141 Gesch, betreffend die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen und die Beschaffung von Geldmitteln hiefür in der Finanzperiode 1387/39. Vom 24. Mai 1887. Karl, von Gottes Gnaden König von Wirttemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Art. 1. In Ausführung des Staatsvertrags zwischen Württemberg und Bayern vom 10. Fe- bruar 1887 über die Herstellung weiterer Verbindungen zwischen den beiderseitigen Eisen- bahnen ist in der Finanzperiode 1887/89 der Bau einer Eisenbahn 1) von Leutkirch über Arlach bis zur Württembergisch-Bayerischen Landesgrenze im Anschluß an die auf Bayerischem Staatsgebiet von Bayern zu bauende Strecke einer Eisenbahnlinie von Leutkirch bis Memmingen; von Wangen im Allgäu bis zur Württembergisch -Bayerischen Landesgrenze im Anschluß an die auf Bayerischem Staatsgebiet von Bayern zu bauende Strecke einer Eisenbahnlinie von Wangen nach Hergatz in Angriff zu nehmen und soweit möglich dem Ausbau entgegenzuführen. Art. 2. An den Kosten der in Art. 1 erwähnten Bauten sind die Kaufschillinge für die Bau- plätze der erforderlichen Gebäude, sowie für die Grundflächen der Bahnhöfe und Stationen, wie bisher, von der Grundstocksverwaltung zu bestreiten. Zur Deckung des weiteren Aufwands sind Staatsanlehen bis zum Betrage von 5000000 K&Fünf Millionen Mark — unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres Finanzministeriums, zu vollziehen. Gegeben Stuttgart, den 24. Mai 1887. Karl. Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey.