67 8. RNegierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 17. März 1887. Inhalt. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizei- liche Anordnung getödtete oder vor Ausführung dieser Anordnung gefallene Thiere sowie zur Bestreitung der Entschädigung für au Milzbrand gefallene Thiere. Vom 12. März 1887. — Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend die Vollziehung derjenigen Bestimmungen der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse vom 22. Felrnar 1887, welche sich auf die Verpflichtungen der Gemeinden beziehen. Vom 13. März 1887. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder vor Ausführung dieser Anordnung grfallene Thiere sowic zur testreitung der Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere. Vom 12. März 1887. Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) sowie des Art. 1 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere vom 7. Juni 1885, (Reg. Blatt S. 253) und der Vollziehungsverfügung zu ersterem Gesetz vom 23. März 1881 (Reg. Blatt S. 196) wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1887 für jedes Pferd ein Beitrag von 30 J0, für jeden Esel, Maulthier, Maulesel, sowie für jedes Stück Nindvieh ein Bei- trag von 10 5 zu entrichten ist.