71 8. 4. Absindungsverfahren. 1) Ist der Gestellungsort“) einer der in den Marschgeldertabellen **) verzeichneten Unter Benugz= Orte, so haben die Gemeindebehörden den bei demselben vermerkten Betrag zu zahlen. Mung ee In den Gestellungsordres 2c. der Mannschaften werden daher in diesen Fällen die zahl= obelen. baren Gebührnisse von den Landwehr-Bezirks-Kommandos nicht weiter angegeben. Die Beträge in den Marschgeldertabellen sind für alle Chargen — bei gleicher Entfernung — dieselben und derart berechnet, daß für jede, wenn auch erst ange- fangene 20 km, um welche der Aufenthaltsort vom Gestellungsort weiter als 20 ku liegt, ein Pauschbetrag von 1 J¾ zahlbar ist. 2) Ist der Gestellungsort in den Marschgeldertabellen nicht verzeichnet, so ist der dämichtemut- Gebührnißbetrag (der Markbetrag in Worten) seitens des Landwehr-Bezirks-Kommandos Marscheelder- auf der Gestellungsordre anzugeben und seitens der Gemeindebehörden ohne weitere Prü= abelen. fung zu zahlen. Für die Richtigkeit der Angabe sind die Landwehr-Bezirks-Kommandos verantwortlich. Der Betrag ist nach der Charge verschieden. An Stelle des Militärfahrscheins kommen die Eisenbahnfahrgebühren nach dem Satze des Militärtarifs auf der Gestellungs- ordre mit zum Ansatz. 3) Sind Nekruten, Drei= und Vierjährig-Freiwillige sowie Freiwillige der Unter- W——— offizierschulen in der Zeit zwischen ihrer Aushebung bezw. Annahme und dem Ge-en Rekrulen. stellungstermin in einen andern Landwehr-Bataillons-Bezirk verzogen, so werden sie — gleichviel ob ihre Gestellung auf Grund des Urlanbspasses oder nach einer besonderen Gestellungsordre erfolgt — von der Gemeindebehörde bis zum Landwehr-Bataillons- Stabsquartier ihres neuen Aufenthaltsortes abgefunden und von dort durch das Land- wehr-Bezirks-Kommando ihrem Gestellungsort zugeführt. *) Gestellungsort ist verlenige Ort, an weshen sich der Mann auf Grund des Urlanbspasser, der Ge- stellungsordre 2c. zunächst zu bestelien hat ein anderer erster Sammelpunkt oder die sin des Truppeutheils 2c.). er Garnison im Sinne ber Dienstvorschrit steht gleich das Kantonnement, Marschauartier, der Uebungs-, — oder Formirungsort des Truppentheils, dem Truppentheil die Militärbehörde, die nstalt. **) Die Marschgeldertabellen sind Auszüge aus den Entfernungstabellen und für jeden Ort auf- gestellt, sie enthalten die Angaben der von den Gemeindebehörden bei Einberufungen in das Landwehr-Bataillons- Stabsquartier bezw. nach den vorgesehenen ersten Sammelpunkten zu zahlenden Marschgelder.