84 Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1387 an. Vom 19. März 1887. Auf Grund des §. 114 der Verfassungsurkunde werden die Steuererhebekassen angewiesen, sämtliche durch das Finanzgesetz vom 31. Mai 1885 (Reg. Blatt S. 163 ff.) verwilligten direkten und indirekten Steuern und Stenerzuschläge in dem für das Etats- jahr 1. April 1886/87 festgesetzten Betrage vom 1. April d. J. an und, wofern eine andere Verfügung nicht früher ergehen würde, bis zum 31. Juli 1887 auf Rechnung der neuen Verwilligung nach den bisherigen Normen einstweilen fortzuerheben. Stuttgart, den 19. März 1887. Renner. Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).