114 Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, betressend das Erlöschen der juristischen Persönlichkeit der Gesellschaft zu Nath und That in Stuttgart. Vom 3. Mai 1837. Do die der Gesellschaft zu Nath und That in Stuttgart vermöge Königlicher Ent- schließung vom 27. Jannar 1847 (Reg. Blatt Seite 55) verliehene juristische Persönlichkeit infolge der freiwilligen Auflösung dieses Vereins beziehungsweise seiner Vereinigung mit der Freimaurerloge zu den drei Cedern in Stuttgart erloschen ist, wird dieß hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 3. Mai 1887. Für den Staatsminister: Baetzner. Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, bekreffend das Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zengnissen über die wissenschaftliche Befäühigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind; — deßgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten. Vom 11. Mai 1887. Nachstehend werden die von dem Neichskanzler in dem Anhang zu Nr. 18 des Gentralblatts für das Deutsche Reich erlassenen Bekanntmachungen vom 29. April 1887 betreffend das Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- dienst berechtigt sind, deßgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den I1. Mai 1897. Für den Staatsminister des Innern: Baetzner. Steinheil.