168 Erfüllung einer dienstlichen Verpflichtung gegenüber einer Behörde erfolgt, oder nicht für einzelne Fälle besondere Bestimmungen gegeben sind; für jede derselben a) durch ein Ministerium oder eine Mittelstelll 2.M b) durch eine Bezirksstelle oder eine andere Staatsbehörde. .. 0,50 . M Ferner wird der Tarifnummer als letzter Absatz beigefügt: „Die Regelung der Beglaubigungsbefugniß der Gerichtsschreibereibeamten außerhalb des Gebietes der Reichsprozeßgesetze und die Regelung des Sportel- ansatzes für die diesfälligen Beglaubigungen derselben in Gemäßheit der Tarifsätze unter Ziff. 1 à und b erfolgt im Verordnungswege.“ 8) In der Tarifnummer 13, Beschwerden, werden die Worte: „oder auf Gegen- stände der Dienstaufsicht" in die Worte: „oder auf Gegenstände der Disziplinaraufsicht" und die Worte: „bei einer Mittelstelle 3—20 /¾4“ in die Worte: „bei einer Mittelstelll 2 20 4" abgeändert. 9) Die Tarifnummer 14, Bürgerrecht, fällt aus. 10) In der Tarifnummer 16, Depositen u. s. w., wird in Ziffer 1b der Betrag von „mindestens 2.7“ durch den Betrag von „mindestens 1.“ und in Ziffer 2b der Betrag von „mindestens 1.“ durch den Betrag von „mindestens 0,50 -“ ersetzt. 11) In der Tarifnummer 18. Dienstanstellungsbestätigung u. s. w. fällt die Ziffer 3 aus und wird Ziffer 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: 3) Bei dem Eintritt, bezw. Wiedereintritt in die Stelle eines Gemeinderaths: in Gemeinden I. Klaseee . ... 5 4 „ „ II. „ ... 2.M III. „ 4 und ist statt am Schlusse der Tarifnummer 18. „Anmerkungen zu