145 16. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 8. Juni 1887. Inhalt. Gesetz, betreffend die Festsetzung des stenerbaren Jahresertrags der Gebände. Vom 6. Jumi 1887. Gesetz, beireffend die Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebände. Vom 6. Juni 1887. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Einziger Artikel. Um aus dem nach rt. 75 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die Grunde, Gebäude= und Gewerbesteuer, (Reg. Blatt S. 127) ermittelten Kapitalwerth der Gebäude den steuerbaren Jahresertrag berechnen zu können, wird dieser Ertrag auf drei Mark von Einhundert Mark jenes Kapitalwerths festgesetzt. Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beanftragt. Gegeben Stuttgart, den 6. Juni 1887. Karl. Mittnacht. Nenner. Faber. Steinheil. Sarwey. Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).