43 Anlage B (zu §. 9). Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mobilmachungspferde. In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, wird Fol- gendes festgesetzt: 1) Kürassierpferde sollen nicht unter 1 m 65 cm, 2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde überhaupt nicht unter 1 m 57 cm, 3) Artillerie= und Trainstangenpferde, sowie die für Fuhrpark= und ähnliche Kolonnen geeigneten schweren Zug pferde nicht unter 1 m 62 cm, 4) Artillerie= und Trainvorderpferbe nicht unter 1 m 57 cm groß sein. Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß, als das angegebene au- genommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 m 55 cm herabgegangen werden. Aeußerstenfalls kann unter den Reitpferden der Fußtruppen und des Trains bis zu einem Fünftel der Gesammtzahl eine Größe von 1m 53 cm als genügend angesehen werden. Dem Alter nach sind Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst. Hengste, tragende Sinten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spathlähmung, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Horn- kluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.), behafteten Pferde werden nicht angenommen, einängige zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch den Augenschein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Stute nach mehr- fachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdamn ein oder der andere unwesent- liche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann. 4