßigen  Schicht  in  Betrieb
zu  setzen.

8.  16.

Während  der  Förderung  von  Menschen  muß  die  übrige  Förderung  in  den  zur  Seilfahrt
  bestimmten  Schachttrümmern  ruhen.

8.  17.

Die  zur  Seilfahrt  dienenden  Schachttrümmer  und  die  Schachtleitungen  sind  in  vollständig
  sicherem  und  tadellosem  Zustande  zu  erhalten  und  müssen  wöchentlich  mindestens
einmal  einer  genauen  Untersuchung  unterworfen  werden  und  sind  die  entdeckten  Mängel
und  Schäden  sofort  zu  beseitigen.  Vor  völliger  Beseitigung  derselben  darf  die  Seilfahrt
nicht  stattfinden.  ·
        <pb n="369" />
        367

Die  erfolgte  Revision  ist  sofort  in's  Zechenbuch  einzutragen  mit  Angabe  des  Datums
und  der  Unterschrift  der  Person,  welche  pesse  ausgeführt  hat.

Zur  Seilfahrt  dürfen  nur  völlig  #eelun  und  zuverläßige  Seile  benützt  werden.
Jedes  Förderseil  muß  mindestens  eine  6fache,  bei  der  Seilfahrt  mit  Unterseil  eine  entsprechend
  höhere  Sicherheit  im  Verhältniß  zur  Maximalbelastung  bei  der  gewöhnlichen
Förderung  dauernd  gewähren.

Das  Gewicht  der  fahrenden  Personen  und  das  der  Verschlußthüren  darf  zusammen
50  %  des  Gesammtgewichts  der  beladenen  Förderwagen  nicht  übersteigen,  wobei  das  Gewicht
  einer  Person  zu  75  kg  anzunehmen  ist.

Gestückte  oder  umgelegte  Seile  dürfen  zur  Seilfahrt  nicht  benützt  werden.

Jedes  Seil  muß,  bevor  es  zur  Seilfahrt  benützt  wird,  mindestens  eine  Schicht  hindurch
  sich  bei  der  gewöhnlichen  Förderung  bewährt  haben.  Es  muß  stets  ein  ungebrauchtes
  Reserveseil  auf  der  Schachtanlage  vorräthig  gehalten  werden.

Die  Verbindungsstücke  zwischen  Förderkorb  und  Seil  sind  im  Verhältniß  zur  Maximalbelastung
  bei  der  gewöhnlichen  Förderung  auf  mindestens  12fache  Sicherheit  zu  berechnen.


S.  19.

Jedes  Förderseil  muß,  bevor  es  zur  Seilfahrt  benützt  wird,  auf  Kosten  der  betreffenden
  Grube,  einer  amtlichen  Prüfung  auf  Tragfähigkeit  und  Biegbarkeit  nach  den  von
dem  Bergamt  hierüber  zu  ertheilenden  Vorschriften  unterworfen  werden.  Zu  diesem
Zwecke  kann  das  Bergamt  von  jedem  neuen  Förderseil  ein  Stück  von  1  m  Länge  abhauen
und  in  einer  Materialprüfungsanstalt  auf  seine  Festigkeit  untersuchen  lassen.  Wenn  Prüfungen
  auf  der  Schachtanlage  selbst  zugelassen  und  vorgenommen  werden,  ist  dem  Bergamt
  von  dem  Tage  der  Vornahme  derselben  mindestens  drei  Tage  vorher  Anzeige  zu
machen.

§.  20.

Bei  jedem  Förderseile  muß  mindestens  alle  vier  Monate  das  am  Förderkorbe  befindliche
  Seilende  auf  mindestens  3  m  Länge  über  dem  Einbande  abgehauen  und  das
Seil  neu  eingebunden  werden.  Das  oberste  Meter  dieser  Seilenden  muß  spätestens
acht  Tage  nach  dem  Abhauen  auf  Kosten  der  betreffenden  Grube  in  gleicher  Weise  wie  ein
neues  Seil  auf  seine  Tragfähigkeit  und  Biegbarkeit  untersucht  werden.  Ergibt  sich  hie-
        <pb n="370" />
        368

bei,  daß  dieselben  die  erforderliche  Tragfähigkeit  und  Biegbarkeit  nicht  mehr  besitzen,  so
darf  an  den  betreffenden  Seilen,  von  denen  die  untersuchten  Seilenden  abgehauen  sind,
keine  Seilfahrt  mehr  stattfinden.

Bei  der  Köpe'schen  Fördereinrichtung,  bei  welcher  ein  Abhauen  des  Seils  alle  vier
Monate  nicht  zuläßig  ist,  darf  das  bei  der  Prüfung  (8.  19)  gut  erfundene  Förderseil
nicht  länger  als  zwei  Jahre  zur  Seilfahrt  benützt  werden.  Die  abgelegten  Seile  der
Köpe'schen  Förderung  sind  nach  zweijährigem  Gebrauch  einer  abermaligen  Untersuchung
in  Gegenwart  des  Bergmeisters  oder  in  einer  von  dem  Bergamt  bezeichneten  Materialprüfungsanstalt
  zu  unterwerfen.

g.  21.

Beim  Auflegen  eines  neuen  Seiles  sind  die  Seilscheiben  zu  revidiren  und  die  in  den
Rinnen  der  letzteren  entstandenen  scharfen  Kanten  zu  entfernen.

Alle  Verbindungsstücke  zwischen  Seil  und  Förderkorb  sind  mindestens  alle  drei  Jahre,
ebenso  die  Federn  der  Fangvorrichtungen  und  zwar  die  Spiralfedern  mindestens  alle
drei  Monate  und  die  Blattfedern  mindestens  alle  sechs  Monate  durch  neue  zu  ersetzen.

Ueber  den  Vollzug  ist  sofort  Eintrag  in's  Zechenbuch  zu  machen.

.  22.

Die  Seile  und  deren  Befestigung  an  den  Seiltrommeln  und  Förderschalen,  die
Seilscheiben  mit  ihren  Achsen  und  Fanglagern,  die  Förderschalen  und  die  Fangvorrichtungen
müssen  täglich  bei  Tageslicht  von  den  damit  betrauten  zuverläßigen  Personen  besichtigt  werden.
Es  ist  zu  diesem  Zweck  vor  deren  Augen  bei  Beginn  jeder  Schicht  jedes  Seil  mit  voller
Belastung  mindestens  einmal  in  den  Schachttrümmern  langsam  auf=  und  abzuwinden.

Der  Maschinenwärter  hat  den  Teufenzeiger  und  die  sonst  noch  vorhandenen  Vorrichtungen
  zur  Erkennung  des  Standes  der  Förderschalen  in  den  Schachttrümmern  in  gutem
Zustand  zu  erhalten  und  vor  Beginn  jeder  Schicht  auf  ihre  richtige  Stellung  zu  prüfen.

S.  23.

Das  Mitführen  brennender  Lampen  seitens  der  Mannschaften  während  der  Seilfahrt
  ist  nicht  gestattet;  dagegen  ist  für  die  Beleuchtung  der  Förderschalen  sowie  der  Füllorte
  und  bei  mangelnder  Tageshelle  der  Hängebank  von  seiten  der  Grubenverwaltung
zu  sorgen.

§.  24.
Den  Anordnungen  der  Abnehmer  und  Anschläger  ist  die  fahrende  Mannschaft  unbe-
        <pb n="371" />
        369
dingten  Gehorsam  schuldig.  Sie  allein  haben  die  Befugniß,  die  Signale  zu  geben,  sie
bestimmen  die  Reihenfolge  der  Fahrenden  und  sind  für  den  Verschluß  der  Förderschalen

verantwortlich.
Verschlußthüren,  die  sich  in  Angeln  drehen,  dürfen  sich  nicht  nach  außen  öffnen.
.  25.

Seilfahrt  darf  ohne  besondere  vom  Bergamt  im  Bedürfnißfall  zu  erbittende  Erlaubniß
nur  von  Morgens  6  bis  Nachts  10  Uhr,  und  nur  von  und  nach  solchen  Sohlen  stattfinden,
wo  die  Förderschalen  auf  festen  Lagern  aufsitzen.

Die  Förderschalen  dürfen,  wenn  sie  eine  lichte  Höhe  von  mindestens  1,  75  besitzen,
für  je  0,  25  am  lichter  Bodenfläche  mit  je  einem  Mann  besetzt  werden.

26.

Die  Fahrenden  müssen  sich  in  der  Förderschale  ruhig  verhalten  und  dürfen  Sprengstoffe
  und  schwere  Gegenstände,  namentlich  Gezähstücke  nicht  mit  sich  führen.

Es  ist  verboten,  auf  einer  beladenen  Förderschale  ein=  oder  auszufahren.  Das  Fahren
auf  offener  und  auf  einer  theilweise  beladenen  Förderschale  ist  nur  dem  Aufsichtspersonal
und  den  mit  Reparaturarbeiten  im  Schacht  beauftragten  Personen  gestattet.

27.

Bei  der  Seilfahrt  dürfen  nur  tüchtige,  zuverläßige  und  nüchterne  Maschinenwärter,
welche  für  die  gewissenhafte  Befolgung  der  sie  betreffenden  Vorschriften  dieser  Bergpolizeiverordnung
  protokollarisch  verantwortlich  gemacht  sind,  fungiren.  Ihre  Namen  sind  in's
Zechenbuch  einzutragen.  S  8.

Die  Fördergeschwindigkeit  darf  bei  der  Menschenförderung  zu  keinem  Zeitpunkte
2  ml  in  der  Sekunde  übersteigen.

§.  29.

Anfang  und  Schluß  der  Seilfahrt  sowie  jede  einzelne  während  der  Schicht  selbst
vorkommende  Ein=  und  Ausfahrt  von  Personen  ist  durch  besonderes  Signal,  das  von
den  übrigen  Meldesignalen  leicht  zu  unterscheiden  ist,  anzuzeigen.  Ist  dasselbe  erfolgt,
so  hat  der  Maschinenwärter  jedesmal  mindestens  10  Sekunden  zu  warten,  bevor  er
die  Maschine  in  Gang  setzt.

S.  30.

Der  Betriebsführer  hat  die  für  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit

bei  der  Seilfahrt  verantwortlichen  Personen,  nämlich:
        <pb n="372" />
        370
1)  die  mit  der  periodischen  Untersuchung  des  Schachtes  Beauftragten  (§.  17),
2)  die  mit  der  Revision  der  Seilscheiben  beim  Auflegen  neuer  Seile  Beauftragten
G  20),
3)  die  mit  Prüfung  der  Seile  und  sonstigen  Theile  der  Seilfahrtsvorrichtungen
Beauftragten  (§.  22),
4)  die  mit  Führung  der  Aufsicht  und  Abgabe  der  Signale  bei  der  Seilfahrt  Beauftragten
  (§.  24)
mit  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  bekannt  zu  machen,  dieselben  mit  Instruktion
zu  versehen  und  mit  dem  ausdrücklichen  Vermerk,  daß  und  wann  dies  geschehen,  deren
Namen  im's  Zechenbuch  einzutragen.
§.  a1.

Ferner  hat  der  Betriebsführer:

1)  die  Namen  derjenigen  Aufseher,  Anschläger  und  Abnehmer,  welche  mit  den  im

vorhergehenden  Paragraph  aufgeführten  Funktionen  verantwortlich  beauftragt  sind,

2)  das  bei  der  Seilfahrt  anzuwendende  Signal  und

3)  die  Zahl  der  Personen,  welche  gleichzeitig  in  einer  Förderschale  fahren  dürfen,
durch  Anschlag  in  großer  deutlicher  Schrift  an  der  Hängebank,  an  den  Füllörtern  und
in  der  Bergmannsstube  bekannt  zu  machen.

8g.  32.

Eine  Abschrift  dieser  Bergpolizeiverordnung  muß  in  der  Bergmannsstube  so  angeschlagen

  werden,  daß  dieselbe  von  Jedermann  bequem  gelesen  werden  kann.
g.  33.

Für  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  ist  in  erster  Linie  der
Betriebsführer  verantwortlich;  es  sind  jedoch  alle  mit  der  unmittelbaren  Leitung  und
Aufsicht  eines  Bergwerks  betrauten  Personen  verpflichtet,  die  Befolgung  derselben  zu  überwachen
  und  die  ihnen  unterstellten  Arbeiter  von  der  Uebertretung  derselben  abzuhalten.

Stuttgart,  den  24.  November  1886.
K.  Oberbergamt.

Rüdinger.
Gesehen:

der  Staatsminister  des  Innern:
Hölder.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="373" />
        371

M  30.

Negierungsblatt

für  das

Khuigreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  18.  Dezember  1886.

 

Inhalt.
Verfür  ung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  He  1887.
n  2.  de  er  1886.  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Landgerichts  Rottweil,  betreffend  die
Erriptum  eines  Familienfideikommisses  durch  den  verstorbenen  Freiherrn  Karl  *  rich  Kuno  von  Wiederhold,
Grnekalligutment  und  Staatsminister  a.  D.  in  Ludwigsburg.  Vom  1.  Dezember  1886.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1887.
Vom  26.  November  1886.

Nach  Maßgabe  der  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  10  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt,  (Reg.  Blatt
S.  79)  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige  Abänderungen
des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung,
(Reg.  Blatt  S.  163)  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversicherungskasse
  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen  Brandschäden
die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1887  in  der  Weise  bestimmt,  daß  bei  den  Gebäuden
der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die  Berechnung  des  Beitrags
in  den  höheren  und  niedereren  Klassen  bildet  (K.  Verordnung  vom  14.  März  1853  F.  12c)
der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag

neun  Pfennig
zu  betragen  hat.
        <pb n="374" />
        372

Ferner  wird  verfügt,  daß  je  die  Hälfte  der  Umlage  auf  1.  April  und  1.  August  k.  Is.
an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  zu  sorgen
und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  März  1887  an  den  Verwaltungsrath
  einzusenden.

Stuttgart,  den  26.  November  1886.
Hölder.

bekanntmachung  der  Tivilkammer  des  Landgerichts  Nottweil,
betreffend  die  Errichtung  eines  Familiensideikommisses  durch  den  verstorbenen  Freiherrn
arl  Friedrich  Kuno  von  Wiederhold,  Generallieutenant  und  Staateminister  a.  D.  in  kudwigsburg.
Vom  l.  Dezember  1886.

Der  am  14.  Dezember  1885  verstorbene  Freiherr  Karl  Friedrich  Kuno  von
Wiederhold,  Generallieutenant  und  Staatsminister  a.  D.  hat  in  seiner  letztwilligen
Verfügung  vom  1.  Jannar  1885  ein  Familienfideikommiß  über  seinen  exemten  und  nicht
exemten  Grundbesitz  in  Rietheim,  O.  A.  Tuttlingen,  und  Balgheim,  O.A.  Spaichingen,
errichtet,  und  unter  Ernennung  seines  Sohnes  Conrad  Freiherrn  von  Wiederhold,
Mojor  a.  D.,  zum  ersten  Fideikommißinhaber  die  ehelich-männliche  Deszendenz  dieses
Sohnes  und  für  den  Fall  des  Erlöschens  derselben  die  ehelich=  männliche  Deszendenz
seiner  Tochter  Emilie,  verehelichter  Freifrau  von  Varnbüler,  zur  Nachfolge  gemäß  den
Regeln  der  Primogenitur  berufen.

Nachdem  dieses  Familienfideikommiß  durch  Beschluß  der  Civilkammer  vom  Heutigen
unter  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  insbesondere  des  bestehenden  Rechts  eines  Pfandgläubigers,
  gerichtlich  bestätigt  worden  ist,  wird  solches  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Rottweil,  den  1.  Dezember  1886.
Lang.

..  —

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="375" />
        373

M  31.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  31.  Dezember  1886.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  beireffend  die  Berichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung
  für  das  Deutsche  Reich.  Vom  14.  Dezember  1886.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  dle  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Schifffahrtspolizei=  und  Floßordnung  für  den  Neckar  von
Heilbronn  abwärts  vom  15.  Mai  1884.  Vom  24.  Dezember  1886.  —  Bekanntmachung  des  K.  Medizinalkollegiums,
  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  16.  Dezember  1882.  Vom  27.  De-r
zember  1886.

 

tekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegewesens,
betreffend  die  gerichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  14.  Dezember  1886.  "

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  3.  Dezember  1886,  betreffend  die  Berichtigung  der
dem  §.  1  des  ersten  Theils  der  Deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als
Anlage  1  beigefügten  Landwehrbezirkseintheilung,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  14.  Dezember  1886.
Hölder.  Steinheil.
        <pb n="376" />
        374

Bekanntmachung.

Die  dem  §.  1  Th.  I.  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als  Anlage  1  beigefügte
Landwehr-Bezirks-Eintheilung  (Central-Blatt  1875,  S.  609|/626)  wird  in  Gemäßheit
der  Bestimmung  im  §.  1  Ziff.  6  a.  a.  O.  auf  Seite  611  an  der  einschlägigen  Stelle  und  auf
Seite  612  und  626  an  den  durch  Bekanntmachungen  vom  11.  Juli  1876  (Central-Blatt  1876,
S.  380)  und  27.  Dezember  1884  (Central-Blatt  1885,  S.  3.)  abgeänderten  Stellen  berichtigt,

 

 

 

 

 

wie  folgt:
Armee=  Infanterie  Landwehr-  Verwaltungs-  Bundesstaat
Korps.Brigade  (bezw.  Aushebungs=  (Provinz  bezw.
Regiment.)  Bataillon.  Bezirke.  Negierungs-Bezirk)
III.  10.  6.  Brandenbur-2.  (Kottbus).  Kreis  Lübben.  Königreich
gisches  Nr.  52.  Stadt  Kottbus.  Precchen.
Landkreis  Kottbus.  Mg-  Bezirk
Kreis  Spremberg.  Frankfurt  a./O.
IV.  16.  Thüringisches  1.  (Altenburg).1.  Ostkreis  (Landraths=  ogthum
"  Nr.  96.  amtsbezirk  Altenburg)  Sachsen-Altenburg.
a)  Aushebungsbezirk
Altenburg.
-  b)  Aushekungsbeir
mölln.
2.  e  s  h  (Landrathsamtsbezirk
  Roda).
2.  Königlichi.  Könjglich  17.  Königlich  2.  (Speyer).Bezirksamt  Frankenthal.  Königreich
bayerisches.  baveriptte  bayerisches.  O  Neustadta.  d.  H.  Bayern,
Speyer.  N.-B.  Pfalz.
Ludwigshafen  ·
a.  Rhein.

 

 

 

 

*)  In  Bayern  Linien-Regiment.

Berlin,  den  3.  Dezember  1886.

 

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.
        <pb n="377" />
        375

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Schifffahrtspolizei-  und  Floßordnung
für  den  Ueckar  von  Heilbronn  abwärts  vom  15.  Mai  1884.
Vom  24.  Dezember  1886.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  vom  20.  Dezember
  1886  wird  in  Abänderung  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
15.  Mai  1884,  betreffend  die  Schifffahrtspolizei=  und  Floßordnung  für  den  Neckar  von
Heilbronn  abwärts,  (Regierungsblatt  Seite  57  ff)  Nachstehendes  verfügt:

1)  die  Paragraphen  8,  10,  11  und  13  der  Schifffahrtspolizei=  und  Floßordnung
für  den  Neckar  von  Heilbronn  abwärts  vom  15.  Mai  1884  treten  mit  dem  31.  Dezember
  1886  außer  Kraft,

2)  die  genannten  Paragraphen  werden  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1887  an  durch
folgende  Bestimmungen  ersetzt:

F.  8.
Flotschein.

Für  jedes  Floß  hat  der  Eigenthümer,  Spediteur  oder  Floßführer  einen  Floßschein
auszufertigen,  in  welchem  Länge  des  Floßes,  Zahl  und  Gattung  der  Stämme,  sowie
Name  des  Eigenthümers  und  Floßführers,  Zahl  der  Floßmannschaft,  Abgangs=  und
Bestimmungsort  des  Floßes  wahrheitsgetreu  angegeben  sind.

Wird  unterwegs  Holz  verkauft,  so  ist  der  Abgang  im  Einzelnen  auf  dem  Floßschein
zu  verzeichnen.

Der  letztere  ist  beim  Eintreffen  des  Floßes  am  Bestimmungsort  an  die  dortige
Aufsichtsbehörde  (Hafenmeister,  Laueraufseher)  abzugeben,  auch  auf  Verlangen  schon
während  der  Reise  den  Aufsichtsbeamten  vorzuzeigen.

g.  10.
Länge  und  Breite  der  Flöße.
1)  Die  Flöße  dürfen  eine  Länge  von  300  m  und  eine  Breite  von  8,5  mMinicht  überschreiten.

Wegen  des  Ausweitens  dürfen  sie  eingebunden  höchstens  8,2  m  breit  sein.
2)  Flöße,  in  welchen  Eichenstämme  eingebunden  sind,  dürfen  höchstens  23  m  lang  und
4,3  m#  breit  sein.
        <pb n="378" />
        376
g.  11.

Ausrüstung  und  Bemannung  der  Floße.
1)  Jedes  Floß  ist  fest  und  lenksam  zu  bauen  und  mit  den  zur  sicheren  Führung
nöthigen  Geräthschaften  auszurüsten.
2)  Langholzflöße  müssen
bis  zu  99  m  Länge  mindestens  mit  3,

von  100  m  bis  zu  2599m  „  „  4,
#  260  *  %  %  285  17  7*  *  5
r*  286  14  14  1  300  7  7*  7  6

tüchtigen  Flößern  bemannt  sein,  worunter  der  Wahrschauer  nicht  eingerechnet  werden  darf.
Einer  derselben  ist  als  Führer  des  Floßes  zu  bestellen.

Wird  auf  dem  Floß  Oberlast  (Sägewaaren,  Stangen  u.  dergl.)  geführt,  so  ist
diese  Bemannung  je  um  1  tüchtigen  Flößer  zu  vermehren,  es  sei  denn,  daß  die  Oberlast
aus  nicht  mehr  als  1000  Stück  Brettern  (Bord)  besteht,  welche  zum  Hüttenbau  auf
einem  Rheinfloße  bestimmt  sind.

3)  Schollenflöße  (Eichenholz=  und  Sägwaarenflöße),  welche  mit  Ruder  gesteuert
werden,  müssen  mindestens  mit  2  tüchtigen  Flößern  bemannt  sein,  von  welchen  der  eine
im  Besitz  eines  Neckarschifferpatents  zu  sein  hat.

F.  13.
Wahrschau  der  Flöße.

Der  Floßführer  ist  verpflichtet,  dem  Floß  einen  Wahrschauer  vorauszuschicken,  welcher
  in  einer  Entfernung  von  mindestens  2  und  höchstens  4  km  dem  Floß  vorausfährt
oder  vorausgeht  —  letzterenfalls  den  Leinpfad  einhaltend  —  und  mit  einer  aus  16  roth
und  schwarz  abwechselnden  Feldern  bestehenden,  mindestens  1  m  im  Geviert  messenden
Flagge  bei  Annäherung  eines  zu  Berg  gehenden  Schiffes  Zeichen  gibt.

Wenn  2  Flöße  in  einem  Abstande  von  1—3  Kilometer  von  einander  fahren,  können
deren  Führer  sich  eines  gemeinschaftlichen  Wahrschauers  bedienen.  Am  Ende  des  ersten
Floßes  ist  dann  die  Wahrschauflagge  aufzustecken.

Wird  die  Weiterfahrt  des  gewahrschauten  Floßes  durch  unvorhergesehene  Umstände
gehindert,  so  hat  der  Floßführer  sofort  einen  zweiten  Wahrschauer  abzusenden,  welcher
den  Betheiligten  von  dem  Nichteintreffen  des  Floßes  Nachricht  gibt.
        <pb n="379" />
        377

Wenn  der  Floßführer  den  Wahrschauer  auf  geringere  Entfernung  als  2  km  in
Sicht  bekommt,  so  muß  das  Floß  angehalten  werden,  bis  der  vorgeschriebene  Abstand
zwischen  dem  Floß  und  dem  Wahrschauer  wieder  vorhanden  ist.

Von  der  Verpflichtung  zur  Absendung  eines  Wahrschauers  sind  die  Führer  von
Schollenflößen  befreit.  Auf  solchen  Flößen  ist  aber  die  Wahrschauflagge  (Absatz  1)  an
einer  mindestens  5  m  hohen  Stange  zu  führen.

Stuttgart,  den  24.  Dezember  1886.
Hölder.

gekanntmachung  des  K.  Medizinalkollegiums,
betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  16.  Dezember  1882.
Vom  27.  Dezember  1886.

Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  des  K.  Medizinalkollegiums  vom  19.  Dezember
  1885  (Reg.  Blatt  S.  542)  werden  mit  Genehmigung  des  K.  Ministeriums  des
Innern  in  Betreff  der  Arzneitaxe  vom  16.  Dezember  1882  nachstehende  Abänderungen
und  Ergänzungen,  welche  mit  1.  Januar  1887  in  Kraft  treten,  zur  Nachachtung  hiemit
bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  27.  Dezember  1886.

 

Rüdinger.
Arzneitaxe  ——*
Seite  3.  In  §.  12  ist  das  Komma  nach  „an  öffentliche
Anstalten“  zu  streichen  und  nach  „sowie  bei
Epidemieen“  einzusetzen.
4.  Acidum  acetien  ·..  10  Gramm  —  10
»  »  arsenicosum  et  pulv.
für  jede  Quantität  bis  zu  10  Gramm.  10  „  —  20
*  „  benzoicum  (e  Benzos  Siam  subl.)  .  1  „  —  40
5  „  boricum  et  pulv.  100  „  —70
r  ,  Citricum  et  pulv.  ..  10.«.  —30
,,  ,,formicicum..  .  ...  10  „  —  10
*"„  „  mitricum  cruumm  100  „  —.20
        <pb n="380" />
        378

 

Arzneitaxe
Seite  5

 

Acidum  salichylcum
„  tannicum
Aether
„  daceticus
Alos  et  gr.  m.  pulv.
„  subt.  pulv.
Alumen  ustum  pulv
Ammonium  bromatum
„  carbonicum
„  phosphoricum
Apomorphinum  wrochorieum
Adqua  Amygdalarum  amararum  diluta
Aqua  cblorata
„  OCpü
„  Picis
Argemum  nitricum  (cryst.  et  us
Atropinum  .  .
»  sulkuncum
Auro-Natrium  chloratum.
Balsamum  Peruvianum
Borax  et  pulv.

Bromum  für  jede  Quantität  bis  zu  1  Gramm  inch.

Cantharides  pulv.
Carrageen  conc
Caryophylli
»  pulv.
Cetaceum
Chininum  et  pulv.  .
,,btsquuncumet.  pulv

,,fertocitkicum.

 

10  Gramm

10  „
1  Centigramm
100  Gramm

1  Decigramm

1  “

1  Centigramm
10  Gramm
100  „
        <pb n="381" />
        379

 

Arzeitaxe

Seite  9.

 

Chininum  hydrochloricum  et  pulv.
sulfuricum  et  pulv.

t„  tannieum.  ..
„  valerianicum  et  pulv.
Chloralum  hydratum

Chrysarobinum
Cinchoninum  -
»  sulfuricum
Codeinum
Coffeinum.
Collodtm

„  cantharidatum.

»  elasticum
Conchae  praeparatae
Cortex  Condurango  conc.
Cubeb#e  subt.  pulv.  .
Emplastrum  Cantharidum  ordinarium

»  »  perpetuum
Ferrum  oxydatum  sacharatum  solubile

Flores  Chamomillae,  conc.  et  gr.  m.  pulv.

„  Malyvae  arborene  cone.
Folia  Jaborandi  conc.
Fungus  Laricis  conc.  et  gr.  m.  pule.  .
»  ,,suht·pulv..
Glycerinum
Gummi  arabicum  i  rur.
HKirudies

 

1  Gramm
10  „
100  „,

1  Decigramm
1  Gramm

1  Stück

 

 

40
20

s8  i
        <pb n="382" />
        380

 

Arzneitaxe
Seite  17.

*7!

 

Hydrargyrum  bijodatum.

„  jodatum

„  sulfuricum  neutrale
Infusum  Sennae  compositum
Jodoformium  et  pulv.

Jodum
Kalium  diehromicum  .
,,bromatumetpnlv..
,,clilorjcum  ..
»  ,,  subt.  pulv.
„  sjodatum
„  tartaricum
5„  5  subt.  pulv..
Kamala.
Lactucarium.  .
Liquor  Aluminii  acetici  .
,,Ns.tncaustict·....
Lithargyrum  subt.  pulv..
Lycopodium  .  .
Magnesium  carbonicum  pols.
Manna  cannulata
„  Ccommunis
Mel  crudum.
MNinium.

Morphinum  hydrochloricum  et  pulv.

5  sulfuricum  et  pulv.
Mucilago  Gummi  Arabici
Natrium  benzoicum  .

,,  bromatum  et  pulv.
»  chlokstumpulv..
.,jodstum...

 

1  Gramm
1  1
100  „
10  „
1  „
10  „
100  „
500  „
1  *½
10  „
10  „
100  „
10  „
10  „
10  „
10  „
1  n
1  „
100  „
10  „
100  „
10  „
10  „
10
10  „
100  „
100  „
1  Decigramm
1  1
10  »
10
10
100  »
10
        <pb n="383" />
        381

 

Azneitaxe
Seite  21.

 

Oleum  Aurantii  florum

„  Cantharidatum
„  Car#i
„  Cocos.
„  Jecoris  Aselli  flav.  et  -
„  vapore  parat.  (Pharm.  Germ.)
„  Lauri
Ricini

Paris  amylaceus  rot.  et  guaar,  wl.  „Abebe  ur.  je.
Paraffinum  liquidum  ..

solidum

Pasta  guarana  subt.  pulv.
Physostigminum  salicylicum.
Pilocarpinum  hydrochloricum
Plumbum  aceticum.
„  jodatum.
Pulvis  salicylicus  cum  Taleo
Radix  Helenii  conc.  gr.  m.  et  subt.  vusr  .
..Rhctconcetgkm.pnlv..
.,  »Habtva
»senegae(-oacctgkm  pulv
»  »  subt.  pulv.
Saccharum  album  pulv.
Santoninum
Sapo  kalinus.
Species  emollientes
Spiritus  aethereus
„  Formicarum
„  Juniperi

 

1  Decigramm

1  Tropfen

10  Gramm

1  »

10
100  »
500  „
100
500  »
100

10  »

10  Dosen
100  Gramm
500  5„
100  5
500  1

10  „

1  Centigramm

1  11
10  Gramm

1  »
100  »

10  »

10  n

10  »

10  »

10  »

10  »

1  „
100  »
100  »
100  »
100  »
100  »

 

iskolwll
        <pb n="384" />
        382

 

Arzneitae
Seite  26.

11

27.

29.

31.

33.
34

36.

39.

 

Spiritus  Lavandulae

Rosmarini

„  Serpylli.  .
Stibium  sulfuratum  nigr.  erud.  gr.  m.  p.
Styrax  liquidus  erudus  (pr.  us.  vet.)

(depuratus)

Syrupus  gummosus.

Liquiritiae
Tinctura  Cantharidum  .

Ferri  acetici  aetherea

chlorati
Unguentum  acre
Cantharidum
Kalü  jodati.
5„  Paraffni

Bemerkung,:  Bei  den  hier  aufgeiaberten  progen  und
Präparaten  kommen  alle  Ansktze  der  Arzneitaxe
vom  16.  Dezember  1882  in  Wegfall,  welche  in  vorstehendem
  Verreichniss  nicht  mebr  aufgenommen  sind.

Im  Absatz:  „Emulsionen“  Sind  zu  streichen  die
Worte  „des  Wassers.“

Bei  grösseren  Pflastern  wird  für  jede  weitere

10  Quadratcentimeter  berechnet

Im  Absatz:  „Pulver  und  Species“  ist  nach  Linie

7  von  oben  einzuschalten:

Sind  Oblatenkapseln  oder  Gelatinekapseln
vorgeschrieben,  so  wird  obiger  Satz  far  jede
Dosis  erhöõht  um.

In  IV.  1.  B.  Tinkturen  ist  zu  setzen  statt:  rn  bis
20  Tropfen“:  1  bis  30  Tropfen.

Ê

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Halselbrink.  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="385" />
        Register
über
das  Negierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg
vom  ZJahr  1886.

–  -—

I.

Chronolegisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1886  des  Regierungsblattes  enthaltenen

E□Et

—2

Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

Jannar.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl

  für  den  Oberamtsbezirk  Eßlingen.  1.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1886.  3.

.  Ebendieselben.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung

für  das  Deutsche  Reich.  8.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes.

  4.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die

Verkehrsanstalten.  Verfügung,  betressend  Abänderung  der  inländischen  Postordnung  vom
14.  Märg  1881.  7.

Februar.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  einen

Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  31.  Dezember  1885,  betreffend  Aenderungen
  der  Landwehrbezirkseintheilung.  24.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die

Verkehrsonstalten.  Verfügung,  betreffend  die  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung
  der  Ustterbediensteten  des  äußeren  Eisenbahnbetriebsdiensts.  11.
        <pb n="386" />
        —

24.

1

Eu

—

—
S

20.

29.

30.

E

.

5.

384

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen
Persönlichkeit  an  die  Jubiläumsstiftung  des  Schwäbischen  Merkus  in  Stuttgart.  25.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Berichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  80.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  fur  die
Verkehrsanstalten.  Verfügung,  betreffend  das  Bahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  und  die  Normen  für  die  Konstruktion
  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands.  27.  "%

März.

.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  des

Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend  die  Verhütung  der  Gefährdung  militärischer  Pulvertransporte.
  87.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebensversicherungsgesellschaft
„Equitable“  in  New-York.  78.

.  Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Mitglieds  des  musikalischen

  Sachverständigenvereins  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  78.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  77.
.  Gesetz,  betreffend  einen  Beitrag  an  Seine  Königliche  Hoheit  den  Prinzen  Wilhelm  von  Württemberg

  zur  häuslichen  Einrichtung  2c.  aus  Anlaß  Seiner  Wiedervermählung.  79.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung

  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung  dieser  Anordnung  gefallene
  Thiere  sowie  der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere  im  Jahre  1886.  82.

.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den

Oberamtsbezirk  Neresheim.  83.
Gesetz,  betreffend  die  Kosten  der  Siellvertretung  für  Beamte,  welche  Mitglieder  der  Kammer  der
Abgeordneten  sind.  85.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besugnisse  der  Aichämter.  87.
Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Gewichte  und  Waagen  der  Apotheken.  91.
Gesetz,  betreffend  die  Feldbereinigung.  111.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Wortlaut  des  Artikel  6  des  Gesetzes  über  die  Gemeindeangehörigkeit.
  145.

April.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  der  Verkehrsanstalten.

  Verfügung,  betreffend  Abänderungen  der  inländischen  Postordnung  #om
14.  März  1881.  103.
        <pb n="387" />
        *

385

Steuerkollegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und

Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  sin  „  ——  147.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Versendung  von  Reibzündhölzern.  155.
.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Milch.  156.
.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend

das  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Dienst  berechtigt  sind;  —  deßgleichen  der
provisorisch  berechtigten  Anstalten.  157.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Berufsgenossenschaften.
  180.
Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schweizerische  Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft
  in  Winterthur.  183.

Mai.
Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend
den  Eintrag  der  neuen  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale  in  die  Güterbücher  und  in  die  summarischen
Steuervermögeneregister,  sowie  den  brtlichen  Steuersah.  193.
Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  eines
revidirten  Statuts  für  die  Lehramtskandidaten  des  evangelisch-theologischen  Seminars  in  Tübingen.  185.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Basler  Lebensversicherungsgesellschaft

  in  Basel.  203.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an

den  Verein  für  die  Herberge  zur  Heimath  in  Ulm,  203.

.  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Ausführungsvorschriften

  zu  dem  Reichsgesetz  wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben.  207.

.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstallen,

  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge.  205.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berleihung  der  juristischen  Persönlichkeit

  an  die  Johann  Mattes'sche  Stipendienstistung  in  Dürbheim,  Oberamts  Spaichingen.  206.
Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an
den  katholischen  Gesellenverein  in  Ravensburg.  206.

Juni.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  das

Erlöschen  der  einer  Lehranstalt  verliehenen  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungezeugnisse
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  209.
        <pb n="388" />
        22.

386.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherungspflicht  von
Arbeitern  und  Betriebebeamten  in  Betrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten
erstrecken.  210.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

*s  rnachtng  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Rußland.  251.

—

28.

30.

Juli.

Ninisterium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

  Verfügung,  betreffend  die  Ausgabe  einer  Telegraphenordnung  für  Würltemberg.
  229.  »
Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesene.  Verfügung,

belreffend  die  organischen  Bestimmungen  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  und  das  Statut

-

des  landwirthschaftlichen  Vereins.  213.

.Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanmmachung,  betreffend  die

Betichtigung  der  Landwehrbcgirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  251.

.Ministerium  des  Innern.  Verfügung  zur  Vollziehung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feldbereinigung,

  vom  30.  März  1886  (Reg.Blatt  S.  111).  253.  6

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  wegen  gegenseitigen  Verzichts  auf  die  Beibringung
von  Trauerlaubnißscheinen.  319.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes.  315.

August.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend

das  Erlöschen  der  Berechtigung  einer  Lehranstalt  zur  Auestellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Besähigung  für  den  einjährig-  freiwllligen  Militärdienst.  3821.

Finan  zministerium.  Verfügung,  betreffend  die.  Kontrolle  des  Durchfuhrverkehrs  mit

vereinsländischem  Wein  und  Obstmost.  321.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  die  Rbslerstiftung  in  Balingen.  328.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Transport-  und  Unfallversicherungsaktiengesellschaft

  „Zürich“  in  Zürich.  329.

30.  Königliche  Verordnung,  betreffend  Neue  Statuten  des  K.  Ordens  der  Württembergischen

Krone.  323.
September.

Ministeriun  des  Kirchen-  und  Schulwesene.  Verfügung,  betreffend  eine,  neue
Organisation  der  Kunstgewerbeschule.  331.
        <pb n="389" />
        20.

24.

887

Ninisterien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend

die  Verichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  341.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl

  für  den  Oberamtsbezirk  Urach.  342.
Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Zuständigkeit  des  Zollamts
  Tuttlingen.  346.

Oktober.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  den  evangelischen  Verein  in  Ebingen,  Oberamts  Balingen.  345.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an

die  Anstalt  für  entlassene  weibliche  Strafgefangene  evangelischer  Konfession  in  Oberurbach,  Oberamts
  Schorndorf.  345.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Erlöschen  der  juristischen  Persönlichkeit  des
Vereins  der  evangelischen  Bücherstiftung  in  Stuttgart.  346.

November.

l.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bekanntmachung,  betreffend  die  staatliche  Anerkennung  der  barmherzigen  Schwestern  von  dem
dritten  Orden  des  h.  Franziskus  von  Assisi  mit  dem  Mutterhause  in  Reute,  Oberamts  Waldsee,
und  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  diese  Kongregation.  351.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Beamten.  347.
.  Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt

  und  für  das  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr  1887.  364.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Wangen  zu  Erhebung

  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  355.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Degerloch  zu  Erhebung
einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  356.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  ein

Nachtragsverzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.  358.
Instizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  photographischen  Sachverständigenverein
für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  357.

Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung,  eines  Grenzsteueramts.  362.

Oberbergamt.  Bergpolizeiverordnung,  betreffend  die  Förderung  und  Fahrung  in  Schächten,

Bremsschächten  und  Aufzügen  und  die  Seilfahrt  in  Schächten.  363.
        <pb n="390" />
        388

26.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens.
für  das  Jahr  1887.  371.

Dezember.

.  Civilkammer  des  Landgerichts  Rottweil.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung
  eines  Familienfideikommisses  durch  den  verstorbenen  Freiherrn  Karl  Friedrich  Kuno  von
Wiederhold,  Generallieutenant  und  Staatsminister  a.  D.  in  Ludwigsburg.  372.

14.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Berichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  373.

24.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
der  Schifffahrtspolizei=  und  Floßordnung  für  den  Neckar  von  Heilbronn  abwärts  vom  15.  Mai
1884.  375.

27.  Medizinalkollegium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der
Arzneitaxe  vom  16.  Dezember  1882.  377.

—

I.
Alphabetisches  Sachregister.

A.

Abgaben  s.  Steuerwesen,  Verbrauchsabgaben.

Abgeordnete,  Abgeordnetenwahl  s.  Landtag.

Abonnementspreis  für  das  Regierungeblatt  und  für  das  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr  1887.
Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  14.  November  1886.  354.

Aerztliche  Zeugnisse  (.  Militärwesen.

Aichwesen.  Befugnisse  der  AMichämter.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
29.  März  1886.  87.
Gewichte  und  Waagen  der  Apotheken.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom

29.  März  1886.  91.

Anstalt  für  entlassene  weibliche  Strafgefangene  evangelischer  Konfession
in  Oberurbach,  Oberamts  Schorndorf,  s.  Juristische  Personlichkeit.

Apotheken.  Gewichte  und  Waagen  der  Apotheken.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
29.  März  1886.  91.  ê(

Arzneitaxe.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  16.  Dezember  1882.  Bekanntmachung
des  Medizinalkollegiums  vom  27.  Dezember  1886.  377.
        <pb n="391" />
        389
B.

Bahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  s.  Eisenbahnen.

Barmherzige  Schwestern  von  dem  dritten  Orden  des  h.  Franziskus  von  Assisi  mit  dem  Mutterhause
  in  Reute,  Oberamts  Waldsee,  deren  staatliche  Anerkennung  und  die  Verleihung  der
juristischen  Persbnlichkeit  an  diese  Kongregation.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,
des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  2.  November  1886.  351.

Basler  Lebensversicherumgsgesellschaft  in  Basel,  deren  Geschäftsbetrieb.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Mai  1886.  203.

Baubetriebe,  unfallversicherungspflichtige  s.  Unfallversicherung.

Beamte  (.  Staatsbeamte.

Bergwerksbetrieb.  Förderung  und  Fahrung  in  Schächten,  Bremsschächten  und  Aufzügen  und
die  Seilfahrt  in  Schächten.  Verordnung  des  Oberbergamts  vom  24.  November  1886.  363.

Berufsgenossenschaften  s.  Unfallversicherung.

Biersteuer  s.  Verbrauchsabgaben.

C.

Centralstelle.  Orgamsche  Bestimmungen  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  und  das  Statut
des  landwirthschaftlichen  Vereins.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  1.  Juli  1886.  213.

D.

Degerloch  s.  Verbrauchsabgaben.

Dienstprüfungen  (.  Prüfungen.

E.

Eichwesen  (.  Aichwesen.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  find;  —  desgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  27.  April  1886.  157.
Erlöschen  der  einer  Lehranstalt  verliehenen  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher

Befähigungszeugnisse  für  den  einjährig  -freiwilligen  Militärdienst.  Bekanntmachung  der
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  19.  Juni  1886.  209  und  vom
7.  August  1886.  321.  "
Nachtragsverzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt
sind.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  18.  November
  1886.  358.
"  2
        <pb n="392" />
        390

Eisenbahndienst  s.  Staatedienst.

Eisenbahnen.  Bahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  die  Signalordnung  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  und  die  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen
  Deutschlands.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  25.  Februar  1886.  27.

Equitable,  Lebensversicherungsgesellschaft  in  New-York.  Zaulassung  derselben
zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
1.  März  1886.  78.

Explosive  Stoffe.  Verhütung  der  Gefährdung  militärischer  Pulvertransporte.  Verfügung  der
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom
1.  März  1886.  87.

Evangelisch-theologisches  Seminar  in  Tübingen.  Erlassung  eines  revidirten  Statuts
für  die  Lehramtskandidaten  dieses  Seminars.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  6.  Mai  1886.  185.

Evangelischer  Verein  in  Ebingen,  Oberamts  Balingen  s.  Juristische  Persönlichkeit.

F.
Familienangelegenheiten  des  Königlichen  Hauses.  Gesetz  vom  8.  März  1886,
betreffend  einen  Beitrag  an  Seine  Königliche  Hoheit  den  Prinzen  Wilhelm  von  Württemberg
  zur  häuslichen  Einrichtung  2c.  aus  Anlaß  Seiner  Wiedervermählung.  79.
Familienstatut.  Errichtung  eines  Familienfideikommisses  durch  den  verstorbenen  Freiherrn  Karl
Friedrich  Kuno  von  Wiederhold,  Generallieutenant  und  Staatsminister  a.  D.  in  Ludwigsburg.
Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Landgerichts  Rotlweil  vom  1.  Dezember  1886.  372.
Feldbereinigung  Gesetz  vom  30.  März  1886.  111.
Vollziehung  dieses  Gesetzes.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Juli  1886.  253.
s.  auch  Centralstelle.
Floßordnung  (.  Neckarschifffahrt.

G.

Gebäudebrandschadensumlage  für  das  Jahr  1887.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  26.  November  1886.  371.  .

Gemeindeangehörigkeit.  Bekanntmachung  vom  30.  März  1886,  betreffind  den  Wortlaut  des
Artikel  6  des  Gesetzes  über  die  Gemeindeangehörigkeit.  145.

Gewichtswesen  (.  Aichwesen.

Grenzsteuerämter.  Errichtung  eines  Grenzsteueramts.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom
24.  November  1886.  362.
        <pb n="393" />
        391
1.Abrii  1888

Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.  Umlage  für  das  Etatsjahr  ##-Mn-####.
Verfügung  des  Steuerkollegiums  vom  12.  April  1886.  147.
Eintrag  der  neuen  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale  in  die  Güterbücher  und  in  die  summarischen
  Steuervermögensregister,  sowie  der  örtliche  Steuersatz.  Verfügung  der  Ministerien
der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  6.  Mai  1886.  193.

F.

Heg  ezeit  des  Wildes.  Königliche  Verordnung  vom  30.  Juli  1886.  315.

J.

Jagdwesen.  Königliche  Verordnung  vom  30.  Juli  1886,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes.  315.
Johann  Mattes'sche  Stipendienstiftung  in  Dürbheim,  Oberamts  Spaichingen,  s.  Juristische
  Persönlichkeit.  «

Juristische  Persönlichkeit.
Verleihung  derselben  an
die  Jubiläumsstiftung  des  Schwäbischen  Merkurs  in  Stuttgart.  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  15.  Februar  1886.  25.
den  Verein  für  die  Herberge  zur  Heimath  in  Ulm.  Bekanntmachung  vom  15.  Mai  1886.  203.
die  Johann  Mattes'sche  Stipendienstiftung  in  Dürbheim,  Oberamts  Spaichingen.  Bekanntmachung
  vom  28.  Mai  1886.  2606.  6
den  katholischen  Gesellenverein  in  Ravensburg.  Bekanntmachung  vom  28.  Mai  1886.  206.
die  Röslerstiftung  in  Balingen.  Bekanntmachung  vom  16.  August  1886.  328.
den  evangelischen  Verein  in  Ebingen,  Oberamts  Balingen.  Bekanntmachung  vom
8.  Oltober  1886.  345.
die  Anstalt  für  entlassene  weibliche  Strafgefangene  evangelischer  Konfession  in  Oberurbach,
Oberamts  Schorndorf.  Bekanntmachung  vom  29.  Oktober  1886.  345.
die  Kongregation  der  barmherzigen  Schwestern  von  dem  dritten  Orden  des  h.  Franziskus
von  Assisi  mit  dem  Mutterhause  in  Reute,  Oberamts  Waldsee.  Bekanntmachung  der
Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  2.  November
  1886.  351.
Erlöschen  der  juristischen  Persönlichkeit  des  Vereins  der  evangelischen  Bücherstiftung  in
Stuttgart.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Oktober  1886.  346.

K.
Katholischer  Gesellen  verein  in  Ravensburg  s.  Juristische  Persönlichkeit.
Königliches  Haus.  Gesetz  vom  8.  März  1886,  betreffend  einen  Beitrag  an  Seine  Königliche
        <pb n="394" />
        392

Hoheit  den  Prinzen  Wilhelm  von  Württemberg  zur  häuslichen  Einrichtung  2c.  aus  Anlaß
Seiner  Wiedervermählung.  79.

Krankenversicherung.  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  13.  Januar  1886.  4.

Kunstgewerbeschule.  Neue  organische  Bestimmungen  für  die  Kunstgewerbeschule.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  6.  September  1886.  331.

V.
Landtag.  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Eßlingen.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  2.  Januar  1886.  1.
Einberufung  der  Ständeversammlung.  Königliche  Verordnung  vom  7.  März  1886.  77.
Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Neresheim.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  März  1886.  83.
Kosten  der  Stellvertretung  für  Beamte,  welche  Mitglieder  der  Kammer  der  Abgeordneten
sind.  Gesetz  vom  20.  März  1886.  85.
Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Urach.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  25.  September  1886.  342.
Landwehrbezirkseintheilung.  Berichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das.  Deutsche
Reich.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegsweseus  vom  11.  Januar
1886.  8,  vom  6.  Februar  1886.  24,  vom  24.  Februar  1886.  80,  vom  3.  Juli  1886.
251,  vom  10.  September  1886.  341  und  vom  14.  Dezember  1886.  373.
Landwirthschaft.  Gesetz  vom  30.  Mö  1886,  betreffend  die  Feldbereinigung.  111.
Organische  Bestimmungen  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  und  das  Statut  des
landwirthschaftlichen  Vereins.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  1.  Juli  1886.  213.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Juli  1886  zur  Vollziehung  des  Gesetzes,
betreffend  die  Feldbereinigung,  vom  30.  März  1886.  (Reg.  Blatt  S.  111.).  253.
Lehramiskandidaten  s.  Evangelisch-theologisches  Seminar.

M.
Maaß=  und  Gewichtswesen  s.  Aichwesen.
Medizinalwesen.  Gewichte  und  Waagen  der  Apotheken.  Verfügung  des  Ministeriumsk  des  Innern
vom  29.  März  1886.  91.  «
Verkehr  mit  Milch.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  April  1886.  156.
Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  16.  Dezember  1882.  Bekanntmachung  des
Medizinalkollegiums  vom  27.  Dezember  1886.  377.
        <pb n="395" />
        393

Milch.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  April  1886,  betreffend  den  Verkehr  mit
Milch.  156.

Militärwesen.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1886.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  5.  Januar  1886.  3.
Berichtigung  der  Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  Bekanntmachung  der

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  11.  Januar  1886.  8,  vom  6.  Februar
  1886.  24,  vom  24.  Februar  1886.  80,  vom  3.  Juli  1886.  251,  vom
10.  September  1886.  341  und  vom  14.  Dezember  1886.  373.

Verhütung  der  Gefährdung  militärischer  Pulvertransporte.  Verfügung  der  Ministerien  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  1.  März  1886.  87.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Rußland.
  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  22.  Juni
1886.  251.

Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  s.  Einjährig-freiwilliger
  Militärdienst.

Milzbrand  s.  Viehseuchen.

Musikalische  Sachverständige  s.  Sachversländigenvereine.

N.
Naturalverpflegung  der  Truppen  s.  Militärwesen.
Neckarschifffahrt.  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Schifffahrtspolizei:  und  Floßordnung
für  den  Neckar  von  Heilbronn  abwärts  vom  15.  Mai  1884.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  24.  Dezember  1886.  375.

O.
Obstmost.  Kontrolle  des  Durchfuhrverkehrs  mit  vereinsländischem  Wein  und  Obstmost.  Verfügung
des  Finanzministeriums  vom  9.  August  1886.  321.
Oertliche  Verbrauchsabgaben  s.  Verbrauchsabgaben.
Orden.  Neue  Statuten  des  K.  Ordens  der  Würktembergischen  Krone.  Königliche  Verordnung  vom
30.  August  1886.  323.
P.
Pflanzen.  Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge.  Bekanntmachung  der
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des
Innern  und  der  Finanzen  vom  25.  Mai  1886.  205.
Photographische  Sachverständige  s.  Sachverständigenvereine.
        <pb n="396" />
        894

Polizeiwesen.  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  13.  Januar  1886.  4.
Verhütung  der  Gefährdung  militärischer  Pulvertransporte.  Verfügung  der  Ministerien  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  1.  März  1886.  87.
Versendung  von  Reibzündhölzern.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  April
1886.  155.
Verkehr  mit  Milch.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  April  1886.  156.
Bildung  von  Berufsgenossenschaften.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
30.  April  1886.  180.
Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge.  Bekanntmachung  der
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des
Innern  und  der  Finanzen  vom  25.  Mai  1886.  205.
Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  in  Betrieben,  welche  sich  auf
die  Ausführung  von  Bauarbeiten  erstrecken.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  22.  Juni  1886.  210.
Hegezeit  des  Wildes.  Königliche  Verordnung  vom  30.  Juli  1886.  315.
Förderung  und  Fahrung  in  Schächten,  Bremsschächten  und  Aufzügen  und  die  Seilfahrt  in
Schächten.  Verordnung  des  Oberbergamts  vom  24.  November  1886.  363.
Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Schifffahrtspolizei  und  Floßordnung  für  den  Reckar
von  Heilbronn  abwärts  vom  15.  Mai  1884.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  24.  Dezember  1886.  375.  «
s.  auch  Aichwesen,  Viehseuchen.
Post=  und  Portowesen.  Abänderungen  der  inländischen  Postordnung  vom  14.  März  1881.  Verfügung
  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  vom  27.  Januar  1886.  7  und  vom  5.  April  1886.  103.
Prüfungen.  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  der  Unterbediensteten  des  äußeren
Eisenbahnbetriebsdiensts.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenbeilen,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  9.  Februar  1886.  11.
Pulverktransport  s(.  Explosive  Stoffe.

r

R.
Rebe  s.  Pflanzen.

Regierungs=  und  Reichsgesetzblatt.  Abonnementspreie  für  dieselben  auf  das  Kalenderjahr
1887.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  14.  November  1886.  354.
Reibzündhölzer.  Versendung  derselben.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  April

1886.  155.
        <pb n="397" />
        396.

Reichsstempelabgaben.  Ergänzung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Reichsgesetz  wegen  Erhebung
  von  Reichsstempelabgaben.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  24.  Mai
1886.  207.

Röslerstiftung  in  Balingen  s.  Juristische  Persönlichkeit.

Rußland.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Rußland.
  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  22.  Juni
1886.  251.  S

Sachverständigenvereine.  Ernennung  eines  Mitglieds  des  musikalischen  Sachverständigenvereins
für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  5.  März
1886.  78.
Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  20.  November  1886,  betreffend  den  photographischen
  Sachverständigenverein  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  357.
Schifffahrt  auf  dem  Reckar  s.  Neckarschifffahrt.
Schwäbischer  Merkur  in  Stuttgart,  dessen  Jubiläumsstiftung,  s.  Juristische  Persönlichkeit.
Schweiz.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  wegen  gegenseitigen  Verzichts
auf  die  Beibringung  von  Trauerlaubnißscheinen.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz
und  des  Innern  vom  28.  Juli  1886.  319.
Schweizerische  Unfallversicherungsaktiengesellschaft  in  Winterthur.  Zulassung
  derselben  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  30.  April  1886.  183.
Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  s.  Eisenbahnen.
Staatsbeamte.  Kosten  der  Stellvertretung  für  Beamte,  welche  Mitglieder  der  Kammer  der  Abgeordneten
  sind.  Gesetz  vom  20.  März  1886.  85.
Umzugskosten  der  Beamten.  Königliche  Verordnung  vom  9.  November  1886.  347.
Staatsdienst.  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  der  Unterbediensteten  des  äußeren
Eisenbahnbetriebsdiensts.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  9.  Februar  1886.  11.
Ständeversammlung  s.  Landtag.
Stempelabgaben  (.  Reichsstempelabgaben.
Steuersat,  örtlicher,  s.  Steuerwesen.
Steuerwesen.  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  #
Verfügung  des  Steuerkollegiums  vom  12.  April  1886.  147.
Eintrag  der  neuen  Grund=  und  Gefällsteuerkapitale  in  die  Güterbücher  und  in  die  summarischen
  Steuervermögensregister,  sowie  der  örtliche  Steuersatz.  Verfügung  der  Ministerien
der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  6.  Mai  1886.  193.
        <pb n="398" />
        396
Ergänzung  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Reichsgesetz  wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben.
  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  24.  Mai  1886.  207.
Kontrolle  des  Durchfuhrverkehrs  mit  vereinsländischem  Wein  und  Obstmost.  Verfügung
des  Finanzministeriums  vom  9.  August  1886.  321.
Errichtung  eines  Grenzsteueramts.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  24.  November
1886.  362.
T.
Telegraphenwesen.  Ausgabe  einer  Telegraphenordnung  für  Württemberg.  Verfügung  des
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom
1.  Juli  1886.  229.
Trauerlaubnißscheine.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  wegen
gegenseitigen  Verzichts  auf  die  Beibringung  von  Trauerlaubnißscheinen.  Bekanntmachung
der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  28.  Juli  1886.  319.
Truppenverpflegung  s.  Militärwesen.

U.

Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung
  dieser  Anordnung  gefallene  Thiere  sowie  der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
  Thiere  im  Jahre  1886.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  9.  März
1886.  82.
der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  auf  das  Etatsjahr  u  aVerflgung

  des  Steuerkollegiums  vom  12.  April  1886.  147.
des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1887.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  26.  November  1886.  371.

Umzugskosten  der  Beamten.  Koönigliche  Verordnung  vom  9.  November  1886.  347.

Unfallversicherung.  Bildung  von  Berufsgenossenschaften.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  30.  April  1886.  180.

Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  in  Betrieben,  welche  sich  auf
die  Ausführung  von  Bauarbeiten  erstrecken.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  22.  Juni  1886.  210.

Universität  Tübingen.  Erlassung  eines  revidirten  Statuts  für  die  Lehramtskandidaten  des

evangelisch-theologischen  Seminars  in  Tübingen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  6.  Mai  1886.  185.

V.
Verbrauchsabgaben.  Ermäschtigung  der  Stadtgemeinde  Wangen  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Königliche  Verordnung  vom  15.  November  1886.  355.
        <pb n="399" />
        397
Ermächtigung  der  Gemeinde  Degerloch  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von
Bier.  Königliche  Verordnung  vom  15.  November  1886.  356.
Verein  der  evangelischen  Bücherstiftung  in  Stuttgart  s.  Juristische  Persönlichkeit.
Verein  für  die  Herberge  zur  Heimath  in  Ulm  s.  Juristische  Persönlichkeit.
Verkehrsanstalten.  Abänderungen  der  inländischen  Postordnung  vom  14.  März  1881.  Verfügung
  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  vom  27.  Januar  1886.  7  und  vom  5.  April  1886.  103.
Bahnpolizeireglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  und  die  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen
  Deutschlands.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  25.  Februar  1886.  27.
Ausgabe  einer  Telegraphenordnung  für  Württemberg.  Verfügung  des  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  1.  Juli  1886.  229.
s.  auch  Staatsdienst.
Versicherungsbanken  und  -Gesellschaften.  Zulassung  der  Lebensversicherungsgesellschaft
„Equitable“  in  New-York  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg.  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  1.  März  1886.  76.
Zulassung  der  Schweizerischen  Unfallversich  gesellschaft  in  Winterthur  zum  Geschäftebetrieb
  in  Württemberg.  Betanntmachung  vom  30.  April  1886.  183.
Geschäftsbetrieb  der  Basler  Lebeneversicherungsgesellschaft  in  Basel.  Bekanntmachung  vom
10.  Mai  1886.  203.
Zulassung  der  Transport=  und  Unfallversich  Saktiengesellschaft  „Zürich“  in  Zürich  zum
Geschäftsbetrieb  in  Württemberg.  Bekanntmachung  vom  18.  August  1886.  329.
Viehseuchen.  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
oder  vor  Ausführung  dieser  Anordnung  gefallene  Thiere  sowie  der  Entschädigung  für  an
Milzbrand  gefallene  Thiere  im  Jahre  1886.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  9.  März  1886.  82.  ·

 

W.

Waagen  s.  Aichwesen.

Wangen,  Stadtgemeinde  s.  Verbrauchsabgaben.

Wein.  Kontrolle  des  Durchfuhrverkehrs  mit  vereinsländischem  Wein  und  Obstmost.  Verfügung  des
Finanzministeriums  vom  9.  August  1886.  321.

von  Wiederhold,  Freiherr  Karl  Friedrich  Kuno,  Generallieutenant  und  Staatsminister  a.  D.  in
Ludwigsburg.  Bestätigung  eines  von  demselben  errichteten  Familienfideikommisses.  Bekanntmachung
  der  Civilkammer  des  Landgerichts  Rottweil  vom  1.  Dezember  1886.  372.

Wild  s.  Hegezeit.
        <pb n="400" />
        398
3.

Zollwesen.  Erweiterung  der  Zuständigkeit  des  Zollamts  Tuttlingen.  Verfügung  des  Finanzministeriums
  vom  30.  September  1886.  346.

Zündhölzer  s.  Reibzündhölzer.

Zürich,  Transport=  und  Unfallversicherungsaktiengesellschaft  in  Zürich.
Zulassung  derselben  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  18.  August  1886.  329.

chedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (éhr.  Scheufele).
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
