148 Art. 2. An den Kosten, welche nach den angeführten Vereinbarungen für die in Art. 1 erwähnten Bauten von Württemberg zu tragen sind, hat die Grundstocksverwaltung die Kaufschillinge für die Bauplätze der erforderlichen Gebäude, sowie für die Grundflächen der Bahnhöfe und Stationen, wie bisher, zu bestreiten. Zur Deckung des weiteren Aufwands sind Staatsanlehen bis zum Betrag von . . 4500000 % — vier Millionen fünfmalhunderttausend Mark — unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres Finanzministeriums zu vollziehen. Gegeben Stuttgart, den 7. Juni 1887. Karl. Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Verfügung der Ministerien des Innern und des nirchen- und Schulwesens, beireffend die Ertheilung von Unterricht in der Impftechnik. Vom 4. Juni 1887. In Ausführung eines Beschlusses des Bundesraths vom 18. Juni 1885, sowie unter Hinweisung auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. April dieses Jahres, betreffend die Ausdehnung der ärztlichen Prüfung auf die Schutzpockenimpfung, (Reg. Blatt S. 142) wird hinsichtlich des Unterrichts der Studirenden der Medizin in der Impf- technik nachstehendes verfügt: 1) An der Universität wird ein Lehrer mit der Ertheilung des Unterrichts in der Impftechnik beauftragt. Außer dem bestellten Universitätslehrer können auch die Vorstände der staatlichen Impfungsanstalten zu Ertheilung des Unterrichts ermächtigt werden.