Absindungs= stellen. Unentgeltliche Zurücklegung m. 70 . 2. Abfindungsstellen. Marschgebührnisse erhalten: 1) Die vom Aufenthaltsort?) zum Landwehr--Bataillons-Stabsquartier"“*) bezw. ersten Sammelpunkt, sowie unmittelbar zum Truppenteil rc. Einberufenen durch die Gemeindebehörden, 2) die vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder von einem anderen Sammelpunkt einzeln zu Entsendenden oder wieder zu Entlassenden durch die Bezirkskommandos bezw. die mit der Weitersendung beauftragte Stelle, 3) die vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder von einem anderen Sammelpunkt aus zur Entsendung an die Truppentheile rc. in Transporte Gesammelten, sowie die von den Truppen 2rc. in Transporten zu Entlassenden durch die Transportführer oder die absendende Behörde, 4) Drei= und Vierjährig-Freiwillige sowie Freiwillige der Unteroffizierschulen, welche in Folge ihrer persönlichen Meldung behufs Annahme zum Dienst bei einem Truppen- theil bezw. einer Unteroffizierschule sofort zur Einstellung gelangen durch diesen Truppentheil bezw. die Unteroffizierschule, 5) die von Truppentheilen, Lazarethen und anderen Militär= 2c. Behörden einzeln zur Entlassung kommenden Mannschaften durch die betreffenden Truppentheile und Behörden. I. Marschgebührnisse bei der Einberufung. A. Vom Aufenthaltsorte bis zum Gestellungsorte. S. 3. Allgemeine Grundsätze der Abfindung. Jeder Einberufene hat vom Aufenthaltsorte ab zunächst 20 km — nach der kürzesten Straßenverbindung, gleichviel ob Schienen= oder Landweg — unentgeltlich zurückzulegen. *) Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort, für welchen der Mann zur Zeit der Einberufung in nillitsrische Kontrole steht, bezw. wenn er seinen dauernden Ausenthalt im Auslande hat, dasjenige Landwehr-Bataill ons-Stadent quartier, welches dem Puntte, wo das Reichsgebiet auf dem Wege von dem Auslande her zum Gestellungsorte betreten wird, zunächst liegt. **) Wird in der Dienstvorschrift der Ausdruck „Landwehr-Bataill ohne weitere Bez nung gebraucht, so ist hierunter das Stabsquartier desenigen Landwehr. Ss 4abnimente t verstehen, zu d Bezirk der jedesmal in Betracht kommende Ort gehört auch die Stabsquartiere der Reserve-Landwehr= ——l eich- esser andweh gelten hierben