31 Das Königliche Generalkommando wird endlich Anordnung treffen, inwieweit der Militärkommissär mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. S. 34. Nach Erledigung des Aushebungsgeschäftes werden die in dem National der ab- genommenen Pferde (§. 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes Attest darin eingetragen: „Daß nech duhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von .. ·.. geschrieben .......·. Pferden mit einer Gesammttaxe von. ........ geschrieben . Mark, richtig abzeliefert worden st, bescheinigt (Ort und Datum.) Die Aushebungskommission. (Unterschriften.) Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. (Unterschriften). Das mit dieser Bescheinigung versehene National bildet die Liquidation über die abgenommenen Pferde (§. 35). Der festgestellte Werth der Pferde wird den Eigenthümern aus den bereitesten Be- ständen der Kriegskasse baar vergütet. (§. 26 letzter Abs. des Gesetzes über die Kriegs- leistungen vom 13. Juni 1873.) Zur Empfangnahme des festgesetzten Werths für die abgenommenen Pferde wird der jedesmalige Steller, welcher mit den Pferden an dem Abnahmoort erscheint, als legitimirt angenommen. S. 35. Der Civilkommissär sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten und Reisekosten (§§. 16 und 25), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen 8 Tagen an das Ministerium des Innern.