61 hiemit unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in derselben an— geführte Bekanntmachung vom 29. Februar 1876, enthaltend Bestimmungen über die Führung des Musterregisters, im Regierungsblatt von 1876 S. 87 ff. und die weiter angeführte, nun aufgehobene, Bekanntmachung vom 23. Juli 1876 im Regierungsblatt von 1880 S. 116 abgedruckt worden ist. Stuttgart, den 1I. Februar 1887. Faber. Aulage. In Ergänzung und Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1876 (Centralblatt S. 123), sowie unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1876 (Centralblatt S. 404) wird Folgendes bestimmt: 3. 1. Im Muster-Register erhält jedes Muster oder Modell, welches einzeln niedergelegt wird, und jedes niedergelegte Packet mit Mustern 2c. bei Eintragung der Schutzfrist eine besondere Nummer. S. 2. Die Kosten für die Bekanntmachung der Eintragung einer Schutzfrist oder ihrer Verlänge- rung im „Deutschen Reichsanzeiger“ werden vom 1. Januar 1887 ab nach dem Raum, die Zeile Ju 30 Pfg., berechnet. 6 Für jedes Belagsblatt sind 10 Pfg. zu entrichten; außerdem sind der Verwaltung des Reichsanzeigers die Kosten für Porto zu erstatten. . 3. Der Kostenbetrag ist erst nach Zustellung der Kostenrechnung der Expedition des Deutschen Reichsanzeigers einzusenden. Berlin, den 23. Dezember 1886. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher.