104 Staatsvertrag zwischen Württemberg und Bayern über die Herstellung weiterer Verbindungen zwischen den beiderseitigen Eisenbahnen und die Abänderung der die vorhandenen Eisenbahnanschlüsse betreffenden Vereinbarungen. Die Königlich Württembergische und die Königlich Bayerische Regierung, in der Absicht, weitere Verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatseisenbahnen zu verein- baren und wegen der gemeinschaftlichen Benützung der Bahnhöfe Ulm, Nördlingen und Grailsheim, sowie des Betriebs der Eisenbahnstrecken vom Bahnhof Ulm bis zur Würt- tembergisch-Bayerischen Landesgrenze, von Nördlingen bis zur Bayerisch-Württembergischen Landesgrenze und von Crailsheim bis zur Württembergisch-Bayerischen Landesgrenze ander- weite Bestimmungen zu treffen, haben Bevollmächtigte ernannt, welche vorbehältlich der- Allerhöchsten Natifikation nachstehenden Vertrag verabredet haben. Art. 1. Es sollen auf Württembergischem und Bayerischem Gebiete eine Eisenbahn von Leut- kirch über Arlach und Buxheim nach Memmingen und eine solche von Wangen i./A. nach Hergatz gebaut werden. Die Bahnen sollen zunächst eingeleisig nach den Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen als Hauptbahnen hergestellt werden. Ueber die Herstellung des zweiten Geleises werden die Königlich Württembergische und die Königlich Bayerische Regierung sich bei Eintritt des Bedürfnisses verständigen. Art. 2. Die auf Württembergischem Staatsgebiet gelegenen Strecken der in Art. 1 genannten Bahnen werden von der Königlich Württembergischen Regierung, die auf Bayerischem Staatsgebiet gelegenen Strecken von der Königlich Bayerischen Regierung als Theile ihrer Staatsbahnen ausgeführt. Die Kosten der Ueberbrückung der Iller werden von jeder der beiden Negierungen zur Hälfte getragen. Wegen der gemeinsamen Ausführung der Illerbrücke bleibt besondere Verständigung vorbehalten.