182 tharina Majestät herrührenden und infolge Ablebens Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Prinzessin Marie von Württemberg kündbar gewordenen Brautschatzkapitals im Betrage von 437 142 .A 86 J unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzmini- steriums ein neues Staatsanlehen in dem hiezu erforderlichen Betrag unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. · Art. 11. Das Finanzministerium in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds wird er- mächtigt, aus dem Vermögen der Restverwaltung zu nachstehenden Bauten zu ver- wenden: für die Versorgung der vormaligen Festung Hohenasperg mit Trink= und Nutzwasser 60 000 1/% zu Herstellung eines Neubaus für die Sammlungen und Institute der gewerb- lichen Centralstelle und für verwandte Zwecke, erste Ratt 217.000 „ zu Herstellung eines hilshe Kabinetts an der Universität Tübingen, letzte Natt 130 000% zu Erbauung einer neuen geburtshilflich qnökologischen Klinik in Tübingen 620 000 % zu Neuherstellung der Lehr= und Versuchsbrauerei und des chemisch- technischen Laboratoriums in Hohenhei 35 000 % zu Herstellung eines Neubaus für den matemischen Unterricht und Präparir. übungen an der Thierarzneischule in Stuttgartt. 100000 % für den Neubaun eines Mädchenschulhauses in Freudenstadt 69000 A Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. Gegeben Stuttgart, den 14. Juni 1887. Karl Mittnacht. Nenner. Faber. Steinheil. Sarwey.