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Art. 9. 
Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll weder in Ansehung der Beförde- 
rungspreise noch hinsichtlich der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden und die aus 
dem Gebiet des einen in dasjenige des andern Staats übergehenden Transporte sollen 
in keiner Beziehung ungünstiger behandelt werden, als die in dem betreffenden Staat 
verbleibenden. 
Art. 10. 
Die Fahrpläne der Verbindungsbahnen sind jeweils von beiden Verwaltungen ge- 
meinsam festzustellen und soll dabei auf das möglichste Ineinandergreifen der Züge der 
Verbindungsbahn mit den sonstigen auf den Anschlußstationen verkehrenden Zügen Be- 
dacht genommen werden. 
Auf jeder der Verbindungsbahnen sollen in beiden NRichtungen mindestens täglich 
3 Züge mit Personenbeförderung geführt werden. . 
Art. 11. 
Die Anlage von Eisenbahnen, Straßen oder Kanälen, welche die Verbindungsbahnen 
kreuzen oder in dieselben einmünden, anzuordnen oder zu genehmigen, steht jedem der 
beiden kontrahirenden Staaten innerhalb seines Gebiets frei und es steht dem andern 
Staat eine Einsprache nicht zu. 
Art. 12. 
Jede Verwaltung hat für diejenigen Schäden einzustehen, welche auf der in ihrem 
Eigenthum befindlichen Bahnstrecke sich ergeben; sofern ein Schaden nachweisbar auf das 
Verschulden des Personals der andern Verwaltung zurückzuführen ist, haftet die Letztere. 
Art. 13. 
Den beiden hohen kontrahirenden Regierungen bleibt überlassen, über den Postver- 
kehr auf den beiden Verbindungsbahnen eine besondere Vereinbarung zu treffen, wobei 
von dem Grundsatz auszugehen ist, daß diejenige Verwaltung, welche mit ihren Betriebs- 
mitteln den Posttransport für die anderseitige Postverwaltung besorgt, entsprechende Ent- 
schädigung erhält.