152 Art. 2. An Stelle der dem genaunten Gesetze angefügten Beilage II tritt das auliegende Verzeichniß derjenigen Beamten, welche unter dem Vorbehalte vierteljähriger Kündigung angestellt werden, und es gilt dieses künftighin als die in Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes erwähnte Beilage II desselben. Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 14. Juni 1887. Karl. Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Beilage I (zu Art. 2 Abs. 2). Verzeichniß derjenigen Beamten, welche auf Lebenszeit angestellt werden. — Bei den Ministerien und den Landeskollegien, sowie bei der Kanzlei des Geheimen Raths: die Direktoren, Näthe und Assessoren der Ministerien, die Vorstände und Mitglieder der Landeskollegien, die Kanzleidirektoren und die Expeditoren des Geheimen Naths, der Ministerien und der Landeskollegien, die Kanzlisten des Geheimen Raths, der Ministerien und der Landeskollegien. Die übrigen Beamten in den einzelnen Departements: A. Departement der Justiz: Der Oberstaatsamwalt bei dem Oberlandesgericht, die Staatsanwälte und Hilfs- staatsanwälte bei den Landgerichten, die Amtsrichter, die Gerichts= und Amtsnotare, die Vorstände und Kassenbeamten der gerichtlichen Strafanstalten. II. #—t