7 stand haben, ob sie sich dauernd oder nur vorübergehend auf Banten erstrecken und in der Hauptsache etwa auf Möbeltischlerei 2c. beziehen. Ob die Möbeltischlerei 2c. als „Nebenbetrieb“ einer Bautischlerei gemäß §. 9 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes versicherungspflichtig wird, ist eine in jedem einzelne Falle zu prüfende Thatfrage. 2. Die Versicherungspflicht eines Betriebes und die Mitgliedschaft in der Berufsgenossen- schaft ist nicht davon abhängig, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung, den Betrieb gemäß der Bekanntmachung vom 10. Juni 1886 anzumelden, nachgekommen ist. Jeder nach Vorstehendem versicherungspflichtige Betriebsunternehmer wird mit dem 1. Jannar 1887 kraft des Gesetzes Mitglied derjenigen Genossenschaft, zu welcher er nach Maßgabe des von ihm betriebenen Gewerbe- zweiges gehört. Mit der Anmeldung rückständiger Unternehmer werden auf die ihnen nach §S§. 104 ff. des Unfallversicherungsgesetzes drohenden Strafen aufmerksam gemacht. 3. Die Unternehmer der hier in Betracht kommenden Betriebe treten mit dem 1. Januar 1887 in die sämmtlichen gesetzlichen und statutarischen Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder der Genossenschaft ein. Die Berufsgenossenschaft hat alle in diesen Betrieben vom 1. Januar 1887 ab vorkommenden Unfälle zu entschädigen, einerlei, ob der Betrieb in ihrem Kataster aufgeführt ist, oder nicht: die Zuständigkeit ihrer Organe bezieht sich ohne Weiteres auf die am I. Jannar 1887 in die Genossenschaft neu eintretenden Betriebe. Namentlich gilt dies auch von der Theilnahme an den seitens der Ortspolizeibehörden zu führenden Unfalluntersuchungen (8§. 53 ff. a. a. O.), von der Feststellung der Entschädigungen, der Vertretung vor dem Schiedsgericht u. s. w. 4. An der Aufbringung der Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft für das Jahr 1887 zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten dieses Jahres haben die gedachten Unternehmer nach Maßgabe der anrechnungsfähigen Löhne und Gehälter für 1887 und der Gefahrenklasse, in welche ihre Betriebe seiner Zeit einzuschätzen sind, theilzunehmen. Die Unternehmer partizipiren also auch an der Belastung, welche der Genossenschaft aus Unfällen erwachsen ist, welche vor dem 1. Jannar 1887 in den bereits früher versicherungspflichtigen Betrieben vorgekommen sind. Dagegen können sie 5. Jur antheilsweisen Deckung der Lasten des letzten Quartals vom Jahre 1885 und der Lasten des Jahres 1886 nicht herangezogen werden. Insbesondere sind von denselben etwaige vorschüssige Beiträge in Gemäßheit des letzten Absatzes des §. 10 des Unfallversicherungsgesetzes oder Beiträge zum Ersatz der Kosten der ersten Einrichtung der Berufsgenossenschaft nicht zu erheben. 6. Das aktive und passive Wahlrecht steht den Unternehmern vom 1. Jannar 1887 ab unter den aus dem Unfallversicherungsgesetz und aus dem Genossenschaftsstatut sich ergebenden Voraussetzungen zu. Insofern die Anzahl der Delegirten u. s. w. sich nach der Zahl der ver- sicherten Personen richtet, ist bei der nächsten Neuwahl die Zahl der Versicherten in den neu- eintretenden Betrieben mit zu berücksichtigen.