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Bei der auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes stattgefundenen Aushebung haftet der letzte Besitzer 
nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den Landes- 
gesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Ver- 
käufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines ausgehobenen Pferdes und die Rückforderung des gezahlten 
Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den Landesgesetzen 
sonst den Rückgang des Kauses bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung in Kraft.