163 K 19. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 21. Juni 1887. Inhalt. Gesetz, betreffend die fernere Wirksamkeit des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881. Vom 14. Juni 1837. Gesetz, betreffend die sernere Wirksamkeit des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881. Vom 14. Juni 18387. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Im Hinblick auf die Bestimmung in Art. 20 des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 128 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Artikel J. Das Allgemeine Sportelgesetz vom 24. März 1881 sammt dem diesem angeschlossenen Tarif bleibt fortan in Wirksamkeit mit den nachstehenden Aenderungen. Artikel II. In dem Sportelgesetze treten folgende Aenderungen ein: I!) An die Stelle des Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes tritt folgende Bestimmung: Die Sporteln von Notariatsgeschäften werden nach Maßgabe des Gesetzes vom 8. Juni 1883 (Reg. Blatt S. 101) erhoben; für Beschwerden über einen Notariatssportelansatz gilt der Art. 5 des gegenwärtigen Gesetzes.