187 21. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 23. Juni 1887. Inhalt. Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 17 des Gesetzes über Bestcuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden vom 23. Juli 1877. Vom 14. Juni 1887. Gesch, betreffend die Abänderung des Artikels 17 des Gesetzes über gestenerungörechte der Amtskörperschaften und Gemeinden vom 23. Juli 1977. Vom 14. Juni 1887. Karl, ovon Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer ge- treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Einziger Artikel. An die Stelle des Artikels 17 des Gesetzes über Besteuerungsrechte der Amtskörper- schaften und Gemeinden vom 23. Juli 1877 tritt folgende Bestimmung: Die Umlage der von den zuständigen Behörden beschlossenen und genehmigten Amtskörperschafts= und Gemeindesteuern auf Grundeigenthum, Gebäude und Gewerbe hat in dem für Heranziehung derselben zur Staatssteuer bestimmten Verhältniß zu geschehen. Dieses Beitragsverhältniß kann innerhalb der Zeit vom 1. April 1887 bis 31. März 1897 in Gemeinden, welche mehr als 4000 Einwohner zählem, durch Beschluß der Gemeindekollegien in der Art abgeändert werden, daß das Gewerbekataster höchstens