9 X2. Regierungsblatt für das 6 Königreich Württemberg. Ausggeben Stuttgart Donnerstag den 13. Jannar 1887. Inhalt. Königliche Verordnung, betreffend nene Statuten des K. Friedrichsordens. Vom 27. Dezember 1886. — Bekannt- machung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Vergütung für die Naturalverpfle- gung der Truppen für das Jahr 1887. Vom 31. Dezember 1886. tiönigliche Verordnung, betreffend urue Staluten des K. Friedrichsordens. Vom 27. Dezember 1886. Wir Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg, thun kund und fügen hiemit zu wissen: Wir haben Uns bewogen gefunden, die Statuten des zur Erinnerung an Unseres verewigten Herrn Großvaters, des Königs Friedrich Mazestät gestifteten Friedrichsordens mit den Bestimmungen der Statuten des Ordens der Württembergischen Krone in Ein- klang zu bringen und demgemäf beschlossen, die von Unserem in Gott ruhenden Herrn Vater und Uns selbst in Betreff des Friedrichsordens erlassenen Vorschriften, soweit sie noch Geltung behalten, mit den erforderlich gewordenen Aenderungen in den nachstehenden, von jetzt ab geltenden Ordensstatuten zusammenzufassen: S. I. Ordensherr ist der regierende König; ihm allein oder dem Reichsverweser steht die Ernennung der Mitglieder des Ordens zu.