98. Gefällstener von dem Stenerkollegium, bezüglich der Gebände= und Gewerbesteuer durch die Katasterkommission vorgenommen wurde, ist in der Beilage ersichtlich. Bezüglich der Stener aus Grundeigenthum und Gefällen werden die K. Ober- ämter angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Stenern auf die einzelnen Orte 2c. unter Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefäll. kataster vollzogen wird. 6 Wegen Vertheilung der Gebäude= und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziff. 2 des Finanzgesetzes vom 31. Mai 1885 infol e der Berichtigung und Fortführung der Gebände= und Gewerbekataster für Rechnung der Staatskasse entstehenden Abgangs und Zuwachses und wegen der nach Ziff. 3 von den Wandergewerben an die Staatskasse zu entrichtenden Stenern, werden die Bezirks stenerämter (Kameralämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 die Fortführung der Gebäude- und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die Katasterkommission denselben zugegangenen Vorschriften verwiesen. Hinsichtlich der Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden die Oberämter auf die hierüber schon früher getroffenen Verfügungen hingewiesen. Stuttgart, den 30. März 1887. Wintterlin. Gesehen von dem K. Finanzministerium Stuttgart, den 4. April 1887. Renner.