144 für den Prüfungsabschnitt ww 35 Mark, und zwar für Theil la und 1b. 25 Mark, - — 10 für den Prüfungsabschnitt VI. . ......24 undzwarfürThcillaundlli 12 Mark, - 2. . .. ..... 12 fürdcnPrüfungsabschnittVII·.. ......12 undzwarfiirTheilL.... .. . .6Mark, - -2.... ...... ti- für sächliche und Verwaltungskosten 30 — zusamm̃̃ W06 Mart- Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts außer den anzusetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche Ausgaben und Verwaltungs- kosten zur nochmaligen Erhebung. Artikel 2. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. November 1887 in Kraft. Berlin, den 25. April 1887. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. Gedruct bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).