111 Die Königlich Bayerische Regierung verpflichtet sich ein Postulat für den Bau der Bahnstrecke Hergatz zur Bayerisch-Württembergischen Grenze an den im Herbst laufenden Jahres zusammentretenden ordentlichen Landtag zu bringen und nach Verabschiedung des betreffenden Dotationsgesetzes gleichzeitig mit Württemberg in den Bau genannter Bahn- strecke einzutreten. Vorerst sollen beiderseitig die Detailprojekte (Art. 3 des Staatsver- trags) für die Verbindungsbahn Hergatz-Wangen hergestellt und zur gegenseitigen Ge- nehmigung ausgewechselt werden. 3) Bei der im Eingang des Art. 15 des Staatsvertrags getroffenen Festsetzung, wo- nach die in diesem Artikel enthaltene Vereinbarung vom Zeitpunkte der Eröffnung der Verbindungsbahn Leutkirch-Memmingen an in Wirksamkeit treten soll, ist von der Vor- aussetzung ausgegangen, daß der Eröffnungstermin der Verbindungsbahn Wangen-Hergatz nicht länger als sechs Monate hinter dem Eröffnungstermin der Verbindungsbahn Leut- kirch-Memmingen zurückbleiben werde. 4) Es soll nicht ausgeschlossen sein, daß in den Stationen Nördlingen, Hergatz und Memmingen der Württembergischen und in der Station Crailsheim der Bayerischen Verwaltung ein auf das wirkliche Bedürfniß beschränkter Naum zum Aufbewahren von Heiz= und Schmiermaterialien überlassen werde. 5) Jede Verwaltung hat das Recht, jederzeit eine gemeinsame Besichtigung derjenigen Bahnstrecken zu verlangen, auf welchen sie den Fahrdienst für die andere Verwaltung leistet. Bedenken über den Zustand der fremden Bahnstrecke wird jede Verwaltung der andern unverzüglich mittheilen. 6) Die von Ulm nach Bayern gehenden Güterzüge können an das Bayerische Zug- personal ohne Ausscheidung der Wagen nach Linien und Stationen übergeben werden. 7) In der Vornahme von Banten auf den bisherigen Wechselbahnhöfen soll die Eigenthumsverwaltung schon von jetzt an freie Hand haben. München, den 10. Febrnar 1887. Geez.) (gez.) Frhr. v. Soden, Frhr. v. Crailsheim, K. Württemb. Staatsrath und Gesandter K. Bayer. Staateminister des K. Hauses am K. Bayer. Hofe. und des Aeußern.