85 M 10. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 28. März 1887. Inhalt. Gesetz, betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden. Vom 25. März . — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung mehrerer Gemeinden zur Fortsetzung der zih örtlicher Verbrauchsabgaben. Vom 25. März 1 — Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegs- wesens, betreffend die Bekanntgebung des auf Gzebhe und Azneien bezüglichen §. 32 der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse vom 22. Februar 1887. Vom 21. März 1887 Gesetz, betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden. Vom 25. März 1887. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Artikel 1. Der Artikel 18 des Gesetzes über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden vom 23. Juli 1877 (Reg. Blatt S. 198) erhält folgende Fassung: Artikel 18. Gemeinden, in welchen die zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse durch Umlagen auf Grundeigenthum, Gebäude und Gewerbe aufzubringenden Mittel den Betrag der Staatssteuer übersteigen, kann durch Königliche Verordnung die Erhebung örtlicher Abgaben von Bier, Fleisch und Gas unter Genehmigung des Betrags gestattet werden.